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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet „Mensch-Technik-Interaktion für digitale Souveränität“, Bundesanzeiger vom 01.03.2019

Vom 27.02.2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Die vorliegende Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) erfolgt auf der Grundlage des BMBF-Forschungsprogramms zur Mensch-Technik-Interaktion (MTI) „Technik zum Menschen bringen“. Ziel der Bekanntmachung ist es, innovative Forschungs- und Entwicklungsvorhaben der MTI zu fördern, die Innova­tionsimpulse für nutzerorientierte, wettbewerbsfähige Produkte geben, welche den Nutzern zu einem aufgeklärten Umgang mit digitalen Inhalten verhelfen und sie zu einer reflektierten Entscheidung bezüglich der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten motivieren.

Auf Basis des MTI-Forschungsprogramms werden in dieser Bekanntmachung Fragen des Themenfeldes „Digitale Gesellschaft“ adressiert. Mit Hilfe neuer Interaktionsformen zwischen Mensch und Technik sollen die Generierung und die Verwendung von Daten für Nutzerinnen und Nutzer besser nachvollziehbar gemacht werden, so dass reflektierte Entscheidungen im Umgang mit digitalen Anwendungen einfacher möglich sind. Über das Konzept der „Informierten Einwilligung“ hinausgehend, sollen Nutzende dazu befähigt werden, ein Datenbewusstsein zu entwickeln und kompetente Entscheidungen im digitalen Raum zu treffen. Neben einer besseren Verständlichkeit und einer erleichterten Steuerung der Datenverwendung ist das Ziel der digitalen Souveränität auch die Vermittlung von Kompetenzen sowie kritischer Reflexionsfähigkeit im Umgang mit digitalen Technologien.

Die sichere, transparente und kontrollierbare Verarbeitung personenbezogener Daten durch digitale Anwendungen ist ein hochaktuelles Thema in der öffentlichen Diskussion. Mit der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) ist rechtlich ein erster Schritt im Interesse der Nutzenden getan. Die derzeitige Umsetzung der Vorgaben an der Schnittstelle zwischen Mensch und Technologie ist hingegen noch nicht befriedigend gelöst. Damit Unternehmen ihre digitalen Produkte oder Dienstleitung erfolgreich am Markt platzieren können, sind neue Formen der MTI gefordert. Die Bekanntmachung möchte die Interessen und Rechte der unterschiedlichen Beteiligten zueinander in Beziehung setzen und zu Lösungen anregen, die für Nutzende und Unternehmen vorteilhaft sind.

Die geförderten Projekte sollen sich am Ansatz der integrierten Forschung orientieren, der wissenschaftlich eine enge interdisziplinäre Zusammenarbeit sowie die Integration zivilgesellschaftlicher Akteure erfordert. Die integrierte Forschung beinhaltet eine konsequente Einbindung von Nutzenden sowie einen reflektierten und gestaltenden Umgang mit ethischen, rechtlichen und sozialen Implikationen. Um das vorhandene Innovationspotenzial des deutschen Mittelstands stärker zu nutzen und auszubauen, sollen Start-ups sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die Bekanntmachung ausdrücklich motiviert werden, sich an den Projekten zu beteiligen.

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Mit der zunehmenden Digitalisierung und Vernetzung geht die Generierung sowie De- und Rekontextualisierung erheblicher Datenmengen einher. Diverse Endgeräte führen persönliche Daten zusammen und bieten Unternehmen die Möglichkeit, ein komplexes Profil der Nutzenden und deren Umgebung zu erstellen. Diese Entwicklung ist insbesondere im Bereich neuer, interaktiver Systeme zu beobachten – etwa in emotionssensitiven oder adaptiven Systemen, in der Mensch-Robotik-Kollaboration, in Smart Homes oder bei Wearables. Auf Seiten der Nutzenden kann es zu Akzeptanzproblemen kommen, weil sie in der Interaktion mit den Systemen nicht verstehen, welche personenbezogenen Daten über sie erfasst werden und welche Konsequenzen dies für sie hat. Einverständniserklärungen werden abgesendet, ohne dass die Inhalte der umfangreichen Datennutzungserklärungen gelesen und verstanden wurden. Nutzerinnen und Nutzer geben daher häufig keine echte, reflektierte Einwilligung in die Nutzung ihrer Daten.

Auch auf Seiten der Technologieanbieter können – verstärkt durch neue Datenschutzregulierungen – erhebliche Verunsicherungen entstehen. Sie befürchten, ihre Produkte könnten aufgrund von mangelndem Vertrauen oder geringer Akzeptanz nur zögerlich genutzt werden. Es fehlen momentan noch nutzerfreundliche Wege, um informierte Ein­willigungen in die Datennutzung durch eine geeignete Interaktionsgestaltung sicherzustellen. Auch fehlen den An­bietern Konzepte, um über lernförderliche Rückmeldungen Einfluss auf die digitale Souveränität der Nutzenden nehmen zu können. Diese sollen komplexe Sachverhalte anschaulich machen, Nutzende anleiten, die Nutzungsoptionen auch wirklich zu verstehen, und das Verständnis vielleicht sogar zu überprüfen. Sie können auch dazu anregen, das eigene Wissen zu erweitern, und dazu befähigen, sich auch langfristig Fertigkeiten im Umgang mit neuen Technologien selbst anzueignen. Produkte, die diese Anforderungen erfüllen, könnten auch auf dem internationalen Markt einen erheblichen Wettbewerbsvorteil schaffen.

Ziel der Bekanntmachung ist es daher, die Entwicklung neuer digitaler Interaktionsformen und lernförderlicher Mensch-Technik-Dialoge zum reflektierten Umgang mit Daten und digitaler Technologien zu fördern. Dadurch sollen Grundlagen für alternative Geschäftsmodelle geschaffen werden, die nicht auf der Weitergabe von Nutzerdaten, sondern auf einem souveränen Umgang mit den eigenen Daten basieren.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Innovationen der MTI, die Nutzende befähigen, zu verstehen, welche Daten und Datenverknüpfungen die jeweiligen Systeme prinzipiell erfassen, verarbeiten, kombinieren und weiterleiten können. Nutzende sollen so zu einem reflektierten Umgang mit ihren Daten befähigt werden. Mit dieser Kompetenz sollen sie entscheiden können, welche Daten wie, weshalb und von wem genutzt werden dürfen.

Gefördert werden Projekte, die einen oder beide der folgenden Schwerpunkte adressieren:

  1. Die Entwicklung neuer digitaler Interaktionsformen, um den selbstbestimmten und reflektierten Umgang mit Daten und digitalen Technologien nutzerfreundlich zu gestalten. Neue Formen der Interaktion zwischen Mensch und Technik müssen entwickelt werden, um das Verständnis und die Kontrolle über die Datennutzung zu gewährleisten.
  2. Die Gestaltung von lernförderlichen Mensch-Technik-Dialogen, welche die Kompetenz des Menschen in der Nutzung digitaler Systeme und Medien stärken. Dazu gehören auch die Vermittlung eines souveränen Umgangs mit relevanten Sicherheitsaspekten sowie die kritische Auseinandersetzung mit möglichen Risiken. Dies soll durch neue adaptive Lehr- und Lernsysteme geschehen.

Der Mensch mit seinen Fähigkeiten und Bedürfnissen soll im Mittelpunkt der Interaktionsgestaltung und des Entwicklungsprozesses stehen.

Daher sollen in die Konzeption der neuen datenschutzfreundlichen Interaktionsformen grundlegende Erkenntnisse zur menschlichen Informationsverarbeitung, zur Wissensvermittlung, zur Entscheidungsfindung und zur Motivation genutzt werden, um über die MTI eine nicht nur informierte, sondern reflektierte Entscheidungen zu ermöglichen. In die Gestaltung kompetenzerweiternder Dialoge sollen innovative Werkzeuge zur Wissensvermittlung und zur Motivation genutzt werden, die in multimedialen Dialogen, Visualisierungen, Simulationen, Serious Games oder Gamification-Verfahren bestehen können.

Die Forschung sollte sich am Ansatz der integrierten Forschung orientieren und den neuesten Stand von „User Centered Design“ und partizipativen Entwicklungsmethoden anwenden. Fundierte Kenntnisse über die in dem geplanten Projekt adressierte Zielgruppe und ein Zugang zu dieser sind darzulegen. Hierfür sollen im Verbund interdisziplinäre Kompetenzen und eine Organisation aus der Praxis maßgeblich in der Projektumsetzung eingebunden werden.

Die in den Verbundprojekten adressierten Innovationen müssen einen erheblichen Forschungsbedarf aufweisen und über den gegenwärtigen Stand der Wissenschaft und Technik hinausgehen. Außerdem müssen sie einen deutlichen Mehrwert im Vergleich zu bereits existierenden oder in der Entwicklung befindlichen Lösungen aufweisen.

2.1 Netzwerk „Digitale Souveränität“

In den ausgewählten Forschungsprojekten wird jeweils eine spezifische Nutzergruppe in einem bestimmten Anwendungskontext adressiert werden. Die kontextspezifischen Einzellösungen sollten zusammengebracht werden, um die gesamtgesellschaftliche Dimension des Themas „Digitale Souveränität“ sichtbar zu machen. Im Fokus des Netzwerks steht der Wissenstransfer von der Forschung in die Gesellschaft.

Die Koordinierung des Netzwerks „Digitale Souveränität“ soll durch einen Partner geschehen, der in einem der ausgewählten Verbundprojekte gefördert wird. Dafür ist ein Projektpartner erforderlich, der sich bereits aktiv an der gesellschaftlichen Debatte zu Fragen der Digitalisierung beteiligt. Das ausgewählte Projekt ist zum einen dafür verantwortlich, den Austausch zwischen den Projekten anzuregen und Teilergebnisse zu integrieren. Dies beinhaltet unter anderem die Etablierung einer Plattform und die Organisation von Vernetzungstreffen, bei denen die Möglichkeit zum Wissens­aufbau besteht. Zum anderen sollen die Kommunikation der FuE1-Ziele und Zwischenergebnisse in die Öffentlichkeit sowie die Integration von interessierten Bürgern als erweiterte Nutzergruppen im Rahmen des Netzwerks erfolgen. Die in den Projekten gesammelten Erkenntnisse, Erfahrungen und Argumente sollen im Netzwerk so aufbereitet werden, dass für die Regulierung zuständige Stellen z. B. im Rahmen der Umsetzung der DS-GVO bei politischen Entscheidungsprozessen unterstützt werden um so einen Beitrag zum Transfer der Forschungsergebnisse in die wirtschaftliche Verwertung zu leisten. Um einen größtmöglichen Nutzen zu erzielen, soll der initiale Aufbau des Netzwerks bereits kurz nach Projektstart beginnen und ab diesem Zeitpunkt von den Verbundprojekten unterstützt werden. Alle Aktivitäten des Netzwerks sind in enger Absprache mit dem BMBF und dessen Projektträger durchzuführen.

Ein Konzept zum Aufbau des Netzwerks kann gesondert im Antrag beschrieben werden. Zusätzlich soll jedes der geförderten Projekte ein Arbeitspaket zur Zusammenarbeit mit den anderen Projekten im Netzwerk einplanen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Forschungseinrichtungen, Hochschulen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und zivilgesellschaftliche Akteure, wie Vereine und Verbände.

Ein interdisziplinärer Ansatz ist erwünscht, der Kompetenzen aus den Bereichen der Informatik, der Psychologie, des User Centered- und UX2-Designs, des Kommunikationsdesigns, des Datenschutzes, der Ethik und der digitalen Bildung vereinen kann. Im Verbund sollte eine Organisation aus der Praxis den Zugang zu Nutzern gewährleisten. Träger oder Vereine kommen hierfür infrage. Um den Austausch zwischen Zivilgesellschaft, Wissenschaft, und Wirtschaft zur digitalen Souveränität zu ermöglichen, kann eine Organisation im Rahmen der Projektarbeit eingebunden werden, die den Einfluss des digitalen Wandels auf unsere Gesellschaft öffentlich diskutiert. Bei einer gleichzeitigen Bewerbung auf die Koordinierung des Netzwerks „Digitale Souveränität“ sollte diese Organisation Teil des Verbunds sein.

Die Antragstellung von Start-ups, KMU und mittelständischen Unternehmen wird ausdrücklich begrüßt. Bei Verbundprojekten ist der Koordinator von den Partnern zu benennen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S.1); insbesondere Abschnitt 2.

Die Gewährung von Zuwendungen an Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen erfolgt unter der Voraussetzung, dass sie auf Grundlage der Regelungen zu nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten der Nummern 2.1.1 bis 2.1.2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C198/01) nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex-Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag) zu qualifizieren sind.

Start-ups im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, über innovative Technologien bzw. Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- bzw. Umsatzwachstum haben oder anstreben.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai, 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen; bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ). KMU können sich zur Klärung ihres Status bei der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes persönlich beraten lassen.

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Mittelständische Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Größe von 1 000 Mitarbeitern und einen Jahresumsatz von 100 Millionen Euro nicht überschreiten.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sind unter Berücksichtigung und Darstellung der technischen und wirtschaftlichen Risiken zu planen. Voraussetzung für die Förderung ist das Zusammenwirken von Beteiligten aus der Wirtschaft mit der Wissenschaft zur Lösung von gemeinsamen Forschungsaufgaben.

Ferner wird von den Antragstellern die projektübergreifende Zusammenarbeit mit anderen Verbünden erwartet (siehe Nummer 2.1). Eine begleitende Öffentlichkeitsarbeit durch die Verbundpartner, aber auch ihre aktive Beteiligung an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF ist erwünscht.

Darüber hinaus müssen die Vorhaben darlegen, wie sie die angemessene Berücksichtigung der relevanten rechtlichen (z. B. Fragen zu Datenschutz und Datensicherheit), ethischen und sozialen Aspekte sicherstellen. Das gilt vor allem für die Nutzereinbindung bei Probandenbefragungen und Feldstudien sowie für Entwicklungen, die auf einer umfassenden Sammlung und Verarbeitung von Nutzerdaten basieren.

Der Verbreitung der erreichten Ergebnisse und der Zusammenarbeit mit den Unternehmen der jeweiligen Anwenderbranche zur Verwertung der Ergebnisse wird große Bedeutung beigemessen. An den Verbundprojekten müssen deshalb Partner beteiligt sein, welche die Forschungsergebnisse nach der Fertigstellung der Demonstratoren zu einer breiten Anwendung bringen wollen und können.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vor­haben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Dies soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)3.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Die Förderdauer beträgt in der Regel drei Jahre.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Nummer 11a der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektro­nische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF den Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Mensch-Technik-Interaktion“
Steinplatz 1
10623 Berlin
Telefon: 0 30/31 00 78-1 01
Internet: https://www.technik-zum-menschen-bringen.de/foerderung/bekanntmachungen/digisou
Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner: Dr. Katja Karrer-Gauß, Dr. Julian Stubbe, Dr. Jan Philipp Meyburg, Dr. Jens Apel

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Relevante Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können über die Internetadresse http://www. technik-zum-menschen-bringen.de/foerderung abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Unterlagen direkt mit dem Projektträger VDI/VDE-IT Kontakt aufzunehmen, um Fragen zur Einreichung zu klären. Ein Gliederungsvorschlag für die Projektskizze findet sich unter: https://www.technik-zum-menschen-bringen.de/foerderung/bekanntmachungen/digisou .

Zur Erstellung und Einreichung der Projektskizzen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=FPMTI2015-DIGISOU&b=DIGISOU-SKIZZE&t=SKI ).

Die Projektskizzen dürfen für die Beschreibung des Verbundprojektes einen Umfang von 20 DIN-A4-Seiten (inklusive Anlagen) nicht überschreiten. Sie sind in einer gut lesbaren Form (mindestens 10 Pkt. Schriftgröße, 1,5-zeilig) anzufertigen. Wird ferner die Koordination des Netzwerks vorgeschlagen, können zusätzliche drei Seiten verwendet werden.

Aus der Vorlage der Projektskizzen kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2 Ablauf des Verfahrens und Entscheidungskriterien

Interessenten reichen ihre Projektskizzen zunächst beim Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH bis spätestens zum 3. Juni 2019 ein. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Nachvollziehbarkeit der Relevanz der geplanten Projektziele für eine erkennbare Verbesserung der digitalen Souveränität von Nutzern;
  • wissenschaftlich-technische Innovationshöhe: Geht die im Projekt adressierte Innovation über den aktuellen Stand von Forschung und Entwicklung hinaus?
  • praktischer Innovationseffekt: Stellt die Innovation auch in der Umsetzung einen Mehrwert für den Umgang des Menschen mit digitalen Technologien dar?
  • Qualität der Projektskizze (methodisches Vorgehen; aussagefähiger Arbeitsplan mit objektivierbaren Zielen, die möglichst spezifisch, messbar und terminiert sowie gleichermaßen anspruchsvoll und erreichbar sind; geplante Zusammenarbeit mit dem Netzwerk „Digitale Souveränität“);
  • Qualifikation der Partner und Zusammensetzung des Verbunds (z. B. Einbindung von Partnern mit kommerzieller Verwertungsperspektive und von Start-ups, KMU);
  • Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen;
  • Qualität des Verwertungskonzepts/Geschäftsmodells und erste Nachweise zur Umsetzbarkeit;
  • Umsetzung eines integrierten Forschungs- und Entwicklungsansatzes und Berücksichtigung der relevanten rechtlichen, ethischen und sozialen Aspekte.

Zentrale Kriterien für die Auswahl des Koordinators des Netzwerks „Digitale Souveränität“:

  • Bewertung der geplanten Zusammenarbeit mit den anderen Verbünden zur Zusammenführung ihrer Einzellösungen;
  • Bewertung des Konzepts zum Wissenstransfer von der Forschung in die Gesellschaft;
  • Qualität der Ideenskizze (methodisches Vorgehen zur Umsetzung und Sicherstellung der Zusammenführung der entstehenden Einzellösungen; aussagefähiger Arbeitsplan; nachvollziehbare Beschreibung der Aussichten nach Projekt­ende);
  • Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen;
  • Qualifikation des Partners und Nachweis der aktiven Beteiligung an der gesellschaftlichen Debatte zu Fragen der Digitalisierung.

Die eingereichten Vorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Auf Grundlage der Bewertung der eingereichten Projektskizze werden die Projekte für eine Förderung vom BMBF ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer positiven Entscheidung erfolgt die Aufforderung zur Vorlage förmlicher Förderanträge (Stufe 2 des Verfahrens).

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Bei positiver Bewertung werden die Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert (in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator) einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Nummer 1.2 zur Geltung der AGVO) erfüllt sind.

Dafür stellt jeder Teilnehmer des Verbundkonsortiums über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) einen separaten Antrag (auf AZA- oder AZK-Basis) inklusive einer ausführlichen Aufgabenbeschreibung und der Beschreibung der Arbeitspakete.

Diese sollen insbesondere die folgenden Informationen beinhalten:

  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung,
  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Gegebenenfalls sind dabei Auflagen zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • gegebenenfalls Umsetzung der Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Über die vorgelegten Förderanträge wird nach abschließender Prüfung durch das BMBF entschieden. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.

Der beauftragte Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität für den Nachweis der Erbringung des Eigenanteils.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den All­gemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. September 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. September 2025 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 27. Februar 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
A. Eickmeyer-Hehn


Anlage

Beihilferechtliche Vorgaben

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels 1 AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels 3 erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO). Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Euro­päischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 20 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
  • 7,5 Mio. EUR pro Studie für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notfizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  1. industrielle Forschung,
  2. experimentelle Entwicklung,
  3. Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI4-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 4 AGVO gelten:

  • beihilfefähige Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).

Für KMU kann die Beihilfeintensität nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO erhöht werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

Maximaler Aufschlag: 10 % (Artikel 25 Absatz 6 AGVO)

  • maximale Beihilfeintensität für industrielle Forschung: 60 %;
  • maximale Beihilfeintensität für experimentelle Entwicklung: 35 %.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel 3 AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - UX = User Experience
3 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
4 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation