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Bekanntmachung : Datum:

Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen Deutschland und Usbekistan

Vom 15.06.2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Kooperation in Wissenschaft, Technologie und Innovation zwischen Deutschland und Usbekistan entwickelt sich dynamisch. Beide Länder können auf langjährige Erfahrungen in der Zusammenarbeit zurückblicken, die bereits mit dem Regierungsabkommen zur wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit mit der ehemaligen Sowjetunion im Jahr 1987 begann. Seit dem Jahr 1998 bildet ein erneuertes eigenes bilaterales Abkommen die Grundlage der Kooperation. Zur weiteren Vertiefung der Zusammenarbeit unterzeichneten das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das Ministerium für innovative Entwicklung der Republik Usbekistan (MinInno) im Januar 2019 eine Absichtserklärung für eine deutsch-usbekische Partnerschaft für Innovation, die unter anderem eine gemeinsame Förderung von wissenschaftlich-technologischen Projekten vorsieht.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans des BMBF „Internationale Kooperation“ und soll dazu dienen, gemeinsame Forschungsprojekte von gegenseitigem Interesse zu fördern und damit zu einer Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit Usbekistan beizutragen. Die Wissenschaftskooperation mit zentralasiatischen Staaten, darunter Usbekistan, ist für Deutschland und die Europäische Union (EU) von hoher strategischer Bedeutung. Die EU setzt mit der im Jahr 2007 veröffentlichten und im Jahr 2017 weiterentwickelten Strategie „EU und Zentralasien – eine Partnerschaft für die Zukunft“ politische Leitlinien für ein verstärktes euro­päisches Engagement in der Region. Wissenschaftliche Forschung und technologische Entwicklung gehören zu zentralen Elementen der EU-Zentralasienstrategie.

Bei der Bekanntmachung handelt es sich um eine Maßnahme der strategischen Projektförderung. Das Ziel von Vorhaben der strategischen Projektförderung ist es, die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Entwicklung deutscher Einrichtungen mit internationalen Partnern zu fördern. Förderziele sind dabei u. a. die Entwicklung einer höheren Resilienz gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels, die nachhaltige Entwicklung von städtischer und ländlicher Infrastruktur, dem Aufbau einer nachhaltigen Landwirtschaft, der Entwicklung moderner Bautechnologien zu Kulturerhaltung sowie der Entwicklung eines sicheren, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiesystems. Der Zuwendungszweck der vorliegenden Richtlinie ist die Förderung von bilateralen, primär anwendungsbezogenen Forschungsvorhaben in den definierten Schwerpunktthemen der deutsch-usbekischen Kooperation (siehe Nummer 2). Durch den wechselseitigen Transfer von Informationen und Wissen soll für die beteiligten usbekischen und deutschen Partner ein Mehrwert generiert werden. Zudem soll die Kooperation zwischen Wissenschaftlern1 beider Länder gestärkt sowie die internationale Vernetzung gefördert werden. Gleichzeitig soll ein Beitrag zum Ausbau der wissenschaftlichen Forschungskapazitäten der usbekischen Partner geleistet werden, um qualifizierten (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Forscherkarriere in Usbekistan zu ermöglichen. Darüber hinaus soll die Bekanntmachung deutschen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen als Anreiz dienen, entsprechend ihrer wissenschaftlichen Stärken und Problemlösungskompetenz neue Kooperationsansätze mit Partnern aus Usbekistan zu erarbeiten. Damit sollen die Kapazitäten deutscher entwicklungsbezogener Forschung signifikant ausgebaut und längerfristig verlässlich vernetzt werden. Die geförderten Vorhaben sollen auch der Vorbereitung von Antragstellungen für Anschlussprojekte z. B. beim BMBF, der EU oder Förderorganisationen wie der Deutschen Forschungsgemeinschaft dienen. Bei den gemeinsamen Projekten wird besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz der Partner gelegt.

Die Zuwendungen sollen es Wissenschaftlern – insbesondere auch Nachwuchswissenschaftlern – ermöglichen, in den vereinbarten Fachgebieten Forschungsergebnisse zu erzielen, die nachhaltig in Usbekistan genutzt werden können.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a und b oder Buchstabe c und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Es werden Forschungsprojekte (Verbundprojekte) gefördert, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in internationaler Zusammenarbeit mit Partnern aus Usbekistan die nachfolgenden Schwerpunktthemen bearbeiten:

  1. nachhaltige städtische und ländliche Entwicklung, z. B.
    • Smart Cities;
    • integrierte Verkehrssysteme in urbanen Räumen;
    • Zugang zu Märkten in ländlichen Gebieten.
  2. Klima- und Umweltwissenschaften, insbesondere nachhaltige Technologien zur Erschließung, Nutzung, Regeneration und Erhaltung von Ressourcen sowie Abfallmanagement, z. B.
    • Technologien und Infrastrukturen zur Verminderung der Vulnerabilität und Erhöhung der Resilienz gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels;
    • innovative Lösungen für nachhaltiges Wasser- und Landmanagement, unter anderem für effiziente Wasser­nutzung, Verbesserung geschädigter Böden und Flächenrecycling;
    • nachhaltige Rohstoffgewinnung und -verarbeitung bzw. damit im direkten Zusammenhang stehende Aspekte eines nachhaltigen Land-/Wassermanagements;
    • nachhaltige Abfallwirtschaft und Übergang von der linearen zur Kreislaufwirtschaft.
  3. nachhaltige Landwirtschaft, z. B.
    • wirtschaftliches, umwelt- und sozialverträgliches Agribusiness;
    • nachhaltiges landwirtschaftliches Supply-Chain-Management einschließlich Logistik.
  4. neue Materialien und moderne Bautechnologien, einschließlich innovativer Technologien zur Erhaltung des Kulturerbes, z. B.
    • innovative Bauverfahren und -techniken einschließlich neuer Baustoffe mit dem Ziel der Erhöhung der Qualität und Lebensdauer von Bauwerken;
    • Technologien, Materialien und innovative Lösungen für Analyse, Schutz und Erhaltung des Kulturerbes.
  5. sichere, saubere und effiziente Energie, z. B.
    • Technologien zur Verringerung des Energieverbrauchs und zur Gewährleistung eines sicheren, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiesystems;
    • Technologien für eine kostengünstige und kohlenstoffarme Energieversorgung (Solar, Bioenergie usw.).

Die Bekanntmachung ist offen für Forscher aller Disziplinen, die zu den identifizierten Themenbereichen relevante Beiträge leisten können. Wert gelegt wird ebenfalls auf gemeinsame Projektvorschläge, die sowohl interdisziplinär angelegt sind als auch sozio-ökonomische Aspekte der genannten thematischen Schwerpunkte untersuchen. Die Zusammenarbeit in den oben genannten anwendungsorientierten Forschungsfeldern kann auch dazu genutzt werden, einen Beitrag zum Ausbau der Kapazitäten für die Grundlagenforschung in Usbekistan zu leisten.

Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen. Darüber hinaus sollen die Vorhaben einen Beitrag zu folgenden kooperationspolitischen Zielen leisten:

  • internationale Vernetzung in den thematischen Schwerpunktbereichen,
  • Vorbereitung von Folgeaktivitäten (z. B. Antragstellung in BMBF-Fachprogrammen, Horizon 2020),
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  • Kapazitätsentwicklung der wissenschaftlichen Partner in Usbekistan.

Der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Partnern im Forschungs- und Entwicklungsbereich, ihren wissenschaftlichen Fähigkeiten und der Beteiligung der Wirtschaft kommt eine besondere Bedeutung zu. Daher sollen die Projektkonsortien möglichst Hochschulen, Forschungs- und Entwicklungs-Einrichtungen sowie die mit der wirtschaftlichen Umsetzung von Ergebnissen der angewandten Forschung befassten Unternehmen einbeziehen. Auf die Beteiligung von Nachwuchswissenschaftlern wird besonderer Wert gelegt.

Im Rahmen dieser Bekanntmachung werden keine Maßnahmen zur Exportförderung unterstützt.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt in Deutschland sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt. Die Vorhaben sind in Deutschland durchzuführen.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR2 und der Schweiz sowie in Usbekistan genutzt werden.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE .

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

Antragsberechtigt in Usbekistan sind usbekische Hochschulen, Forschungsinstitute, forschungsorientierte kleine und mittlere Unternehmen sowie andere Forschungsorganisationen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Projektskizze muss vom deutschen Antragsteller bzw. Verbund gemeinsam mit mindestens einer antragsberechtigten usbekischen Einrichtung eingereicht werden. Die Projektskizze muss von deutscher Seite in englischer Sprache und zeitgleich noch von mindestens einem usbekischen Partner in Usbekistan ebenfalls in englischer Sprache eingereicht werden.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation in Usbekistan dokumentieren.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)3.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Deutschland

Die Zuwendungen werden im Wege der nicht rückzahlbaren Zuwendung im Rahmen der Projektförderung und in der Regel mit maximal 200 000 Euro sowie in der Regel für eine Laufzeit von bis zu 24 Monaten gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Es ist zu beachten, dass in der oben genannten möglichen Förderhöchstsumme die Projektpauschale bereits enthalten ist.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Beantragt werden können:

  1. Mittel für projektbedingt erforderliches Personal
    Vorhabenbezogene Kosten/Ausgaben für Nachwuchswissenschaftler, studentisches und/oder wissenschaftliches Personal aus Deutschland werden in der Regel bis zu TVöD EG13 Stufe 2 bezuschusst.
  2. Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte (siehe Richtlinien für Antragsteller)
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte) sollte 10 % der Gesamtförderung nicht überschreiten.
  3. Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlern
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten von Wissenschaftler, die an deutschen Einrichtungen angestellt sind, werden wie folgt übernommen:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie die Aufenthaltsausgaben/-kosten sowie innerdeutscher Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen. Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten von Projektwissenschaftlern und Experten von ausländischer Seite erfolgt durch das entsendende Land.
  4. Workshops
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. der Transfer, die Reisekosten von Workshopteilnehmern von deutschen Einrichtungen, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und gegebenenfalls die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der Gäste.
  5. Aufträge an Dritte
    In begründeten Fällen können auch Mittel für Aufträge an Dritte in begrenztem Umfang beantragt werden.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

5.2 Usbekistan

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung in der Regel mit maximal 850 Millionen usb. Soums (umgerechnet ca. 70 000 Euro) für eine Laufzeit in der Regel von bis zu 24 Monaten gewährt.

Bezuschusst werden können:

  • Mittel für projektbedingt erforderliches Personal,
  • vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte,
  • Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlern,
  • Workshops.

Ein Teil der zugewiesenen Mittel (40 %) wird in Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Durchführung wissenschaftlicher und technischer Projekte in der Republik Usbekistan für die neu eingerichteten Laboratorien oder Einrichtungen gewährt, die mit moderner wissenschaftlicher und technischer Ausrüstung ausgestattet werden sollen.

Weiterführende Informationen zur Förderung auf der usbekischen Seite können beim zuständigen Ansprechpartner (siehe Nummer 7.2 ) erfragt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/

Ansprechpartner sind:

Fachlicher Ansprechpartner:
Dr. Hendrik Meurs
Telefon: +49 2 28/38 21-19 44
E-Mail: Hendrik.Meurs@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:
Svenja Schäufele
Telefon: +49 2 28/38 21-22 15
E-Mail: Svenja.Schaeufele@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) zu nutzen.

7.2 Verfahren im Partnerland Usbekistan

Die usbekischen Wissenschaftler reichen parallel zur Einreichung in Deutschland einen Antrag in Usbekistan ein. Das Ministerium für die innovative Entwicklung der Republik Usbekistan veröffentlicht gemäß den dort gültigen Vorschriften und Verfahren eine entsprechende Bekanntmachung, mit der weitere Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Ansprechpartner:
Dr. Shukhrat Otajonov
Department of Science and Scientific and Technical Institutions Development
Ministry of innovative Development
Email: sh.otajonov@mininnovation.uz
Phone: +99871 203 32 23 (202)

Weitere Informationen finden Sie unter: https://mininnovation.uz/en/competitions

7.3 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.3.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR-Projektträger bis spätestens 1. Oktober 2020 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form (in englischer Sprache) über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-GUS/RUS&b=WTZ_UZB&t=SKI vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Auf deutscher und usbekischer Seite wird je ein Projektleiter (Principal Investigator, PI) benannt.

Die Projektskizze sollte zwölf Seiten nicht überschreiten. Zusätzlich muss sie als Anhang eine aussagekräftige deutsche Zusammenfassung enthalten.

In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  1. Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und ausländischen Projektpartnern
  2. aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse)
  3. fachlicher Rahmen des Vorhabens
    1. geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
    2. Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
    3. Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik
    4. eventuell Beteiligung Dritter, z. B. KMU-Beteiligung
  4. internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens
    1. Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
    2. Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
    3. Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit
  5. Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan
    1. erwartete wissenschaftliche Ergebnisse
    2. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Usbekistan
    3. geplante Kooperation in Folgeprojekten
    4. geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
  6. Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojektes
  7. geschätzte Ausgaben/Kosten

Das Deckblatt der eingereichten Anträge (mit Projekttitel und Zusammenfassung auf Deutsch und Usbekisch) ist sowohl vom usbekischen als auch vom deutschen PI zu unterschreiben. Gescannte Unterschriften der usbekischen und deutschen Partner sind auf dieser Stufe ausreichend.

Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
  2. Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung
  3. fachliche Kriterien
    1. fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
    2. Bezug zur Programmatik des BMBF im Thema
    3. Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner
    4. wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
  4. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit
    1. Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
    2. Erfahrung des Antragsstellers in internationaler Zusammenarbeit
    3. Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
    4. Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
    5. Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
  5. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.3.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

  1. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
  2. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
    1. Realisierbarkeit des Arbeitsplans
    2. Plausibilität des Zeitplans
  3. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
    1. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
    2. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.3.2 (II) und (III) genannten Kriterien bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Bei mehreren deutschen Partnern (Verbundprojekt) sind die förmlichen Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Koordinator vorzulegen.

Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Experten beraten zu lassen.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2025 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 15. Juni 2020

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
S. Kieffer

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
  • 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a, b und c AGVO

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Armʼs-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und der­gleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

Die Beihilfeintensität darf

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO),
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO) und
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)

nicht überschreiten.

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software bzw. Open-Source-Software weite Verbreitung.

Artikel 28 AGVO

Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 28 Absatz 2 AGVO gelten:

  1. Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
  2. Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
  3. Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 28 Absatz 3 AGVO 50 % der beihilfefähigen Kosten der Innovationsbeihilfen für KMU nicht überschreiten.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
2 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
3 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
4 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.