Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Änderung der Bekanntmachung : Datum:

Änderung der Bekanntmachung Richtlinien zur Förderung transnationaler Forschungsprojekte innerhalb des ERA-NETs "Infect-ERA" "Koordination der Europäischen Förderung von Forschung an Infektionskrankheiten" im Rahmenprogramm "Gesundheitsforschung". Bundesanzeiger vom 19.02.2016

Vom 26.01.2016

Die oben genannte Bekanntmachung vom 24. November 2015 (BAnz AT 19.01.2016 B4) wird wie folgt geändert:

1. Im Abschnitt "Vorbemerkungen" wird Absatz 2 wie folgt gefasst:

Die folgenden Infect-ERA-Partnerorganisationen (nachfolgend "Partner" genannt) haben ihre Teilnahme an der Bekanntmachung erklärt:

  • die Agentur für Innovation durch Wissenschaft und Technologie (IWT – Flandern), Belgien
  • der Nationale Fonds für wissenschaftliche Forschung (FNRS – französischsprachige Gemeinschaft), Belgien
  • der Fonds für wissenschaftliche Forschung (FWO – Flandern), Belgien
  • das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), vertreten durch den Projektträger Jülich (PtJ), Deutschland
  • die Nationale Forschungsagentur (ANR), Frankreich
  • die Abteilung Biotechnologie im Ministerium für Wissenschaft und Forschung (DBT), Indien
  • das Office of the Chief Scientist, Gesundheitsministerium (CSO-MOH), Israel
  • das Gesundheitsministerium, Italien
  • der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF), Österreich
  • das Nationale Zentrum für Forschung und Entwicklung (NCBR), Polen
  • das Nationale Wissenschaftszentrum (NCN), Polen
  • die Stiftung für Wissenschaft und Technologie (FCT), Portugal
  • die Nationale Stelle für wissenschaftliche Forschung und Innovation (ANCSI), Rumänien
  • das Nationale Gesundheitsinstitut Carlos III (ISCIII), Spanien
  • das Ministerium für Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit (MINECO), Spanien
  • die Nationale Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsstelle (NKFIH), Ungarn.

2. In Nummer 2 "Gegenstand der Förderung" wird Absatz 4 wie folgt gefasst:

"Anträge mit Schwerpunkt HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose werden im Rahmen dieser Richtlinien nicht gefördert."

3. In Nummer 4 "Zuwendungsvoraussetzungen" wird Absatz 2 1. Anstrich wie folgt gefasst:

Jedes antragstellende Konsortium besteht aus:

  • maximal sechs Partnern, wobei die Antragsteller jedoch aufgefordert werden, Partner aus den folgenden Förderorganisationen einzubinden: ANCSI (Rumänien), IWT-Flanders (Belgien), NCBR (Polen), NCN (Polen) und NKFIH (Ungarn). Wenn solche Partner in das Konsortium einbezogen werden, kann die Zahl der Partner auf maximal sieben erhöht werden.

Diese Änderungen treten am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 26. Januar 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Christiane Buchholz