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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen der Fachhochschulen zur Konzeptbildung nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Förderung der Gewinnung und Entwicklung von professoralem Personal an Fachhochschulen, Bundesanzeiger vom 07.06.2019

Vom 31.05.2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland haben am 26. November 2018 die Durchführung einer gemeinsamen Initiative gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes zur Förderung der Gewinnung und Entwicklung des professoralen Nachwuchses an Fachhochschulen1 – „FH-Personal“ – beschlossen (Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes über ein Programm zur Förderung der Gewinnung und Entwicklung von professoralem Personal an Fachhochschulen vom 28. November 2018, BAnz AT 21.12.2018 B11). Mit ihr stärken Bund und Länder Fachhochschulen in ihrer unverzichtbaren Rolle für den Wissenschafts- und Innovationsstandort Deutschland.

Als einen Bestandteil der Initiative fördern Bund und Länder in einer ersten Programmlinie Maßnahmen von Fachhochschulen zur Analyse der spezifischen Ausgangssituationen und Rahmenbedingungen für die Rekrutierung und Qualifizierung professoralen Personals und darauf aufbauend zur Entwicklung von entsprechenden Konzepten zum strategischen Vorgehen bei der Gewinnung von Professorinnen und Professoren – „FH-Personal Konzept“.

Bund und Länder unterstützen mit dieser Förderung eines der Antragstellung vorgeschalteten Strategieimpulses die stärkere konzeptionelle Verankerung von Personalgewinnung und -entwicklung von Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen.

Gemäß § 5 Absatz 1 der Bund-Ländervereinbarung können Fachhochschulen für die Konzeptbildung einmalig eine Unterstützung in Höhe von maximal 50 000 Euro erhalten. Die Verwendung der Mittel muss dem Ziel einer umfassenden Stärken-Schwächen-Analyse und des darauf aufbauenden Konzepts zur Gewinnung und Entwicklung professoralen Personals dienen. Die Verschiedenartigkeit der hochschulspezifischen Ausgangslagen und Probleme erfordert eine individuelle Herangehensweise der Hochschulen.

Die Beteiligung an der Konzeptphase hat keine Auswirkung auf die Förderentscheidung in der Umsetzungsphase.

1.2 Rechtsgrundlagen

Zuwendungen werden nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern für die Durchführung einer gemeinsamen Initiative gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes zur Förderung der Gewinnung und Entwicklung von professoralem Personal an Fachhochschulen vom 26. November 2018, dieser Richtlinie, den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) gewährt.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Aus den Mitteln des Programms können im Rahmen einer Konzeptbildung insbesondere gefördert werden:

a)
Maßnahmen der Hochschulen zur Analyse ihrer jeweiligen Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken (Stärken-Schwächen-Analyse) vor dem Hintergrund ihrer spezifischen Rahmenbedingungen sowie

b)
Maßnahmen der Hochschulen zur Entwicklung eines darauf aufbauenden hochschulspezifischen Personalgewinnungs- und -entwicklungskonzepts für Professorinnen und Professoren.

Die Maßnahmen müssen der Generierung von Erkenntnissen und Ideen dienen, auf deren Grundlage sich die Situation der Hochschule bei der Gewinnung von Professorinnen und Professoren voraussichtlich verbessern lässt.

Naheliegende Akzente sind daher beispielsweise:

  • eingehende Analyse der Rahmenbedingungen,
  • eingehende Analyse der Personalsituation mit Blick in die Zukunft,
  • eingehende Analyse des künftigen Personalbedarfs und des Bedarfs an Kooperationen im Hinblick auf das derzeitige und angestrebte Profil der Hochschule,
  • Profil der Hochschule als Arbeitgeber,
  • Ideenentwicklung zur Steigerung der Attraktivität der Professuren, zur Steigerung der Sichtbarkeit sowie zur Bindung potentieller Berufungskandidatinnen und -kandidaten,
  • Erschließen von passenden Partnern und deren sinnvolle Einbindung, Intensivierung bestehender Kooperationen und Netzwerke,
  • Administrative Verankerung/Support der Gewinnung von Personal,
  • Verwaltungs- und Governance-Fragen, beispielsweise bzgl. Allokation von Freistellungen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Fachhochschulen in staatlicher Trägerschaft, einschließlich der Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts, sowie staatlich anerkannte Fachhochschulen, die staatlich refinanziert werden.2

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Formelle Voraussetzung der Förderung ist ein Antrag, der den angestrebten personal-strategischen Fortschritt der Fachhochschule darstellt und Aussagen dazu enthält,

a)
wie die Stärken-Schwächen-Analyse erstellt werden soll,

b)
wie darauf aufbauend das jeweilige hochschulspezifische Konzept zur Gewinnung professoralen Personals ent­wickelt werden soll,

c)
welche Schritte und Vorgehensweisen dazu beabsichtigt sind und

d)
welcher angemessene finanzielle Mehrbedarf dafür entsteht.

Das vom Antragsteller dargestellte Vorgehen muss geeignet sein, zur Optimierung des personalstrategischen Handelns bzw. zum Erreichen einer nachhaltig personalstrategischen Handlungsfähigkeit der Hochschule beizutragen. Eine Verwertbarkeit von Erkenntnissen im Rahmen von Anträgen auf Förderung in der Umsetzungsphase von „FH-Personal“ ist sinnvoll, sollte aber nicht alleiniger Fokus der Fragestellung sein, da beispielsweise auch hochschulinterne Fragestellungen adressiert werden können.

Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Förderfähig sind nur Maßnahmen, für die noch keine anderweitige Förderung bzw. Finanzierung erfolgt oder in Aussicht gestellt wurde. Erforderlich ist eine entsprechende Erklärung der Hochschule.

Die beantragten Mittel müssen zur bedarfsgerechten Durchführung der geplanten Vorhaben in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Eine Kumulation von Mitteln aus dieser Förderinitiative und Fördermitteln anderer Bundes- und Landesprogramme zur Komplementärfinanzierung innerhalb einzelner Vorhaben ist grundsätzlich nicht gestattet.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an die Hochschulen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die mit maximal 50 000 Euro (Höchstbetrag) über einen Zeitraum von bis zu acht Monaten gefördert werden können.

Förderfähig sind die zuwendungsfähigen, projektbezogenen zusätzlichen Personal- und Sachausgaben. Ausgaben für Unteraufträge können in Höhe von maximal 30 % der veranschlagten Projektausgaben beantragt werden.

Als Förderbeginn ist ein Termin im letzten Quartal des Jahres 2019 vorzusehen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P des Bundes).

7 Verfahren

7.1 Antragstellung

Die für eine Beteiligung an der Bekanntmachung benötigten Informationen und Unterlagen sind online verfügbar. Des Weiteren können Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen unter der Internetadresse ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) abgerufen werden.

Interessierten mit Bedarf an einer grundsätzlichen Förderberatung, z. B. Erstantragsstellern, wird empfohlen, sich mit der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes ( www.foerderinfo.bund.de/ ) in Verbindung zu setzen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online" (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich: https://foerderportal.bund.de/easyonline .

Die Anträge der Hochschulen, vertreten durch ihre jeweilige Leitung, sind zudem in einfacher Ausfertigung in Papierform und unterzeichnet an das BMBF, an folgende Adresse zu richten:

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Referat 416 – Fachhochschulen
Stichwort: FH-Personal Konzept
53170 Bonn

Die Anträge sind bis spätestens zum 1. August 2019 vorzulegen. Die Einreichungsfrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Vorhabenbeschreibung soll eine fokussierte Darstellung der beabsichtigten Maßnahmen enthalten und sollte nicht mehr als drei Seiten (Schriftgrad 12, Arial, 1½-facher Zeilenabstand, 2,5 cm Rand) umfassen. Das BMBF behält sich vor, Anträge, die diesen Seitenumfang überschreiten, nicht zu berücksichtigen.

Die Anträge müssen enthalten:

  • Vorhabenbeschreibung (siehe oben),
  • AZA-Formulare mit rechtsverbindlicher Unterschrift,
  • im Fall einer geplanten Vergabe von Unteraufträgen: Begründung der Beauftragung.

Eingereichte Unterlagen werden Eigentum des Zuwendungsgebers. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe. Das BMBF behält sich das Recht vor, Unterlagen zu Archivierungszwecken selber oder durch Dritte unter Sicherung der gebotenen Vertraulichkeit auf Datenträger aufzunehmen und zu speichern. Die Urheberrechte werden mit Einreichen der Antragsunterlagen nicht übertragen und verbleiben bei den Antragstellern.

7.2 Antragsprüfung und Bewilligung (einstufiges Verfahren)

Das Antragsverfahren ist einstufig.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Über die vorgelegten Förderanträge wird auf Grundlage der Vorhabenbeschreibung und der in Nummer 4 genannten Zuwendungsvoraussetzungen nach abschließender Prüfung durch das BMBF − gegebenenfalls unter Einbeziehung eines Projektträgers − entschieden. Die Hochschulen werden über das Ergebnis ihrer Antragsstellung schriftlich mittels förmlichen Bescheids informiert.

Das BMBF ist bestrebt, die Förderentscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags zu treffen.

7.3 Beauftragung eines Projektträgers

Das BMBF beabsichtigt, mit der Abwicklung der Fördermaßnahme einen Projektträger zu beauftragen.

Der Projektträger sowie der für die Maßnahme zuständige Ansprechpartner werden neben weiteren Informationen, insbesondere Hinweisen auf Informationsveranstaltungen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ), online bekannt gegeben.

Aus den Anträgen muss unter Angabe einer E-Mail-Adresse eindeutig der jeweilige Ansprechpartner für das Vorhaben benannt werden. Diese werden dem zu beauftragenden Projektträger genannt werden, der das Verfahren nach Beauftragung übernehmen und in Kontakt mit den geförderten Antragstellern treten wird. Antragstellende Hochschulen verpflichten sich zur entsprechenden Zusammenarbeit mit dem Projektträger.

7.4 Förderung

Die Bewilligung der Zuwendung wird durch Bescheid des BMBF umgesetzt und als gemeinsame Förderung von Bund und Ländern ausgesprochen. Der Bund trägt 71 % der bereitgestellten Fördermittel, das jeweilige Sitzland 29 %.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO sowie die Rechnungshöfe der Länder zur Prüfung berechtigt.

Die zur Erfüllung der obigen Nachweispflichten erforderliche Berichterstattung muss, über den obligatorischen Eintrag der Projektbasisdaten im Förderkatalog des Bundes ( http://foerderportal.bund.de/foekat/jsp/StartAction.do ) hinaus, nicht veröffentlicht werden.

Die Zuwendungsempfänger sind dazu verpflichtet, nach Erfüllung des Zuwendungszwecks (spätestens vier Monate nach Laufzeitende) einen Verwendungsnachweis (einschließlich Sachbericht) einzureichen. Dem Sachbericht sind die Ergebnisse der Analyse sowie das entwickelte Konzept als Anlagen anzufügen, auch wenn dieses für die Antrag­stellung in der Umsetzungsphase verwendet wird.

Aufgrund der kurzen Förderdauer werden von den Zuwendungsempfängern im Rahmen der Konzeptphase keine Zwischenberichte verlangt.

8 Begleitforschung und Evaluation

Bund und Länder behalten sich vor, die Förderinitiative und ihre Wirkung durch eine unabhängige Einrichtung evaluieren zu lassen. Dies schließt auch eine wissenschaftliche Begleitung ein. Mit ihrem Antrag erklären die Hochschulen ihre Bereitschaft, im Fall einer Förderung an der Begleitforschung und Evaluation mitzuwirken und auf Grundlage ihrer Analyse und Konzeptentwicklung und den in diesem Rahmen gewonnenen Daten, Erkenntnissen und Ideen entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und Evaluation des Programms verwendet und vertraulich behandelt.

9 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. August 2020 gültig.

Bonn, den 31. Mai 2019

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Magnus Milde

1 - Der Begriff „Fachhochschulen“ wird im Folgenden als allgemeine Bezeichnung verwendet und schließt z. B. Hochschulen für angewandte Wissenschaften ein.
2 - Einschließlich der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg (soweit es die Hochschule Lausitz (FH) betrifft, die gemäß Artikel 1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz in der BTU aufgegangen ist), der Hochschule Geisenheim, der Berufsakademie Sachsen und der Dualen Hochschule Thüringen.