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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Forschungsvorhaben im Rahmen von Insight – interdisziplinäre Perspektiven des gesellschaftlichen und technologischen Wandels, Bundesanzeiger vom 25.01.2021

Vom 12.01.2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Das Förderinstrument Insight – Interdisziplinäre Perspektiven des gesellschaftlichen und technologischen Wandels (ehemals Innovations- und Technikanalyse [ITA]) – des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) ist ein Instrument der Strategischen Vorausschau. Ziel des Programms ist, die Chancen und Herausforderungen neuer gesellschaftlicher und technologischer Entwicklungen und Innovationen – mit einem Zeithorizont von circa fünf Jahren – zu analysieren und zu bewerten, um Forschungsergebnisse zu liefern, die unterstützend für die Politikgestaltung genutzt werden können. Die Anzahl organisierter Dialogveranstaltungen und eingebundener Stakeholder insbesondere bei Projekten, die Handlungsempfehlungen für bestimmte Bereiche/​Themen erarbeiten, gibt einen Hinweis auf Wirkungspfade in dieser Zieldimension.

Verfolgt wird mit Insight zudem die Förderung eines umfassenden Forschungsansatzes, der neben den natur- und technikwissenschaftlichen auch ethische, soziale, rechtliche, ökonomische und politische Aspekte mit einbezieht – im Sinne einer ganzheitlichen, vorausschauenden Folgenabschätzung von Innovationen, die auch nicht-intendierte Folgen beschreibt.

Für die Entwicklung einer leistungsfähigen wissenschaftlichen Forschung zu den Perspektiven von Innovationen in diesem Verständnis über die etablierte Community der Technikfolgenabschätzung (TA) hinaus, ist die Unterstützung durch das BMBF notwendig. Insight fördert die Theorie- und Methodenentwicklung in der Folgenabschätzung und liefert damit einen Beitrag zu laufenden wissenschaftlichen Debatten. Die Anzahl der Veröffentlichung von Beiträgen in Fachjournalen und Konferenzbeiträgen bei theoretisch ausgerichteten Projekten gibt einen Hinweis auf Wirkkanäle in diese Zieldimension einer Stärkung der Fachcommunity.

Da Insight bei den Innovationsprozessen insbesondere auch die gesellschaftlichen Entwicklungen in den Blick nimmt, sind partizipative Ansätze in den Projekten naheliegend und erwünscht. Mit partizipativen Verfahren können Handlungsoptionen der Forschungs- und Innovationspolitik direkt mit Bürgerinnen und Bürgern eruiert und reflektiert werden. Partizipative Verfahren in Projekten sind jedoch kein Selbstzweck, der Mehrwert eines solchen Ansatzes muss stets klar herausgearbeitet werden. Ziel des Partizipationsansatzes ist, die gesellschaftliche Relevanz von Forschungsergebnissen zu erhöhen, das Wissen der Vielen zu nutzen, die Transparenz zu erhöhen sowie das Vertrauen in die Forschung oder das Interesse an Neuem im Rahmen der partizipativen Insight-Projekte zu stärken.1 In welchem Umfang die Projekte und das Programm in dieser Zieldimension Wirkung entfalten können, kann beispielsweise über die Anzahl der öffentlichen Workshops, eingebundenen Bürgerinnen und Bürger und sonstiger Kommunikationsmaßnahmen insbesondere bei partizipativ ausgerichteten Projekten erfasst werden.

1.2 Zuwendungszweck

Mit Insight werden multiperspektivische und wissenschaftlich interdisziplinäre Forschungsprojekte gefördert, um alternative Lösungsoptionen und Handlungsempfehlungen zu entwickeln, die zukünftige Herausforderungen und Chancen technischer wie sozialer Innovationen adressieren.

Grundsätzlich sind alle Wissenschaftsbereiche angesprochen: Forscherinnen und Forscher bzw. Forschergruppen der Geistes-, Natur-, Technik-, Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sind gleichermaßen dazu aufgerufen, sich um Zuwendungen zu Forschungsprojekten im Rahmen von Insight zu bewerben. Insight-Projekte beschäftigen sich typischerweise mit Querschnittsthemen, die eine intensive inter- und transdisziplinäre Forschung erfordern.

Das BMBF legt großen Wert darauf, dass im Rahmen von Insight Zukunftsthemen mit hoher gesellschaftlicher Relevanz adressiert werden. Es können in ausgewählten Fällen aber auch Nischenthemen adressiert werden. Die Ergebnisse der Projekte sollen insbesondere für die Bildungs-, Forschungs- und Innovationspolitik nutzbar sein, um sich frühzeitig mit Entwicklungen auseinanderzusetzen, die absehbar auf uns zukommen. Das Insight-Programm soll zudem einen Beitrag zur Methoden- und Theorieentwicklung für die Folgenabschätzung von Innovationen liefern.

Projekte können im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert werden, wenn sie sich schwerpunktmäßig einem Fachprogramm des BMBF zuordnen lassen. Es ist von den Antragstellenden vorrangig zu prüfen, inwieweit ein Förderantrag bei einem dieser Fachprogramme gestellt werden kann (siehe Nummer 7.1).

Für die nichtwissenschaftliche Verwertung der Ergebnisse ist eine allgemeinverständliche Aufbereitung der Forschungsergebnisse erwünscht – verbunden mit der Formulierung politikrelevanter Impulse zu den unten genannten Themenbereichen. Forschungsprojekte, die im Rahmen von Insight Zuwendungen erhalten sollen, müssen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Qualität, ihrer politischen Relevanz und der Nutzbarkeit der Forschungsergebnisse für die Strategieentwicklung überzeugen. Um die wissenschaftliche Qualität sicherzustellen, werden die Anträge einen wissenschaftlichen Gutachterprozess durchlaufen.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR2 und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1, 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.3 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Das BMBF fördert auf Grundlage der vorliegenden Bekanntmachung Forschungsvorhaben zu innovationspolitischen Handlungsfeldern in den unten aufgeführten Themenfeldern. Gefördert werden Einzel- und Verbundprojekte, die neuartige wissenschaftliche Erkenntnisse und politikrelevante Ergebnisse generieren.

Anwendungen von Blockchain

Die Blockchain-Technologie ist eine der meistdiskutierten Innovationen der digitalen Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft. Blockchain hat das Potential, Vertrauen in digitalen Räumen – insbesondere auch Datenräumen – zu vermitteln. Blockchain gilt als fälschungssichere Digitaltechnologie. Die Bundesregierung hat mit ihrer im September 2019 veröffentlichten Blockchain-Strategie national und international viel Aufmerksamkeit und Zuspruch erhalten. Zur weiteren Klärung und Erschließung des Potentials der Blockchain-Technologie und zur Verhinderung von Missbrauchsmöglichkeiten ist das Handeln der Bundesregierung gefordert. Mit der Blockchain-Strategie will die Bundesregierung die Chancen der Technologie nutzen und ihre Potentiale für den digitalen Wandel mobilisieren. Umstritten ist, ob und wie Blockchain zu Themen wie digitaler Vertrauenswürdigkeit, gesicherter Urheberschaft oder dem Schutz sensibler (digital) Daten in der Anwendung beitragen kann. Dabei könnte es auch in Branchen jenseits von Digitalwährungen von Interesse sein: Dort, wo es um personenbezogene Daten geht, in der Kreativwirtschaft und generell in Bereichen mit hohem Bedarf an dem Schutz des geistigen Eigentums. Blockchain gilt zudem als Technologie für vollständig dezentrale Anwendungen und könnte, breit angewendet, ganze Branchen verändern, die bisher auf zentrale Instanzen wie Zentralbanken, Zentralregister, Grundbuchämter und Notare angewiesen sind.

Darüber hinaus stellt Blockchain in der Regel nur eine von verschiedenen unterschiedlich geeigneten technischen Lösungen dar. Anwendungserprobung, Gemeinwohlorientierung, Nachhaltigkeit und Offenheit für Innovationen (auch soziale Innovationen, Quellen für neues Wissen) sind leitende Prinzipien des BMBF im Umgang mit der Blockchain-Technologie. BMBF fördert derzeit insbesondere die Erprobung Blockchain-basierter Verifikation von Hochschul-/​Bildungszertifikaten („Blockchain in Education“).

Welche Anwendungsfelder würden unter Einsatz von Blockchain an Qualität, Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit gewinnen? Welche wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen würden diese mit sich bringen? Welche Schwierigkeiten gilt es für eine breite Anwendung zu überwinden? Ließen sich Fälschungen und Betrug, die sich einer Blockchain bedienen, aufdecken?

Digitale Bildung

Die Digitalisierung im Bildungsbereich schreitet voran. Im Zuge der Corona-Pandemie wird dieser Prozess enorm beschleunigt. Dadurch werden Herausforderungen, die bei der Digitalisierung auch ohne Corona bestehen, besonders offensichtlich. Über Erfolge wie auch über nicht intendierte Folgen der Digitalisierung in der Bildung ist noch wenig bekannt. In der aktuellen Situation zeigt sich für den Schulbereich beispielsweise, dass nicht alle Schülerinnen und Schüler gleichermaßen erreicht werden, aus unterschiedlichen Gründen. Auch über die Qualität der digital gestützten Vermittlung von Lerninhalten wird viel diskutiert. Andere Bildungsbereiche wie die Berufsbildung oder die allgemeine und berufliche Weiterbildung sind bereits stärker digitalisiert. Es existiert ein weitreichendes Angebot an digitalen Weiterbildungsmöglichkeiten, die nun weiter rasant ausgebaut werden. Zunehmend werden also in vielen Bildungsbereichen virtuelle und online-gestützte Bildungsformate verwendet, der Nutzen ist jedoch bislang kaum empirisch untersucht.

In diesem Themenfeld soll den Chancen und den Risiken, den positiven wie den nicht-intendierten Folgen des stattgefundenen Digitalisierungsschubs im Bildungsbereich nachgegangen werden – insbesondere auch im Hinblick auf Zeit nach der Pandemie. Folgende Fragen sind dabei von besonderem Interesse:

Ob und wie hat die Pandemie neue Bildungstechnologien befördert? Welche allgemein- und fachdidaktischen Lehr-/​Lernszenarien haben sich im digital gestützten Distanzunterricht während der Corona-Pandemie bewährt? Wo und warum treten Probleme auf? Welche dauerhaften Veränderungen werden stattfinden?

Welche Rückmeldungen zur Nutzerorientierung der neuen Lern-Infrastrukturen liegen vor? Mit welchen technolo­gischen und didaktischen Konzepten können auch Lernentwöhnte und gering Qualifizierte von digitaler Bildung profitieren? Gibt es Zusammenhänge zwischen der individuellen technischen Ausstattung von Lernenden und dem Lernerfolg?

Welche Möglichkeiten kann der Einsatz digitaler Medien beim Abbau von Bildungsbarrieren eröffnen? Wird soziale Ungleichheit verringert oder verfestigt? Welche Faktoren (Alter, soziale Lage, Bildungsaffinität der Familie, technische Ausstattung und Mediensozialisation, Geschlecht, Selbstlernkompetenz, Sprachkenntnisse u. a.) haben wesentlichen Einfluss auf die intrinsische Motivation und den Lernerfolg bei digitalen Lernformaten, welche Faktoren hemmenden? Welche Unterschiede sind bei Lernerfolgen aus digitalen und analogen Formaten erkennbar? Welche Folgen hat die (physische) Distanzierung (z. B. bei hybriden Bildungssettings) für das soziale Lernen von Kindern und Jugendlichen?

Erlaubt ein digitalisierter oder hybrider Unterricht eine stärkere individualisierte Lernförderung? Wird Lernerfolg anders definiert, wenn digitale Medien andere Möglichkeiten der Messung (Learning Analytics) erlauben? Was wird dabei gemessen, was sind die konzeptionellen Grundlagen?

Inwiefern hat die große Geschwindigkeit, mit der digitale Tools im Zuge der Corona-Krise in Verwendung genommen wurden, Einfluss genommen auf die Sensibilität im Umgang mit Datenschutz?

Inwieweit verändert sich die Rolle von Lehrenden?

Welche strukturellen Folgen hat die Digitalisierung für das Lernen in Bildungseinrichtungen? Welche Auswirkungen haben die digitalen Angebote auf die Lernortkooperation zwischen verschiedenen Bildungsinstitutionen? Welche Auswirkungen haben die digitalen Angebote auf Kooperationen von Bildungsinstitutionen mit Unternehmen (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen [KMU])? Welche Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zwischen Bildungsinstitutionen und Familien bieten digitale Technologien in Zeiten der Corona-Pandemie (insbesondere im Elementar- und Primarbereich)?

Wasserstoff

Im Juni 2020 hat die Bundesregierung die Nationale Wasserstoffstrategie verabschiedet. Wasserstoff soll mittel- bis langfristig als Dekarbonisierungsoption etabliert werden, um die Klimaziele von Paris bis 2030 und Treibhausgas­neutralität bis 2050 zu erreichen. Ziel der Bundesregierung ist es daher, vor allem grünen Wasserstoff zu nutzen, für diesen einen zügigen Markthochlauf zu unterstützen und entsprechende Wertschöpfungsketten zu etablieren. Es stehen große Umstrukturierungs- und industrielle Anpassungsprozesse bevor, denn als vielfältig einsetzbarer Energieträger kann Wasserstoff in verschiedenen Industrien wie Chemie, Stahl, Transport genutzt werden. Zugleich müssen die regulatorischen Rahmenbedingungen neu entwickelt oder angepasst werden. Diskutiert werden vor allem technische Lösungsansätze. Nicht zuletzt geht es aber auch um die gesellschaftliche Einbettung. Wie gestaltet sich beispielsweise die gesellschaftliche Teilhabe und Meinungsbildung beim Aufbau einer neuen energetischen Infrastruktur? Welche gesellschaftlichen Veränderungen, Herausforderungen und Chancen gehen mit der großtechnischen Einführung von Wasserstoff einher, beispielsweise auch was technische Fertigkeiten und Bildungsbedarfe anbelangt? Welche wirtschaftlichen Veränderungen, auch in Hinblick auf internationale Partner werden auf uns zukommen? Damit werden technische, politische und gesellschaftliche Machbarkeit zentrale Erfolgsfaktoren für eine gelingende Wasserstoffstrategie.

Folgenabschätzung von Fallbeispielen Sozialer Innovationen

Um das Themenfeld Folgenabschätzung von Sozialen Innovationen weiter voranzutreiben, soll eine Ausweitung der Perspektive auf die Effekte und Wirkungen von Sozialen Innovationen im Umfeld der Intervention oder gesamtgesellschaftlichen Ebene vorgenommen werden. Es werden Konzepte benötigt, um die (potentiellen) Wirkungen Sozialer Innovationen besser erfassen und bewerten zu können. Wirkungsmodelle sind im Kontext ausgewählter aktueller Fallbeispiele aus unterschiedlichen Anwendungsfeldern, wie z. B. Gesundheit/​Pflege, Klima/​Umwelt, Mobilität oder Digitalisierung, zu entwickeln und zu überprüfen (Konzepte für Wirkungsmodelle ausgewählter Anwendungsfelder). Dazu gehört auch die Prüfung, welche Daten auf nationaler bzw. regionaler Ebene für die Folgenabschätzung von Sozialen Innovationen bereits existieren, wie sie nutzbar gemacht werden können bzw. was fehlt und evtl. zusätzlich erhoben werden müsste. Dabei könnten auch Vergleiche mit Untersuchungen der Technikfolgenabschätzung und

der dort genutzten Datenquellen gezogen werden (Mapping der Datenbasis für Folgenabschätzung von Sozialer Innovation (inklusive Anwendungsfelder).

In der Wirkungsanalyse und -messung existieren bereits gute Grundlagen, die für die Zwecke einer SI4-Folgenabschätzung herangezogen werden können. Dazu zählen bestehende Analysen und Bewertungen der Wirkungen von Sozialen Innovationen sowie die Zusammenstellung und Auswahl von relevanten Messgrößen. Diese sollten weiter erprobt, ergänzt und erweitert werden. Auf dieser Basis könnten Standardindikatoren identifiziert werden, um Vergleiche zwischen den Interventionen zu ermöglichen und voneinander zu lernen (Methoden- und Standardentwicklung für Folgenabschätzung von Sozialer Innovation).

Während die Innovationstätigkeit im Bereich Business-Innovation seit vielen Jahren intensiv beforscht und beobachtet wird, ist dies im Bereich Sozialer Innovation nicht der Fall. Hierfür sollten anhand der Untersuchung von konkreten Fallbeispielen Konzepte entwickelt werden, wie diese Lücke geschlossen werden könnte. Insbesondere sollten Konzepte zur Beobachtung auf der Makroebene und auf Organisationsebene entwickelt werden (Panel-Studie). Dabei ist vor allem nicht nur das organisationale Geschehen zu beobachten, sondern auch die direkten und indirekten Effekte der Sozialen Innovation in der Gesellschaft (Konzept für die Dauerbeobachtung/​Monitoring von SI in Deutschland).

Themenoffenes Feld

Mit diesem Themenfeld wird die Möglichkeit geboten, Forschungsprojekte einzureichen, die den Kerngedanken der Folgeabschätzung von Innovationen wie in Nummer 1 beschrieben, aufgreifen, sich jedoch nicht den Themenfeldern 1 bis 4 zuordnen lassen. Dabei kann es sich auch um explorative Forschungsansätze handeln. Derlei Ansätze zielen weniger auf das Erhärten bereits existierender Erkenntnisse, sondern vielmehr auf das Erweitern des Erkenntnisraums der Innovations- und Technikanalyse. Häufig sind hierzu auch neue, nicht standardisierte Forschungsmethoden notwendig. Die Projekte müssen einen klaren Bezug zur generellen Zielsetzung der ITA haben und methodisch dem wissenschaftlichen Standard entsprechen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und private, staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Deutschland sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – insbesondere KMU. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, andere nichtwirtschaftlich tätige Einheiten) in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI5-Unionsrahmen.6

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.7 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Antragstellenden müssen durch Vorarbeiten insbesondere im betreffenden Fachgebiet und Themenfeld ausgewiesen sein.

Die notwendigen Forschungsarbeiten sind unter Berücksichtigung und Darstellung der wissenschaftlichen Risiken (zu erwartende theoretische und empirische Herausforderungen, usw.) zu planen.

Antragstellende sollen sich im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmen­programm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Nicht förderfähig sind Projekte, die im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Gemeinschaft gefördert werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).8

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten9 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Die Projekt­pauschale ist in der beantragten Fördersumme zu berücksichtigen, die genannte Höchstsumme der Zuwendung gilt inklusive der Projektpauschale.

Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Mittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens. Die Zuwendung sollte die Gesamtfördersumme von 400 000 Euro pro Einzel- bzw. Verbundprojekt nicht überschreiten. Auch Vorhaben mit kürzerer Laufzeit bzw. geringerem Förderbedarf werden adressiert. Es ist ein voraussichtlich gemeinsamer Start der Projekte zum 1. November 2021 geplant.

Zuwendungen können vornehmlich für Personalmittel und nachrangig für Sach- und Reisemittel verwendet werden.

Für die allgemeinverständliche und barrierefreie Darstellung der Forschungsergebnisse können im Projektbudget Mittel zur wissenschaftsjournalistischen Aufarbeitung eingeplant werden.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

VDI/​VDE Innovation + Technik GmbH
– Projektträger Insight –
Steinplatz 1
10623 Berlin

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Für Rückfragen steht der Projektträger unter der Telefonnummer 030/​31 00 78-539 zur Verfügung. Von Anfragen per E-Mail bitten wir abzusehen.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

An der Förderung im Rahmen der Insight-Interessierten – insbesondere Erstantragstellenden – wird empfohlen, sich für weiterführende Fragen zu den Fachprogrammen des BMBF sowie für allgemeine Fragen zur Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes mit der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes in Verbindung zu setzen.

Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes
Beratungstelefon: 08 00/​26 23-008 (kostenfrei)
E-Mail: beratung@foerderinfo.bund.de
https://www.foerderinfo.bund.de/

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Forschungsvorhaben sind einem der Themenfelder 1 bis 5 (siehe Nummer 2) zuzuordnen, hierbei soll vorrangig die Passfähigkeit zu einem der Themenfelder 1 bis 4 geprüft werden. Es ist nicht möglich, sich mit einem Forschungsvorhaben auf mehrere Themenfelder zu bewerben. Antragstellenden steht es frei, mehrere Forschungsvorhaben einzureichen, sofern diese inhaltlich hinreichend voneinander abgegrenzt sind.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind beim Projektträger VDI/​VDE Innovation + Technik GmbH ab sofort bis spätestens zum 4. März 2021 Projektskizzen in deutscher Sprache elektronisch über easy-Online https:// foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?reflink=neuesFormular&massnahme=OEKOSYSTEME&bereich=BIOTIP-SKIZZE&typ=SKI einzureichen (elektro­nische Plattform). Zudem ist die elektronisch eingereichte Skizze in Papierform als ungebundene Kopiervorlage und von der Projektleitung unterschrieben an den Projektträger zu übersenden.

Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist.

Weitere Informationen zur Einreichung sowie die formalen Kriterien der Projektskizzen sind in einem spezifischen Leitfaden dargelegt, der unter https:/​/​www.bmbf.de/​de/​innovations-und-technikanalysen-ita-937.html abrufbar ist. Die Nichteinhaltung der formalen Kriterien führt zum Ausschluss der Projektskizze.

Bei Verbundprojekten ist nur eine Projektskizze in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die maximal 10-seitigen Projektskizzen (inhaltlicher Teil ohne Deckblatt, Titel, Daten und Anhang) sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis der Begutachtenden eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Die Projektskizzen müssen ein fachlich beurteilbares Grobkonzept und eine Finanzplanung beinhalten. Im Grobkonzept sollen die Ziele des wissenschaftlichen Projekts, die Organisationsstruktur und das Arbeitsprogramm vor dem Hintergrund des aktuellen Standes von Forschung sowie der Relevanz für die Folgenabschätzung im Rahmen von Insight erläutert werden. Für die geplanten Arbeiten muss eine überzeugende Begründung sowie ein wissenschaftliches Verwertungskonzept vorgelegt werden.

Bei Fragen und Unklarheiten wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem Projektträger VDI/​VDE-IT unter folgender (Hotline)Telefonnummer Kontakt aufzunehmen: 030/​31 00 78-539. Ihre Ansprechpart­nerin ist Frau Kirsten Neumann. Von Anfragen per E-Mail bitten wir abzu­sehen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Adressierung des Zuwendungszwecks der Bekanntmachung (z. B. Relevanz für die strategische Vorausschau des BMBF, Adressierung von Querschnittsthemen, Inter- bzw. Transdisziplinarität),
  • gesellschaftliche und politische Relevanz der Fragestellung,
  • wissenschaftliche Qualität und Originalität,
  • Qualität des Partizipationsansatzes (sofern im Forschungsansatz vorgesehen),
  • Qualifikation der beteiligten Einrichtung(en), Vorhandensein von fachlich qualifizierten personellen Ressourcen zur Umsetzung des Projekts,
  • Qualität des Verwertungskonzepts,
  • Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen.

Auf der Grundlage der Bewertungen wählt das BMBF die für eine Förderung geeigneten Projekte aus. Das Ergebnis der Auswahlrunde wird den Interessenten durch den Projektträger schriftlich mitgeteilt. Die Partner eines Verbundprojekts werden über die Koordinatorin/​den Koordinator informiert.

Sollten die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle positiv bewerteten Projektskizzen zu fördern, stehen die Projektskizzen unter Anwendung der in Nummer 2 genannten Kriterien in den Themenfeldern im Wettbewerb zueinander.

Aus der Vorlage einer Projektskizze und/​oder der Auswahl der Projektskizze für die zweite Stufe kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/ ​).

Der Förderantrag muss eine ausführliche Vorhabenbeschreibung, einen detaillierten Finanzierungsplan, Meilensteine sowie eine ausführliche Darstellung der Verwertung enthalten.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Nach abschließender Prüfung der formalen Förderanträge entscheidet das BMBF auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien durch Bescheid über die Bewilligung der vorgelegten Anträge.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2024 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2024 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 12. Januar 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Nina von Sartori

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.10

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.11

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Mio. Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 20 Mio. Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Mio. Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
  4. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
  5. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. Material, Bedarfsartikel und dergleichen) die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  2. um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen u. a. auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - Gemäß Grundsatzpapier zur Partizipation des Bundesministeriums für Bildung und Forschung: https:/​/​www.zukunft-verstehen.de/​application/​files/​3614/​6824/​6051/​grundsatzpapier_partizipation_barrierefrei.pdf
2 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
3 - Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
4 - SI = Soziale Innovationen
5 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
6 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/​C 198/​01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C (2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.
7 - Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG)) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX: 32003H0361&from=DE ].
8 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
9 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
10 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
11 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.