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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung der Begleitforschung zur Modellregion Bioökonomie im Rheinischen Revier, Bundesanzeiger vom 23.02.2021

Vom 08.02.2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die im Januar 2020 erschienene „Nationale Bioökonomiestrategie“ beschreibt die Bioökonomie als wesentlichen Beitrag zum Erreichen der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030.1 Die Bioökonomie strebt nach der Nutzung biologischen Wissens zur Entwicklung umwelt- und naturschonender Produktionsverfahren in allen Wirtschaftsbereichen und zielt auf eine nachhaltige Erschließung und Nutzung biologischer Ressourcen. Sie steht für eine klimaschonende Wirtschaftsweise und für das Erreichen der im Übereinkommen von Paris vereinbarten Klimaschutzziele. Zugleich ist die Bioökonomie ein entscheidender Faktor für eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft. Die Leitlinien der Nationalen Bioökonomiestrategie sind: Mit biologischem Wissen und verantwortungsvollen Innovationen zu einer nachhaltigen, klimaneutralen Entwicklung; und: Mit biogenen Rohstoffen zu einer nachhaltigen, kreislauforientierten Wirtschaft.

Ihre Ziele teilt die Bioökonomie unter anderem mit dem „Europäischen Green Deal“ und dessen Aktionsplan zur Förderung einer effizienteren Ressourcennutzung durch den Übergang zu einer sauberen und kreislauforientierten Wirtschaft und zur Wiederherstellung der Biodiversität und zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung.2

Auf nationaler Ebene wurde mit dem Kohleausstiegsgesetz vom August 2020 und dem damit umfassten „Kohleverstromungsbeendigungsgesetz“ (KVBG) ein wichtiger Schritt innerhalb der Energiewende und hin zu einem klima­neutralen Wirtschaften vollzogen. Der Ausstieg aus der Kohleverstromung wird komplementiert durch das „Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen“, das den erforderlichen Strukturwandel in den vom Ausstieg aus der Kohlever­stromung besonders betroffenen Regionen unterstützt. Es fördert nicht nur alternative Energiequellen, sondern den Umbau treibhausgasintensiver und den Aufbau neuer, besonders klimaeffizienter Industrien. Hierzu ermöglicht es Investitionen in nachhaltige industrielle Produktionsweisen und zukunftsgerichtete Arbeitsplätze. Eine der im Gesetz konkret genannten Maßnahmen ist der Aufbau einer „Modellregion Bioökonomie“ im Rheinischen Revier (§ 17 Nummer 12). Diese trägt zur im Leitbild für das Rheinische Zukunftsrevier genannten Entwicklung einer Modellregion für geschlossene Stoffkreisläufe und Kreislaufwirtschaft bei, die neue Wertschöpfungen im Bereich der Bioökonomie etabliert (Anlage 3 des Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen).

Die Bioökonomie eignet sich in besonderer Weise, um die übergreifenden Ziele des Kohleausstiegsgesetzes bzw. des Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen zu erreichen. Das Rheinische Revier bringt wichtige Voraussetzungen mit, um eine Modellregion Bioökonomie aufzubauen. Dazu gehört ein Netzwerk einschlägiger Forschungseinrichtungen, die sich im Bioeconomy Science Center zusammengeschlossen haben, industrielle Akteure in verschiedenen bio­ökonomischen Wertschöpfungsketten und die Verfügbarkeit biogener Ressourcen in einer traditionellen Agrarlandschaft, sowie eine dem notwendig werdenden Strukturwandel positiv gegenüberstehende Gesellschaft und Kommunal- bzw. Landespolitik.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert im Rahmen der Nationalen Bioökonomiestrategie sowie des Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen eine breite Vielfalt von vielversprechenden Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben (FuEuI) aus dem Bereich der Bioökonomie im Rheinischen Revier. Das Ziel, der Aufbau einer Modellregion Bioökonomie, geht jedoch darüber hinaus. Ziel der vorliegenden Förderrichtlinie ist es, die Entwicklung der Modellregion Bioökonomie insgesamt sowie insbesondere das Zusammenspiel und die ­Hürden bei der Anwendung neuen Wissens kontinuierlich zu verfolgen, zu analysieren und die gesammelten Er­fahrungen für andere Regionen und Anwendungskontexte zur Verfügung zu stellen. Die begleitende Forschung ist ein wichtiger Beitrag zur konkreten Ausgestaltung von Innovationen im Zusammenspiel unterschiedlicher Akteure im Kontext des Strukturwandels zu einer nachhaltigeren Wirtschafts- und Lebensweise.

Zu diesem Zweck wird ein Verbund gefördert, der Fragen beantwortet und Aspekte bearbeitet und erforscht, die für den Erfolg der Modellregion Bioökonomie von besonderer Bedeutung sind. Der geförderte Verbund soll Ergebnisse aus den FuEuI-Projekten in der Modellregion Bioökonomie aufgreifen und deren Wirkung auf den Strukturwandel untersuchen. Die Ergebnisse der Förderung sollen dabei auch Impulse für andere Regionen mit ähnlicher Ausrichtung als auch für das Feld der Bioökonomie insgesamt liefern:

  • Welche konkreten Fortschritte erzielt die Modellregion mit Blick auf grundlegende wirtschaftliche Kennzahlen für den Strukturwandel (beispielsweise Wertschöpfung, Arbeitsplätze, Unternehmensgründungen oder -ansied­lungen)?
  • Welche konkreten Beiträge leistet die Modellregion Bioökonomie zum Strukturwandel im Rheinischen Revier? Wie wirkt sie dabei mit anderen Initiativen zur Förderung des Strukturwandels zusammen? Und welche Erfahrungen erweisen sich als modellhaft für andere Regionen? Zur fundierten Beantwortung der Fragen sollte ein entsprechend ausgearbeiteter Analyserahmen, beispielsweise aus dem Bereich der Transitionsforschung oder der Mehrebenenanalyse, genutzt werden.
  • Zur vollen Entfaltung der Potenziale der Bioökonomie müssen Forschung und Entwicklung (FuE) durch ständig fortgeschriebene Anwendungsszenarien ergänzt werden. Szenarien helfen beim Erkennen von Umsetzungspotenzialen und bei der konkreten Ausgestaltung von Innovationen.
  • Damit aus unterschiedlichen Innovationen eine Modellregion wird, ist das Zusammenspiel unterschiedlicher Akteure besonders wichtig. Der Verbund sollte eine aktive Rolle bei der Verbreitung und Vermittlung von Wissen übernehmen. Unter anderem sollte er regelmäßige Statuskonferenzen organisieren, um die relevanten Akteure zusammenzubringen und über den Stand unterschiedlicher Innovationen berichten zu lassen.
  • Neben den Innovationsakteuren in der Region stellt auch das Zusammenspiel unterschiedlicher politischer Ebenen (Kommunen, Länder, Bund, Europäische Union) einen wichtigen Erfolgsfaktor dar. Welche Erfahrungen lassen sich aus dem Aufbau der Modellregion Bioökonomie gewinnen, die für andere Regionen nutzbar wären?
  • In einem Zeitalter globaler Wertschöpfungsketten ist eine Modellregion auf eine lebendige Vernetzung über die Region hinaus angewiesen. Der Verbund sollte zur nationalen und internationalen Vernetzung der Modellregion mit anderen Regionen beitragen und internationale Erfahrungen für die Modellregion Bioökonomie im Rheinischen Revier nutzbar machen.
  • Um nachverfolgen zu können, ob und in welcher Weise die bioökonomischen Innovationen zu den übergreifenden Nachhaltigkeits-, Klimaschutz- und Kreislaufzielen der Nationalen Bioökonomiestrategie beitragen, sollte eine fortlaufende begleitende Analyse von Nachhaltigkeitsaspekten stattfinden. Dies schließt auch vergleichende Analysen mit anderen Regionen oder Technologiepfaden ein, um die nachhaltigsten Lösungen für die Modellregion herauszustellen. Dabei sollen u. a. auch Nachhaltigkeitseffekte entlang gesamter Stoffströme und Wertschöpfungsketten, etwa von der Erzeugung biogener Ressourcen bis hin zur Entsorgung oder Kreislaufführung, berücksichtigt werden.
  • Als eigenständigen Beitrag zum Erfolg der Modellregion sollte der Verbund innovative Formate der Kommunikation und Partizipation in der Region entwickeln und zugleich deren Wirksamkeit mit Blick auf das Wissen über und die Akzeptanz von innovativen bioökonomischen Lösungen erheben und auswerten. Hierunter fällt auch die besondere Ansprache von Unternehmen und Start-Ups, die sich mit einer Gründung oder Ansiedlung im Rheinischen Revier auseinandersetzen.
  • Auf Basis der fortlaufenden begleitenden Forschung zu den vielfältigen Vorhaben der Modellregion soll nach drei Jahren (2024) ein zusammenfassender Statusbericht vorgelegt werden, der eine Evaluation der bisherigen erzielten Ergebnisse der Modellregion und Empfehlungen zu deren Weiterentwicklung enthält.

Um die genannten Fragen und Aspekte bearbeiten zu können, sollen die Partner des zu fördernden Verbundes an den regelmäßigen Projekttreffen der im Rahmen des Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen geförderten FuEuI-Vor­haben der Modellregion Bioökonomie teilnehmen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 19, 25 und 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.3 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit der „Nationalen Bioökonomiestrategie“
(https:/​/​www.bmbf.de/​bioökonomie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird ein Verbund aus öffentlichen und privaten Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Transfer und Innovationsvermittlung (siehe Nummer 3 − Zuwendungsempfänger), der die Entwicklung der Modellregion Bioökonomie begleitet und ihre Fortschritte mit Blick auf wirtschaftliche Kennzahlen, Nachhaltigkeit und Klimaschutz sowie hinsichtlich des Erreichens strategischer Ziele der Nationalen Bioökonomiestrategie und des Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen kontinuierlich beobachtet und analysiert.

Förderfähig sind die projektbedingten Aufwendungen für

  • die Einrichtung und Betrieb einer permanenten Geschäftsstelle des Verbundes im Rheinischen Revier,
  • die Ausrichtung von jährlichen Statuskonferenzen aller im Rahmen der Modellregion Rheinisches Revier geförderten FuEuI-Projekte,
  • Maßnahmen zur überregionalen Vernetzung der Modellregion Bioökonomie inklusive nationaler und internationaler Reisen und Veranstaltungen,
  • den Aufwand für empirische Erhebungen wirtschaftlicher Kennzahlen und von Nachhaltigkeitsbewertungen bio­ökonomischer Innovationen (Ökobilanzen, Lebenszyklusanalysen), einschließlich erforderlicher Aufträge sowie für die Beschaffung der notwendigen Daten,
  • Maßnahmen zur Partizipation und zum Dialog innerhalb der Region, einschließlich eventuell notwendiger Unter­aufträge für die Erstellung und den Betrieb von Plattformen oder professionelle Moderation.

Die Förderdauer beträgt zunächst bis zu fünf Jahre. Abhängig von einer Zwischenbegutachtung frühestens nach drei Jahren und der weiteren Entwicklung der Modellregion sind weitere Förderphasen möglich.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, wie Hochschulen und außerhoch­schulische Forschungs- und Wissenschaftsinstitute, Bundes- und Landeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben, Technologietransfer-Einrichtungen mit Sitz in Deutschland und deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, darunter insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Technologie-Transfer-Einrichtungen, Innovationsmittler), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei ge­fördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.4

KMU oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.5 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Abschnitt 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)6.

Erwünscht sind Erfahrungen in bzw. mit der Region und Kontakt zu relevanten regionalen Akteuren.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Zuwendungsfähig sind projektbedingte Aufwendungen für Personal und Reisekosten, Veranstaltungen (Präsenz- und Onlineformate), sowie erforderliche Sachmittel.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) (sofern relevant) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des ­Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleit­forschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger Jülich
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Ansprechpartner sind

Dr. Immanuel Zitzmann
Telefon: 0 24 61/​61-31 69
Telefax: 0 24 61/​61-98 51
E-Mail: i.zitzmann@fz-juelich.de

Dr. David Fischer
Telefon: 0 24 61/​61-16 67
Telefax: 0 24 61/​61-98 51
E-Mail: d.fischer@fz-juelich.de
Internet: http://www.ptj.de

Förderinteressierten wird dringend empfohlen, zur Beratung frühestmöglich Kontakt mit dem zuständigen Projektträger aufzunehmen. Dort sind weitere Informationen erhältlich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Formularschrank des BMBF unter
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf im Internet abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“
( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) zu nutzen.

7.2 Einstufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die An­forderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Einreichungsfrist ist der 31. Mai 2021.

Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die gemeinsame Vorhabenbeschreibung soll höchstens 50 Seiten umfassen und ist in deutscher Sprache mit Font „Arial“, Schriftgrad 10 pt und anderthalbfachem Zeilenabstand anzufertigen. Folgende Punkte sollen enthalten sein:

  • Darstellung des konzeptionellen und methodischen Vorgehens mit Bezug auf die in Nummer „1.1 − Zuwendungszweck“ beschriebenen Ziele dieser Förderrichtlinien sowie auf den relevanten Stand der Forschung bzw. eigene Vorarbeiten,
  • Darstellung der fachlichen und methodischen Expertise der Antragsteller bzw. Verbundpartner,
  • Darstellung der Zusammenarbeit und inhaltlichen Koordination der Verbundpartner untereinander,
  • detaillierter Arbeits- und Ressourcenplan (inklusive einer genauen Beschreibung der geplanten Arbeitspakete und der damit verknüpften Personal- und Sachressourcen),
  • detaillierter Finanzierungsplan bzw. Vorkalkulation,
  • Meilensteinplanung (Liste der angestrebten Ergebnisse und Zwischenergebnisse sowie gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien),
  • Verwertungsplan (Bewertung der wissenschaftlichen Relevanz und Anschlussfähigkeit sowie des praktischen ­Nutzens).

Die Anträge werden durch ein Begutachtungsgremium nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • die Umfänglichkeit und Qualität der Abdeckung der in Nummer „1.1 − Zuwendungszweck“ beschriebenen Ziele und Anforderungen,
  • die fachliche und wissenschaftliche Qualität des geplanten Vorhabens,
  • die Struktur und Realisierbarkeit des Vorhabens,
  • die fachliche Exzellenz der Antragsteller bzw. der beteiligten Partner.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Das Auswahlergebnis wird den Antragstellerinnen bzw. Antragstellern schriftlich mitgeteilt.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2036 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2036 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 8. Februar 2021

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Andrea Noske


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 a AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission8.

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das Bundesministerium für Bildung und Forschung Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht9.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Mio. Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
  • 20 Mio. Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
  • 15 Mio. Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
  • 7,5 Mio. Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO)
  • 5 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
  • 2 Mio. Euro pro Unternehmen und Jahr für KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für FuE-Vorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zu­zuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung
  • Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO)
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO)
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO)
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO)
  • Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO)

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a) um 10 % bei mittleren Unternehmen und um 20 % bei kleinen Unternehmen;

b) um 15 %, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR10-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
  2. Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich FuEuI in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
  3. Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt.

Artikel 19 AGVO – KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen

Für KMU sind ferner die Kosten für Miete, Aufbau und Betrieb eines Stands bei Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung gemäß Artikel 19 Absatz 2 AGVO beihilfefähig. Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten (Artikel 19 Absatz 3 AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in ­Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen u. a. auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - https://www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html

2 - https://ec.europa.eu/ifo/strategy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de

3 - Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

4 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/​C 198/​01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juni 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.

5 - Vgl. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG)) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
[ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX: 32003H0361&from=DE ].

6 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte

7 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise unter Abschnitt 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Abschnitt 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

8 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

9 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.

10 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum