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Bekanntmachung : Datum:

Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben zur „Gestaltung von Arbeitswelten der Zukunft in strukturschwachen Regionen“ im Rahmen der Fördermaßnahme „REGION.innovativ“ aus der Programmfamilie „Innovation & Strukturwandel“, Bundesanzeiger vom 08.11.2019

Vom 17.10.2019

Innovationen sind treibende Kräfte des Wohlstands und tragen zu einer hohen Lebensqualität in Deutschland bei. Die Voraussetzungen für erfolgreiche Innovationsprozesse sind allerdings regional sehr unterschiedlich ausgeprägt. Mit der Programmfamilie „Innovation & Strukturwandel“ setzt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) eine spezifische, themenoffene Innovationsförderung für strukturschwache Regionen um. Ziel ist es, die regional ­vorhandenen wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Innovationspotenziale zu unterstützen und für einen nachhaltigen Strukturwandel nutzbar zu machen. Durch eine gezielte Stärkung von Innovationsökosystemen in strukturschwachen Regionen können sich langfristig auch die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigungsperspektiven verbessern. Damit leistet „Innovation & Strukturwandel“ als Bestandteil des BMBF-Konzepts für strukturschwache Regionen, „Chancen.Regionen“, einen wichtigen Beitrag zur Herstellung gleichwertiger Lebens­verhältnisse in Deutschland. Es dient zugleich der Umsetzung der Ziele aus der Hightech-Strategie 2025, mit der die Bundesregierung die großen gesellschaftlichen Herausforderungen in Deutschland angeht.

Mit der vorliegenden Richtlinie „REGION.innovativ“ wird „Innovation & Strukturwandel“ um ein weiteres Programm ergänzt. Zeitgleich werden zwei weitere Maßnahmen derselben Programmfamilie veröffentlicht, die sich hinsichtlich Zielstellung, Fördergegenstand und Kriterien voneinander unterscheiden. Es wird empfohlen, sich vor Antragstellung über das gesamte Förderangebot zu informieren1.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Mit der explorativen Maßnahme „REGION.innovativ“ verfolgt das BMBF das Ziel, neue Themen und Instrumente zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) sowie im Bildungsbereich in strukturschwachen Regionen zu identifizieren, zu entwickeln und umzusetzen. Fachthemen sollen mit nicht-technologischen Innovationen und Querschnittsthemen, die für strukturschwache Regionen besonders relevant sind, verknüpft und die hierfür ­notwendigen Partnerstrukturen aufgebaut werden. Mehrere Förderbekanntmachungen mit einheitlichen Rahmen­bedingungen und Kriterien, aber jeweils unterschiedlichen fachlichen Schwerpunkten sind pilothaft geplant. Mit der vorliegenden Richtlinie werden − als erstem Schwerpunkt − neue Ansätze zur Erforschung der Gestaltung von Arbeitswelten der Zukunft in strukturschwachen Regionen gefördert.

Ziel der Förderung ist es im Speziellen, bestehende regionale Bündnisse, Netzwerke oder Cluster in verschiedenen Innovationsfeldern dabei zu unterstützen, neue Werkzeuge und Modelle der Arbeitsgestaltung und -organisation zu erarbeiten und umzusetzen; insbesondere in und mit kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Dadurch sollen neue Potenziale für technologische und soziale Innovationen gefördert und die nachhaltige Entwicklung des jeweiligen Bündnisses, Netzwerks oder Clusters unterstützt werden.

Mit der Maßnahme sollen die Akteure der Arbeitsforschung in strukturschwachen Regionen gestärkt und die Attraktivität des jeweiligen Standorts langfristig gesichert werden, indem innovative und nachhaltige Ansätze für die Arbeit der Zukunft erarbeitet und zügig in der Praxis angewandt werden.

Zu diesem Zweck werden Vorhaben zur Erforschung und Entwicklung (FuE) neuer Instrumente zur Gestaltung von Transformationsprozessen in der Arbeitswelt von lokalen Netzwerken sowie zur Erprobung neuer Kompetenzarchitekturen für den Wandel im Unternehmen gefördert.

Dabei sollen die Forschungsverbünde Lösungsansätze für die besonderen Herausforderungen angesichts der digitalen Transformation, des demographischen Wandels und des Niedergangs alter Industrien entwickeln, sowie wichtige globale Themen, wie sie beispielsweise in den nachhaltigen Entwicklungszielen der Vereinten Nationen formuliert sind, für die eigene Region berücksichtigen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein ­Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der ­Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter ­Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Verbundvorhaben regionaler Forschungsverbünde in strukturschwachen Regionen unter mehrheitlicher Beteiligung von KMU2 und mittelständischen Unternehmen3.

Gewährt werden Zuschüsse für die Bearbeitung von durch die Unternehmen getriebenen anwendungsorientierten FuE-Themen, die eine interdisziplinäre Zusammenarbeit von Unternehmen, Forschungspartnern und gegebenenfalls weiteren Akteuren erfordern.

Die Themen der Arbeitsorganisation und -gestaltung sollen so gewählt werden, dass sie für den jeweiligen regionalen Branchen- bzw. Technologiekontext auch über den sich bewerbenden Verbund hinaus relevant sind. Die Forschungsverbünde sollen bei der Erarbeitung der Lösungsansätze die ökonomischen, sozialen, ökologischen und kulturellen Spezifika der jeweiligen Region methodisch berücksichtigen.

Die Verbünde sollen sich an mindestens einem der beiden folgenden inhaltlichen Schwerpunkte orientieren:

  1. Forschung zur Gestaltung von Transformationsprozessen in regionalen Arbeitsnetzwerken (beispielsweise fachlich oder branchenspezifisch):
    • Digital unterstützte Ansätze zur Förderung vernetzter und dezentraler Arbeit, insbesondere in ländlichen Ge­bieten.
    • Demografiesensible Instrumente zur Analyse neuer Formen von Arbeit und Wertschöpfung zur Einleitung des Übergangs von „traditionellen“ Arbeits- und Wirtschaftsmodellen in neue Wertschöpfungsmodi.
    • Konzepte zur Implementierung von visionären Modellen der Arbeit als regionale Best-Practice (z. B. Methoden zur Modernisierung der Arbeit als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und deren Umsetzungsstrategien).
    • Partizipative Verfahren und Instrumente zur Übertragung von Prozesswissen im Rahmen der regionalen Transformation (z. B. Modellprojekte für transdisziplinäre und branchenübergreifende Arbeitsgestaltung, integrative Labore für die Arbeit im Wandel).
  2. Erforschung neuer Kompetenzarchitekturen für den Wandel im Unternehmen:
    • Regionalspezifische Instrumente zur Personal- und Kompetenzentwicklung (z. B. Konzepte zur inkrementellen Umgestaltung von Kompetenzen im Unternehmen, digital gestützte Instrumente zur Bestandsaufnahme und zur Definition individueller Strategien für die betriebliche Qualifizierung im Umgang mit strukturellen Veränderungen).
    • Ansätze zur Förderung der Kreativität für die Transformation im Betrieb (z. B. Leitfäden für den Mittelstand für branchenübergreifende Kompetenzerweiterung, neue und flexible Lern- und Gestaltungsräume für KMU und Start-Ups durch überbetriebliche und interkommunale Vernetzung und Kooperation).
    • Die Vorhaben sollen konkrete Gestaltungsmöglichkeiten exemplarisch erarbeiten und pilothaft innerhalb der beteiligten Unternehmen erproben und evaluieren.

Eine Strategie zur Einbindung weiterer regionaler Unternehmen und für den Transfer der Ergebnisse in die Region sowie Indikatoren für die regionale Wirkung der zu entwickelnden Maßnahmen sollen ebenso dargestellt werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, staatliche und nicht-staatliche Universitäten und Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Kammern, Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder ­Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Kammern, Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen) in Deutschland verlangt. Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR4 und der Schweiz verwertet werden.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Mittelständische Unternehmen nach nationalen Vorgaben im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung sowohl maximal 1 000 Beschäftigte als auch einen Jahresumsatz von maximal 100 Millionen Euro aufweisen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Förderung im Rahmen von „REGION.innovativ“ ist die Formierung eines regionalen Verbunds aus Partnern bestehender regionaler Bündnisse, Netzwerke oder Cluster in einem Innovationsfeld mit besonderer Bedeutung für den regionalen Strukturwandel.

Die Verbünde müssen ihre jeweilige regionale Abgrenzung selbst definieren und plausibel begründen, wobei sich die Abgrenzung der Region (im Folgenden „innovativ-Region“) aus funktionalen und inhaltlichen Verbindungen der ­Akteure ergeben sollte. Grundsätzlich ist die „innovativ-Region“ so abzugrenzen, dass die Beteiligten in relevanten alltäglichen Arbeitsprozessen mit vertretbarem Aufwand persönlich zusammenarbeiten können.

Berücksichtigt werden regionale Verbünde aus strukturschwachen Regionen zur Erfüllung der in Nummer 1.1 dargestellten Ziele. Die Abgrenzung strukturschwacher Regionen entspricht der Fördergebietskulisse der „Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)5.

Die „innovativ-Region“ kann inhaltlich begründet auch nicht strukturschwache Gebiete einschließen, wobei die Haupteffekte der Förderung in strukturschwachen Regionen erwartet werden.

Der Verbund soll sich aus mindestens einer Hochschule oder Forschungseinrichtung aus dem Bereich der Arbeitsforschung, gegebenenfalls weiteren FuE-Einrichtungen sowie einem überwiegenden Anteil an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zusammensetzen. Insbesondere ist die Beteiligung von Akteuren aus dem Bereich der Arbeitsforschung in den jeweiligen Regionen bzw. in der Nähe der Unternehmen vor Ort in den strukturschwachen Regionen erwünscht.

Für überregionale Partner außerhalb der „innovativ-Region“, unabhängig ob außer- oder innerhalb eines strukturschwachen Gebiets, ist bereits in der Skizze aufzuzeigen, dass ihre Mitwirkung in besonderer Weise zur Stärkung des Innovationsökosystems und des innovationsbasierten Strukturwandels in der „innovativ-Region“ des Verbunds beiträgt.

Für alle Partner des Verbunds gelten hierbei die gleichen Förderkonditionen in Bezug auf Art, Umfang und Höhe der Zuwendung wie in Nummer 5 dargestellt.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine ­grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)6.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung gewährt.

Die in den ausgewählten Skizzen dargestellten Vorhaben werden bis zu drei Jahre gefördert. Um kritische Situationen beim Wechsel von Personal während der Projektlaufzeit zu vermeiden, soll der jährliche Personalaufwand pro Projektpartner möglichst nicht unter zwölf Personenmonaten liegen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von ­Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Nebenbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im ­Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF) sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

6.2 Erfolgskontrolle/Evaluation

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen des ­Monitorings, der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

6.3 Open Access-Klausel

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich ­gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Ansprechpartner für grundsätzliche Fragen zur Zielsetzung des Programms und den besonderen Zuwendungsvoraussetzungen ist der folgende derzeit für die Programmfamilie „Innovation & Strukturwandel“ beauftragte Projektträger:

Projektträger Jülich
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich GTI

Ansprechpartnerin:
Dr. Kirsten Kunkel
Telefon: 0 30/2 01 99-33 20
E-Mail: k.kunkel@fz-juelich.de

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt, der auch Ansprechpartner für Fragen der fachlichen Ausgestaltung von Projektskizzen und -anträgen sowie zum Gegenstand der Förderung, zu Zuwendungsempfängern, Art, Umfang und Höhe der Zuwendung sowie zum Verfahren ist:

Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen

Ansprechpartnerin:
Anika Hügle
Telefon: +49 7 21/6 08-2 59 58
E-Mail: anika.huegle@kit.edu

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 1. April 2020 zunächst Projektskizzen mit dem Stichwort „REGION.innovativ − Arbeitsforschung“ in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem fachlich zuständigen Projektträger PTKA Kontakt aufzunehmen.

Die Projektpartner, vertreten durch einen Verbundkoordinator, reichen eine gemeinsame, begutachtungsfähige ­Projektskizze im Umfang von maximal zehn DIN-A4-Seiten (1,5-Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe mindestens 11 pt) beim Projektträger Karlsruhe (PTKA) sowie über das easy-Online-Portal ein. Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten.

Die Projektskizze sollte mit folgender Gliederung vorgelegt werden:

  • Motivation, Projektidee und Zielsetzung.
  • Darstellung der regionalen fachlichen oder branchenspezifischen Ausgangssituation und des bestehenden Handlungsbedarfs.
  • Erläuterung des Innovationspotenzials und Neuheitsgrads der Projektidee, inkl. Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik im Allgemeinen und innerhalb des Verbunds (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, Kontext zu vorangegangenen und/oder laufenden Forschungen/Entwicklungen).
  • Beschreibung der geplanten Forschungsarbeiten und des Lösungswegs einschließlich eines Konzepts zur modellhaften Realisierung des Lösungsansatzes in der Organisation/im Unternehmen in der Projektlaufzeit und nach ­Projektende.
  • Kosten- bzw. Ausgabenabschätzung, belastbare Planung von Arbeits-, Zeit- und Personalaufwand in Personen­monaten. Der jährliche Personalaufwand pro Projektpartner soll möglichst nicht unter zwölf Personenmonaten ­liegen.
  • Möglichkeiten zur breiten Nutzung in der Region und darüber hinaus – insbesondere für KMU und mittelständische Unternehmen – sowie Verwertung der Ergebnisse in Wirtschaft, Gesellschaft, Wissenschaft, in der Fach-/Hochschulausbildung sowie durch Fachverbände und Intermediäre (Verwertungskonzept). Die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung und der vorwettbewerbliche Charakter des Projekts müssen klar daraus zu erkennen sein, z. B. dadurch, dass es von potenziellen Anwendern aktiv unterstützt wird.
  • Darstellung der Kooperationspartner inklusive Kernkompetenz und Standort (für alle Wirtschaftspartner, Organisationen oder Verbände bitte kurze (etwa tabellarische) Firmen-/Organisationsdarstellung, gegebenenfalls Konzernzugehörigkeit sowie Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufführen); gegebenenfalls Begründung für Partner außerhalb der Gebietskulisse (siehe Nummer 4).

Eine Vorlage für die Projektskizze (Word-Datei) ist auf der Internetseite https://www.produktion-dienstleistung-arbeit.de/Bekanntmachungen/ verfügbar.

Vollständige Unterlagen für den Postversand an den beauftragten Projektträger:

  • Anschreiben an den Projektträger Karlsruhe mit dem Stichwort „REGION.innovativ – Arbeitsforschung“.
  • Ein Original der vollständigen Projektskizze und des easy-Online-Deckblatts (hier Zustimmung zur Speicherung der Daten beachten) mit Unterschrift und Stempel.
  • Fünf Kopien der Projektskizze (gelocht, lose geklammert).

Die Einreichung der Projektskizze in elektronischer Form erfolgt über das Internetportal easy-Online unter https://foerderportal.bund.de/easyonline . Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie dazu der Menüauswahl:

  • Ministerium: BMBF bzw. Bundesministerium für Bildung und Forschung (gegebenenfalls Nutzungsbedingungen akzeptieren).
  • Fördermaßnahme: REGION.innovativ – Arbeitsforschung.

Dort laden Sie die Projektskizze als MS-Word- oder PDF-Datei hoch.

Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung: Regionale Relevanz des Vorhabens für den wirtschaftlichen Strukturwandel, strategische Verankerung des Bündnisses, Clusters oder Netzwerks in der Region.
  • Innovationshöhe und Zukunftsorientierung: Wissenschaftlich-technische und sozioökonomische Qualität des ­Lösungsansatzes (insbesondere hinsichtlich arbeitsgestalterischer Innovation, die spezifische Arbeitsformen und Arbeitsbedingungen für den Menschen aufgreifen), Anwendungsbezug, Interdisziplinarität, Realisierbarkeit, Nachhaltigkeitsperspektive, Exzellenz des Projektkonsortiums.
  • Systemansatz: Beteiligung aller relevanten regionalen Akteure, Vollständigkeit der Umsetzungskette, Kooperation zwischen Wirtschaft und Wissenschaft, Konzept zum Projektmanagement, Angemessenheit der skizzierten Arbeits- und Ressourcenplanung.
  • Breitenwirksamkeit und Übertragbarkeit der Ergebnisse: Überzeugendes Potenzial zur Verwertung und Anwendung der angestrebten Ergebnisse in der Region, insbesondere in den hinter den Verbünden stehenden Bündnissen, Netzwerken oder Clustern, Qualität des Konzepts zum Transfer der Ergebnisse in die Region, Übertragbarkeit der Ergebnisse auf andere Regionen (Modellcharakter).

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizzen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, förmliche Förderanträge für jeden Partner vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Mit den Förderanträgen sind u. a. folgende ergänzende Informationen je Partner vorzulegen:

  • detaillierte Projektplanung inkl. einer Meilensteinplanung,
  • detaillierte Finanz- und Ressourcenplanung,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe (Bewertung der Projektskizzen) sind dabei zu berücksichtigen.

Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Nachvollziehbarkeit und Passfähigkeit der Projektplanung, auch hinsichtlich der in der Skizze dargestellten Ziel­setzung des Verbundvorhabens,
  • Nachvollziehbarkeit der Finanz- und Ressourcenplanung,
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzung dieser ­Fördermaßnahme,
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2023 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 17. Oktober 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Gisela Philipsenburg


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und ­Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden ­Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft ­werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenanntem Bereich auf folgenden Maximalbetrag:

  • bei Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen: 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig der folgenden Kategorie zuzuordnen: Industrielle ­Forschung (vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in dieser Kategorie wird auf den einschlägigen Hinweis in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  • Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO: Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
  • Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO: Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
  • Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO: Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
  • Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO: zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO).

Bei KMU kann die Beihilfeintensität für industrielle Forschung um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen erhöht werden (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a AGVO).

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in ­Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen u. a. auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen ­Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen ­geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - Informationen zu den drei Programmen können unter https://www.innovation-strukturwandel.de abgerufen werden.
2 - KMU – siehe Nummer 3 Absatz 3
3 - Mittelständische Unternehmen – siehe Nummer 3 Absatz 5
4 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
5 - Informationen zur Fördergebietskulisse der GRW und ihre Anwendung im Rahmen dieser Richtlinie sind unter https://www.innovation-strukturwandel.de/gebietsabgrenzung zusammengefasst.
6 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
7 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 des FuEuI-Unionsrahmens.