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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von KI-Nachwuchswissenschaftlerinnen, Bundesanzeiger vom 19.06.2019

Vom 04.06.2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Beteiligung von Frauen in der deutschen Forschung zur Künstlichen Intelligenz (KI) – in der Forschung ebenso wie in akademischen Führungspositionen – entspricht nicht dem Anteil herausragend qualifizierter Frauen. Durch die fehlende Beteiligung von Frauen in der deutschen KI-Forschung allgemein sowie insbesondere auch in Führungsrollen wird ein großes Potenzial nicht genutzt, zum Nachteil des Forschungsstandorts. Die zunehmende Nutzung der KI erfordert zudem eine deutlich stärkere inter- und multidisziplinäre Arbeit in der Forschung. Die KI-Forschung benötigt nicht nur kompetente Fachleute in Fachgebieten wie Informatik, Mathematik oder Kognitionspsychologie, sondern zunehmend auch Fachkompetenzen aus den verschiedensten Anwendungsgebieten. Die gegenwärtige Forschungslandschaft in Deutschland wird diesem Wandel jedoch personell nicht gerecht.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) strebt eine stärkere Berücksichtigung des großen Potenzials, die umfassendere Beteiligung und den stärkeren Einfluss von Frauen in der KI-Forschung an. Ein erster Schritt in diese Richtung ist die Förderung von KI-Nachwuchswissenschaftlerinnen im Rahmen dieser Bekanntmachung.

Mit der Richtlinie zur Förderung von KI-Nachwuchswissenschaftlerinnen wird das BMBF qualifizierte Frauen aus den Fachbereichen Informatik, Mathematik, Physik, Linguistik, Neuro- und Kognitionswissenschaften, Psychologie oder angrenzender Fachgebiete sowie aus KI-bezogenen Spezialisierungen in Anwendungsgebieten fördern, um die Forschung zum Thema KI in Deutschland weiter voranzubringen und um die verantwortungsvolle Beteiligung von herausragend qualifizierten Frauen im Wissenschaftssystem weiter zu erhöhen.

Zuwendungszweck ist die Erforschung von KI-Fragestellungen zu neuartigen und innovativen Themen durch Nachwuchsgruppen, die von Frauen geleitet werden. Mit der Förderung der Nachwuchsgruppen soll den Wissenschaftlerinnen die Möglichkeit gegeben werden, eigenständige Forschung zu betreiben, ihr wissenschaftliches Profil zu stärken und die Sichtbarkeit in der Community zu erhöhen. Um die Weiterentwicklung von jungen Wissenschaftlerinnen zu fördern, sollen diese durch ein Mentoring unterstützt werden.

Das BMBF erwartet, dass durch die Maßnahme der Anteil von qualifizierten Frauen in Führungspositionen der deutschen KI-Forschung steigt und der Einfluss von Wissenschaftlerinnen auf das Themengebiet nachhaltig gestärkt wird.

Die Fördermaßnahme ist Teil der Umsetzung der KI-Strategie der Bundesregierung und der Hightech-Strategie 2025.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von ­Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro­päischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen der vorliegenden Bekanntmachung sollen durch Frauen geführte interdisziplinäre Nachwuchsgruppen gefördert werden. Die in den Vorhaben zu entwickelnden Lösungen müssen den Mehrwert der KI-Verfahren gegenüber etablierten Verfahren zeigen, hierbei aber die Selbstbestimmung, die soziale und kulturelle Teilhabe sowie den Schutz der Privatsphäre aller Bürgerinnen und Bürger berücksichtigen bzw. stärken.

2.1 Forschungsgegenstand

Die Nachwuchsgruppen müssen Arbeiten in einem oder mehreren der folgenden Themengebiete durchführen:

  • Grundlagen der KI (z. B. Explainable AI, Knowledge Representation, Autonomous agents bzw. Multi-Agenten-Systeme, Automated reasoning, Entscheidungen unter Unsicherheit, etc.)
  • Maschinelles Lernen (z. B. Kombinationen mit deduktiven Systemen, Trainingseffizienz, Performance, Robustheit, praktische Anwendbarkeit etc.)
  • Sprach-, Text- und Bildverarbeitung (z. B. Bildverstehen, Language Understanding, Knowledge Refinement, etc.)

Vorhaben mit Fokus auf andere Themen sind in begründeten Ausnahmen möglich. Es gelten die nachfolgend genannten Einschränkungen. Im Rahmen dieser Bekanntmachung werden keine Projekte gefördert, die den Einsatz von KI in der Medizin, für das Personalwesen, Marketing oder Kundenbetreuung, IT-Sicherheit, Predictive Maintenance oder von robotischen Systemen für die Pflege zum Ziel haben.

Der Praxisbezug der anwendungsorientierten Projekte und die Verwertbarkeit der Ergebnisse sind durch eine angemessene Einbindung von Anwenderinnen und Anwendern aus der gewerblichen Wirtschaft (in assoziierter Form) sicherzustellen. Hierbei ist allerdings zu beachten: Die Neuentwicklung und Adaption von ausschließlich innerbetrieblich genutzten Basiskomponenten ist grundsätzlich nicht Gegenstand der Förderung. Mit den von Frauen zu leitenden und überwiegend mit Frauen zu besetzenden Nachwuchsgruppen (mindestens 60 % Frauenanteil) soll es vornehmlich Doktoranden und Postdocs ermöglicht werden, in flachen Hierarchien eigene Ideen weiterzuentwickeln. Die Nachwuchsgruppen sollen als wissenschaftliche Inkubatoren dienen. Eine Unterstützung der Gruppen durch Masterstudierende ist ausdrücklich erwünscht. Zur Gruppenfindung und Erfolgskontrolle wird begrüßt, den Stand der Arbeit in jährlichen Workshops unter Beteiligung externer Fachleute vorzustellen.

2.2 Interdisziplinäre Nachwuchsgruppen

Mit der Förderung von interdisziplinären Nachwuchsgruppen werden Einzel- oder Verbundprojekte gefördert, die durch entsprechend qualifizierte Frauen geleitet werden und die anwendungsorientiert zu aktuellen Fragestellungen der KI (siehe Nummer 2.1) forschen.

Für eine Nachwuchsgruppe können Personalmittel für maximal fünf Personenäquivalente über einen Zeitraum von längstens vier Jahren beantragt werden. Von jeder Nachwuchsgruppenleiterin wird erwartet, die Leitungs- und Koordinierungsfunktion ihrer Nachwuchsgruppe autonom zu organisieren.

Die Begleitung der Arbeit der Nachwuchsgruppe in einem Mentorinnen-Programm in der beantragenden Einrichtung wird begrüßt und bei der Auswahl bevorzugt. Die Förderung schließt die Finanzierung des Mentorinnen-Programms nicht ein.

2.3 Allgemeine Hinweise

In den Vorhabenbeschreibungen für die interdisziplinären Nachwuchsgruppen muss ein validierbares Konzept zur ­Vereinbarkeit von Beruf und Familie für alle beteiligten Personen (Nachwuchsgruppenleiterin und Mitglieder der ­Nachwuchsgruppe) beschrieben werden. Weiterhin ist zu beschreiben, wie eine Vernetzung bzw. ein Austausch mit nationalen, europäischen und internationalen Partnern umgesetzt wird. Die Anschaffung von Hard- und Software, die der Grundausstattung zugerechnet werden kann, ist nicht förderfähig.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

Eine Beteiligung von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, als assoziierte Partner ist für Praxisanwendungen möglich und erwünscht.

Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben sollten vorrangig in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

Forschungseinrichtungen, die vom Bund, von den Ländern oder vom Bund und den Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt bzw. nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Im Rahmen der Bekanntmachung werden Nachwuchsgruppen gefördert, deren Leiterin während ihrer bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit anspruchsvolle Veröffentlichungen in international hochrangigen Zeitschriften vorzuweisen hat. Wissenschaftlerinnen, die die Voraussetzungen für eine Berufung bereits oder demnächst erfüllen – also bereits habilitiert sind oder kurz vor dem Abschluss der Habilitation stehen – können nicht gefördert werden. Wissenschaftlerinnen, die bereits über ein in Struktur, Zielsetzung oder Umfang vergleichbares Programm (z. B. Emmy Noether-Programm) gefördert werden bzw. wurden, können ebenfalls nicht gefördert werden.

Für Verbundprojekte gilt: Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)1.

Die Antragstellenden müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen geförderten Verbünden und Initiativen in diesem Bereich zeigen. Es wird erwartet, dass sie einen übergreifenden, intensiven Erfahrungsaustausch aktiv mitgestalten und an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF (z. B. Tagungen des BMBF, Messeauftritte, Innovationsplattformen) mitarbeiten.

Die Antragstellenden sollen sich weiterhin – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.

Bemessungsgrundlage für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten2 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben und für die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA) und den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind im BMBF-Formularschrank zu finden unter:

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

Das BMBF wird im Rahmen der Bekanntmachung ausgewählte Nachwuchsgruppen mit bis zu 400 000 Euro jährlich, längstens für 48 Monate fördern. In dieser Summe sind die Mittel für Personal, Reisen und sonstige Ausgaben bzw. Kosten enthalten.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Nummer 11a der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn die Empfängerin einer Zuwendung ihre aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger (PT) beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie
Softwaresysteme und Wissenstechnologien (PT-SW)
Rosa-Luxemburg-Straße 2
10178 Berlin

Dr. Ulrike Völlinger
Dr.-Ing. Matthias Burgfried

Telefon: 0 30/6 70 55-96 90
Telefax: 0 30/6 70 55-7 42
E-Mail: datentechnologie@dlr.de
Internet: https://www.softwaresysteme.pt-dlr.de/de/kuenstliche-intelligenz.php

Dort sind weitere Informationen erhältlich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der folgenden Internetadresse abgerufen

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förder­anträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger zunächst Projektskizzen in elektronischer und schriftlicher Form vorzulegen. Für die elektronische Einreichung läuft die Frist bis zum 16. September 2019. Die schriftlichen Einreichungen müssen bis zum 20. September 2019 beim Projektträger eingehen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung unter den Projektpartnern durch den vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Vorlagefrist für die schriftliche Einreichung gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem 20. September 2019 eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektpartner, vertreten durch die Einreicherin/Projektkoordinatorin, reichen eine gemeinsame, begutachtungs­fähige Projektskizze im Umfang von maximal 15 DIN-A4-Seiten3 (1,5-Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe mindestens 11 pt)4 beim Projektträger sowie über das PT-Outline-Online-Portal ein. Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und ­Bewertung enthalten.

Die Projektskizzen für die interdisziplinären Nachwuchsgruppen sollen in Kurzform folgende Punkte darstellen:

  • Deckblatt mit Projektbezeichnung, Postanschrift, Telefon und E-Mail der Einsenderin sowie den Angaben zu Gesamtmittel, Zuwendungsbedarf und Laufzeit (zählt nicht zu den 15 Seiten);
  • Darstellung der Expertise der Nachwuchsgruppenleiterin;
  • Motivation, Ausgangsfrage und Ziele des geplanten Vorhabens;
  • Stand der Technik und Forschung, eigene Vorarbeiten, Berücksichtigung laufender nationaler und internationaler Forschungsarbeiten;
  • Beschreibung des eigenen Lösungsweges und Abgrenzung vom Stand der Technik einschließlich einer Darlegung, wie die KI-Herausforderungen/-Themenfelder adressiert werden sollen (Erläuterung der Innovation);
  • Arbeits- und Zeitgrobplanung mit Salden in Zeit- und Personenmonaten, Meilensteinplanung;
  • Konzepte zur Verwertung der Lösung;
  • nachvollziehbares Grobkonzept zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie;
  • Kurzdarstellung eines bestehenden Mentorinnen-Programms;
  • Literatur- und Abbildungsverzeichnis sowie LOI (zählen nicht zu den 15 Seiten).

Für alle geplanten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten müssen überzeugende wissenschaftliche Begründungen sowie ein Verwertungskonzept vorgelegt werden.

Neben der Erstellung der fachlichen Projektskizze ist das PT-Outline-Projektblatt auszudrucken. Vollständige Unterlagen für den Postversand an den beauftragten Projektträger bestehen aus:

  • dem Projektblatt aus PT-Outline mit Unterschrift und Stempeln sowie
  • einem Original der fachlichen Projektskizze.

Die Einreichung der vollständigen Projektskizze in elektronischer Form erfolgt über das Internetportal PT-Outline unter https://ptoutline.eu/app/KI03 . Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizze bei Fragen direkt mit dem beauftragten Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden, gegebenenfalls unter Beteiligung externer Gutachterinnen/Gutachter, nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Qualität und zu erwartende Nachhaltigkeit der Förderung der Nachwuchswissenschaftlerinnen;
  • Kompetenzprofil und Vorleistungen der beteiligten Wissenschaftlerinnen;
  • Innovation und wissenschaftliche Exzellenz des Forschungsansatzes/der vorgeschlagenen Lösung unter den gegebenen technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen;
  • Machbarkeit des Gesamtansatzes für den angegebenen Zeithorizont und mit dem angegebenen Mengengerüst;
  • Relevanz der vorgeschlagenen Lösung(en) für wissenschaftliche und industrielle Anwendungen;
  • Qualität und Nachvollziehbarkeit des Konzepts zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird der Einreicherin/Projektkoordinatorin und der einreichenden Einrichtung schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Angaben vorzulegen:

  • Detaillierter Finanzplan des Vorhabens;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeitsplan mit Start- und Endtermin der geplanten Projektarbeiten inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung sowie Meilensteinplanung.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2025 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 4. Juni 2019

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Ute Bernhardt


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels 1 AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels 3 erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen: 40 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe I Absatz 1 AGVO);
  • Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen: 20 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe I Absatz 2 AGVO);
  • Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen: 15 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe I Absatz 3 AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notfizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO),
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO),
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO),
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO),
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger im Rahmen einer Förderung gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO),
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO),
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel 3 AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
2 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 des FuEuI-Unionsrahmens.
3 - Das Deckblatt und Anhänge zählen nicht zu den 15 Seiten.
4 - Eine Vorlage steht nicht zur Verfügung.