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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung von Richtlinien zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit der Türkei

Vom 04.04.2012

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Deutschland hat in Europa und im weltweiten Vergleich eine herausragende Position in Wissenschaft und Forschung. Die Türkei gehört zu den weltweit am stärksten expandierenden Volkswirtschaften. Hier besteht für beide Länder ein attraktives Kooperationspotenzial auf wissenschaftlichem und technologischem Gebiet, das von deren wissenschaftlichen Communities noch nicht angemessen wahrgenommen wird.

Das Internationale Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unterstützt daher im Auftrag des BMBF gemeinsam mit TÜBİTAK die Zusammenarbeit deutscher und türkischer Einrichtungen in der wissenschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Bildung zur Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Projekte, insbesondere innerhalb der thematischen Schwerpunkte des europäischen Forschungsrahmenprogramms und nationaler Forschungsprogramme.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Ziel der Förderbekanntmachung ist der Aufbau bzw. die Vertiefung der wissenschaftlichen bilateralen Kooperation zwischen deutschen und türkischen Einrichtungen. Im Kern geht es um die Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung zwischen Deutschland und der Türkei durch die Unterstützung des Wissenschaftleraustausches bei gemeinsamen Forschungsprojekten. Ferner wird die Vorbereitung gemeinsamer Projektanträge im Rahmen europäischer Forschungsprogramme unterstützt.

Schwerpunktbereiche dieser Bekanntmachung sind:

  • Klimawandel sowie Umweltforschung und –Technologie inklusive Geowissenschaften und Marine Forschung
  • Energie
  • Gesundheitsforschung und Biotechnologie
  • Informations- und Kommunikationstechnologien
  • Physikalische und chemische Technologien (inklusive Materialforschung
  • Ernährungs- und Agrarforschung
  • Verkehr, Transport und Logisitik
  • Sozial- und Geisteswissenschaften
  • Produktionstechnologie
  • Wissens - und Technologietransfer, Innovation

Folgende Maßnahmen werden u. a. unterstützt:

  • Durchführung von Mobilitätsaktivitäten im Kontext eines gemeinsamen Forschungsvorhabens
  • Durchführung von Machbarkeits- und Pilotuntersuchungen
  • Durchführung bilateraler Workshops im Kontext eines gemeinsamen Forschungsvorhabens
  • Vorbereitung gemeinsamer Forschungsprojekte im Rahmen nationaler oder europäischer Forschungsprogramme

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)*. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen / Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte und Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU)* eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

Die beantragten Forschungsprojekte müssen mindestens von je einem Partner aus Deutschland und der Türkei unterstützt werden. Da es sich bei der Förderung um eine Ergänzungsfinanzierung handelt, müssen die beteiligten Einrichtungen erklären, dass die weiteren für die Durchführung des Projekts erforderlichen Mittel (z.B. Personalkosten, Sachmittel etc.) zur Verfügung stehen. Jedem Projekt steht auf deutscher Seite sowie türkischer Seite ein Projektleiter vor, dies gilt auch wenn mehr als zwei Forschergruppen bzw. forschungsorientierte KMUs in einem Land beteiligt sind.

Folgende Aufwendungen können bezuschusst werden:

  1. Austausch von Experten und Nachwuchswissenschaftlern:
    • Reisen in die Türkei
      • Die An- und Abreisekosten (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land übernommen
    • Aufenthalte in der Türkei
      • Der Aufenthalt deutscher Projektwissenschaftler wird für eine Dauer von maximal drei Monaten jährlich mit feststehenden Pauschalen in Höhe von € 94 Euro pro Tag bzw. € 2.116 pro Monat bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von € 70 pro Tag gezahlt. Beiträge zur Krankenversicherung und ggf. anderen Versicherungen sind aus diesen Zuwendungsbeträgen selbst zu enrichten.
  2. Workshops
    • Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:

      Für die Durchführung von bilateralen Workshops in Deutschland können Kosten z. B. der Unterbringung der Gäste, des Transfers in Deutschland, Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst werden. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld gezahlt. Für die Teilnahme an bilateralen Workshops in der Türkei können Reisemittel (Flug "Economy") für die deutschen Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden. Workshops in der Türkei sind vom türkischen Partner zu organisieren und zu finanzieren und somit Teil des dortigen Antrags.
  3. Sachmittel und sonstige Kosten
    • Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geräte, Transportkosten. Literatur, Mieten, Aufträge etc.) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
  4. Projektpauschale (20 %) für Hochschulen und Universitätskliniken
  5. Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung, wie:
    • Aufwendungen für z. B. Büromaterial oder Kommunikation
    • Labor- und EDV-Ausstattung

5. Verfahren

5.1 Einschaltung des Internationalen Büros und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF das Internationale Büro beauftragt:

Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (IB)
im Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/

Fachliche Ansprechpartner beim Internationalen Büro:
Dr. Akin Akkoyun
E-Mail: akin.akkoyun@dlr.de
Telefon: 02 28-38 21-1470
Telefax: 02 28-3821-1490

Administrative Ansprechpartner beim Internationalen Büro:
Florian Pabst
E-Mail: Florian.Pabst@dlr.de
Telefon: 02 28-38 21-1863
Telefax: 02 28-3821-1490

5.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig.

In der ersten Verfahrensstufe ist zunächst eine Projektskizze in deutscher oder englischer Sprache über das elektronische Skizzentool PT-Outline ( https://www.pt-it.de/ptoutline/application/TUR_WTZ ) einzureichen. Bitte beachten Sie, dass im Falle einer englischsprachigen Projektskizze eine deutsche Zusammenfassung unerlässlich ist. Eine rechtsverbindlich unterschriebene Version der Projektskizze ist dem Internationalen Büro unverzüglich zuzusenden.
Die Projektskizze sollte die Ziele und die erforderlichen Maßnahmen zur Projektvorbereitung möglichst konkret beschreiben und die folgende Strukturierung aufweisen:
Gliederung der Projektskizze:

Part A.) Angaben für administrative Zwecke. Diese Felder sind fester Bestandteil jeder Bekanntmachung und werden über ein vorgegebenes Web-Formular erfasst.

Part B.) einer individuellen, auf den Call abgestimmten Projektbeschreibung, welche durch eine IB-vorgegebenen Gliederung vom Antragsteller unter Benutzung eines Upload als pdf bereitgestellt wird.

  1. Ziele, Exzellenz und Originalität des Vorhabens
  2. Stand der Wissenschaft und Technik; bisherige Arbeiten
  3. Ausführliche Beschreibung der Methodologie und des Arbeitsplans
  4. Nutzen und Verwertbarkeit der Ergebnisse
  5. Zusammenarbeit mit Dritten
  6. Notwendigkeit der Zuwendung
  7. Anlagen

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten von positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert - ggf. in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems des Bundes "easy" zu erstellen. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse easy abgerufen oder unmittelbar beim Internationalen Büro des BMBF angefordert werden.

Der Antrag ist an folgende Adresse zu senden:

Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (IB)
im Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)

Ansprechpartner für fachliche Fragen ist:
Dr. Akin Akkoyun
Telefon: 02 28-38 21-1470
Telefax: 02 28-3821-1490
E-Mail: akin.akkoyun@dlr.de
Ansprechpartner für administrative Fragen ist:
Florian Pabst
Telefon: 02 28-38 21-1863
Telefax: 02 28-3821-1490
E-Mail: Florian.Pabst@dlr.de

Bei technischen Fragen (nicht zum Inhalt der Bekanntmachung) zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an:

Maik Brattan
Telefon: 02 28 38 21-1651
Telefax: 02 28 38 21 1444
E-Mail: maik.brattan@dlr.de

5.3 Bewertungskriterien

Die eingegangenen Förderanträge werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:

  • Übereinstimmung mit den unter Kapitel 1 vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
  • Fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  • Anbahnung neuer Partnerschaften bzw. Vertiefung bestehender Partnerschaften
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Förderung von Nachwuchswissenschaftlern
  • Wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  • Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die gesamte Laufzeit gesichert?

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Die Antragsteller werden über das Ergebnis der Bewertung schriftlich informiert.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsvertrages auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) bzw. bei Zuwendungsverträgen auf Kostenbasis die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis (NKBF98).
Das BMBF behält sich im Einzelfall vor, abweichende Regelungen von Ziffer 7 und 8 der BNBest-BMBF 98 bzw. Ziffer 12 und 13 der NKBF 98 bei der Übertragung von Benutzungs- und Nutzungsrecht der Forschungsergebnisse im Zuwendungsvertrag zu vereinbaren.

7. Verfahren im Partnerland

Die türkischen Partner müssen die auf türkischer Seite anfallende Finanzierung und Durchführbarkeit des Projekts sicherstellen. Hierzu wird kann ein Antrag beim Türkischen Wissenschafts- und Forschungsrat (TÜBITAK) gestellt werden:

The Scientific and Technical Research Council of Turkey
- TÜBİTAK -
International Cooperation Department Bilateral and Multilateral Relations Division
Tunus Cad. No. 80
Kavaklidere
TR-06100 Ankara, Turkey
url: http://www.tubitak.gov.tr/

Asli Akcayoz
Scientific Programs Assistant Expert
Tel.: +90 - (0)312 - 468 53 00 / + 90 - (0)312 - 468 36 36
Fax: +90 - (0)312 - 427 74 83
E-mail: uidb@tubitak.gov.tr

8. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 04.04.2012

Bundesministerium für
Bildung und Forschung

Im Auftrag
Peter Webers

Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. EUR beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. EUR beträgt In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23)
Quelle: http://ec.europa.eu/small-business/faq/index_de.htm und http://ec.europa.eu/growth/smes/