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Bekanntmachung : Datum:

Bekanntmachung Richtlinie zur Förderung der Mikroelektronik-Forschung von deutschen Verbundpartnern im Rahmen des europäischen EUREKA-Clusters PENTA, Bundesanzeiger vom 04.01.2019

Vom 21.12.2018

Die Bekanntmachung von Richtlinien zur Förderung der Mikroelektronik-Forschung von deutschen Verbundpartnern im Rahmen des europäischen EUREKA-Clusters PENTA vom 19. Januar 2016 (BAnz AT 26.01.2016 B3), die zuletzt durch die Bekanntmachung – Richtlinie zur Förderung der Mikroelektronik-Forschung von deutschen Verbundpartnern im Rahmen des europäischen EUREKA-Clusters PENTA vom 1. Dezember 2017 (BAnz AT 05.12.2017 B4) geändert ­worden ist, wird wie folgt neu gefasst:

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beteiligt sich am europäischen Cluster PENTA („Pan-European partnership in micro- and Nano-electronic Technologies and Applications“) im Rahmen der Forschungs­initiative EUREKA. Die Beteiligung hat zum Ziel, die Innovationsdynamik der deutschen Industrie im Bereich der ­Elektroniksysteme zu stärken. Dafür soll in PENTA die FuE1 im Bereich der Elektroniksysteme speziell durch die ­Einbindung von Partnern in internationale Verbünde entlang der Wertschöpfungskette unterstützt und gefördert ­werden. Thematische Schwerpunkte sind hierbei neue Lösungen für das Zukunftsprojekt Industrie 4.0, die intelligente Medizintechnik und das automatisierte Fahren.

In PENTA werden in Förderrunden, die von 2016 bis zunächst einschließlich 2020 ausgeschrieben werden sollen, gemeinsam mit den europäischen Partnerländern Belgien, Frankreich, Irland, den Niederlanden, Spanien, Ungarn und der Türkei bi- und multilaterale strategische FuE-Arbeiten gefördert. Dies stellt einen komplementären Ansatz zur ­Förderung im europäischen Programm ECSEL in „Horizont 2020“ dar.

Besonderes Augenmerk liegt auf Innovationspartnerschaften von der Forschung bis zur Systeminnovation im Bereich der Mikroelektronik, um die Brücke zu den Anwenderbranchen zu schlagen. Die Bildung neuer Innovations- und Wertschöpfungsketten soll durch branchenübergreifende Zusammenarbeit von Clustern und Clusterallianzen mit PENTA unterstützt werden. Im Besonderen soll die Einbindung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) als wichtige Zulieferer, Komponentenhersteller und Anwender der europäischen Mikroelektronik verstärkt werden.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Diese Richtlinie trägt zur Umsetzung der Hightech-Strategie 2025 der Bundesregierung2 bei, indem sie die Mikroelektronik und Sensorik in Deutschland und Europa stärkt und die europäische Wettbewerbssituation im internationalen Vergleich verbessert.

Die Förderung des Bundes nach dieser Richtlinie erfolgt innerhalb des Rahmenprogramms der Bundesregierung für Forschung und Innovation 2016 bis 2020 „Mikroelektronik aus Deutschland – Innovationstreiber der Digitalisierung“3. Sie unterstützt entsprechend auch die Fortentwicklung der Systemintegration als Schlüsseltechnologie, um die Funktionalität von Elektroniksystemen deutlich zu steigern („More than Moore“).

EUREKA ist eine europäische Forschungsinitiative für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf dem Gebiet technologischer FuE für zivile Zwecke. Ziel dieser Forschungsinitiative ist es, das in Europa vorhandene fachliche Know-how und vorhandene Ressourcen in Kooperationsprojekten zu bündeln und somit effektiver zu nutzen.

In der aktuellen PENTA-Förderrunde, Call 4, können Vorhaben erstmals ein sogenanntes Co-Label der EUREKA-Cluster PENTA und EURIPIDES24 beantragen. Dies ermöglicht Kooperationen von deutschen PENTA-Projektteilnehmern auch mit Partnern aus solchen Ländern, die EURIPIDES2 unterstützen, nicht aber PENTA. Weitere Informationen zum Verfahren werden vom AENEAS Office zur Verfügung gestellt5. Das BMBF begrüßt die Kooperationsmöglichkeit beider Cluster ausdrücklich. Die Fördervoraussetzungen für deutsche Projektpartner gemäß dieser Richtlinie gelten unabhängig davon, ob die transnationalen Kooperationspartner ebenfalls unter PENTA oder unter EURIPIDES2 ge­fördert werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b und c (industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu dieser Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden vorwettbewerbliche, industriegetriebene FuE-Arbeiten im Rahmen bi- und multilateraler europäischer Verbundvorhaben. Das BMBF fördert im Rahmen der PENTA-Förderrunden vorrangig:

  1. Innovationen in der Mikroelektronik und deren Anwendungen in den Wachstumsbereichen:
    • Elektroniksysteme für die intelligente zukünftige Produktion („Industrie 4.0“)
    • Elektroniksysteme für intelligente Medizinsysteme
    • Elektroniksysteme für Automobilanwendungen und automatisiertes Fahren
  2. grundlegende basistechnologische Innovationen für die künftige Mikroelektronik, insbesondere auch solche, die auf die in Buchstabe a genannten Wachstumsbereiche abzielen.

Die konkreten technologischen Zielsetzungen müssen in Einklang mit der jeweils gültigen Electronic Components and Systems (ECS) Strategic Research Agenda (SRA) stehen (siehe https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/first-ever-joint-electronic-components-and-systems-ecs-strategic-research-agenda-sra ).

Die Vorhaben sollen sich durch eine starke Einbindung von KMU in die Wertschöpfungskette auszeichnen.

Neben der Arbeit an den Forschungsthemen ist die Kooperation zwischen Firmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen ein relevanter Innovationsfaktor. Eine besondere Bedeutung hat daher die Förderung der engen Zusammenarbeit von Unternehmen und Hochschulen/Forschungseinrichtungen und der starken Einbindung von KMU sowie die nachhaltige Stärkung der Wertschöpfungsketten in der Elektronikbranche. Da PENTA als komplementäres Instrument zur Fördermaßnahme ECSEL konzipiert ist, sind Pilotlinienprojekte, die als sogenannte „Innovation Action“-Vorhaben in ECSEL grundsätzlich förderfähig sind, von einer Förderung durch das BMBF im Rahmen dieser Förderrichtlinie explizit ausgeschlossen. ECSEL-RIA-Vorhaben (Research and Innovation Action), die im Begutachtungsprozess von ECSEL aufgrund der fachlichen/inhaltlichen Bewertung abgelehnt wurden, können ebenfalls im Rahmen dieser Förderrichtlinie nicht berücksichtigt werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und außeruniversitäre ­Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (sonstige Zuwendungsempfänger) in Deutschland verlangt.

Die Förderung in PENTA erfolgt aus nationalen Mitteln, die den Kooperationspartnern jeweils von den teilnehmenden Ländern bereitgestellt werden.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gem. der KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Das BMBF ist bestrebt, den Anteil der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in der Forschungsförderung zu erhöhen. Fachhochschulen und technische Hochschulen sind deshalb besonders aufgefordert, sich an den Verbundvorhaben zu beteiligen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI6 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S.1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rahmenbedingungen dieser bi- und multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Ländern vereinbart. Für die jeweiligen nationalen Zuwendungen gelten dabei ausschließlich die jeweiligen nationalen Regelungen.

Voraussetzung für die Förderung ist die Zusammenarbeit mehrerer unabhängiger Partner aus Wissenschaft und Wirtschaft zur Lösung von gemeinsam vereinbarten Forschungsaufgaben (Verbundvorhaben).

Da es sich bei PENTA um eine industriegetriebene Initiative handelt, ist bei der anwendungsorientierten Umsetzung der Forschungsergebnisse auf ein angemessenes Verhältnis zwischen deutschen industriellen und institutionellen Partnern zu achten. Der Arbeitsaufwand zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen/Hochschulen aus Deutschland sollte mindestens in einem Verhältnis von 2:1 stehen. Die Federführung in den Verbundprojekten sollte von der Industrie übernommen werden. Beteiligungen von KMU sind dabei für die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen von ­wesentlicher Bedeutung.

Die Forschungsaufgaben und -ziele müssen den Stand der Technik deutlich übertreffen und durch ein hohes wissenschaftlich-technisches sowie wirtschaftliches Risiko gekennzeichnet sein. In den Vorhaben muss mindestens einer der in Nummer 2 in den Buchstaben a und b genannten FuE-Aspekte als Schwerpunkt erkennbar sein. Die Vorhaben sollen die Grundlage für weiterführende Innovationsprozesse legen. Alle Partner müssen durch einschlägige Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zu internationaler Zusammenarbeit mitbringen.

Den Antragstellern wird empfohlen, sich im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation ( Gesundheit ) vertraut zu machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische Komponenten aufweist, die eine EU-Förderung z. B. in der europäischen Elektronikinitiative ECSEL7 möglich machen. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Bitte beachten Sie folgende zusätzliche Voraussetzungen für eine Förderung in PENTA:

Jeder Projektantrag muss vor einer Bewilligung durch das BMBF von mindestens einem weiteren EUREKA-Mitgliedsland oder einem assoziierten Land unterstützt werden (siehe Länderlisten auf http://www.eurekanetwork.org/eureka-faq oder EUREKA-Büro ). Die prinzipielle Fördermöglichkeit über PENTA sollte vor Einreichung einer Projektskizze mit den Stellen geklärt werden, die in dem/den weiteren Land/Ländern für die Förderung zuständig sind.

Die Förderung eines Vorhabens ist in der Regel auf einen Zeitraum von drei Jahren angelegt.

Von den deutschen Partnern ist bei nicht-deutscher Gesamtkoordination des Vorhabens ein Koordinator für das deutsche Teilkonsortium zu benennen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Abschnitt 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (siehe BMBF-Vordruck Nr. 0110)8.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten9 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und für die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Bei einer etwaigen komplementären Förderung durch einzelne Länder werden die Förderrichtlinien durch den jeweiligen Zuwendungsgeber festgelegt. Antragsteller, die Projektteile in Sachsen realisieren, können nach gesonderter Prüfung vom Freistaat Sachsen komplementäre Fördermittel erhalten (zum Antragsverfahren siehe Nummer 7). Fördermittel für solche Antragsteller werden dann durch Zuwendungsbescheide vom BMBF und dem Freistaat Sachsen vergeben.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Für die Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen ­zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der ­gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Elektronik und autonomes Fahren“ des BMBF
Steinplatz 1
10623 Berlin

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Zentrale Ansprechpartner sind:

Frau Dr. Denise Günther und Herr Johannes Rittner
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH


Telefon: 03 51/48 67 97-38 oder 0 30/31 00 78-2 30
Telefax: 0 30/31 00 78-2 25
E-Mail: denise.guenther@vdivde-it.de; johannes.rittner@vdivde-it.de

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://www.vdivde-it.de/projektfoerderung/dokumente-fuer-die-projektfoerderung abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen ­Projektträger angefordert werden.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

PENTA hat sich das Ziel gesetzt, den Antragstellern und hier insbesondere KMU die Teilnahme an europäischen Kooperationsprojekten durch einfache Antragstellung und gezielte Förderberatung zu erleichtern. Das Verfahren ist daher zweistufig gegliedert:

In der ersten Verfahrensstufe reicht der Koordinator des Gesamtverbunds eine Projektskizze („Project Outline“) für das Gesamtvorhaben bei der PENTA-Geschäftsstelle ein.

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Koordinatoren von positiv bewerteten Projektskizzen schriftlich aufgefordert, eine Gesamtvorhabenbeschreibung („Full Project Proposal“) bei der PENTA-Geschäftsstelle einzureichen. Dabei sollen gegebenenfalls erteilte Auflagen aus dem ersten Bewertungsschritt berücksichtigt werden.

Die Auswahl der zur Förderung empfohlenen Verbünde erfolgt auf Basis der eingereichten „Full Project Proposals“.

Während der Laufzeit des PENTA-Clusters werden mehrere Förderrunden stattfinden, mit jeweils eigenen Vorlage­fristen (Bewertungsstichtagen). Die Bewertungsstichtage werden jeweils auf der PENTA-Internetseite ( http://www.penta-eureka.eu/ ) sowie im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe gilt:

Die „Project Outlines“ müssen elektronisch bei PENTA eingereicht werden. Detaillierte Informationen finden Sie hier: http://www.penta-eureka.eu/calls/CallDocuments.php

Für die Förderrunde 2019 ist die Vorlagefrist der 1. März 2019 (17.00 Uhr MEZ).

Die Projektskizze ist entsprechend der PENTA-Vorlage (siehe obiger Link) in englischer Sprache zu verfassen. Sie muss ein fachlich beurteilbares Grobkonzept und eine grobe Finanzplanung beinhalten. Im Grobkonzept sollen die Ziele des Gesamtvorhabens auf europäischer Ebene, die Organisationsstruktur und das Arbeitsprogramm vor dem Hintergrund des aktuellen Stands von Forschung und Technologie erläutert werden. Für die geplanten FuE-Arbeiten müssen eine überzeugende wissenschaftliche Begründung sowie ein Verwertungskonzept vorgelegt werden. Die Verwertungsziele sind zu benennen. Konzernunternehmen haben spätestens bei Einreichung des Antrags (Nummer 7.2.2) die konzerninternen Verwertungsregelungen darzulegen.

Zudem sind Marktpotenziale und Verwertungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation und der späteren Wertschöpfung in Europa darzustellen. Es steht den deutschen Interessenten frei, weitere Aspekte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags durch das BMBF von Bedeutung sind.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen mit dem Projektträger VDI/VDE-IT Kontakt aufzunehmen.

Eine förmliche Kooperationsvereinbarung ist für die erste Verfahrensstufe (Projektskizze) noch nicht erforderlich, jedoch sollten die Partner die Voraussetzungen dafür schaffen, bei Aufforderung zur förmlichen Antragstellung (zweite Verfahrensstufe, siehe unten) eine förmliche internationale Kooperationsvereinbarung zeitnah zum Projektbeginn abschließen zu können.

Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb untereinander und werden insbesondere nach folgenden Kriterien bewertet:

  • fachlicher Bezug zur Förderrichtlinie,
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes,
  • Neuheit, Innovationshöhe, Risiken und Breitenwirksamkeit des Konzepts, mögliche Ergebnisdemonstration,
  • technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung, aktive Einbindung von KMU in der Entwicklung und Verwertung,
  • Verwertungskonzept und Verwertungspotenzial, Beitrag zur Stärkung der Innovationskraft von Unternehmen in ­Europa und am Standort Deutschland,
  • Hebelwirkung der jeweiligen Entwicklung für die industrielle Anwendung, Exzellenz und Ausgewogenheit des ­Projektkonsortiums, Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft, Abdeckung der Wertschöpfungskette im europäischen Verbund.

Darauf basierend werden die für den weiteren Qualifizierungsprozess geeigneten Projektskizzen durch das BMBF ­ausgewählt. Das BMBF kann sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen und bei seiner späteren Förderentscheidung durch unabhängige Experten beraten lassen. Die Entscheidung des BMBF wird dem Koordinator des jeweiligen Gesamtverbunds von der PENTA-Geschäftsstelle schriftlich mitgeteilt. Die weiteren Interessenten werden durch den Koordinator informiert.

Aus der Vorlage der Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Ferner besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht werden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe gilt:

Verfasser von für den weiteren Qualifizierungsprozess empfohlenen Projektskizzen werden von der PENTA-Geschäftsstelle schriftlich aufgefordert, ein englischsprachiges „Full Project Proposal“ elektronisch bei PENTA einzureichen, für die Förderrunde 2019 bis spätestens zum 21. Mai 2019. Ein entsprechender Zugang wird von der PENTA-Geschäftsstelle bereitgestellt. Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist für die jeweilige Förderrunde.

Nur bei positiver Bewertung und Auswahl des Vorhabens durch das BMBF und durch mindestens ein weiteres beteiligtes EUREKA-Land fordert der Projektträger VDI/VDE-IT Innovation + Technik GmbH die deutschen Antragsteller schriftlich auf, einen förmlichen nationalen Förderantrag, einschließlich detaillierter Teilvorhabenbeschreibungen (jeweils einschließlich eines detaillierten Arbeits-, Finanz- und Verwertungsplans), einzureichen. Sämtliche Antragsunterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Abweichend hiervon können die fachlichen Teile sämtlicher Unterlagen, insbesondere von Gesamt- und Teilvorhabenbeschreibungen, in englischer Sprache eingereicht werden; dies gilt ebenso für die fachlichen Teile von Projektberichten für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung.

Die Anträge müssen förmlich und individuell von jedem deutschen Partner gestellt werden. Dazu ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) zu nutzen (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen). Darüber hinaus sind die Anträge in schriftlicher Form rechtsverbindlich unterzeichnet auf dem Postweg einzureichen. Die deutschen Partner der ausgewählten Projekte erhalten mit der Aufforderung zur Einreichung des nationalen Antrags einen „easy-Online“-Link. Nur über diesen können die Formulare für die Antragstellung aufgerufen werden.

Antragsteller, die Projektteile in Sachsen realisieren wollen, können in bestimmten Fällen zusätzlich eine Förderung des Freistaates Sachsen auf Basis der Sächsischen PENTA-Förderrichtlinie ( https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/17852 ) erhalten. Hierfür ist zusätzlich zum schriftlichen BMBF-Antrag eine sächsische Förderung mit dem Antragsformular zu beantragen, welches unter folgendem Link zur Verfügung steht: http://www.elektronikforschung.de/foerderung/europaeische-foerderung/penta/saechsischer-antrag.pdf

Der Antrag auf eine sächsische Förderung soll parallel mit dem schriftlichen BMBF-Antrag beim Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH eingereicht werden.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen aus dem Begutachtungsprozess sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Für die deutschen Teilverbünde sind die Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen deutschen (Teil)-Verbundkoordinator vorzulegen. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.

Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet das BMBF auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in den Nummern 2 und 7.2.1 genannten Kriterien durch Bescheid über die Bewilligung der vorgelegten Anträge.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet das BMBF auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in Nummer 2 sowie in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien durch Bescheid über die Bewilligung der vorgelegten Anträge. Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Angebot einer Informationsveranstaltung

Interessenten wird die Möglichkeit geboten, am 22. Januar 2019 an einer Informationsveranstaltung in Form eines Webinars teilzunehmen. In dieser werden der Inhalt der Förderrichtlinie sowie Prozess und Verfahren der Antragstellung erläutert. Informationen zu dieser Veranstaltung erhalten Interessenten online beim Projektträger unter: http://www.vdivde-it.de/veranstaltungen

Informationen zu Veranstaltungen, die durch PENTA organisiert werden, finden Sie unter: http://www.penta-eureka.eu/events/events_upcoming_2019.php

9 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist hinsichtlich der Bewilligung einer Förderung bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2023 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 21. Dezember 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. S. Mengel


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

  1. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. ­Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß ­Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii und iv AGVO) sowie
  • 30 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii und iv AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notfizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

  1. Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gem. Artikel 2 Nummer 85 f. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO),
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO),
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO),
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Förderrichtlinie bestimmten zuwendungsfähigen Kosten erfolgt.
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO) sowie
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können für KMU auf maximal 60 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden (Artikel 25 Absatz 6 AGVO).
Die genannten Beihilfeintensitäten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der nach dieser Förderrichtlinie bestimmten Förderquote für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der ­folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - https://www.hightech-strategie.de
3 - https://www.bmbf.de/pub/Rahmenprogramm_Mikroelektronik.pdf
4 - https://www.euripides-eureka.eu/
5 - http://www.penta-eureka.eu/calls/generalguidelines.php
6 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
7 - https://www.elektronikforschung.de/foerderung/europaeische-foerderung/ecsel
8 - Merkblatt Vordruck 0110 , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
9 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Rz. 17 FuEuI-Unionsrahmen.