Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Digitalisierung von Objekten des kulturellen Erbes – eHeritage, Bundesanzeiger vom 13.05.2019

Vom 17.04.2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Hochschulen, Museen und Archive sowie weitere außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland verfügen über einen reichhaltigen Schatz wissenschaftlich bedeutsamer Objekte des kulturellen Erbes. Derartige Artefakte sind seit jeher Gegenstand wissenschaftlicher Reflexion sowie der Generierung und Weitergabe von Wissen. Sie sind bis heute ein unerschöpflicher geistes-, kultur- und sozialwissenschaftlicher Fundus, der sowohl für die Forschung als auch für Lehrzwecke herausragende Relevanz besitzt.

Ein Großteil dieser Objekte lagert – häufig nur durch einen Handkatalog erschlossen – in örtlich weit gestreuten Depots und ist für die Forschung nicht zugänglich. Vielfach ermöglichen aber erst digitalisierte Objekte die Bearbeitung von Forschungsfragen, die ohne die entsprechende digitale Basis nicht zu realisieren wären.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt mit der vorliegenden Bekanntmachung „eHeritage“, das Potential digitaler Objekte für die Forschung zu stärken und sichtbar zu machen. Ziel ist es, für die Forschung relevante Objekte des kulturellen Erbes („cultural heritage“) in größerem Umfang zu digitalisieren, zu erschließen und der Wissenschaft international zugänglich zu machen.

Die Förderlinie richtet sich an Einrichtungen, die für eine genau definierte Anzahl und Art von Objekten des kulturellen Erbes und auf Basis eines durch einen Letter of Intent (siehe Nummer 7.2.1) nachgewiesenen wissenschaftlichen Forschungsinteresses ein Digitalisierungsvorhaben planen.

Auch die Richtlinien zur Förderung „Die Sprache der Objekte − Materielle Kultur im Kontext gesellschaftlicher Entwicklungen“ vom 22. Mai 2017 (BAnz AT 26.05.2017 B5) (https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-1363.html) ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen und im Rahmen von einjährigen Vorphasen die exemplarische, für die Forschung unabdingbare Erschließung und Digitalisierung von Objekten. Ziel der Bekanntmachung „Die Sprache der Objekte“ ist die Förderung substantieller Forschung an und mit kulturellem Erbe. Die vorliegende Förderbekannt­machung zielt dagegen ausschließlich auf die digitale Verfügbarmachung von kulturellem Erbe ab. Auch hier ist ein forschungsgetriebenes Vorgehen notwendig, geplante Forschungsvorhaben können jedoch nicht in der Projektlaufzeit bearbeitet werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Das BMBF beabsichtigt, Einzel- und Verbundprojekte zu fördern, die geistes- und kulturwissenschaftliche Quellen für die Forschung erschließen, digitalisieren, speichern und bereitstellen. Voraussetzung für eine Förderung von solchen Digitalisierungsvorhaben ist, dass die entstehenden Digitalisate die Grundlage für Forschung bilden. Neben der Aufnahme von Basisinformationen ist die fachlich tiefe Erschließung der Digitalisate und die anschließende Weitergabe auch dieser Erschließungsinformationen erwünscht.

Mit dieser Maßnahme soll eine substantielle Erweiterung des digital für die Wissenschaft erschlossenen kulturellen Erbes erreicht werden. Diese Förderung soll langfristig die breitere wissenschaftliche Befragung und Nutzung von kulturellem Erbe in den Geistes- und Sozialwissenschaften befördern.

Mögliche Objekte des kulturellen Erbes können sein:

  • archäologische Objekte,
  • (fotografische) Abbildungen,
  • historische Film- und Tonaufzeichnungen,
  • Gebäude und Gelände,
  • andere dreidimensionale und für die Forschung bedeutsame Objekte, wie Installationen, Büsten, Plastiken, Instrumente, Maschinen, Alltagsgegenstände.

Die Digitalisierung von textbasierten zweidimensionalen Objekten sowie naturhistorischen Objekten wird von der Förderung ausgeschlossen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, Akademien, Bibliotheken, Archive, Museen und andere nicht-gewerbliche Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern können und Zuwendungszweck und -voraussetzungen erfüllen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Förderfähig sind Einzel- und Verbundvorhaben, die die inhaltlich in Nummer 2 „Gegenstand der Förderung“ genannten Felder aufgreifen. Die Antragstellenden müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit dokumentieren. Die Bewerbung erfolgt durch Vorlage einer Projektskizze zu den Digitalisierungsplänen mit entsprechenden Anhängen (siehe Nummer 7). Die anschließende Bereit­stellung der Digitalisate für die wissenschaftliche Nutzung ist eine Grundbedingung der Förderung.

Für den Fall, dass mehrere Einrichtungen an einem Antrag mitwirken, gilt:

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (83) der Allgemeinen Gruppengleichstellungsverordnung (AGVO) sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Abschnitt 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110*).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren − HZ − und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten sind:

  • Personalausgaben:
    • wissenschaftliches Personal bis maximal E13/14 TVöD (oder vergleichbar),
    • studentische Hilfskräfte und wissenschaftliche Hilfskräfte,
  • Sachausgaben, z. B. Geschäftsbedarf,
  • Ausgaben für Aufträge,
  • Reiseausgaben,
  • Ausgaben für die Veranstaltung von oder Teilnahme an Workshops und Tagungen sowie Ausgaben für die öffentlichkeitswirksame Vermittlung der Vorhabenergebnisse.

Nicht förderfähig sind:

  • im (Regel-)Fall der Förderung auf Ausgabenbasis die bereits aus anderen öffentlichen Zuschüssen finanzierten, also nicht durch das Vorhaben zusätzlich verursachten Ausgaben wie Stammpersonal und Nutzung der vorhandenen Infrastruktur,
  • Aufbewahrungs- und Präsentationsmittel,
  • Restaurierungs- und Grabungsarbeiten,
  • Kauf von Objekten,
  • die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie wird keine Projektpauschale gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis für Gebietskörperschaften“ (BNBest-BMBF-Gk) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie
Digitalisierung in den Geisteswissenschaften/Kulturelles Erbe
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpersonen sind:
Nicole Fuchs
Telefon: 02 28/38 21-21 35
nicole.fuchs@dlr.de

Dr. Stefanie Wefers
Telefon: 02 28/38 21-10 65
stefanie.wefers@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Es wird dringend empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze/eines förmlichen Förderantrags mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Das Verfahren ist offen und kompetitiv. Die fachliche Begutachtung erfolgt unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten.

  • Stufe 1: Zunächst ist eine Projektskizze (im Fall eines Verbundes über die Verbundkoordination) einzureichen.
  • Stufe 2: Nach positiver Begutachtung wird die Projektkoordination bzw. bei Verbünden Verbundkoordination zur Einreichung von förmlichen Förderanträgen aufgefordert.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger begutachtungsfähige Projektskizzen bis zum 31. Juli 2019 vor­zulegen. Diese sind in schriftlicher (gern beidseitig bedruckter) und elektronischer Form über das Internetportal
https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=GSW&b=EHERITAGE-II&t=SKI einzureichen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Skizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Projektskizze ist ein Anschreiben voranzustellen, aus dem die Skizzenstellende/der Skizzensteller, sowie bei Verbünden Vertreterinnen/Vertreter aller in Form von Projektpartnerschaft beteiligten Institutionen mittels Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen. Auf einem Deckblatt ist der Titel der Projektidee, die Laufzeit, die Verfasserin/der Verfasser und Institution des begleitenden Letters of Intent, die Förderquote und die benötigten Fördermittel anzugeben.

Projektskizzen, die diese formalen Vorgaben nicht erfüllen, werden nicht berücksichtigt.

Folgende Gliederung ist in der Projektskizze einzuhalten:

  • Zusammenfassung.
  • Beschreibung der zu digitalisierenden Objektsammlung(en)/Einzelobjekte und fachliche, historische, technische, rechtliche, räumliche etc. Aspekte.
  • Begründung für die wissenschaftliche Relevanz des Bestands.
  • Die Projektskizze soll ein Digitalisierungskonzept und genaue Umsetzungspläne für eine klar identifizierte Gruppe von Objekten enthalten. Dabei sollen die DFG-Praxisrichtlinien zur Digitalisierung ( http://www.dfg.de/formulare/12_151/12_151_de.pdf ) beachtet werden. Folgende Punkte sollen enthalten sein:
    • Darstellung der zu digitalisierenden Objektmenge.
    • Ein Datenmanagementplan, der folgende Themen in angemessenem Maße behandelt:
      • Darstellung und gegebenenfalls Klärung des rechtlichen Status der anvisierten Objekte, so dass die aus der Digitalisierung resultierenden digitalen Repliken frei zugänglich gemacht werden können.
      • Darstellung der bisher vorliegenden Erschließungsinformationen und Planungen zu deren Überführung in ge­eignete interoperable digitale Beschreibungsstandards.
      • Planungen zur weiteren inhaltlichen Erschließung und Aufbereitung der Objekte durch Personal mit fachwissenschaftlicher Expertise in geeigneten und verbreiteten Metadatenstandards.
      • Planungen zur Nutzung und Anknüpfung an externe Linked-Open-Data-Vokabulare, wie GND, Geonames, FOAF etc.
      • Darstellung geeigneter Digitalisierungstechnologien auf Basis der spezifischen Merkmale des Ausgangsmaterials.
      • Darstellung geeigneter Dateiformate zur Bereitstellung sowie zur Langzeitspeicherung der Digitalisate und ihrer Metadaten.
      • Anforderungsklärung der geeigneten nationalen und internationalen Präsentations- und Nachweisportale/Infrastrukturen für die Referenzierung und Präsentation der zu digitalisierenden Objekte.
      • Ermittlung und Nutzungsklärung für ein geeignetes System zur langfristigen dauerhaften Speicherung und Adressierbarkeit der Digitalisate (Persistent Identifier).
    • Vorarbeiten und Kompetenz der Einreichenden.
    • Organisatorische Konzeption und Zeitplan zur Durchführung der angegebenen Aufgaben.
    • Kostenschätzung für das skizzierte Vorhaben (geplante Förderung, etwaige Eigenbeteiligung, geschätzter Bedarf an Personalmitteln etc.).
    • Prüfung der Nutzung bestehender Infrastrukturen an eigenen oder benachbarten Einrichtungen zum Zweck der Objektdigitalisierung vor Ort.
    • Konkretisierte Kriterien für den Erfolg des Projekts aus Sicht der Einreichenden.

Folgende Einschränkungen gelten für eingereichte Skizzen:

  • Diese Bekanntmachung berücksichtigt ausdrücklich nicht die Digitalisierung von zweidimensionalen textbasierten Objekten.
  • Pro Einrichtung wird nur eine Projektbeteiligung – als Einzelprojekt oder als Teilprojekt in einem Verbund – berücksichtigt, da Einrichtungen innerhalb dieser Richtlinie nicht mehr als eine Zuwendung erhalten können. Einrichtungen sollten im Vorfeld sicherstellen, dass nicht mehr als eine Skizze/Vorhabenbeschreibung aus ihrer Institution ein­gereicht wird.
  • Die Bekanntmachung bezieht sich auf die Digitalisierung von Objekten des kulturellen Erbes, ausgeschlossen ist die Digitalisierung von Objekten aus naturhistorischem, biologischem oder vergleichbarem Kontext.
  • Es ist erforderlich, dass Skizzen die Anzahl und Art der Objekte spezifizieren und sich von rein infrastrukturell motivierten Digitalisierungsvorhaben als allgemein notwendige Bestandsdigitalisierung im Rahmen der Erfüllung einer einrichtungsspezifischen Grundaufgabe abgrenzen. Auch Skizzen, die allein der Vorbereitung einer Ausstellung dienen, können nicht berücksichtigt werden.
  • Insbesondere erwünscht sind Fragestellungen sowie Objekte/Objektmengen aus den kleinen Fächern ( http://www.kleinefaecher.de/ ).
  • Die Planung und Entwicklung von Portalen und virtuellen Forschungsumgebungen zur Präsentation der Digitalisate ist nicht Bestandteil dieser Förderung.
  • Nicht gefördert werden können der Digitalisierung vorausgehende, möglicherweise notwendige Restaurierungs­arbeiten.
  • Die resultierenden digitalen Reproduktionen dürfen keinen zusätzlichen Nutzungs- und Verwertungseinschränkungen unterliegen.

Notwendiger Bestandteil einer Projektskizze ist die Vorlage eines Letters of Intent, in dem detailliert das konkrete wissenschaftliche Interesse sowie gegebenenfalls auch Methoden, mit denen Forschungsfragen auf Basis dieser digitalisierten Objekte bearbeitet werden können, geschildert werden. Dieser soll inhaltlich über ein Unterstützungsschreiben erheblich hinausgehen und darstellen, welche konkreten Pläne bestehen, eine geistes- oder sozialwissenschaftliche Fragestellung mit Hilfe der Digitalisate zu bearbeiten. Der Letter of Intent ist von einer Person mit ein­schlägiger fachlicher Expertise mit konkreter Forschungsabsicht zu verfassen.

Weitere Anhänge sind nicht gestattet.

Der Umfang der Projektskizzen ohne Anschreiben und Deckblatt und ohne Anhang darf zwölf Seiten für die Skizze inklusive Digitalisierungskonzept (1,5-zeilig, Schriftgröße 11 bis 12, maximal 36 000 Zeichen inkl. Leerzeichen und Literaturangaben, als Anhang nur Letters of Intent) nicht überschreiten.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • wissenschaftliche Qualität und Originalität des Vorhabens,
  • Schlüssigkeit des geplanten Vorhabens,
  • Schlüssigkeit der gewählten Digitalisierungstechnologie und des Datenmanagementplans (Gliederung siehe oben),
  • Angemessenheit des Umfangs und der Zusammenstellung der Objekte,
  • wissenschaftliche Relevanz des Forschungspotentials und der zu digitalisierenden Objekte,
  • Kompetenz der Einreichenden,
  • Verwertungsperspektiven, Sichtbarkeit sowie Anschlussfähigkeit,
  • Vernetzungsmöglichkeiten zu anderen Objekten über vorhandene Standards, Schnittstellen und den Nachweis in sichtbaren Repositorien,
  • Zeit- und Organisationsplan,
  • Realisierbarkeit im Förderzeitraum.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung und unter Berücksichtigung des Votums des externen Begutachtungsgremiums werden die für eine Förderung geeigneten Skizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die Einladung von Interessenten zu einem Gespräch bleibt vorbehalten.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizzen und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen/Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=GSW&b=EHERITAGE-II .

Zusätzlich sind die förmlichen Förderanträge dem DLR Projektträger postalisch und rechtsverbindlich von der jeweils antragstellenden Institution unterschrieben vorzulegen.

Der förmliche Förderantrag soll maximal 20 Seiten umfassen (DIN A4, 1,5-zeilig, Schriftgröße 11 bis 12, maximal 50 000 Zeichen, inkl. Leerzeichen) und muss folgender Gliederung (vgl.: https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=179 ab S. 8) folgen:

  • Ziele: Gesamtziel des Vorhabens; Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen; Darstellung des erheblichen Bundesinteresses an der Förderung des geplanten Verbundvorhabens; wissenschaftliche Arbeitsziele des Vor­habens,
  • Forschungsstand: Berücksichtigung der Wissensbasis, auf die Bezug genommen wird; bisherige Arbeiten des Antragstellers,
  • detaillierte Beschreibung des Arbeitsplans: Design und Methodik des Vorhabens; Arbeitsteilung im Verbund; vorhabenbezogene Ressourcenplanung,
  • Zusammenarbeit mit externen Forschungs- und Praxispartnern,
  • Ergebnisse und Verwertungsplan: Erwartetes Ergebnis; angestrebte Ergebnisverwertung; wirtschaftliche Erfolgs­aussichten, wissenschaftliche und/oder technische Erfolgsaussichten, wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit,
  • Zeit- und Finanzplanung (inkl. Balkenplan),
  • Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung,
  • gegebenenfalls Stellungnahme zur Erfüllung von Auflagen aus der Begutachtung.

Unabhängig von der Seitenbegrenzung ist dem förmlichen Förderantrag gesondert ein Deckblatt voranzustellen. Aus dem Deckblatt sollen die Antragstellenden mit Institution, gegebenenfalls die Koordinatorin/der Koordinator des Verbundes, der Titel des Vorhabens, die beantragte Laufzeit und die beantragte Fördersumme hervorgehen.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der formalen Bedingungen,
  • Beitrag der Maßnahme zur Erreichung der Förderziele und des Zuwendungszwecks,
  • Bezug zur Programmatik des BMBF im entsprechenden Thema,
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den All­gemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 30. September 2026 gültig.

Bonn, den 17. April 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Gisela Helbig

- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.