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Veröffentlichung : Datum:

der Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen“), Bundesanzeiger vom 14.05.2020

Vom 30.04.2020

Angesichts des Ausbruchs von COVID-19 hat die Europäische Kommission mitgeteilt, Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen. Zudem können Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, COVID-19-bezogene Forschung und Entwicklung zu beschleunigen sowie Test- und Hochskalierungsanlagen bezüglich COVID-19-relevanter Produkte und deren Produktion zu unterstützen, nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV genehmigt werden. Auf der Grundlage der Ziffern 3.6., 3.7 und 3.8 der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung der diese Mitteilung ändernden Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 2215 final vom 3. April 2020 ergeht folgende „Bundesregelung Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen“:

§ 1

Beihilfen für COVID-19 betreffende Forschung und Entwicklung (FuE)

(1) Auf Grundlage dieser Beihilfereglung können beihilfegebende Stellen Beihilfen für FuE-Vorhaben zur Erforschung von COVID-19 sowie von anderen Viruserkrankungen, wenn diese Forschung für COVID-19 relevant ist1, an Unternehmen gewähren.

(2) Beihilfefähige Kosten sind sämtliche für das FuE-Vorhaben während seiner Laufzeit anfallenden Kosten2. Bei ­Vorhaben, die vor dem 1. Februar 2020 begonnen wurden, sind nur die im Zusammenhang mit der Beschleunigung der Arbeiten bzw. der Erweiterung anfallenden zusätzlichen Kosten beihilfefähig. Kosten für Vermögenswerte sind nur beihilfefähig, soweit und solange diese für das FuE-Vorhaben genutzt werden. Werden die Vermögenswerte nur ­zeitlich begrenzt für die geförderten FuE-Vorhaben eingesetzt oder für andere Zwecke eingesetzt, sind ihre Kosten nur in Form von Abschreibungen über den Zeitraum der Dauer der geförderten FuE-Nutzung oder anteilig der für das FuE-Vorhaben genutzten Kapazität beihilfefähig.

(3) Die Beihilfeintensität für jeden Empfänger beträgt

  1. 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung und
  2. 80 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung.3

(4) Die Beihilfeintensität für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung kann um 15 Prozentpunkte auf höchstens 95 % erhöht werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. das Vorhaben wird in grenzübergreifender Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen oder anderen Unter­nehmen durchgeführt, oder
  2. die Unterstützung wird von mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geleistet und die beihilfegebende Stelle dokumentiert dies in nachweislicher Form.

(5) Sofern ein FuE-Vorhaben Arbeitspakete verschiedener Forschungskategorien beinhaltet, stellt die beihilfegebende Stelle sicher, dass die maximale zulässige Beihilfeintensität gemäß Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 nicht überschritten wird, wenn der auf Grundlagenforschung entfallende Kostenanteil nicht überwiegt.

(6) Beihilfen können nur gewährt werden, wenn sich der Beihilfeempfänger verpflichtet, Dritten im Europäischen Wirtschaftsraum nichtexklusive Lizenzen zu diskriminierungsfreien Marktbedingungen zu gewähren.

(7) Im Falle einer Kofinanzierung von Beihilfen mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Kohäsionsfonds, dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF), dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder der Coronavirus Response Investment Initiative (CRII) stellt die beihilfegebende Stelle sicher, dass die im Rahmen dieser Fonds geltenden Regeln eingehalten werden.

(8) Eine Beihilfegewährung an Auftragnehmer von Auftragsforschung nach diesem Paragraphen ist ausgeschlossen.

§ 2

Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen

(1) Auf Grundlage dieser Beihilfenregelung können beihilfegebende Stellen Investitionsbeihilfen für den Auf- bzw. Ausbau der Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen gewähren, die erforderlich sind, um die in Absatz 2 genannten COVID-19 betreffenden Produkte bis zu deren erster gewerblicher Nutzung vor der Massenproduktion zu entwickeln, zu erproben und hochzuskalieren.

(2) Beihilfen können gewährt werden für den Auf- bzw. Ausbau von Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen, die erforderlich sind, um folgende Produkte bis zur ersten gewerblichen Nutzung vor der Massenproduktion zu entwickeln, zu erproben und hochzuskalieren:

  1. COVID-19 betreffende Arzneimittel (einschließlich Impfstoffen) und Therapien,
  2. entsprechende Zwischenprodukte sowie pharmazeutische Wirkstoffe und Rohstoffe,
  3. Medizinprodukte, Krankenhaus- und medizinische Ausrüstung (einschließlich Beatmungsgeräte, Schutzkleidung und -ausrüstung sowie Diagnoseausrüstung) und die dafür benötigten Roh- und Grundstoffe,
  4. Desinfektionsmittel und entsprechende Zwischenprodukte sowie die für ihre Herstellung benötigten chemischen Roh- und Grundstoffe sowie
  5. Instrumente für die Datenerfassung/-verarbeitung.

(3) Das Investitionsvorhaben muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe abgeschlossen werden. Ein Investitionsvorhaben gilt als abgeschlossen, wenn es von der beihilfegebenden Stelle als abgeschlossen anerkannt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Sechsmonatsfrist sind je Verzugsmonat 25 % des in Form von direkten Zuschüssen oder Steuervorteilen gewährten Beihilfebetrags zurückzuzahlen, außer wenn der Verzug auf Faktoren zurückzuführen ist, auf die der Beihilfeempfänger keinen Einfluss hat. In Form von rückzahlbaren Vorschüssen gewährte Beihilfen werden bei Einhaltung der Frist in Zuschüsse umgewandelt; bei Nichteinhaltung der Frist müssen sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in gleich hohen Jahresraten zurückgezahlt werden.

(4) Beihilfefähige Kosten sind die Investitionskosten, die für die Schaffung der Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen, welche für die Entwicklung der in Absatz 2 genannten Produkte benötigt werden, erforderlich sind (für die Dauer des Vorhabens z. B. Kosten für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden, die Anschaffung oder Umrüstung4 von Anlagen/Ausrüstung, sonstige materielle und immaterielle Vermögenswerte). Bei Vorhaben, die vor dem 1. Februar 2020 begonnen wurden, sind allein die im Zusammenhang mit der Beschleunigung der Arbeiten bzw. der Erweiterung anfallenden Kosten beihilfefähig.

(5) Die Beihilfenintensität beträgt höchstens 75 % der beihilfefähigen Kosten. Vermögenswerte, die nicht der gesamten Dauer und nicht zu 100 % dem Vorhaben zuzurechnen sind, sind nur anteilig beihilfefähig (d. h. Abschreibung über die Dauer des Vorhabens, falls zutreffend, oder anteilig für die für das Vorhaben genutzte Kapazität).

(6) Die Beihilfeintensität kann um 15 Prozentpunkte auf 90 % erhöht werden, wenn eine der folgenden Voraus­setzungen erfüllt ist:

  1. das Vorhaben wird innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe bzw. dem Geltungsbeginn des Steuervorteils abgeschlossen, oder
  2. die Unterstützung wird von mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geleistet und die beihilfegebende Stelle dokumentiert dies in nachweislicher Form.

(7) Eine Verlustausgleichsgarantie kann zusätzlich zu einem direkten Zuschuss, einem Steuervorteil oder einem rückzahlbaren Vorschuss oder als eigenständige Beihilfemaßnahme gewährt werden. Verlustausgleichsgarantien werden innerhalb eines Monats nach ihrer Beantragung durch ein Unternehmen gewährt; die Höhe des

auszugleichenden Verlusts wird fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens ermittelt. Der Ausgleichsbetrag errechnet sich aus der Differenz der Summe der Investitionskosten, einem angemessenen jährlichen Gewinn von 10 % der Investitionskosten über fünf Jahre und den Betriebskosten einerseits sowie der Summe aus dem gewährten direkten Zuschuss, den Einnahmen im Fünfjahreszeitraum und dem Endwert des Vorhabens andererseits.

(8) Beihilfen nach diesem Paragraphen dürfen nur dann gewährt werden, wenn der Preis, der für die von der Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastruktur erbrachten Dienstleistungen in Rechnung gestellt wird, dem Marktpreis ­entspricht.

(9) Beihilfen nach diesem Paragraphen dürfen nur dann gewährt werden, wenn die Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang in transparenter und diskriminierungsfreier Weise gewährt wird. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten getragen haben, kann ein bevorzugter ­Zugang zu günstigeren Bedingungen gewährt werden.

(10) Im Falle einer Kofinanzierung von Beihilfen mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Kohäsionsfonds, dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF), dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder der Coronavirus Response Investment Initiative (CRII) stellt die beihilfegebende Stelle sicher, dass die im Rahmen dieser Fonds geltenden Regeln eingehalten werden.

§ 3

Investitionsbeihilfen für die Herstellung von COVID-19 betreffenden Produkten

(1) Auf Grundlage dieser Beihilfenregelung können beihilfegebende Stellen Investitionsbeihilfen für die Herstellung von COVID-19 betreffenden Produkten gewähren, z. B. für COVID-19 betreffende Arzneimittel (einschließlich Impfstoffen) und Therapien, entsprechende Zwischenprodukte sowie pharmazeutische Wirkstoffe und Rohstoffe; ­Medizinprodukte, Krankenhaus- und medizinische Ausrüstung (einschließlich Beatmungsgeräten, Schutzkleidung und -ausrüstung sowie Diagnoseausrüstung) und die dafür benötigten Rohstoffe; Desinfektionsmittel und entsprechende Zwischenprodukte sowie die für ihre Herstellung benötigten chemischen Rohstoffe; sowie Instrumente für die Datenerfassung/-verarbeitung.

(2) Das Investitionsvorhaben muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe abgeschlossen werden. Ein Investitionsvorhaben gilt als abgeschlossen, wenn es von der beihilfegebenden Stelle als abgeschlossen anerkannt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Sechsmonatsfrist sind je Verzugsmonat 25 % des in Form von direkten Zuschüssen oder Steuervorteilen gewährten Beihilfebetrags zurückzuzahlen, außer wenn der Verzug auf Faktoren zurückzuführen ist, auf die der Beihilfeempfänger keinen Einfluss hat. In Form von rückzahlbaren Vorschüssen gewährte Beihilfen werden bei Einhaltung der Frist in Zuschüsse umgewandelt; bei Nichteinhaltung der Frist müssen sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in gleich hohen Jahresraten zurückgezahlt werden.

(3) Beihilfefähige Kosten sind alle für die Herstellung der in diesem Paragraphen in Absatz 1 genannten Produkte erforderlichen Investitionskosten (für die Dauer des Vorhabens, z. B. Kosten für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden, die Anschaffung oder Umrüstung5 von Anlagen/Ausrüstung, sonstige materielle und immaterielle Vermögenswerte) sowie die Kosten für Testläufe der neuen Produktionsanlagen. Bei Vorhaben, die vor dem 1. Februar 2020 begonnen wurden, sind nur die im Zusammenhang mit der Beschleunigung der Arbeiten bzw. der Erweiterung an­fallenden Kosten beihilfefähig.

(4) Die Beihilfenintensität beträgt höchstens 80 % der beihilfefähigen Kosten. Vermögenswerte, die nicht der gesamten Dauer oder zu 100 % dem Vorhaben zuzurechnen sind, sind nur anteilig beihilfefähig (d. h. Abschreibung über die Dauer des Vorhabens, falls zutreffend, oder anteilig für die für das Vorhaben genutzte Kapazität).

(5) Die Beihilfeintensität kann um 15 Prozentpunkte auf 95 % erhöht werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. das Vorhaben wird innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe bzw. dem Geltungsbeginn des Steuervorteils abgeschlossen, oder
  2. die Unterstützung wird von mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geleistet und die beihilfegebende Stelle dokumentiert dies in nachweislicher Form.

(6) Eine Verlustausgleichsgarantie kann zusätzlich zu einem direkten Zuschuss, einem Steuervorteil oder einem rückzahlbaren Vorschuss oder als eigenständige Beihilfemaßnahme gewährt werden. Verlustausgleichsgarantien werden innerhalb eines Monats nach ihrer Beantragung durch ein Unternehmen gewährt; die Höhe des auszugleichenden Verlusts wird fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens ermittelt. Der Ausgleichsbetrag errechnet sich aus der Differenz der Summe der Investitionskosten, einem angemessenen jährlichen Gewinn von 10 % der Investitionskosten über fünf Jahre und den Betriebskosten einerseits sowie der Summe aus dem gewährten direkten Zuschuss, den Einnahmen im Fünfjahreszeitraum und dem Endwert des Vorhabens andererseits.

(7) Im Falle einer Kofinanzierung von Beihilfen mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Kohäsionsfonds, dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF), dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder der Coronavirus Response Investment Initiative (CRII) stellt die beihilfegebende Stelle sicher, dass die im Rahmen dieser Fonds geltenden Regeln eingehalten werden.

§ 4

Anwendungsbereich

(1) Diese Regelung gilt für alle Beihilfen, die

  1. in der Bundesrepublik Deutschland und
  2. an Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche6

gewährt werden, sofern die nachfolgenden Absätze nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Diese Regelung gilt für folgende Gruppen von Beihilfen:

  1. Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen,
  2. Beihilfen in Form von rückzahlbaren Vorschüssen,
  3. Beihilfen in Form von Steuervorteilen.

(3) Im Rahmen der Gewährung einer Beihilfe nach dieser Regelung muss eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. das Vorhaben wurde noch nicht begonnen, oder
  2. das Vorhaben wurde ab dem 1. Februar 2020 begonnen, oder
  3. bei Beihilfen nach § 1 handelt es sich um ein Vorhaben, das wegen seiner Bedeutung für die Erforschung von COVID-19 mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurde, oder
  4. das Vorhaben wurde vor dem 1. Februar 2020 begonnen, die Beihilfe ist jedoch erforderlich, um das Vorhaben zu beschleunigen oder zu erweitern.

(4) Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung7, dürfen keine Beihilfen nach dieser Regelung gewährt werden.

§ 5

Kumulierung

(1) Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung ist zulässig mit anderen Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung vom 3. April 2020 (C(2020) 2215 final), insbesondere mit Beihilfen nach der Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Bürgschaften, Rückbürgschaften und Garantien im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Bürgschaften 2020“), der Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“) und der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“).

(2) Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung ist auch zulässig mit Beihilfen aus anderen Quellen, die auf der Grundlage anderer Regelungen gewährt werden, z. B. der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung8 sowie der De-minimis-Verordnung9, sofern die (Kumulierungs-)Regeln dieser Verordnungen eingehalten werden. Beihilfen nach § 1 dieser Regelung dürfen für dieselben beihilfefähigen Kosten mit Beihilfen aus anderen Quellen kombiniert werden, solange die Gesamtbeihilfe nicht die in § 1 Absatz 3 und 4 festgelegten Höchstintensitäten überschreitet.

(3) Eine Kumulierung von Beihilfen nach den §§ 2 und 3 dieser Regelung mit anderen Investitionsbeihilfen für die­selben beihilfefähigen Kosten ist ausgeschlossen.

(4) Eine Kumulierung von Beihilfen nach den §§ 1, 2 und 3 dieser Regelung miteinander für dieselben beihilfefähigen Kosten ist ausgeschlossen.

(5) Die Kumulierungsregeln finden für sämtliche Beihilfen nach dieser Regelung Anwendung, unabhängig davon, ob die Beihilfe aus nationalen Mitteln und/oder aus Mitteln der Union gewährt wird.

§ 6

Überwachung und Veröffentlichung

(1) Vor Gewährung der Beihilfe hat das betreffende Unternehmen der beihilfegebenden Stelle schriftlich in Papierform, in elektronischer Form oder in Textform jede Beihilfe nach dieser Regelung anzugeben, die es bislang erhalten hat, sodass sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen der Kumulierung und Kombination eingehalten werden.

(2) Die beihilfegebenden Stellen müssen alle Unterlagen über gewährte Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Investitionen nach dieser Regelung, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahren. Sie sind der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung stellt der Europäischen Kommission bis zum 31. Dezember 2020 über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Liste mit Maßnahmen zur Verfügung, die auf der Grundlage des § 1 dieser Regelung eingeführt wurden; Entsprechendes gilt für das Bundesministerium für Gesundheit bezüglich der Maßnahmen auf der Grundlage der §§ 2 und 3. Hierfür übermittelt die beihilfegebende Stelle dem Bundesministerium für Bildung und Forschung bzw. für Gesundheit rechtzeitig die erforderlichen Informationen.

(4) Die beihilfegebende Stelle stellt sicher, dass zu jeder auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfe innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung alle relevanten Informationen10 auf einer ausführlichen Beihilfen-Internetseite oder über das IT-Instrument der Kommission11 veröffentlicht werden.

§ 7

Geltungsdauer

Diese Regelung tritt am Tag ihrer Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft, d. h. Gewährung von Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen nach dieser Regelung sind bis zu diesem Zeitpunkt möglich12. Wenn die Beihilfe in Form von Steuervorteilen gewährt wird, entfällt diese Frist und die Beihilfe gilt als gewährt, wenn die Steuererklärung für 2020 fällig ist.

Berlin, den 30. April 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Zage Kaculevski

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
Dirk Lieser

Bei der o.g. Bundesregelung handelt es sich um eine nationale Rechtsgrundlage für beihilfegewährende Stellen in Deutschland (Bund, Länder, Kommunen).

Beihilfegebende Stellen können unter Zugrundelegung dieser Bundesregelung Förderlinien oder Einzelvorhaben umsetzen. Etwaige Förderrichtlinien des BMBF unter Zugrundelegung dieser Bundesregelung finden sich bei einer Veröffentlichung auf dieser Bekanntmachungsseite wieder.

1 - Die Forschung zu COVID-19 und die relevante Forschung zu anderen Viruserkrankungen umfasst die Forschung in Bezug auf Impfstoffe, Arzneimittel und Therapien, Medizinprodukte, Krankenhaus- und medizinische Ausrüstung, Desinfektionsmittel, Schutzkleidung und -ausrüstung sowie in Bezug auf Prozessinnovationen zur effizienten Herstellung der benötigten Produkte.

2 - Zu diesen Kosten zählen z. B. Personalkosten, Kosten für Digital- und Datenverarbeitungsgeräte, für Diagnoseausrüstung, für Datenerfassungs- und -verarbeitungsinstrumente, für FuE-Dienstleistungen, für vorklinische und klinische Studien (Studienphase I-IV), für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten, für die Erlangung der Konformitätsbewertungen und oder/Genehmigungen, die für die Vermarktung neuer und verbesserter Impfstoffe und Arzneimittel, Medizinprodukte, Krankenhaus- und medizinischer Ausrüstung, Desinfektionsmittel und persönlicher Schutzausrüstung erforderlich sind; Phase IV-Studien sind beihilfefähig, solange sie weitergehende wissenschaftliche oder technologische Fortschritte ermöglichen.

3 - Im Sinne der Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummern 84, 85 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

4 - Umrüstungskosten sind beihilfefähig, wenn sie abschreibungsfähig sind und auf der Aktivseite des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, bilanziert werden.

5 - Umrüstungskosten sind beihilfefähig, wenn sie abschreibungsfähig sind und auf der Aktivseite des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, bilanziert werden.

6 - Hierzu zählen auch außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Hochschulen und Hochschuleinrichtungen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind.

7 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union L 187 vom 26.6.2014, S. 1. Wird in dieser Regelung auf die Bestimmung des in Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten Begriffs des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ Bezug genommen, so ist dies auch eine Bezugnahme auf die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung 1388/2014.

8 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

9 - Im Rahmen dieser Regelung handelt es sich um die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) sowie die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen.

10 - Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014, Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 geforderten Informationen. Bei rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen und sonstigen Formen der Beihilfe kann der Nennwert des zugrundeliegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben werden. Bei Steuervorteilen und Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen können die einzelnen Beihilfebeträge in Spannen angegeben werden.

11 - Die öffentliche Suchfunktion der Beihilfentransparenzdatenbank bietet gemäß den diesbezüglichen europäischen Transparenzanforderungen Zugang zu den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Angaben über die einzelnen Beihilfen. Sie kann unter folgender Adresse aufgerufen werden: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de

12 - Wenn sich die Beihilfen der beihilfegebenden Stellen im Rahmen dieser Regelung halten, müssen diese Maßnahmen nicht gesondert bei der Kommission notifiziert werden, da diese Bundesregelung als „aid scheme“ gilt, d. h. bei der Vergabe von Beihilfen nach dieser Regelung ist ein Rechtsgrundlagenverweis hierauf notwendig.