Bekanntmachung : Datum:
Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema Stärkung der europäischen Zusammenarbeit in der Bildungsforschung im Rahmen des Förderprogramms „Die europäische Innovationsunion– Deutsche Impulse für den Europäischen Forschungsraum (EFR)“, Bundesanzeiger vom 21.01.2021
Vom 14.12.2020
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Bildung ist eine wertvolle Ressource für eine wissensbasierte Gesellschaft und Wirtschaft. Für Deutschland gilt, dass trotz der vielfältigen Anstrengungen und der erreichten Verbesserungen im Bildungswesen die Ergebnisse der Bildungsvergleichsstudien und des Bildungsberichts regelmäßig zeigen, dass nach wie vor zu viele Kinder und Jugendliche nur untere Kompetenzstufen in verschiedenen Leistungsbereichen erreichen. Darüber hinaus ist das Leistungsniveau sozial benachteiligter Kinder noch immer im Durchschnitt bedeutsam niedriger und der Anteil von Schülerinnen und Schülern ohne Schulabschluss ist zu hoch. Damit bleibt die Leistungsfähigkeit des deutschen Bildungssystems hinter dem eigenen Anspruch zurück. Bildungsforschung soll mit ihren Erkenntnissen dazu beitragen, dass die Leistungsfähigkeit des Bildungswesens nachhaltig verbessert werden kann.
Deutschland steht mit diesen Herausforderungen nicht alleine da. Andere Länder sehen sich mit ähnlichen Herausforderungen konfrontiert. Der europäische Bildungs- und Forschungsraum ist dafür prädestiniert, in diesen Fragen eng zusammenzuarbeiten, voneinander zu lernen und zugleich Europa zu stärken. Dafür gilt es, die Bildungsforschung international und vor allem europäisch weiter zu vernetzen und gemeinsame Anstrengungen für die Erforschung bestmöglicher Gestaltungsoptionen der nationalstaatlichen Bildungssysteme zu unternehmen.
Deutschland hat die empirische Bildungsforschung in den letzten Jahren systematisch ausgebaut. Dadurch konnte die internationale Anschlussfähigkeit sowohl strukturell als auch fachlich und methodisch verbessert werden. Dennoch sind weitere Anstrengungen für eine stärkere europäische Forschungskooperation und eine verbesserte Zusammenarbeit mit den Akteurinnen und Akteuren an Hebelpunkten im Bildungswesen erforderlich, um Innovationen zur Verbesserung des Bildungswesens voranzubringen. Zu diesem Zweck soll die europäische Vernetzung der deutschen Bildungsforscherinnen und Bildungsforscher untereinander und mit Praxisakteurinnen und Praxisakteuren mit geeigneten Maßnahmen strukturell gefördert werden.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) übernimmt im Rahmen des Förderprogramms „Die europäische Innovationsunion – Deutsche Impulse für den Europäischen Forschungsraum“ Verantwortung für die Stärkung von Forschungsexzellenz und für enge Kooperationen zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft in der Europäischen Innovationsunion. Denn gemeinsame europäische Forschung und Innovation sind der Garant für ein souveränes, widerstandsfähiges und nachhaltiges Europa. Die Fördermaßnahme trägt zu Aktionsfeld 1 des Förderprogramms, dem gezielten Aufbau von Netzwerken, bei.
Ziele der Fördermaßnahme sind die Stärkung des inhaltlichen Austauschs, der strategischen Vernetzung von Bildungsforschenden unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Kooperation innerhalb der europäischen Bildungsforschung zu zentralen Herausforderungen im Bildungswesen. Darüber hinaus soll die Beteiligung deutscher Hochschulen und Forschungseinrichtungen an „Horizont Europa“ im Bereich der Forschung zu Bildungsthemen erhöht und die Rolle Deutschlands in diesem Bereich gestärkt werden. Weiterhin soll die Förderung der verbesserten Nutzbarkeit von Forschungsergebnissen in der Praxis dienen. Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Herangehensweisen in den Ländern der EU soll der Austausch dazu beitragen, Handlungs- und Gestaltungsoptionen aufzuzeigen und bedarfsgerechte Ansätze zum Umgang mit den Herausforderungen zu finden. Die Förderung trägt damit zu einer Stärkung der Bildungsforschung und der Nutzbarkeit der Forschungsergebnisse für das Bildungswesen und somit für die Gesellschaft bei. Das soll sich in einer stärkeren Beteiligung deutscher Forscherinnen und Forscher bzw. deutscher Hochschulen an europäischen Forschungsförderungen und Programmen zu Bildungsforschungsthemen, einer höheren Anzahl von internationalen bzw. grenzüberschreitenden Kooperationsprojekten und einer besseren Sichtbarkeit deutscher Forschung im europäischen Forschungsraum (gemessen an der Wahrnehmung der deutschen Forschung im europäischen Ausland und der Anzahl internationaler Publikationen) ausdrücken. Dazu gehört auch eine erhöhte Nachfrage von Informationen zu Forschungsergebnissen und -produkten durch eine erweiterte Zielgruppe (z. B. auf dem Portal des BMBF). Die Fördermaßnahme leistet damit auch einen Beitrag zu den Zielen des Rahmenprogramms empirische Bildungsforschung, insbesondere zur Stärkung der Internationalisierung als strukturelles Ziel des Rahmenprogramms. Im Rahmenprogramm empirische Bildungsforschung (www.empirische-bildungsforschung-bmbf.de) bündelt das BMBF verschiedene Maßnahmen der nationalen Forschungsförderung im Bereich der Bildungsforschung.
Der Zuwendungszweck liegt in der Förderung von Maßnahmen, die maßgeblich zum Aufbau neuer Vernetzungsstrukturen auf europäischer Ebene beitragen bzw. bestehende Netzwerke erheblich erweitern. Die Netzwerke werden innovative Beiträge zur Lösung der Herausforderungen im Bildungswesen liefern. Es geht dabei auch darum, weitere gesellschaftliche Akteure in diesen Austausch einzubeziehen, um den Transfer von Erkenntnissen in weitere gesellschaftliche Bereiche zu unterstützen.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen, die geeignet sind, die Zusammenarbeit und Vernetzung von Bildungsforschenden in Deutschland mit Bildungsforschenden in der EU unter Einbezug weiterer Akteure des Bildungswesens zu stärken. Die Beteiligung von internationalen Partnern außerhalb der EU ist möglich. Dazu gehören auch Maßnahmen, die der Anbahnung von gemeinsamen Forschungsaktivitäten dienen. Die Förderung der Forschungsaktivitäten ist nicht Gegenstand dieser Förderung. Die Maßnahmen sollen darauf angelegt sein, den Austausch in einem Themenfeld über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren systematisch voranzubringen. Das beinhaltet die Bündelung und Durchführung von verschiedenen Aktivitäten, die strategisch angelegt sind und einander sinnvoll ergänzen.
Thematisch sollen sich die Maßnahmen in den Handlungsfeldern des Rahmenprogramms empirische Bildungsforschung bewegen. Diese sind:
- Chancengerechtigkeit in der Bildung verbessern – individuelle Potenziale erkennen und fördern;
- mit Vielfalt umgehen und gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken;
- Qualität im Bildungswesen fördern;
- technologisch-pädagogische Entwicklungen im Bildungsgeschehen gestalten und nutzen.
Folgende inhaltliche Ausrichtungen der Aktivitäten sind möglich:
- Erkenntnisfortschritt und -austausch in einem der Handlungsfelder systematisch voranbringen;
- Agenda für eine zukunftsfähige Ausrichtung der europäischen Bildungsforschung entwickeln;
- Fragen des Transfers und der Wissenschafts-Praxis-Kooperation zur Verbesserung der Nutzbarkeit von Forschungserkenntnissen in der Praxis auf Ebene der EU und im Vergleich der Mitgliedsländer untereinander bearbeiten.
Folgende Aktivitäten stehen als Beispiel:
- Aufbau und Verstetigung von Netzwerken und Expertinnenzirkeln/Expertenzirkeln auf EU-Ebene:
Gefördert werden Aktivitäten in einem Netzwerk, die darauf angelegt sind, den inhaltlichen Austausch in einem Themenfeld voranzubringen und nachhaltige Vernetzungsstrukturen, unter Einbezug des wissenschaftlichen Nachwuchses, zu bilden.
- Durchführung von (forschungsbegleitenden) Austauschformaten:
Gefördert werden Veranstaltungsreihen, Gastaufenthalte, Mentoring etc., die auf die EU-weite Diskussion von Ergebnissen europäischer Bildungsforschung abzielen.
- Anschubmaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen:
zur Entwicklung von Forschungsthemen (Hot Topics):
Gefördert werden Anschubmaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen, die eine Ausarbeitung von Themen ermöglichen und begleiten, wie etwa kurzzeitige Finanzierung von Personen für die Mitarbeit bei der Ausarbeitung, Auslandsaufenthalte/Gastaufenthalte und länderübergreifende Mentoringprogramme (insbesondere für den wissenschaftlichen Nachwuchs, d. h. Promovierende und Postdoktorandinnen und Postdoktoranden) sowie die Organisation unterstützender Informations- und Beratungsangebote (z. B. unter Einbezug von Nationalen Kontaktstellen, Forschungsreferentinnen und Forschungsreferenten/Funding Advisors);
und zur Nutzbarmachung von Forschungserkenntnissen:
Gefördert werden Aktivitäten, die den EU-weiten Austausch zu Fragen der Wissenschafts-Praxis-Kooperation, des Transfers und der Dissemination von Forschungsergebnissen befördern und begleiten.
Die inhaltliche Ausrichtung der oben genannten Aktivitäten erfordert in der Regel eine interdisziplinäre Zugangsweise. Daher sind interdisziplinär angelegte Netzwerke ausdrücklich erwünscht. Neben den klassischen Bezugsdisziplinen der Bildungsforschung wie Erziehungswissenschaft, Fachdidaktik, Soziologie, Psychologie, Sprachwissenschaft und Ökonomie können auch weitere Disziplinen beteiligt sein.
Die Förderrichtlinie richtet sich an deutsche Hochschulen und Forschungseinrichtungen (siehe Nummer 3). Darüber hinaus ist erwünscht, Einrichtungen der Bildungspraxis und -administration, die Erkenntnisse der Bildungsforschung nutzen, sowie andere geeignete Stakeholder als Verbundpartner oder Kooperationspartner einzubeziehen, um die Perspektive der Praxisrelevanz und des Transfers von Forschungsergebnissen zu stärken.
Die Vernetzung und Zusammenarbeit mit und der Einbezug von Partnern aus mindestens zwei weiteren Mitgliedsländern der EU als Kooperationspartner ist erwünscht. Der Einbezug von weiteren internationalen Partnern außerhalb der EU ist möglich.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und sonstige nichtwirtschaftliche Einrichtungen mit Bezug zur Bildungsforschung. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass in einem Projekt mindestens ein Zuwendungsempfänger eine Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung ist.
Anträge von Verbundprojekten sind ausdrücklich erwünscht. Verbundprojekte setzen sich aus mehreren Teams, zum Beispiel aus verschiedenen Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie sonstigen Einrichtungen und Organisationen mit Bezug zur Bildungsforschung, zusammen. Im Fall von Verbundprojekten wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessentinnen und Interessenten vorausgesetzt.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.
Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI1-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)2.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Zeitraum kann in der Regel bis zu drei Jahre betragen.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Übernommen oder bezuschusst werden kann ein von der Grundausstattung der antragstellenden Einrichtung abgrenzbarer projektspezifischer Mehrbedarf. Beantragt werden können grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten. Weiterer projektspezifischer Bedarf kann in begründeten Fällen ebenfalls bewilligt werden.
a) Personal
Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal auf deutscher Seite (in der Regel bis TV-L/TVöD EG 13) können bezuschusst werden.
b) Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher sowie ausländischer Seite.
Für die Förderung von Reisen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie die Aufenthaltsausgaben/-kosten sowie innerdeutsche Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung übernommen.
Für die Förderung von Aufenthalten von Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern und Expertinnen und Experten von ausländischer Seite gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.
Des Weiteren werden für Projektpartner auch die Ausgaben/Kosten für projektbedingte Reisen in Deutschland gefördert.
c) Reisemittel für internationale Veranstaltungen:
Reisemittel für internationale Kooperationen, wie z. B. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug, können in begründeten Fällen gefördert werden.
d) Workshops/Veranstaltungen:
Für die Durchführung von Workshops/Veranstaltungen können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Veranstaltungsunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten (nach Möglichkeit sollen vorhandene Räumlichkeiten der Einrichtungen genutzt werden). Bei der Bewirtung ist zu beachten, dass die Obergrenze von in der Regel 40 Euro netto pro Person und Tag bei ganztägigen Veranstaltungen nicht überschritten wird. Netto-Orientierungswerte für Mittagessen liegen in der Regel bei 15 Euro pro Person/Tag, bei Abendessen 25 Euro pro Person/Tag (einschließlich Getränke). In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe b) gezahlt. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste.
e) Übersetzungsleistungen für die Dissemination von Projektergebnissen im europäischen und internationalen Forschungsraum.
f) bei Förderung auf Kostenbasis: Gemeinkosten.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) bzw. die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk)“ und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98)“ sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF)“, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls erfolgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Vorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger – Bereich Bildung, Gender; Abteilung empirische Bildungsforschung
Postadresse:
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Fachliche Ansprechpartnerin/Erstkontakt für diese Bekanntmachung:
Frau Dr. Éva Feig (Eva.Feig@dlr.de); Telefon +49 2 28/38 21 10 68;
Administrative Ansprechpartnerin:
Frau Annette Altmeppen (Annette.Altmeppen@dlr.de); Telefon +49 2 28/38 21 19 57.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Es wird empfohlen, vor der Einreichung von förmlichen Förderanträgen mit den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern Kontakt aufzunehmen. BMBF und Projektträger planen, eine Informations- und Beratungsveranstaltung für Interessierte durchzuführen. Interessentinnen und Interessenten wird die Teilnahme empfohlen.
Nähere Informationen zu dieser Veranstaltung und zur Anmeldung finden Sie unter https://www.empirische-bildungsforschung-bmbf.de/de/3317.php .
Auf dieser Seite werden durch den Projektträger auch Informationen zeitnah im Anschluss an die Beratungsveranstaltung zur Verfügung gestellt. Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter folgender Internetadresse abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden:
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen.
( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).
7.2 Einstufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt. Ein förmlicher Förderantrag ist dem Projektträger bis spätestens zum 22. März 2021 in elektronischer und bis zum 24. März 2021 (Datum Poststempel) in schriftlicher Form vorzulegen.
Die Unterlagen sind mit Hilfe des oben genannten elektronischen Antragssystems einzureichen. Die Vorhabenbeschreibung ist Bestandteil des Antrags und gehört zur vollständigen Einreichung.
Der rechtsverbindlich unterschriebene Förderantrag und die Vorhabenbeschreibung (einfache Ausführung, nicht gebunden) sind in Papierform auf dem Postweg bis zum oben genannten Datum an den DLR-Projektträger zu übersenden.
Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Jeder Verbundpartner stellt entsprechend dem oben beschriebenen Vorgehen einen eigenen Förderantrag. Die im Verbund abgestimmte Vorhabenbeschreibung muss von jedem Verbundpartner als Anlage zum Formantrag hochgeladen werden. Der Antrag eines Verbunds gilt nur dann als vollständig eingereicht, wenn alle Formanträge (jeweils inklusive der identischen Vorhabenbeschreibung) der beteiligten Verbundpartner beim Projektträger elektronisch und in Papierform eingereicht wurden. Dafür sind von der verbundkoordinierenden Einrichtung und von den Partnereinrichtungen jeweils die Vorhabenbeschreibung in einfacher Ausführung (nicht gebunden) einzureichen.
Die vorzulegende Vorhabenbeschreibung hat in Anlehnung an die Richtlinien für Zuwendungsanträge, die grundsätzlich zu beachten sind, den folgenden Vorgaben zu entsprechen.
Der maximale Umfang der Vorhabenbeschreibung beträgt für Abschnitt A bis C der Gliederung insgesamt 18 000 Zeichen (inklusive Leerzeichen sowie inklusive der Zeichen in Tabellen, Abbildungen, Aufzählungen, Fußnoten etc.; bevorzugte Schrift Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., Zeilenabstand 1,5-zeilig) zuzüglich der im Abschnitt D genannten Anlagen. Darüber hinausgehende Darstellungen und/oder Anlagen werden bei der Begutachtung möglicherweise nicht berücksichtigt. Die Vorhabenbeschreibung ist wie folgt zu gliedern und muss Aussagen zu allen Punkten enthalten:
A. Allgemeine Angaben zum Vorhaben (Deckblatt):
- Titel/Thema des Vorhabens und Akronym,
- Art des Projekts: Einzelprojekt oder Verbundprojekt,
- Projekt-/Gruppenleitung (Hauptansprechpartnerin/Hauptansprechpartner, nur eine Person) bzw. bei Verbünden Gruppenleitung/Verbundkoordination (Hauptansprechpartnerin/Hauptansprechpartner, nur eine Person) mit vollständiger Dienstadresse und Projektleitung des weiteren Verbundbeteiligten (eine Person),
- geplante Laufzeit, geplanter Beginn des Projekts,
- Kooperationspartner bzw. Kooperationspartnerinnen,
B. Inhaltsverzeichnis
C. Beschreibung des Vorhabens
- kurze Zusammenfassung des Projekts (maximal 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen),
- Anliegen und Motivation des Vorhabens, Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen (insbesondere Förderrichtlinie, Förderprogramm), Herleitung des Projekts anhand von Bedarfen,
- Darstellung des Mehrwerts der europäischen Zusammenarbeit,
- aussagekräftige Darlegung des strategischen Vorgehens und der geplanten Maßnahme/n, inklusive der Zusammenarbeit mit europäischen Partnern sowie Beschreibung der Arbeitspakete inklusiver grober Zeitplanung,
- Zusammensetzung der Projektgruppe (Kurzvorstellung der dt. Projektmitglieder sowie der Kooperationspartner im europäischen Ausland),
- bei Verbundprojekten: Beschreibung der Arbeitsteilung zwischen den Partnern und Erläuterung zum wechselseitigen Mehrwert,
- Darstellung der geplanten Dissemination bzw. des Transfers der Vorhabenergebnisse (Verwertungspotenzial) im Rahmen eines Verwertungsplans,
- Darstellung der Zusammenarbeit mit Einrichtungen, die Erkenntnisse der Bildungsforschung nutzen,
- Einbezug des wissenschaftlichen Nachwuchses,
- Notwendigkeit der Zuwendung: Darstellung, warum die Zuwendung zur Realisierung des Vorhabens notwendig ist.
D. Anlagen
- Angaben zum Finanzbedarf (maximal 3 000 Zeichen inklusive Leerzeichen): Ausgaben bzw. Kosten und Gesamtzuwendungsbedarf (tabellarisch). Bitte beachten Sie, dass diese Angaben mit dem Förderantrag bzw. den Förderanträgen übereinstimmen müssen,
- CV der Projektleitung, aus welchem Erfahrungen in der empirischen Bildungsforschung sowie gegebenenfalls in der internationalen und/oder europäischen Bildungsforschung bzw. Kooperationserfahrungen hervorgehen (pro Person maximal 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen),
- Literaturverzeichnis.
Vorhabenbeschreibungen, die den oben genannten Anforderungen und dem Gliederungsschema nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden.
Die eingegangenen Anträge werden, gegebenenfalls unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter, nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen,
- Übereinstimmung mit den Förderzielen sowie dem Zweck der Bekanntmachung,
- Relevanz des zu erwartenden Gewinns in Bezug auf die Ziele der Förderlinie sowie mindestens hinsichtlich einer der in Nummer 2 genannten inhaltlichen Aktivitäten,
- fachliche Qualität und Potenzial des strategischen Vorgehens im Sinne der Ziele der Bekanntmachung,
- Angemessenheit und Originalität der geplanten Maßnahme/n,
- Angemessenheit der Inter- und Transdisziplinarität,
- Angemessenheit (inklusive Nachhaltigkeit) und Qualität des Transfer- und/oder Disseminationskonzepts,
- Förderung/Einbezug des wissenschaftlichen Nachwuchses,
- Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner,
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden und den Antragstellern das Ergebnis schriftlich mitgeteilt.
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 gültig.
Bonn, den 14. Dezember 2020
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Spannhake
1 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
2 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.