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Bekanntmachung : Datum:

im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung Partnerschaften für nachhaltige Lösungen mit Subsahara-Afrika 2021 bis 2024: Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen für Forschung, Bundesanzeiger vom 08.01.2020

Vom 19.12.2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die im November 2018 veröffentlichte Afrika-Strategie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) verfolgt drei zentrale Ziele: (1) die Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung weiter vorantreiben, (2) mit Mitteln und Instrumenten von Bildung, Wissenschaft und Forschung verstärkt Zukunftsperspektiven und nachhaltige Entwicklungschancen in Afrika fördern und (3) verstärkt über Synergien eine neue Qualität der Kooperation anstreben und damit zur Kohärenz in der Kooperation mit Afrika beitragen. Bei dieser Fördermaßnahme der strategischen Projektförderung werden insbesondere der wissenschaftliche Nachwuchs (Handlungsfeld 2 der Afrika-Strategie), die Beschäftigungsfähigkeit (Handlungsfeld 3) sowie die Forschungszusammenarbeit zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (Sustainable Development Goals, SDG; Handlungsfeld 4) unterstützt.

Den übergeordneten Rahmen der Fördermaßnahme bildet die Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung (Internationalisierungsstrategie; hier insbesondere Zielfelder 1 „Exzellenz durch weltweite Kooperation stärken“, 3 „Bildung und Qualifizierung internationaler ausbauen“ und 4 „Die globale Wissensgesellschaft gemeinsam mit Schwellen- und Entwicklungsländern gestalten“). Sie trägt darüber hinaus zur Umsetzung der Afrika-Strategie des DAAD sowie der Agenda 2063 und der „Science, Technology and Innovation Strategy for Africa 2024“ der Afrikanischen Union bei.

Gefördert werden Kooperationen von deutschen Universitäten/außeruniversitären Forschungseinrichtungen/Unternehmen mit Partnern aus Subsahara-Afrika, die einen Beitrag zur Umsetzung der Afrika-Strategie des BMBF leisten. Im Fokus stehen dabei Vorhaben, die in einem integrierten Ansatz die gemeinsame Arbeit an einem Forschungsthema und seine Umsetzung in die Praxis (diese Bekanntmachung, Modul 1 „Forschung“) mit Maßnahmen zu gemeinsamer postgradualer Aus- und Fortbildung (DAAD-Ausschreibung „Partnerschaften für nachhaltige Lösungen mit Subsahara-Afrika 2021 bis 2024, Modul 2: Postgraduale Aus- und Fortbildung“) in geeigneter Weise miteinander verzahnen.

Konkret sollen folgende Ziele erreicht werden:

  • Verwertung der Ergebnisse aus dem Forschungsmodul, z. B. gemeinsame Publikationen, angemeldete Patente/Schutzrechte/Erfindungen
  • Entwicklung von Qualitätsstandards in Forschung und Ausbildung
  • nachhaltige Vernetzung mit Akteuren aus Politik, Wirtschaft und Nichtregierungsorganisationen
  • gemeinsame Anschlussforschungsprojekte, aufbauend auf der BMBF-geförderten Kooperation.

Die vorliegende Bekanntmachung ist Teil einer gemeinsamen Fördermaßnahme mit dem DAAD (siehe DAAD-Ausschreibung „Partnerschaften für nachhaltige Lösungen mit Subsahara-Afrika 2021 bis 2024, Modul 2: Postgraduale Aus- und Fortbildung“) und wird mit Mitteln des BMBF durch den DLR1-Projektträger (DLR-PT) und den DAAD2 implementiert. Der DLR-PT betreut hierbei das Modul 1 „Forschung“ dieser Bekanntmachung und der DAAD das Modul 2 „Aus- und Fortbildung“, veröffentlicht in der DAAD-Ausschreibung „Partnerschaften für nachhaltige Lösungen mit Subsahara-Afrika 2021 bis 2024, Modul 2: Postgraduale Aus- und Fortbildung“). Beide Module bilden zusammen eine Einheit und werden daher in der Gesamtheit betrachtet und bewertet.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2, a) Grundlagenforschung, b) industrielle Forschung, c) experimentelle Entwicklung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachung sind gemeinsame Forschungsarbeiten, Kapazitätsbildungs- und Verwertungsmaßnahmen (Modul 1). Gültigkeit erlangt eine Projektskizze nur in Verbindung mit der Einreichung einer zweiten Projektskizze zur postgradualen Aus- und Fortbildung (Modul 2, siehe DAAD-Ausschreibung „Partnerschaften für nachhaltige Lösungen mit Subsahara-Afrika 2021 bis 2024, Modul 2: Postgraduale Aus- und Fortbildung“).

Ziel ist es, die beiden Komponenten Forschung und Bildung eng miteinander zu verknüpfen, um in den unten ange­sprochenen Forschungsthemen die Ausbildung von Graduierten an Universitäten in Subsahara-Afrika voranzutreiben. Idealerweise soll die Bildung von Forschungs- und Lehrkapazitäten langfristig etabliert und gesteigert werden und damit direkten Eingang in die Graduiertenausbildung und den Kapazitätsaufbau im afrikanischen Partnerland finden. Darüber hinaus sollen Querschnittsfragestellungen, die Brücken zwischen den drei Themenfeldern bilden, aufgegriffen werden. Die Ergebnisse der geförderten Projekte sollen über eine hohe Praxisrelevanz nachweisbar zu innovativen Problemlösungen in den vorgegebenen Themenfeldern führen. Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft sollen aufgezeigt werden.

Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme Forschungsprojekte sowohl als Einzel- wie auch als Verbundvorhaben, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in internationaler Zusammenarbeit mit Partnern aus Subsahara-Afrika eines oder mehrere der nachfolgenden Schwerpunktthemen bearbeiten:

  • Kreislaufwirtschaft (Abfallentsorgung/Wertstoffrecycling): bedarfsgerechte Methodenentwicklung
  • Nahrungsmittelverarbeitung: innovative Methoden zur nachhaltigen Nahrungsmittelverarbeitung zur Deckung der Nachfrage nach qualitativ hochwertigen Nahrungsmitteln
  • Logistik und Verkehr: technologische/digitale Innovationen für Logistiken (u. a. Beschaffungs-, Produktions-, Distributions- und Absatzlogistik) und Verkehr (intelligente Mobilitätsnetze u. a.).

Vorhaben, die in einem themenübergreifenden, integrierten Ansatz mehrere Schwerpunkte der Bekanntmachung umfassen, sind ausdrücklich erwünscht.

In den Vorhabenbeschreibungen müssen die übergeordneten und thematischen Ziele eindeutig dargelegt und messbare Indikatoren der Zielerreichung definiert werden. Die definierten Ziele müssen realistisch sein und überzeugend dargelegt werden. Die Prüfung der Validität dieser Konzepte zur Zielerreichung inklusive ihrer Indikatoren wird integraler Bestandteil der Begutachtung der Projektskizzen. Dort, wo es aus der Themensetzung heraus sinnvoll erscheint, sollte eine Einbindung der World Bank’s Africa Centers of Excellence (ACE), der Fachzentren des DAAD und anderer relevanter bestehender Initiativen/Projekte angestrebt werden.

Darüber hinaus sollen die Vorhaben einen Beitrag zu folgenden kooperationspolitischen Zielen leisten:

  • Internationale Vernetzung in den oben genannten thematischen Schwerpunktthemen
  • Vorbereitung von Folgeaktivitäten (z. B. Antragstellung in BMBF-Fachprogrammen, Horizont 2020 u. a.)
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
  • Kapazitätsentwicklung der wissenschaftlichen Partner aus Subsahara-Afrika

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potential für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit der Region Subsahara-Afrika dokumentieren.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche Forschungseinrichtungen und Hochschulen, die sich stellvertretend für ein deutsch-afrikanisches Forschungsnetz in der vorliegenden Bekanntmachung um Förderung bewerben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, KMU). „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekanntgegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)). Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Forschungseinrichtung, Hochschule), in Deutschland verlangt.

Die afrikanischen Konsortialpartner können über Weiterleitungsverträge mit Bundesmitteln unterstützt werden. Der deutsche Zuwendungsempfänger erhält in diesem Fall die Zuwendung einschließlich der Zuschüsse für die ausländischen Partner. Der deutsche Zuwendungsempfänger schließt mit dem afrikanischen Partner einen Weiterleitungsvertrag gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 BHO ab. Eine Weiterleitung der Zuwendung ist gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 13a.2 zu § 44 BHO nicht möglich für Zuwendungsempfänger, deren Bemessungsgrundlage die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten sind.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI3 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Jede Projektskizze muss von mindestens einer förderfähigen Institution mit Sitz in Deutschland gemeinsam mit mindestens einer in einem subsaharischen Land ansässigen, forschenden Institution gestellt werden. Partner aus Südafrika oder aus Ländern Nordafrikas können nur gefördert werden, wenn mindestens ein weiterer Partner aus einem Land Subsahara-Afrikas beteiligt ist. Projektskizzen mit mehreren deutschen Partnern und Partnern aus mehreren Ländern Subsahara-Afrikas werden ausdrücklich begrüßt.

Die beteiligten Institutionen erteilen einem deutschen sowie einem afrikanischen Partner das Mandat für die gemeinsame Koordination der Maßnahme. Gemeinsam mit ihrem Konsortium erstellen die Projektleitungen die Antragsunterlagen für die in Deutschland ansässige Institution. Alle Partner müssen mit Einreichung des Antrags ihr Interesse an der Beteiligung am Projekt in einer schriftlichen Absichtserklärung („Letter of Intent“, LoI) bestätigen.

Die deutschen Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Weiterhin wird der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen den deutschen und afrikanischen Partnern empfohlen. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)4.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der nicht rückzahlbaren Zuwendung im Rahmen der Projektförderung und in der Regel mit 400 000 Euro (Modul 1) sowie in der Regel für eine Laufzeit von bis zu 48 Monaten gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Es ist zu beachten, dass in der oben genannten möglichen Förderhöchstsumme die Projektpauschale noch nicht enthalten ist.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Für Modul 1 können beantragt werden:

a) Mittel für projektbedingt erforderliches Personal.

b) Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte (siehe Richtlinien für Antragsteller) für die deutschen und afrikanischen Partner in begrenztem Umfang. Die Notwendigkeit ist jeweils detailliert zu begründen.

c) In begründeten Fällen können auch Mittel für Aufträge an Dritte beantragt werden.

d) Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher sowie ausländischer Seite

  • Für die Förderung von Reisen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt: Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) in die Länder der am Projekt beteiligten afrikanischen Partner sowie der Aufenthalt vor Ort und die Aufenthaltsausgaben/-kosten innerdeutscher Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen.
  • Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von afrikanischer Seite gilt: Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) inklusive notwendiger Visa bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland bzw. Afrika werden übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro bezuschusst. Die Pauschalen für die afrikanischen Länder können der Länderliste auf der Internetseite des Internationalen Büros entnommen werden ( https://www.internationales-buero.de/media/content/Tagespauschalen_IB_neu.pdf ).
  • An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.

e) Reisemittel für internationale Veranstaltungen

Reisemittel für internationale Veranstaltungen wie z. B. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug können in begründeten Fällen bezuschusst werden.

f) Workshops

Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotentiale können in Deutschland sowie im Partnerland wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und gegebenenfalls die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe d) gezahlt.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Die Bestimmungen für Modul 2 sind der DAAD Bekanntmachung „Partnerschaften für nachhaltige Lösungen mit Subsahara-Afrika 2021 bis 2024, Modul 2: Postgraduale Aus- und Fortbildung“, zu entnehmen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben re­sultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

Die vorliegende Bekanntmachung ist Teil einer gemeinsamen Fördermaßnahme mit dem DAAD. Das BMBF schreibt hiermit das Modul 1 „Forschung“ aus. Parallel erfolgt eine Ausschreibung durch den DAAD zu Modul 2 „Aus- und Fortbildung“ (siehe DAAD-Ausschreibung „Partnerschaften für nachhaltige Lösungen mit Subsahara-Afrika 2021 – 2024, Modul 2: Postgraduale Aus- und Fortbildung“). Beide Module bilden zusammen EIN Projekt und werden in der Gesamtheit betrachtet und bewertet. Förderfähig sind nur solche Projekte, bei denen beide Module positiv bewertet werden.

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der vorliegenden Fördermaßnahme (Modul 1) hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Internet: http://www.internationales-buero.de/

Ansprechpartnerinnen sind:

Fachliche Ansprechpartnerinnen:

Dr. Anne Pflug
Telefon: 02 28/38 21-15 39
E-Mail: anne.pflug@dlr.de

Angi Solymosi
Telefon: 02 28/38 21-15 33
E-Mail: angi.solymosi@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin ist:

Sonja Wieder
Telefon: 02 28/38 21-20 91
E-Mail: sonja.wieder@dlr.de

Die Ansprechpartnerin für Modul 2 ist der DAAD Bekanntmachung „Partnerschaften für nachhaltige Lösungen mit Subsahara-Afrika 2021 bis 2024, Modul 2: Postgraduale Aus- und Fortbildung“, zu entnehmen.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Die DAAD Bekanntmachung zum Modul 2 ist zu finden unter https://www.daad.de/projektfoerderung .

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline ( https://ptoutline.eu/app/ssa_2020 ) und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) zu nutzen.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Projektanträge für Modul 1 bis spätestens 30. April 2020 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über das elektronische Skizzentool PT-Outline (siehe oben) vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Modul 1 der Projektskizze sollte sechs Seiten (Arial, Schriftgröße 11 pt; einschließlich Anlagen) nicht überschreiten.

In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  1. Informationen zur Projektkoordination und den -partnern
  2. Übergreifende Darstellung des Gesamtvorhabens: Zusammenwirken der beiden Module Forschung (Modul 1) und Postgraduale Aus- und Fortbildung (Modul 2; siehe DAAD-Ausschreibung „Partnerschaften für nachhaltige ­Lösungen mit Subsahara-Afrika 2021 bis 2024, Modul 2: Postgraduale Aus- und Fortbildung“)
  3. Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels (nur Modul 1)
  4. Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen).
  5. Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten/Beteiligung Dritter
  6. Geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf).

Aus der Vorlage der Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle. Zur besseren Abstimmung mit den afrikanischen Partnern kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Im Falle der Einreichung einer englischen Projektskizze ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung unerlässlich.

In beiden Portalen (PT-Outline und dem Einreichungsportal des DAAD) ist das Gesamtvorhaben darzustellen (Modul 1, vorliegende Bekanntmachung, und Modul 2, DAAD-Ausschreibung). Erst wenn in beiden Portalen alle Projektangaben angegeben bzw. hochgeladen wurden, gilt die Projektskizze als vollständig eingereicht.

Die eingegangenen Projektskizzen zu Modul 1 werden nach folgenden Kriterien bewertet:

I. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen

II. Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung

III. Fachliche Kriterien

  1. fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  2. Bezug zu den förderpolitischen Zielen des BMBF – Nutzen für die jeweiligen nationalen, regionalen oder pan-afrikanischen Entwicklungsstrategien
  3. Qualifikation der Projektleitung und der beteiligten deutschen und afrikanischen Partner
  4. Fachliche Relevanz für die politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung (regional und überregional)
  5. wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse.

IV. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit

  1. Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
  2. Erfahrung der Projektleitung in internationaler Zusammenarbeit
  3. Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
  4. Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  5. Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs.

V. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen).

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen im Modul 1 aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge im Modul 1 ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich
( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Die Gliederung der förmlichen Förderanträge ist den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis für Anträge ab Laufzeitbeginn 19. April 2018 aus dem Formularschrank des BMBF zu entnehmen und zwingend einzuhalten. Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können dem Formularschrank des BMBF abgerufen werden.

Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten (Arial, Schriftgröße 11 pt; einschl. Anlagen) nicht überschreiten. Im Fall der Einreichung einer englischen Vorhabenbeschreibung ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung als Anlage unerlässlich.

Für die Erstellung der förmlichen Förderanträge im Modul 2 ist das DAAD-Portal ( https://portal.daad.de ) zu nutzen.

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

I. eine detaillierte Vorhabenbeschreibung (siehe Nummer 7.2.1)

II. Kooperationsziele

III. geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 1 genannten Ziele der Fördermaßnahme.

IV. Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit

  1. Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
  2. Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung benannten kooperationspolitischen Zielen
  3. Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit.

V. ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit

  1. Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts, inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung
  2. vorhabenbezogene Ressourcenplanung.

VI. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens

a)
Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
b)
Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.

VII.
Verwertungsplan

  1. Verstetigung der Kooperation mit den afrikanischen Partnern
  2. geplante Kooperation in Folgeprojekten
  3. geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke.

VIII. Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.1.2 genannten Kriterien bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Expertinnen und Experten beraten zu lassen.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allge­meinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2026 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 19. Dezember 2019

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Webers


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und ­Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, ­Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unions­rahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind: Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    • das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    • die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen u. a. auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - DLR – Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt
2 - DAAD – Deutscher Akademischer Austauschdienst
3 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation.
4 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.