Bekanntmachung : Datum:
Richtlinie zur Förderung eines Pilotinnovationswettbewerbs für Sprunginnovationen zum Thema „Weltspeicher“, Bundesanzeiger vom 15.04.2019
Vom 09.04.2019
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Das Bundeskabinett hat am 29. August 2018 die Gründung einer Agentur zur Förderung von Sprunginnovationen beschlossen. Mit der Gründung einer Agentur zur Förderung von Sprunginnovationen setzt die Bundesregierung einen bisher für Deutschland einmaligen innovationspolitischen Ansatz zur Förderung von disruptiven Innovationen um. Aus bahnbrechenden Ideen sollen hochinnovative Produkte, Prozesse und Dienstleistungen entstehen, mit denen neue Hochtechnologiefelder, Märkte, Branchen und auch neue Geschäftsmodelle für die deutsche Wirtschaft erschlossen werden. Hierdurch sollen neue Wertschöpfung in Deutschland ermöglicht und ein großer gesellschaftlicher Nutzen erzielt werden.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) will zur Vorbereitung der Agenturgründung Pilot-Wettbewerbe in Feldern von besonderer technologischer und gesellschaftlicher Relevanz fördern. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sollen auch für noch folgende Initiativen für Sprunginnovationen auf ihr Potenzial zur Übertragbarkeit auf künftige Innovationswettbewerbe ausgewertet werden.
Im Bereich Energie wird der Pilotinnovationswettbewerb „Weltspeicher“ ausgeschrieben.
Das Förderziel entspricht dem Schwerpunkt Systemintegration des 7. Energieforschungsprogramms der Bundesregierung.
Die globalen Klimaschutzziele gemäß dem Pariser Abkommen machen weltweit einen Umstieg auf erneuerbare Energien erforderlich. Aufgrund des schwankenden Angebots von Sonne und Wind sind Energiespeicher ein wichtiger Baustein für die globale Energiewende.
Gleichzeitig haben Milliarden Menschen keinen oder nur unsicheren Zugang zu Elektrizität, insbesondere in Regionen mit reichhaltigem Angebot an erneuerbaren Energiequellen. Obwohl die Erzeugung aus Sonne und Wind erschwinglich ist, ist ihr Anteil an der Elektrizitätserzeugung in vielen Regionen des globalen Südens vernachlässigbar. Es fehlen kostengünstige Speicher, um den Strom bedarfsgerecht über den Tag verteilt zur Verfügung zu stellen.
Dezentrale Versorgungslösungen würden die Lebensqualität gerade in ländlichen Regionen massiv verbessern und wichtige Impulse für ein nachhaltiges Wachstum geben.
Auch in Industriestaaten wie Deutschland können dezentrale Speicherlösungen wichtige Beiträge zur Energiewende leisten, indem sie Angebotsüberschüsse von Wind und Sonne nutzbar machen sowie die Stromnetze entlasten.
Der Innovationswettbewerb soll daher die Entwicklung eines „Weltspeichers“ für den Hausgebrauch anstoßen, der in seiner Leistungsfähigkeit mit verfügbaren Anlagen mindestens gleichzieht und dabei erheblich kostengünstiger sowie umweltfreundlicher ist. In einer geförderten Konzeptphase sollen parallel mehrere Lösungen bis zum Stadium der Marktreife skizziert und technisch spezifiziert werden. Die beiden vielversprechendsten Ansätze, welche die Auswahlkriterien erfüllen, werden zur Förderung im Rahmen eines Verbundprojektes ausgewählt (Projektphase).
In der Projektphase sollen Partner entlang der gesamten Innovationskette eingebunden werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Verbundprojekte (in der Konzeptphase auch Einzelvorhaben), welche hochinnovative Lösungen für einen kostengünstigen Hausspeicher für Elektrizität zum Ziel haben. Der angestrebte „Weltspeicher“ soll folgende Eigenschaften haben:
- Möglichst breiter Einsatzbereich in bevölkerten, energiearmen Weltregionen sowie in Deutschland und Europa. Zielregionen sind insbesondere Sub-Sahara-Afrika sowie der indische Subkontinent; in Deutschland und Europa sind Einsatzorte Kellerräume und Nebengebäude.
- Einsatz an Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Elektrizität (EE), z. B. PV, Wind; Fähigkeit zum netzunabhängigen und zum netzdienlichen Betrieb, gegebenenfalls durch Zusatzmodule.
- Nutzbare Kapazität 10 kWh als Vergleichsgröße, modularer Aufbau zur Darstellung kleinerer oder größerer Kapazitäten vorteilhaft.
- Lebensdauer zehn Jahre im täglichen Betrieb.
- Energieeffizienz und nutzbare Leistung mindestens vergleichbar mit Stand der Technik für Hausspeicher.
- Sicherer, wartungsfreier Betrieb ohne Umweltrisiken.
- Möglichst umweltfreundliche Materialien, abundante Rohstoffe.
- Größe und Gewicht nachrangig, darf jedoch kein Anwendungshindernis darstellen (maximal Kühlschrankgröße).
Die Wahl der Speichertechnologie ist freigestellt. Der Lösungsvorschlag soll das komplette Speichersystem von EE-Elektrizität zu nutzbarer Elektrizität darstellen, jedoch kann sich die Innovation auf eine Systemebene/Komponente beschränken. Auch Konzepte, bei denen die Bereitstellung erneuerbarer Energie integrierter Bestandteil des Systems ist, beispielsweise direkte Sonnenenergienutzung, sind zugelassen. Für unterschiedliche Einsatzfälle sind gegebenenfalls unterschiedliche Systemkonfigurationen vorzusehen. Nicht förderfähig sind Vorhaben, die ausschließlich neue Geschäftsmodelle ohne wissenschaftlich-technische Innovation vorschlagen.
Die Lösung soll sich vor allem durch einen erheblichen Fortschritt hinsichtlich Kosten auszeichnen. Die Systemkosten (Euro/kWh Speicherkapazität) sollen um mindestens die Hälfte unter dem zum Bewertungszeitpunkt aktuellen Stand einschließlich erwartbarer Entwicklungen liegen. Dieser ist zu belegen. Angestrebt wird eine Reduzierung um den Faktor 5 bis 10.
Zwecks Vergleichbarkeit der Lösungen sollen sich die Wettbewerber in der Konzeptphase auf Verfahren zur Kostenberechnung sowie zur Ermittlung der Leistungsparameter einigen und dem Zuwendungsgeber vorschlagen. Weiterhin sollen gemeinsame Standard-Lastzyklen für verschiedene Einsatzfälle vorgeschlagen und begründet werden. Der bzw. die für ein Lösungskonzept gewählten Einsatzfälle sind darzustellen.
2.1 Konzeptphase (Wettbewerb)
Gefördert werden Einzelvorhaben oder Verbünde aus jeweils bis zu zwei Partnern aus Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder anderen Organisationen. Eine Unternehmensbeteiligung ist in dieser Phase nicht erforderlich.
Die Vorhaben sollen in dieser Phase innerhalb eines Jahres ihr Lösungskonzept für den oben beschriebenen „Weltspeicher“ detailliert ausarbeiten und mit Berechnungen und/oder Messungen belegen. Weiterhin soll eine Kostenprognose erarbeitet werden. Das Lösungskonzept soll dem dann aktuellen Stand der Technik und Kosten gegenübergestellt und verbleibende Forschungsaufgaben abgeleitet werden. Diese sollen in Form eines Projektplans für die Umsetzungsphase ausführlich beschrieben werden, aus dem auch die Aufgaben der zukünftigen Verbundpartner klar hervorgehen.
Es werden parallel bis zu sechs Vorhaben bzw. Verbünde gefördert, deren Lösungskonzepte und Umsetzungsplanung anschließend nach den in Nummer 7.2.3 genannten Kriterien bewertet werden.
2.2 Projektphase
Als Ergebnis des Konzeptwettbewerbs können bis zu zwei Verbundvorhaben aus dem in Nummer 3 benannten Kreis der Antragsberechtigten gefördert werden, wobei jeweils mindestens eine Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung und mindestens ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Konsortium vertreten sein muss. Eine Beteiligung von Partnern entlang der gesamten Wertschöpfungskette bis hin zu Verbrauchern ist von Vorteil. Die Verbundvorhaben sollen die vorgeschlagene Lösung mindestens bis zum Stadium des Labor-Demonstrators bringen sowie belastbare Konzepte zur Markteinführung in den Zielmärkten vorlegen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Forschungs- und Entwicklungskapazitäten in Deutschland sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und weitere Organisationen, die Forschungsbeiträge liefern.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, weitere Organisationen), in Deutschland verlangt.
Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird ausdrücklich begrüßt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE .
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist ein zu erwartender großer wissenschaftlich-technischer Fortschritt im Sinne dieser Förderrichtlinie („Sprunginnovation“). Die Antragstellenden müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit mitbringen. Außerdem wird von den Vorhaben in der Konzeptphase die Bereitschaft zur verbundübergreifenden Zusammenarbeit bei der Abstimmung von Berechnungsverfahren (siehe Nummer 2) erwartet.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)1.
Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020) vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Rahmen des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann oder nach Abschluss des Vorhabens an einer Förderinitiative der EU teilgenommen werden kann. Das Ergebnis der Prüfung soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Über die EU-Förderaktivitäten informieren und beraten die nationalen Kontaktstellen der Bundesregierung.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Einzelvorhaben und Verbünde werden in der Konzeptphase für eine Vorhabenlaufzeit von bis zu einem Jahr mit bis zu 250 000 Euro je Verbund gefördert (einschließlich Projektpauschale). In der Projektphase kann die Förderung je Verbund einschließlich Projektpauschalen bis zu 5 Millionen Euro für eine Laufzeit von bis zu drei Jahren betragen.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und sonstigen Organisationen, welche Forschungsbeiträge liefern, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten2 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Zuwendungsfähig sind Ausgaben bzw. Kosten für Personal (in der Regel bis TVöD 13), vorhabenbezogene Sachmittel (z. B. Verbrauchsmittel, Geräte, Literatur, Geschäftsbedarf), Reisetätigkeiten, Workshops und Veranstaltungen sowie die Vergabe von Aufträgen. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage). Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
Projektträger Jülich (PTJ), Geschäftsbereich Energie Grundlagenforschung (EGF), Forschungszentrum Jülich GmbH, 52425 Jülich, http://www.ptj.de .
Ansprechpartner sind
Dr. Gesine Arends, Telefon +49 (0) 24 61/61-97 73, g.arends@fz-juelich.de und
Astrid Lewalter, Telefon +49 (0) 24 61/61-92 83, a.lewalter@fz-juelich.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger wird empfohlen.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.
7.2 Antrags- und Auswahlverfahren
Das Verfahren ist dreistufig angelegt:
- Vorlage von Projektskizzen sowie
- vollständiger Förderanträge für die Konzeptphase (Wettbewerb), Auswahl und
- Einreichung förmlicher Förderanträge für voraussichtlich bis zu zwei Verbundprojekte (Projektphase).
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen für die Konzeptphase
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 15. Juli 2019 zunächst Projektskizzen in deutscher Sprache für die einjährige Konzeptphase in elektronischer Form vorzulegen. Bei Verbundprojekten ist eine Projektskizze für den Verbund in Abstimmung mit allen Konsortialpartnern vom vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektskizze ist unter Verwendung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ unter folgendem Link einzureichen: https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=GLF_ENERGIE&b=SPRUNGINNOVATION
Neben den Angaben, die über die Eingabemaske abgefragt werden, ist die Ideenskizze für die Konzeptphase als Anlage hinzuzufügen. Diese darf einen Umfang von 10 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten (Schriftart Arial, Schriftgröße mindestens 10 Pkt., 1,5-facher Zeilenabstand, Seitenränder mindestens 2 cm) und soll folgender Gliederung folgen:
- Zusammenfassung
- Darstellung des Lösungsansatzes/der Lösungsidee, sowie Beschreibung des Zielsystems mit Angabe von Zielparametern
- Kurze Skizzierung des Umsetzungskonzepts (weitere Schritte bis zum Produkt)
- Stand von Wissenschaft und Technik und Gegenüberstellung des Ansatzes
- Arbeits- und Zeitplan für die Konzeptphase einschließlich Ressourcenansätzen, Darstellung der Zusammenarbeit (bei Verbünden und/oder assoziierten Partnern)
- Kurzdarstellungen der beantragenden Einrichtung(en) einschließlich relevanter Vorarbeiten sowie gegebenenfalls der assoziierten Partner
- Tabellarische grobe Finanzierungsübersicht
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Innovationshöhe der Lösungsidee
- Potenzial des beschriebenen Zielsystems
- Wissenschaftlich-technische Qualität des Vorhabens
- Umsetzungspotenzial
- Methodische Qualität der Arbeitsplanung für die Konzeptphase
- Kompetenz des Antragstellers bzw. des Konsortiums
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung der Konzeptphase geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Aus der Vorlage der Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren für die Konzeptphase
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, innerhalb von drei Wochen einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich.
Der Antrag muss über die Darstellung in der Skizze hinaus insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Ausführliche Beschreibung des Vorgehens zur Lösung der Wettbewerbsaufgabe
- Detaillierter Finanzierungsplan bzw. Vorkalkulation
- Angaben zur wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Verwertung und Anschlussfähigkeit
- Notwendigkeit der Förderung
Anträge, die nach der oben angegebenen Frist eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die eingegangenen Anträge werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien bewertet und geprüft.
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.2.3 Vorlage und Auswahl detaillierter Verbundkonzepte und förmlicher Förderanträge für die Projektphase
Als Ergebnis der einjährigen Konzeptphase sollen
- das Lösungskonzept für den „Weltspeicher“ konkretisiert sowie belastbar dargestellt sein
- die Einsatzfälle beschrieben sein, für die die Lösung vorgeschlagen wird, gegebenenfalls einschließlich abweichender Empfehlung für die nutzbare Kapazität
- eine Kostenberechnung für das Vergleichssystem (10 kWh) sowie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für die definierten Einsatzfälle vorliegen
- die Projektphase in Form eines Projektplans ausführlich beschrieben sein
- ein Konzept für die weiteren Schritte von Produktentwicklung und Produktion vorliegen
Hierbei sind die abgestimmten Berechnungsmethoden (siehe Nummer 2) zu verwenden. Die Ergebnisse müssen schriftlich dargelegt sowie einem Gutachtergremium in Kurzform präsentiert werden. Eine Gliederungsvorgabe für die schriftliche Darstellung wird bereitgestellt.
Die Lösungskonzepte werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Wissenschaftliche Qualität der Darstellung, einschließlich Belastbarkeit der Angaben und Annahmen
- Wirtschaftliches und technisches Potenzial der vorgeschlagenen Lösung
- Realisierbarkeit (Umsetzungspotenzial)
- Methodische Qualität der Planung für die Projektphase
- Wissenschaftlich-technische Qualität und Innovationshöhe des geplanten Vorhabens
- Kompetenz und Komplementarität des Konsortiums im Hinblick auf die Projektziele
Die Verfasser von bis zu zwei positiv bewerteten Konzepten werden aufgefordert, einen vollständigen förmlichen Förderantrag für die Projektphase vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind. Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Das Konsortium muss für diese Phase gemäß Nummer 2.2 erweitert werden. Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachterinnen und Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich.
Die eingegangenen Anträge werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.3 genannten Kriterien bewertet und geprüft.
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2024 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2024 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 9. April 2019
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Christoph Rövekamp
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO):
Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen:
- Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen: 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
- Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen: 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
- Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen: 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
- bei EUREKA-Projekten oder Projekten, die von einem nach Artikel 185 oder Artikel 187 AEUV gegründeten gemeinsamen Unternehmen durchgeführt werden, werden die in den Ziffern i bis iii genannten Beträge verdoppelt;
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notfizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Förderung nach Artikel 25 AGVO:
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung
- industrielle Forschung
- experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI3-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
- Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung, 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung, 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 AGVO).
Für KMU sind gemäß Artikel 25 Absatz 6 AGVO für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität bis maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten führen:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR4-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
Förderung nach Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU:
Beihilfefähige Kosten sind
- Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
- Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
- Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.
Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 -
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare
, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
2 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.
3 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
4 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum