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Bekanntmachung : Datum:

Bekanntmachung der Bund-Länder-Vereinbarung Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 („Sonderausstattungsprogramm“)

Vom 08.07.2020

Nachstehend wird der Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104c des Grundgesetzes zur Förderung der kommunalen Bildungsinfrastruktur (Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 – „Sofortausstattungsprogramm“) vom 3. Juli 2020 bekannt gemacht (Anlage).

Berlin, den 8. Juli 2020

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Ingo Ruhmann


Anlage

Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung
DigitalPakt Schule 2019 bis 2024
(„Sofortausstattungsprogramm“)

Die Bundesrepublik Deutschland

– Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ –

– nachstehend „Bund“ genannt –

und

die Länder schließen folgende Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024:

Präambel

Die weltweite COVID-19 Pandemie bedeutet für die Schulen in Deutschland, dass Präsenzunterricht für die Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler auf absehbare Zeit nur eingeschränkt stattfinden kann und durch gute – auch digitale – Angebote und Formate ergänzt werden muss. In dieser beispiellosen Situation ist der Bund bereit, den Ländern, nach Maßgabe der nachfolgenden Zusatzvereinbarung, zusätzliche 500 Millionen Euro Bundesmittel bereitzustellen. Die Länder stellen diese Mittel ausschließlich zu den Zwecken des § 2 ihren Schulträgern zur Verfügung. Darüber hinaus wird der Bund, in Absprache mit den Ländern, mit Mobilfunkanbietern nach Lösungen für Schülerinnen und Schüler suchen, die in ihrer häuslichen Situation nicht auf eine bestehende Netzanbindung zugreifen können und auch insoweit der Unterstützung bedürfen.

§ 1

Ziel und Inhalt der Zusatzvereinbarung

(1) Vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch den Haushaltsgesetzgeber gewährt der Bund den Ländern über die in § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1, 3 der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (VV) gewährten Finanzhilfen hinaus Finanzhilfen in Höhe von weiteren 500 Millionen Euro.

(2) Die Länder erbringen einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 vom Hundert dieser weiteren Bundesmittel gemäß § 8 Absatz 4 der VV.

§ 2

Zweck

(1) Zweck des Sofortausstattungsprogramms ist es, Schulen zu unterstützen, damit in der Zeit des Corona-bedingt eingeschränkten Schulbetriebes – bis zur Wiederaufnahme des Regelschulbetriebes – einem möglichst hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern digitaler Unterricht zu Hause, unterstützt mit mobilen Endgeräten (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones), ermöglicht wird, soweit es hierzu einen besonderen Bedarf aus Sicht der Schulen zum Ausgleich sozialer Ungleichgewichte gibt, die das Erreichen der Unterrichtsziele gefährden.

(2) Zweck des Sofortausstattungsprogramms ist es auch, die Ausstattung der Schulen zu fördern, die für die Erstellung professioneller Online-Lehrangebote erforderlich ist.

§ 3

Fördergegenstand

(1) Die Mittel des Sofortausstattungsprogramms werden für die Anschaffung von schulgebundenen mobilen Endgeräten, einschließlich der Inbetriebnahme sowie des für den Einsatz erforderlichen Zubehörs, unter Außerachtlassung von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Satz 2 VV gewährt. Landesseitig ist sicherzustellen, dass die schulgebundenen mobilen Endgeräte in die durch den DigitalPakt Schule förderfähige Infrastruktur integriert werden können.

(2) Für effiziente Vergabe- und Beschaffungsprozesse sind Standardkonfigurationen in Erwägung zu ziehen. Zur Realisierung von Kostenvorteilen können Einkaufsgemeinschaften gebildet werden.

(3) Für Wartung und Betrieb der anzuschaffenden schulgebundenen mobilen Endgeräte können die Bundesmittel nicht eingesetzt werden.

(4) Darüber hinaus ist aus Mitteln des Sofortausstattungsprogramms die Ausstattung der Schulen förderfähig, die für die Erstellung professioneller Online-Lehrangebote erforderlich ist. Dies umfasst die zur Gestaltung von Medien für digitale Unterrichtsformen benötigten technischen Werkzeuge (z. B. Aufnahmetechnik), Software sowie notwendige Kosten für Schulungen. Die mit Fördermitteln erstellten Inhalte sind soweit möglich als Offene Lernmaterialien (Open Educational Resources, OER) verfügbar zu machen.

§ 4

Förderzeitraum

Der Vertragsschluss darf frühestens ab Beginn der Schulschließungen erfolgt sein.

§ 5

Programmsteuerung

(1) Die Bundesmittel in Höhe von 500 Millionen Euro werden dem Sondervermögen Digitale Infrastruktur nach demselben Verfahren wie die Mittel für den DigitalPakt Schule zur Verfügung gestellt. Die Mittel können nach der Zuweisung vom Bund an die Länder von diesen nach Maßgabe zu erlassender Landesregelungen verausgabt werden.

(2) Die aus den Mitteln dieses Sofortausstattungsprogramms finanzierten schulgebundenen mobilen Endgeräte werden nach von den Ländern zu erlassenden Regelungen von diesen, von den Schulträgern oder in deren Auftrag beschafft. Die Schulen oder von Land oder Schulträgern Beauftragten stellen die Geräte Schülerinnen und Schülern im Wege der Ausleihe zur Verfügung, die in ihrer häuslichen Situation nicht auf bestehende technische Geräte zurückgreifen können und insoweit der Unterstützung bedürfen. Im Übrigen finden die Regelungen der §§ 5 und 6 VV auf die Sondermittel keine Anwendung.

§ 6

Verteilung der Mittel

(1) Die Mittel des Sofortausstattungsprogramms in Höhe von 500 Millionen Euro werden vom Bund an die Länder gemäß dem Schlüssel aus § 8 Absatz 3 VV (Königsteiner Schlüssel) zugewiesen, wobei gemäß VV öffentliche und private Träger anteilig zu berücksichtigen sind. Die Verteilung der demnach angeschafften mobilen Endgeräte an entsprechende Schülerinnen und Schüler ist über die jeweiligen Schulträger oder in deren Auftrag durch Schulen oder sonstige beauftragte Stellen zu gewährleisten. Die Länder stellen dies durch entsprechende Regelungen sicher.

Land Anteil in % Anteil in Euro
Baden-Württemberg 13,01280 65 064 000
Bayern 15,56491 77 824 550
Berlin 5,13754 25 687 700
Brandenburg 3,01802 15 090 100
Bremen 0,96284 4 814 200
Hamburg 2,55790 12 789 500
Hessen 7,44344 37 217 200
Mecklenburg-Vorpommern 1,98419 9 920 950
Niedersachsen 9,40993 47 049 650
Nordrhein-Westfalen 21,08676 105 433 800
Rheinland-Pfalz 4,82459 24 122 950
Saarland 1,20197 6 009 850
Sachsen 4,99085 24 954 250
Sachsen-Anhalt 2,75164 13 758 200
Schleswig-Holstein 3,40526 17 026 300
Thüringen 2,64736 13 236 800
Gesamt 100,00 500 000 000

(2) Eine vollständige Verausgabung der Bundesmittel ist für das Jahr 2020 anzustreben.

§ 7

Bewirtschaftung

(1) Die Länder tragen dafür Sorge, die Voraussetzungen für eine möglichst schnelle Beschaffung benötigter mobiler Endgeräte und Ausstattung für die Erstellung professioneller Online-Lehrangebote zu schaffen. Eine für das Sofortausstattungsprogramm benannte Stelle im Land ist abweichend von § 11 Absatz 1 VV ermächtigt, benötigte Bundesmittel aus dem Sofortausstattungsprogramm den Schulträgern oder den von diesen oder vom Land Beauftragten nach einem vom Land festzulegenden Schlüssel für Beschaffungen – auch unter Einschaltung Dritter – weiterzuleiten, bevor diese für Zahlungen benötigt werden. § 13 Absatz 3 VV findet hierbei keine Anwendung.

(2) Die Schulträger oder die vom Land oder Schulträger Beauftragten sind über die Mittelverwendung rechenschaftspflichtig; sie weisen die Mittelverwendung gegenüber der benannten Stelle des Landes gemäß Absatz 1 zum 31. Dezember 2020 nach. Beträge, die nicht entsprechend den §§ 2 und 3 verwendet wurden, werden in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an den Bund zurückgezahlt.

(3) Gebundene Mittel, die bis zum Jahresende 2020 nicht ausbezahlt werden, können über die Rücklage des Sondervermögens Digitale Infrastruktur im Folgejahr wieder zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck sollen die noch nicht verausgabten Mittel von der benannten Stelle des Landes gemäß Absatz 1 dem Sondervermögen Digitale Infrastruktur zum Jahresende wieder zur Verfügung gestellt werden. Nicht für die Zwecke des Sofortausstattungsprogramms verbrauchte bzw. gebundene Mittel bei Schulträgern oder vom Land oder Schulträgern Beauftragten sind von der benannten Stelle des Landes gemäß Absatz 1 in das Sondervermögen Digitale Infrastruktur wieder ohne Zinsaufschlag zu vereinnahmen. Die benannten Stellen stellen in diesem Fall sicher, dass unverbrauchte Mittel der Rücklage des Sondervermögens zufließen.

§ 8

Nachweis- und Berichtspflichten

Die Länder berichten im Rahmen der Nachweis- und Berichtspflichten, erstmals zum 31. Dezember 2020, über Investitionen nach dem Sofortausstattungsprogramm in mobile Endgeräte für Schülerinnen und Schüler, die in ihrer häuslichen Situation nicht auf bestehende technische Geräte zurückgreifen konnten und insoweit der Unterstützung bedurften. Dazu werden in den Berichten zum DigitalPakt Schule gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 5 VV neben den regulär beschafften mobilen Endgeräten pro Antragsteller die aus den Mitteln des Sofortausstattungsprogramms beschafften Endgeräte gesondert ausgewiesen.

§ 9

Bezugnahme zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024

Soweit in dieser Vereinbarung keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 fort bzw. werden entsprechend angewendet.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Zusatzvereinbarung tritt am Tag nach der Unterzeichnung durch Bund und Länder in Kraft.

Berlin, den 3. Juli 2020

Für die Bundesregierung Deutschland
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Anja Karliczek

Stuttgart, den 9. Juni 2020

Für das Land Baden-Württemberg
Die Ministerin für Kultus, Jugend und Sport

S. Eisenmann

München, den 22. Mai 2020

Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister für Unterricht und Kultus

Piazolo

Berlin, den 26. Mai 2020

Für das Land Berlin
Die Senatorin für Bildung, Jugend und Familie

Sandra Scheeres

Potsdam, den 24. Mai 2020

Für das Land Brandenburg
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Britta Ernst

Bremen, den 24. Juni 2020

Für die Freie und Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Kinder und Bildung

C. Bogedan

Hamburg, den 26. Mai 2020

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Der Senator für Schule und Berufsbildung

Ties Rabe

Wiesbaden, den 18. Mai 2020

Für das Land Hessen
Der Staatsminister für Kultus

Lorz

Schwerin, den 28. Mai 2020

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Bettina Martin

Hannover, den 23. Juni 2020

Für das Land Niedersachsen
Der Minister für Kultus

Grant Hendrik Tonne

Düsseldorf, den 15. Mai 2020

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Ministerin für Schule und Bildung

Yvonne Gebauer

Mainz, den 15. Juni 2020

Für das Land Rheinland-Pfalz
Die Ministerin für Bildung

Stefanie Hubig

Saarbrücken, den 20. Mai 2020

Für das Saarland
Die Ministerin für Bildung und Kultur

Streichert-Clivot

Dresden, den 29. Mai 2020

Für den Freistaat Sachsen
Der Staatsminister für Kultus

Christian Piwarz

Magdeburg, den 22. Mai 2020

Für das Land Sachsen-Anhalt
Minister für Bildung

M. Tullner

Kiel, den 19. Mai 2020

Für das Land Schleswig-Holstein
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Karin Prien

Erfurt, den 19. Juni 2020

Für den Freistaat Thüringen
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Helmut Holter