Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für „Ozeane unter Stress – Analyse unmittelbar anthropogener Einflussfaktoren auf die CO2-Aufnahmefähigkeit der Ozeane“ im Forschungsprogramm der Bundesregierung MARE:N und unter dem Dach des Rahmenprogramms „Forschung für nachhaltige Entwicklung“ (FONA3), Bundesanzeiger vom 23.08.2019

Vom 26.07.2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Ozeane haben eine große Bedeutung als Lebens-, Natur- und Wirtschaftsraum. Sie bedecken zwei Drittel der Erdoberfläche und beherbergen das größte zusammenhängende Ökosystem der Erde mit einem noch weitgehend unbekannten Reichtum an biologischer Vielfalt. Die Ozeane steuern den globalen Wasserkreislauf und beeinflussen die klimatischen Bedingungen maßgeblich. Die gesamte im Ozean gelöste Menge an Kohlenstoff ist etwa 50 Mal größer als jene in der Atmosphäre und 20 Mal größer als die an Land gespeicherte Kohlenstoffmenge. Als größte Wärme- und CO2-Senke nehmen die Ozeane somit eine Schlüsselrolle im vom menschlichen Handeln beeinflussten Klimawandel ein. Besondere Herausforderungen sind dabei durch den wachsenden Nutzungsdruck einer rasant zunehmenden Bevölkerung gegeben.

Die Erhaltung der Leistungen der marinen Ökosysteme und die Neuorientierung zu einer nachhaltigeren Mensch-Ozean-Beziehung sind von großer gesellschaftlicher Bedeutung.

Der politische Rahmen für die Bewältigung dieser gesellschaftlichen Herausforderung ist auf UN-Ebene durch die Agenda 2030 definiert, in der sich die Vereinten Nationen auf 17 Ziele zur nachhaltigen Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) verständigt haben. Aufbauend auf dem SDG 14 „Leben unter Wasser“, das eng mit dem SDG 13 „Maßnahmen zum Klimaschutz“ verknüpft ist, soll die UN-Dekade der Ozeanforschung für nachhaltige Entwicklung 2021 bis 2030 wissenschaftliche Grundlagen und Handlungsempfehlungen für die Umsetzung der meeresbezogenen Nachhaltigkeitsziele der UN liefern. Auf nationaler Ebene greift die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie die Ziele der Agenda 2030 auf.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt daher im Rahmen des Forschungsprogramms der Bundesregierung „MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit“, das Teil des Rahmenprogramms „Forschung für Nachhaltige Entwicklung (FONA3)“ ist, FuE1-Vorhaben zum Thema „Ozeane unter Stress − Analyse unmittelbar anthropogener Einflussfaktoren auf die CO2-Aufnahmefähigkeit der Ozeane“ zu fördern. Während die Funktion von Küstenökosystemen, wie z. B. Seegraswiesen, als bedeutende globale Kohlenstoffsenken bereits erkannt wurde und im integrierten Küstenzonenmanagement Berücksichtigung findet, besteht für Ökosysteme des „Blauen Ozeans“ erheblicher Bedarf, die komplexen Wechselwirkungen im Kohlenstoffkreislauf im Detail zu verstehen, um die Speicherkapazitäten der Ozeane genauer beurteilen zu können. Mit der Erweiterung der Wissensbasis sollen die Auswirkungen von unmittelbar anthropogenen Einflussfaktoren bewertet und darauf aufbauend gezielte regionale, internationale und sektorale Regulierungs- und Managementstrategien entwickelt werden. Die Fördermaßnahme soll im Spannungsfeld von Schutz und Nutzung der marinen Lebensräume Entscheidungsträgern wissenschaftsbasierte Handlungsempfehlungen für einen nachhaltigen Meeresschutz und eine effektive Regelung der internationalen Angelegenheiten, die die Ozeane betreffen, zur Verfügung stellen.

Das BMBF will mit dieser Fördermaßnahme die Kooperation und Kommunikation von natur-, ingenieur- und gesellschaftswissenschaftlicher Forschung sowie die Zusammenarbeit universitärer und außeruniversitärer Forschungseinrichtungen stärken, um so eine kohärente, trans- und interdisziplinäre Meeresforschung zu gewährleisten, die die Komplexität des Forschungsgegenstandes spiegelt und der Vielzahl der Akteure und Entscheidungsträger gerecht wird.

Die Forschung im Rahmen dieser Fördermaßnahme soll konkrete Zielvorstellungen formulieren sowie durch konsequente Umsetzung von Maßnahmen des Wissenstransfers und der Datenbereitstellung die spätere Nutzung der Ergebnisse in Politik und Gesellschaft sicherstellen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Die Meere und Ozeane erbringen wichtige ökosystemare Leistungen für die Menschen weltweit. Neben bereitstellenden und kulturellen Leistungen ist die regulierende Leistung der Meere und Ozeane als globale Kohlenstoffsenke von entscheidender Bedeutung. Gleichzeitig sind die Meere und Ozeane einer Reihe von Belastungen ausgesetzt, die nur teilweise mit dem Klimawandel zusammenhängen. Dazu gehören menschliche Aktivitäten wie Umweltverschmutzung, Eutrophierung, Zerstörung von Lebensräumen, Einschleppung invasiver Arten und die Übernutzung von Ressourcen. Die ökosystemaren Auswirkungen dieser Aktivitäten können die Kapazität des Ozeans als Kohlenstoffsenke signifikant beeinflussen.

Auf der Basis eines grundsätzlichen Verständnisses dieser Wechselwirkungen insbesondere unter dem Einfluss der fortschreitenden globalen Erwärmung und der Ozeanversauerung sollen die zukünftigen Strukturen und Prozesse, die zur Regelung der internationalen Angelegenheiten zu den Meeren und Ozeanen (Ocean Governance) notwendig sind, nachhaltiger gestaltet werden.

Vor diesem Hintergrund werden Projekte gefördert, die sich mit der Analyse unmittelbar anthropogener Einflussfaktoren auf die CO2-Aufnahmefähigkeit der Ozeane befassen. Projektziel sollte (neben dem Erkenntnisgewinn) die ­Erarbeitung konkreter Handlungsempfehlungen für Entscheidungsträger und Gremien sein, die einer nachhaltigen Nutzung der Ozeane dienen. Ein integrierter Transfer der Forschungsergebnisse in die Praxis ist von Beginn der Fördermaßnahme an von entscheidender Bedeutung – ein fundiertes Konzept zum Wissenstransfer und zur Erarbeitung konkreter Handlungsempfehlungen wird als wesentliches Kriterium in die Bewertung der Skizzen eingehen. Die Handlungsempfehlungen sollen politischen Entscheidungsträgern die Möglichkeit eröffnen, Maßnahmen mit größtmöglicher Hebelwirkung zur Wahrung bzw. Steigerung der marinen CO2-Aufnahmefähigkeit zu identifizieren ohne bestehende Ökosystemleistungen signifikant zu beeinträchtigen.

Die MARE:N Förderrichtlinie „Ozeane unter Stress − Analyse unmittelbar anthropogener Einflussfaktoren auf die CO2-Aufnahmefähigkeit der Ozeane“ fokussiert auf die folgenden Forschungsthemen:

  • Erfassung, Verständnis und Vorhersage der CO2-Senkenfunktion der Ozeane unter anthropogenem Nutzungsdruck (z. B. Schleppnetzfischerei, Sandentnahme, Rohstoffexploration) bzw. unter dem Einfluss von Schad- und Nährstoffeinträgen;
  • Analyse von Wechselwirkungen physikalisch bedingter und biogeochemischer Kreisläufe (insbesondere CO2-Aufnahme/biologische Pumpe) unter dem kombinierten Einfluss des globalen Wandels und weiterer unmittelbar ­anthropogener Einflussfaktoren (z. B. Nutzungsdruck, Ressourcenexploration);
  • Potentialanalyse bestehender Meeresschutzgebiete im Vergleich zu intensiv genutzten bzw. eutrophierten Gebieten für die Aufrechterhaltung der Kohlenstoffsenkenfunktion des Ozeans inklusive Priorisierung von regional effektiven Managementmaßnahmen.

Die gesellschaftliche und politische Akzeptanz eines integrierten Ozeanmanagements ist entscheidend für den Transfer der Ergebnisse und die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen. Aus diesem Grund ist die Einbeziehung von gesellschaftswissenschaftlichen Disziplinen unerlässlich. Die Handlungsempfehlungen sollen auf folgenden Analysen basieren:

  • Evaluation existierender umweltbezogener Standards und Zertifizierungsmodelle für Ressourcennutzung und Schadstoffmanagement sowie politischer, gesellschaftlicher und marktwirtschaftlicher Zielformulierungen im Bereich der nachhaltigen Nutzung mariner Ressourcen und des Schutzes ozeanischer Ökosysteme;
  • systematische Untersuchung des Zusammenwirkens unterschiedlicher staatlicher und nichtstaatlicher Governance-Ebenen (lokal, national, regional und global) und der Interaktion unterschiedlicher Sektoren (Fischerei, Schifffahrt, Ressourcenexploration, Meeresschutz etc.).

Es sind Maßnahmen mit größtmöglicher Hebelwirkung zu identifizieren; daher kann auch die Modellierung bestehender bzw. zu erhebender Daten in den Verbundprojekten genutzt werden, um entsprechende Prognosen zur Entwicklung der CO2-Aufnahmefähigkeit der Ozeane zu erstellen.

Der gesamte Bereich der Beobachtungssysteme steht durch die Notwendigkeit langfristiger, multidisziplinärer und international abgestimmter Beobachtungen auch schwer zugänglicher Bereiche des globalen Ozeans vor großen Herausforderungen. Dementsprechend sind die notwendigen Voraussetzungen für eine Erfassung der benötigten physikalischen, biogeochemischen und biologischen Variablen zu berücksichtigen.

Im Rahmen des Forschungsprogramms der Bundesregierung MARE:N sind im Agendaprozess „Blauer Ozean“ ­Forschungsbedarfe und Querschnittsthemen für die nächste Dekade definiert worden. Zentrale Herausforderungen werden zukünftig in weiteren Förderrichtlinien aufgegriffen werden ( https://www.fona.de/mediathek/pdf/Forschungsagenda%20Blauer%20Ozean_Konzeptpapier%20des%20MAREN%20Begleitpreises_Dez%202018.pdf ).

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, gesellschaftliche Organisationen (z. B. Stiftungen, Vereine und Verbände) und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sowie freiberuflich Tätige. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der institutionell geförderten Forschungsaktivitäten der Einrichtung mit den Projektförderthemen darstellen und beide miteinander verzahnen. Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Auf Grund des integrativen und interdisziplinären Ansatzes der Forschungsthemen bei BMBF-Projekten wird erwartet, dass die Antragsteller die Verknüpfung von natur-, geistes- bzw. ingenieurwissenschaftlichen Fragestellungen in der Aufstellung von interdisziplinären Projektteams realisieren. Mit der Fördermaßnahme soll anwendungsorientiertes Entscheidungswissen in Form von Handlungsempfehlungen, Managementplänen und anderen geeigneten Werkzeugen zur Umsetzung gesellschaftlicher und politischer Entscheidungsprozesse bereitgestellt werden. Potentielle Anwender (z. B. Behörden, Endnutzer) sind frühzeitig in den Entwicklungsprozess einzubeziehen.

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI2 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)3.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Die vorgeschlagenen Verbundprojekte sollten ein Gesamtfördervolumen von je 3 Millionen Euro nicht überschreiten und sind für eine Laufzeit von maximal drei Jahren zu konzipieren.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten sowie die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich ­gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich, Forschungszentrum Jülich GmbH
Bereich Meeresforschung, Geowissenschaften,
Schiffs- und Meerestechnik (PtJ-MGS)
Schweriner Straße 44
18069 Rostock

Fachlicher Ansprechpartner ist: Dr. Lydia Gustavs
Telefon: 03 81/2 03 56-3 06
E-Mail: l.gustavs@fz-juelich.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Auf der Grundlage der Bewertung durch externe Sachverständige entscheidet das BMBF nach abschließender Prüfung. Das Auswahlergebnis wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt.

Das Verfahren ist offen und wettbewerblich.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Jülich, Geschäftsbereich MGS, bis spätestens 4. November 2019 Projektskizzen über das elektronische Formularsystem

easy-Online ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) vorzulegen.

Die elektronische Antragstellung erfolgt nach Angabe des Ministeriums (hier: BMBF) unter der Fördermaßnahme „MARE:N – Meeresforschung/Ozeane unter Stress“ (Skizze).

Bei Verbundprojekten ist die gemeinsame Projektskizze vom Verbundkoordinator vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen sind in englischer Sprache und mit einer deutschen Zusammenfassung einzureichen. Dabei soll ein Umfang von maximal zwölf DIN-A4-Seiten (Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, 2 cm Seitenrand) inklusive Deckblatt und Anlagen nicht überschritten werden. Bei mehr als drei Verbundpartnern erhöht sich die maximal mögliche Seitenzahl der Skizze pro weiteren Verbundpartner um je eine Seite. Die Erhöhung der Seitenzahl hat keine Auswirkungen auf die unten genannte Gliederung der Skizze.

Projektskizzen, die von der vorgegebenen Form und Seitenzahl abweichen, können möglicherweise nicht berücksichtigt werden.

Die Beiträge der einzelnen Verbundpartner zum Gesamtvorhaben sollten in der Projektskizze klar ausgewiesen sein. Die selbsterklärende Vorhabenbeschreibung muss eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulassen und folgende Gliederung aufweisen:

  1. Deckblatt mit Verbundthema, Angaben über die Gesamtsumme der Förderung, Projektdauer, Nennung der Partner, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse des Verbundkoordinators (Skizzeneinreicher), Zuordnung des Forschungsprojekts zu oben genannten Forschungsthemen und -bedarfen.
  2. Aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse) in englischer sowie in deutscher Sprache.
  3. Ziele (Gesamtziele des Vorhabens; wissenschaftliche und technische Arbeitsziele) vor dem Hintergrund ihres Beitrags zu den adressierten politischen und gesellschaftlichen Herausforderungen.
  4. Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen der Fördermaßnahme.
  5. Stand der Wissenschaft und Technik inklusive Originalität des Forschungsansatzes.
  6. Kurze Darstellung der bisherigen Arbeiten der Antragsteller auf diesem Gebiet.
  7. Ausführlicher Arbeitsplan (Beschreibung und Zuordnung der Arbeiten in einzelnen Arbeitspaketen).
  8. Projektmanagement und Arbeitsteilung zwischen den Partnern (Überblick in einer Tabelle oder einem Netzdiagramm: Synergien und Abhängigkeiten, Zuordnung zu wesentlichen Arbeitspaketen, Zusammenarbeit mit Dritten).
  9. Ergebnisverwertung und Datenmanagement.
  10. Tabellarischer, grober Finanzierungsplan der geschätzten Ausgaben/Kosten getrennt nach Kooperationspartnern und Einzelpositionen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Übereinstimmung mit dem Zuwendungszweck und dem Gegenstand der Förderung sowie den besonderen Zuwendungsvoraussetzungen,
  • wissenschaftliche Qualität und Originalität,
  • Ergebnisverwertung in wissenschaftlicher, gesellschaftlicher und politischer Hinsicht,
  • Inter- und Transdisziplinarität des Vorhabens,
  • erwarteter Erkenntnisgewinn,
  • Qualifikation der Antragsteller, Eignung des Konsortiums,
  • Qualität der Arbeitspläne sowie des Daten- und Projektmanagements,
  • Angemessenheit der Mittelplanung.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

Aus der Vorlage von Projektskizzen kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe haben Verfasser positiv bewerteter Projektskizzen die Möglichkeit, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, der die Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens berücksichtigt. Der Antrag umfasst eine ausführliche Vorhabenbeschreibung, die auf der Projektskizze aufbaut und neben einer eingehenden Darstellung des Stands der Wissenschaft und Technik auch eine detaillierte Arbeits- und Ressourcenplanung inklusive Meilensteinplanung und einen konkreten Verwertungsplan für jeden der Kooperationspartner enthalten muss.

Der Arbeitsplan muss zusätzlich in einem Balkenplan übersichtlich dargestellt werden, in dem auch die geplanten Personalressourcen wiedergegeben werden. Weitere Einzelheiten zur Antragstellung werden den Interessenten (bei Verbundprojekten über den Verbundkoordinator) durch den Projektträger schriftlich mitgeteilt.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind. Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich. Die elektronische Antragstellung erfolgt in easy-Online ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) nach Auswahl des Ministeriums (hier: BMBF) unter der Fördermaßnahme „MARE:N – Meeresforschung/Ozean unter Stress“.

Nachdem der förmliche Förderantrag über das elektronische Antragssystem eingereicht wurde, ist die Endfassung auszudrucken, zu unterschreiben und auf dem Postweg an den Projektträger Jülich, Geschäftsbereich MGS, weiterzuleiten.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Antragstellung erfolgt in deutscher Sprache entsprechend den jeweiligen Richtlinien des BMBF zur Antragstellung ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ).

Über die Förderwürdigkeit wird nach abschließender Prüfung entschieden. Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Experten beraten zu lassen. Die Bewertung der eingegangenen Anträge richtet sich nach den in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien unter besonderer Berücksichtigung der detaillierten Ressourcen-, Arbeits- und Meilensteinplanung.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2026 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2026 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 26. Juli 2019

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Rudolf Leisen


Anlage

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und ­Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden ­Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • FuE-Beihilfen, die überwiegend der Kategorie Grundlagenforschung zuzuordnen sind: 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
  • FuE-Beihilfen, die überwiegend der Kategorie industrielle Forschung zuzuordnen sind: 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
  • FuE-Beihilfen, die überwiegend der Kategorie experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind: 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
  3. Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
  4. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
  5. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  1. 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO) und
  2. 50 % der beihilfefähigen Kosten bei FuE-Beihilfen, die überwiegend der Kategorie industrielle Forschung zuzuordnen sind.

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    • das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    • die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
3 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
4 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.