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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Gesellschaftliche Auswirkungen der Corona-Pandemie − Forschung für Integration, Teilhabe und Erneuerung“, Bundesanzeiger vom 12.03.2021

Vom 22.02.2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) adressiert mit seinem Rahmenprogramm für die Geistes- und Sozialwissenschaften „Gesellschaft verstehen – Zukunft gestalten“ (2019 bis 2025) drängende gesellschaftliche Herausforderungen (siehe: https://www.geistes-und-sozialwissenschaften-bmbf.de/ ). Auf der Grundlage der vor­liegenden Richtlinie sollen geistes- und sozialwissenschaftliche Forschungsprojekte gefördert werden, die sich mit den langfristigen gesellschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise und den damit verbundenen Herausforderungen befassen.

Die Corona-Pandemie hat eine Krise verursacht, die wie kaum eine andere weltweit alle Generationen, alle gesellschaftlichen Gruppen und das soziale, ökonomische, politische und kulturelle Leben betrifft. Diese Krise ist auf ­globaler wie auf nationaler Ebene, in jeder Organisation, Gemeinde und Familie bis hin zur einzelnen Person spürbar – wenn auch in unterschiedlichem Maße.

Forschung zu Folgen der Corona-Pandemie, zur Linderung negativer Effekte und zu Chancen, die sich aus der ­Erfahrung mit der Pandemie ergeben, erfordert fundierte und wegweisende Analysen auf dem Gebiet der Geistes- und Sozialwissenschaften.

Das Ziel der vorliegenden Förderrichtlinie ist es, zur Erforschung langfristiger gesellschaftlicher Folgen der Corona-Krise und zugleich der Herausforderungen, mit denen unsere Gesellschaft konfrontiert ist, beizutragen. Dies schließt Forschung zu den Maßnahmen, mit denen auf die Krise reagiert wurde, zu ihrer Effektivität bzw. ihren Langzeitfolgen ein. Außerdem soll aus geistes- und sozialwissenschaftlicher Perspektive untersucht werden, welche tiefgreifenden Probleme die Corona-Krise zu Tage befördert hat und mit welchen Weichenstellungen diese langfristig gelöst werden können. Bereits vor Ausbruch der Pandemie bestehende Tendenzen, die sich in der Corona-Krise verschärft haben, ebenso wie durch die Pandemie verursachte Herausforderungen, sollen einer gründlichen Analyse unterzogen ­werden.

Die Förderrichtlinie zielt darauf ab, geistes- und sozialwissenschaftliche Forschung zu ermöglichen, die langfristige Folgen der Corona-Krise mit neuen Fragestellungen angeht, sich mit gesellschaftlich relevanten Thematiken aus­einandersetzt und dazu neue Herangehensweisen entwickelt. Methodisch solide Forschung soll Erkenntnisse hervorbringen, auf deren Grundlage Politik, Wirtschaft und Gesellschaft den negativen gesellschaftlichen Folgen der Corona-Krise begegnen und für die Zukunft nutzen können. Dabei sollen auch Möglichkeiten in den Fokus genommen werden, Institutionen im Zuge der Corona-Krise zu verändern, um deren Effizienz und Resilienz zu steigern. Dazu sind wiederum Erkenntnisse über geeignete Lösungsmaßnahmen gefragt, auf die Politik, Gesellschaft und Öffentlichkeit zurückgreifen und die so zu einer nachhaltigen Erneuerung beitragen können.

Im Rahmen der Förderrichtlinie sollen exzellente geistes- und sozialwissenschaftliche Forschungsprojekte gefördert werden, die anhand innovativer Forschungsansätze und in Auseinandersetzung mit bestehenden Theorien und Konzepten wegweisend zu einem der in Nummer 2 näher beschriebenen Themenfeldern forschen.

Es wird erwartet, dass die Forschungsergebnisse für die Öffentlichkeit nutzbar gemacht werden. Entsprechende Formate und Instrumente für den Wissenstransfer sind zu entwickeln.

Es liegt keine staatliche Beihilfe vor.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Erforschung langfristiger Folgen der Corona-Pandemie sowie durch sie bedingter Herausforderungen für die Gesellschaft.

Die Förderrichtlinie adressiert Themen, die die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Spaltungsprozesse und ­Disparitäten zum Gegenstand haben. Es sollen außerdem Möglichkeiten, den daraus entstehenden Risiken zu be­gegnen, Integrationsprozesse und Innovationspotentiale, die im Zuge der Corona-Pandemie freigesetzt wurden, sowie Aspekte nachhaltiger Erneuerung erforscht werden.

Krankheitswellen, die Wahrnehmung der Corona-Pandemie, Verhaltensänderungen zur Krankheitsvermeidung und Maßnahmen zur Eindämmung des Ansteckungsgeschehens zeitigen weitreichende ökonomische, gesellschaftliche, politische, kulturelle und psychische Nebenwirkungen, die wiederum verschiedene Gruppen unterschiedlich stark betreffen. In Folge sind unter anderem Prozesse eines Auseinanderdriftens sozialer Lagen zu beobachten, aber auch neue Formen des Miteinanders, die den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken können. Bestehende Segregationen und Ungleichgewichte verschärfen sich oder es entstehen neue Segregationsmuster. Die zu fördernden Forschungsvorhaben sollen zum Verständnis dieser komplexen Auswirkungen der Krise beitragen.

Das Verständnis der genauen Zusammenhänge soll wiederum Kenntnisse darüber hervorbringen, wie Spaltungs­prozesse aufgehalten und Integration und gesellschaftliche Teilhabe vorangetrieben werden können. Wie kann die Erholung vom Krisenzustand zur Verbesserung von Bildungs-, Karriere- und ganz allgemein für Teilhabe- und Entwicklungschancen genutzt werden? Basierend auf den Erfahrungen der Corona-Krise und insbesondere im regionalen und internationalen Vergleich können die Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen und Maßnahmen nichtstaatlicher ­Akteure, aber auch kulturell verankerter Formen des Umgangs mit der Krise erforscht werden. So können letztlich auch Chancen für den gesellschaftlichen Zusammenhalt aufgezeigt werden.

Es lassen sich auch Corona-bedingte Entwicklungen erkennen, die Chancen einer Integration bieten und die basierend auf den Erfahrungen während der Corona-Krise ökonomische, ökologische und soziale Innovationen anstoßen.

Auch Fragen der Effizienz und Resilienz von Institutionen und das Verhältnis zwischen Staat und Markt können in den Fokus gerückt werden. Da Reformen auf institutioneller Ebene wesentlich zu einer nachhaltigen Erneuerung beitragen können, soll dieser Ebene besonderes Augenmerk zukommen. Da hier der europäische Vergleich wertvolle Erkenntnisse liefern kann, werden europäisch vergleichende Studien begrüßt. Auch die regulative Ebene der EU kann adressiert werden.

Das BMBF beabsichtigt, Forschungsverbünde und Einzelprojekte zu fördern, die eines der im Folgenden beschriebenen fünf Themenfelder adressieren. Zur Erforschung relevanter Thematiken die quer zu den genannten Themenfeldern liegen, wird ausdrücklich aufgefordert. Das betrifft z. B. Fragestellungen mit Querbezügen zwischen Arbeitsmarkt, Aus- und Weiterbildung sowie Infrastruktur- und Sozialpolitik.

Themenfeld 1: Familie, Generationenverhältnisse, soziales Zusammenleben

Das Themenfeld umfasst Fragen, die sich auf Generationenverhältnisse und Geschlechterverhältnisse in der Familie und in Arbeitsorganisationen im sozialpolitischen Kontext beziehen. Es adressiert Aspekte sozialer Lagen, sozialer Unterstützungsnetzwerke und des Zusammenlebens in Nachbarschaften und anderen räumlichen Einheiten. Wahrnehmungs- und Handlungsaspekte wie z. B. geschlechtsspezifische und ethnische Stereotype und soziale Interaktionen, Krisenwahrnehmung und Emotionen wie z. B. Einsamkeit könnten in diesem Zusammenhang relevant sein. Konsequenzen der Corona-Krise auf die kindliche Entwicklung und Adoleszenz und familienbezogene ­biographische Forschung sind weitere Beispiele für langfristige Auswirkungen, die noch zu erforschen sind.

Themenfeld 2: Arbeitsmarkt, Arbeitsorganisationen, Erwerbsbiographien

Im Zuge der Corona-Krise ist ein Verständnis der langfristigen Entwicklungen in verschiedenen Arbeitsmarkt­sektoren (einschließlich des informellen Sektors) notwendig. Vermittelt über den durch die Corona-Krise extrem beschleunigten Strukturwandel und die digitale Transformation des Arbeitsmarktes verschärft sich die Lage der Niedrigqualifizierten. Der wirtschaftliche Strukturwandel zeitigt räumliche Effekte. Entwicklungen bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort, unterschiedlichen Arbeitsbedingungen sowie Corona-bedingte Effekte der Arbeitsmarktsegregation und des Fachkräftemangels sind langfristige Herausforderungen, die sich auch in Erwerbsverläufen abbilden ­werden. Um auch angemessene Reaktionen auf diese Herausforderungen bewerten zu können, bietet sich z. B. die Untersuchung arbeits-, industrie-, infrastruktur- und sozialpolitischer Maßnahmen im internationalen Vergleich an.

Themenfeld 3: Bildungssystem und (Aus-)Bildungsverläufe

Im Hinblick auf langfristige Folgen für Bildung, Aus- und Weiterbildung interessieren z. B. die Übergänge zwischen Kindergarten und Schule, zwischen Schule und beruflicher Bildung bzw. (Fach-)Hochschule, zwischen Bildungseinrichtungen und Arbeitsmarkt. Ein Aspekt in diesem Zusammenhang sind die unter dem Eindruck der Corona-Krise gewandelten Zukunftsentwürfe von Jugendlichen. Bereits während der Krise haben sich die Chancen und Grenzen digitaler Kommunikationstechnik gezeigt; sie werfen nun ebenso wie die Konsequenzen des so genannten „Home Schooling“ tiefgreifende Fragen auf. Fördermaßnahmen für Benachteiligte und Bildungskonzepte für ­zukünftige Krisensituationen benötigen eine wissenschaftliche Grundlage mit Bezug auf die Erfahrungen in der Corona-Krise.

Themenfeld 4: Gesundheit und Herausforderungen für Gesundheitssysteme

In der Corona-Krise traten Stärken und Schwächen von Gesundheitssystemen insbesondere im internationalen Vergleich zu Tage. Fragen der Rationalisierung, Digitalisierung und Weiterbildung der Gesundheits- und Pflegeberufe wurden noch wichtiger. Die gesamte Ökonomie der bezahlten und unbezahlten Alten- und Krankenpflege steht nun im Blickpunkt. Die Corona-Krise wirft aber auch ganz neue Fragen auf, die die Governance von Medikamentenzulassung und Rationierung betreffen. Daneben adressiert das Themenfeld allgemeine Faktoren und Kontextbedingungen, die langfristig den psychischen Umgang mit der Krise erleichtern, sowie Einsamkeit als Thema der Emotionsforschung.

Themenfeld 5: Demokratie, politische Partizipation, Vertrauen in politische Institutionen und Rolle der Medien

Das Themenfeld bezieht sich auf Institutionen, ihre Reaktionen auf die Corona-Krise und langfristige Wirkungen auf politische Systeme, wie z. B. Auswirkungen der Corona-Krise auf die Reformtätigkeit von Staaten und sozialpolitische Verschiebungen. Es umfasst Auswirkungen auf politische Partizipation, die Rolle der Medien im öffentlichen und politischen Diskurs sowie Fragen des institutionellen Vertrauens. Bedingungen von Vertrauen und Kooperation können in diesem Zusammenhang ebenso eine Rolle spielen wie Fragen nach der Akzeptanz politischer Maßnahmen und Compliance. Schließlich sind auch Fragen nach Konsequenzen für eine evidenzbasierte Politik berührt.

Methodisches:

Die Forschungsprojekte sind offen für alle geistes- und sozialwissenschaftlichen Disziplinen, Forschungsansätze und Methoden. Grundsätzlich ist empirische Forschung erwünscht, die an bestehende theoretische und konzeptuelle Zugänge zum Forschungsgegenstand anknüpft und zur Weiterentwicklung von Theorien und Konzepten beiträgt. Nicht förderfähig ist reine Theorieentwicklung.

Datengrundlage: Seit Beginn der Corona-Krise wurden viele Studien (quantitativ und qualitativ) zu den sozio-ökonomischen Folgen der Krise durchgeführt. Eine Nutzung bzw. Berücksichtigung dieser Daten wird – soweit ­relevant – angeraten. Es besteht die Möglichkeit, bereits durchgeführte Befragungen um erneute Befragungswellen zu ergänzen bzw. in begrenztem Umfang gezielte Zusatzerhebungen durchzuführen. Eine Übersicht zu bisherigen Studien wird durch den Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD) vorgehalten und kontinuierlich aktualisiert ( https://www.konsortswd.de/ratswd/themen/corona/ ).

Eine interdisziplinäre Zusammenarbeit wird ausdrücklich begrüßt. Die Zusammenarbeit mit den Lebenswissen­schaften, z. B. mit der Public Health-Forschung, der Versorgungs- und Präventionsforschung sowie den Gesundheits­wissenschaften ist, wo fachlich erforderlich, möglich.

Weil sich teilweise erst im regionalen oder im Ländervergleich relevante Zusammenhänge erschließen, werden Forschungsprojekte mit komparativen Ansätzen begrüßt. Der Fokus auf regionalen und nationalen Disparitäten sowie auf Ursachen räumlich unterschiedlicher Betroffenheit und Widerstandsfähigkeit innerhalb eines bestimmten Raumes wird als Ansatz ebenso begrüßt wie Forschung zu Maßnahmen, um räumliche Disparitäten zu begrenzen. Die ge­nannten komparativen und raumbezogenen Ansätze und Schwerpunkte sind aber keine Fördervoraussetzung. Die Einbindung internationaler Partner ist in begründeten Einzelfällen durch die Vergabe von Unteraufträgen möglich.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen und öffentliche sowie private Einrichtungen, die Forschungsbeiträge liefern können und den Zuwendungszweck sowie die ­Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Die Beteiligung von Forschenden aus den so genannten „Kleinen Fächern“ wird begrüßt. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungs­einrichtung), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei ge­fördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.1

Die Zusammenarbeit mit ausländischen Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen und anderen ­Partnereinrichtungen im Verbund ist erwünscht, sie können jedoch keine eigene Zuwendung erhalten. Eine Einbindung internationaler Partner ist durch die Vergabe von Unteraufträgen möglich.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Grundlage für diese Förderaktivität ist das Rahmenprogramm „Gesellschaft verstehen – Zukunft gestalten“ (https://www.bmbf.de/de/geistes-und-sozialwissenschaften-152.html).

Im Rahmen dieser Fördermaßnahme werden Verbundprojekte und Einzelprojekte gefördert. Die Forschung sollte auf bestehendes Wissen einschließlich theoretischer und konzeptueller Zugänge zum Forschungsgegenstand zurück­greifen und daran anknüpfen, wie in Nummer 2 ausgeführt.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Zuwendungsempfänger und alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI2-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grund­sätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nummer 0110)3.

Die Förderung setzt die Bereitschaft zur Mitwirkung bei evaluierenden Maßnahmen durch den Projektträger und ­externe Sachverständige voraus.

In der Vorhabenbeschreibung sind gegebenenfalls geplante Kooperationen und die Mitwirkungsbereitschaft von ­Kooperationspartnern schriftlich zu dokumentieren. Die entsprechenden unterschriebenen Erklärungen sind der ­Vorhabenbeschreibung beizulegen (siehe Nummer 7).

Die an der Förderung Interessierten sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm Horizont Europa vertraut machen (beispielsweise unter https://www.nks-gesellschaft.de/ ). Sie sollen prüfen, ob für das beabsichtigte Vorhaben eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss und für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbaren Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.Zuwendungsfähig sind Ausgaben bzw. Kosten für

  • Personalausgaben/-kosten,
  • studentische und/oder wissenschaftliche Hilfskräfte,
  • Vergabe von Aufträgen,
  • Sachausgaben,
  • Mittel zur Veranstaltung von bzw. Teilnahme an Workshops, Tagungen sowie zur öffentlichkeitswirksamen Vermittlung der Vorhabenergebnisse,
  • Reiseausgaben/-kosten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im ­Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger

Gesellschaft, Innovation, Technologie

Gesellschaften der Zukunft/Soziale Innovationen

Heinrich-Konen-Str. 1

53227 Bonn

Ansprechpersonen sind:

Frau Dr. Gaia di Luzio

Telefon: +49 2 28/38 21-19 96

E-Mail: gaia.diluzio@dlr.de

Herr Dr. Cedric Janowicz

Telefon: +49 2 28/38 21-17 69

E-Mail: cedric.janowicz@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträgerspätestens bis zum 31. Mai 2021 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen unter Nutzung des Förderportals:

https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=GSW&b=CORONA_KRISE&t=SKI

Im Portal sind Basisdaten zur Einreichung (inklusive eines groben Finanzierungsplans) sowie zu den Skizzen-Einreichenden anzugeben, abschließend ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Aus den Basisdaten wird nach der online-Einreichung das sogenannte „Projektblatt“ zusammengestellt, das über den Button „Endfassung drucken“ generiert werden kann. Dieses „Projektblatt“ ist zusammen mit der Projektskizze dem Projektträger von der Verbundkoordination unterschrieben auf postalischem Weg zuzusenden.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizze soll folgende Gliederung enthalten:

  1. Deckblatt, Thema des beabsichtigten (Verbund-)Projekts, grob geschätzte Gesamtkosten/Gesamtausgaben, ­Projektlaufzeit, Anzahl und Einrichtungstyp der Partner sowie Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail usw. des ­Skizzeneinreichers/der Skizzeneinreicherin;
  2. Darstellung des Vorhabenziels bzw. der Vorhabenziele und der Hauptfragestellungen;
  3. Einbettung in die bisherige Forschung des/der an einer Förderung Interessierten (Vorarbeiten, bisherige Erkenntnisse, Zusammenhang mit vorangegangenen und/oder laufenden Forschungen, Entwicklungen oder Untersuchungen) sowie in den Stand der Wissenschaft, Erläuterung zum Beitrag zum Forschungsgebiet und seiner Weiter­entwicklung;
  4. Skizzierung des theoretisch-konzeptionellen Rahmens, des Projektdesigns (gegebenenfalls einschließlich ge­planter Kooperationen) sowie der vorgesehenen Forschungsmethoden (einschließlich Datenzugang);
  5. Einschätzung der Verwertungs- und gegebenenfalls Anwendungsmöglichkeiten (einschließlich Aussagen zur Vermittlung der Projektergebnisse in der Öffentlichkeit und zur zukünftigen Anschlussfähigkeit),
  6. Geschätzte Ausgaben bzw. Kosten und grober Finanzierungsplan (soweit relevant einschließlich der Beteiligung Dritter, des voraussichtlichen Zuwendungsbedarfs und gegebenenfalls Projektpauschale), jedoch noch keine ­detaillierteren Finanzierungspläne und Vorkalkulationen, diese bleiben der zweiten Stufe vorbehalten. Im Fall einer erfolgreichen Skizzenbegutachtung ist mit dem Formantrag ein Konzept für die Datenbereitstellung und im Fall qualitativer Forschung ein Konzept zur Aufbewahrung und Anonymisierung von Daten einzureichen. Deshalb ­sollten bei der groben Finanzkalkulation auch Mittel berücksichtigt werden, die für die Datenbereitstellung, -aufbewahrung und – soweit erforderlich – -anonymisierung erforderlich sind.

Hochschulen, die die Projektpauschale in Anspruch nehmen möchten, müssen diese im groben Finanzierungsplan berücksichtigen.

Projektskizzen dürfen einen Umfang von zwölf DIN-A4-Seiten (inklusive Deckblatt, Literaturangaben, Finanz- und Arbeitsplanung) nicht überschreiten (Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., 1,5-zeilig).

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • wissenschaftliche Qualität des Projekts und Originalität der Forschungsidee;
  • Bedeutung des Beitrags zu den Geistes- und Sozialwissenschaften und gesellschaftliche Relevanz der Forschungsfrage;
  • Angemessenheit der Forschungsmethode;
  • im Fall von Kooperationen plausible Arbeitsteilung zwischen den Projektpartnern;
  • Schlüssigkeit des Projekt- und Forschungsdesigns (einschließlich Machbarkeit) sowie des Kooperationskonzepts,
  • Wissenschaftskommunikation;
  • Verwertungsperspektiven und Anschlussfähigkeit;
  • Angemessenheit des Finanzrahmens.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/ ).

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende, Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung;
  • Konzept für die Datenbereitstellung und im Fall qualitativer Forschung ein Konzept zur Datenaufbewahrung und -anonymisierung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der Zuwendungsfähigkeit der beantragten ­Mittel;
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Übereinstimmung mit den förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme (siehe Nummer 1);
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 28. Februar 2026 gültig.

Bonn, den 22. Februar 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag

Dr. Uta Grund

1 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.

2 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation

3 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.