Bekanntmachung : Datum:
Bekanntmachung der Bund-Länder-Vereinbarung Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 („Sonderausstattungsprogramm“)
Vom 08.07.2020
Nachstehend wird der Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104c des Grundgesetzes zur Förderung der kommunalen Bildungsinfrastruktur (Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 – „Sofortausstattungsprogramm“) vom 3. Juli 2020 bekannt gemacht (Anlage).
Berlin, den 8. Juli 2020
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Ingo Ruhmann
Anlage
Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung
DigitalPakt Schule 2019 bis 2024
(„Sofortausstattungsprogramm“)
Die Bundesrepublik Deutschland
– Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ –
– nachstehend „Bund“ genannt –
und
die Länder schließen folgende Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024:
Präambel
Die weltweite COVID-19 Pandemie bedeutet für die Schulen in Deutschland, dass Präsenzunterricht für die Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler auf absehbare Zeit nur eingeschränkt stattfinden kann und durch gute – auch digitale – Angebote und Formate ergänzt werden muss. In dieser beispiellosen Situation ist der Bund bereit, den Ländern, nach Maßgabe der nachfolgenden Zusatzvereinbarung, zusätzliche 500 Millionen Euro Bundesmittel bereitzustellen. Die Länder stellen diese Mittel ausschließlich zu den Zwecken des § 2 ihren Schulträgern zur Verfügung. Darüber hinaus wird der Bund, in Absprache mit den Ländern, mit Mobilfunkanbietern nach Lösungen für Schülerinnen und Schüler suchen, die in ihrer häuslichen Situation nicht auf eine bestehende Netzanbindung zugreifen können und auch insoweit der Unterstützung bedürfen.
§ 1
Ziel und Inhalt der Zusatzvereinbarung
(1) Vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch den Haushaltsgesetzgeber gewährt der Bund den Ländern über die in § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1, 3 der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (VV) gewährten Finanzhilfen hinaus Finanzhilfen in Höhe von weiteren 500 Millionen Euro.
(2) Die Länder erbringen einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 vom Hundert dieser weiteren Bundesmittel gemäß § 8 Absatz 4 der VV.
§ 2
Zweck
(1) Zweck des Sofortausstattungsprogramms ist es, Schulen zu unterstützen, damit in der Zeit des Corona-bedingt eingeschränkten Schulbetriebes – bis zur Wiederaufnahme des Regelschulbetriebes – einem möglichst hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern digitaler Unterricht zu Hause, unterstützt mit mobilen Endgeräten (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones), ermöglicht wird, soweit es hierzu einen besonderen Bedarf aus Sicht der Schulen zum Ausgleich sozialer Ungleichgewichte gibt, die das Erreichen der Unterrichtsziele gefährden.
(2) Zweck des Sofortausstattungsprogramms ist es auch, die Ausstattung der Schulen zu fördern, die für die Erstellung professioneller Online-Lehrangebote erforderlich ist.
§ 3
Fördergegenstand
(1) Die Mittel des Sofortausstattungsprogramms werden für die Anschaffung von schulgebundenen mobilen Endgeräten, einschließlich der Inbetriebnahme sowie des für den Einsatz erforderlichen Zubehörs, unter Außerachtlassung von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Satz 2 VV gewährt. Landesseitig ist sicherzustellen, dass die schulgebundenen mobilen Endgeräte in die durch den DigitalPakt Schule förderfähige Infrastruktur integriert werden können.
(2) Für effiziente Vergabe- und Beschaffungsprozesse sind Standardkonfigurationen in Erwägung zu ziehen. Zur Realisierung von Kostenvorteilen können Einkaufsgemeinschaften gebildet werden.
(3) Für Wartung und Betrieb der anzuschaffenden schulgebundenen mobilen Endgeräte können die Bundesmittel nicht eingesetzt werden.
(4) Darüber hinaus ist aus Mitteln des Sofortausstattungsprogramms die Ausstattung der Schulen förderfähig, die für die Erstellung professioneller Online-Lehrangebote erforderlich ist. Dies umfasst die zur Gestaltung von Medien für digitale Unterrichtsformen benötigten technischen Werkzeuge (z. B. Aufnahmetechnik), Software sowie notwendige Kosten für Schulungen. Die mit Fördermitteln erstellten Inhalte sind soweit möglich als Offene Lernmaterialien (Open Educational Resources, OER) verfügbar zu machen.
§ 4
Förderzeitraum
Der Vertragsschluss darf frühestens ab Beginn der Schulschließungen erfolgt sein.
§ 5
Programmsteuerung
(1) Die Bundesmittel in Höhe von 500 Millionen Euro werden dem Sondervermögen Digitale Infrastruktur nach demselben Verfahren wie die Mittel für den DigitalPakt Schule zur Verfügung gestellt. Die Mittel können nach der Zuweisung vom Bund an die Länder von diesen nach Maßgabe zu erlassender Landesregelungen verausgabt werden.
(2) Die aus den Mitteln dieses Sofortausstattungsprogramms finanzierten schulgebundenen mobilen Endgeräte werden nach von den Ländern zu erlassenden Regelungen von diesen, von den Schulträgern oder in deren Auftrag beschafft. Die Schulen oder von Land oder Schulträgern Beauftragten stellen die Geräte Schülerinnen und Schülern im Wege der Ausleihe zur Verfügung, die in ihrer häuslichen Situation nicht auf bestehende technische Geräte zurückgreifen können und insoweit der Unterstützung bedürfen. Im Übrigen finden die Regelungen der §§ 5 und 6 VV auf die Sondermittel keine Anwendung.
§ 6
Verteilung der Mittel
(1) Die Mittel des Sofortausstattungsprogramms in Höhe von 500 Millionen Euro werden vom Bund an die Länder gemäß dem Schlüssel aus § 8 Absatz 3 VV (Königsteiner Schlüssel) zugewiesen, wobei gemäß VV öffentliche und private Träger anteilig zu berücksichtigen sind. Die Verteilung der demnach angeschafften mobilen Endgeräte an entsprechende Schülerinnen und Schüler ist über die jeweiligen Schulträger oder in deren Auftrag durch Schulen oder sonstige beauftragte Stellen zu gewährleisten. Die Länder stellen dies durch entsprechende Regelungen sicher.
Land | Anteil in % | Anteil in Euro |
Baden-Württemberg | 13,01280 | 65 064 000 |
Bayern | 15,56491 | 77 824 550 |
Berlin | 5,13754 | 25 687 700 |
Brandenburg | 3,01802 | 15 090 100 |
Bremen | 0,96284 | 4 814 200 |
Hamburg | 2,55790 | 12 789 500 |
Hessen | 7,44344 | 37 217 200 |
Mecklenburg-Vorpommern | 1,98419 | 9 920 950 |
Niedersachsen | 9,40993 | 47 049 650 |
Nordrhein-Westfalen | 21,08676 | 105 433 800 |
Rheinland-Pfalz | 4,82459 | 24 122 950 |
Saarland | 1,20197 | 6 009 850 |
Sachsen | 4,99085 | 24 954 250 |
Sachsen-Anhalt | 2,75164 | 13 758 200 |
Schleswig-Holstein | 3,40526 | 17 026 300 |
Thüringen | 2,64736 | 13 236 800 |
Gesamt | 100,00 | 500 000 000 |
(2) Eine vollständige Verausgabung der Bundesmittel ist für das Jahr 2020 anzustreben.
§ 7
Bewirtschaftung
(1) Die Länder tragen dafür Sorge, die Voraussetzungen für eine möglichst schnelle Beschaffung benötigter mobiler Endgeräte und Ausstattung für die Erstellung professioneller Online-Lehrangebote zu schaffen. Eine für das Sofortausstattungsprogramm benannte Stelle im Land ist abweichend von § 11 Absatz 1 VV ermächtigt, benötigte Bundesmittel aus dem Sofortausstattungsprogramm den Schulträgern oder den von diesen oder vom Land Beauftragten nach einem vom Land festzulegenden Schlüssel für Beschaffungen – auch unter Einschaltung Dritter – weiterzuleiten, bevor diese für Zahlungen benötigt werden. § 13 Absatz 3 VV findet hierbei keine Anwendung.
(2) Die Schulträger oder die vom Land oder Schulträger Beauftragten sind über die Mittelverwendung rechenschaftspflichtig; sie weisen die Mittelverwendung gegenüber der benannten Stelle des Landes gemäß Absatz 1 zum 31. Dezember 2020 nach. Beträge, die nicht entsprechend den §§ 2 und 3 verwendet wurden, werden in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an den Bund zurückgezahlt.
(3) Gebundene Mittel, die bis zum Jahresende 2020 nicht ausbezahlt werden, können über die Rücklage des Sondervermögens Digitale Infrastruktur im Folgejahr wieder zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck sollen die noch nicht verausgabten Mittel von der benannten Stelle des Landes gemäß Absatz 1 dem Sondervermögen Digitale Infrastruktur zum Jahresende wieder zur Verfügung gestellt werden. Nicht für die Zwecke des Sofortausstattungsprogramms verbrauchte bzw. gebundene Mittel bei Schulträgern oder vom Land oder Schulträgern Beauftragten sind von der benannten Stelle des Landes gemäß Absatz 1 in das Sondervermögen Digitale Infrastruktur wieder ohne Zinsaufschlag zu vereinnahmen. Die benannten Stellen stellen in diesem Fall sicher, dass unverbrauchte Mittel der Rücklage des Sondervermögens zufließen.
§ 8
Nachweis- und Berichtspflichten
Die Länder berichten im Rahmen der Nachweis- und Berichtspflichten, erstmals zum 31. Dezember 2020, über Investitionen nach dem Sofortausstattungsprogramm in mobile Endgeräte für Schülerinnen und Schüler, die in ihrer häuslichen Situation nicht auf bestehende technische Geräte zurückgreifen konnten und insoweit der Unterstützung bedurften. Dazu werden in den Berichten zum DigitalPakt Schule gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 5 VV neben den regulär beschafften mobilen Endgeräten pro Antragsteller die aus den Mitteln des Sofortausstattungsprogramms beschafften Endgeräte gesondert ausgewiesen.
§ 9
Bezugnahme zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024
Soweit in dieser Vereinbarung keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 fort bzw. werden entsprechend angewendet.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Zusatzvereinbarung tritt am Tag nach der Unterzeichnung durch Bund und Länder in Kraft.
Berlin, den 3. Juli 2020 |
Für die Bundesregierung Deutschland Anja Karliczek |
Stuttgart, den 9. Juni 2020 |
Für das Land Baden-Württemberg S. Eisenmann |
München, den 22. Mai 2020 |
Für den Freistaat Bayern Piazolo |
Berlin, den 26. Mai 2020 |
Für das Land Berlin Sandra Scheeres |
Potsdam, den 24. Mai 2020 |
Für das Land Brandenburg Britta Ernst |
Bremen, den 24. Juni 2020 |
Für die Freie und Hansestadt Bremen C. Bogedan |
Hamburg, den 26. Mai 2020 |
Für die Freie und Hansestadt Hamburg Ties Rabe |
Wiesbaden, den 18. Mai 2020 |
Für das Land Hessen Lorz |
Schwerin, den 28. Mai 2020 |
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Bettina Martin |
Hannover, den 23. Juni 2020 |
Für das Land Niedersachsen Grant Hendrik Tonne |
Düsseldorf, den 15. Mai 2020 |
Für das Land Nordrhein-Westfalen Yvonne Gebauer |
Mainz, den 15. Juni 2020 |
Für das Land Rheinland-Pfalz Stefanie Hubig |
Saarbrücken, den 20. Mai 2020 |
Für das Saarland Streichert-Clivot |
Dresden, den 29. Mai 2020
|
Für den Freistaat Sachsen Christian Piwarz |
Magdeburg, den 22. Mai 2020 |
Für das Land Sachsen-Anhalt M. Tullner |
Kiel, den 19. Mai 2020 |
Für das Land Schleswig-Holstein Karin Prien |
Erfurt, den 19. Juni 2020 |
Für den Freistaat Thüringen Helmut Holter |