Bekanntmachung : Datum:
Richtlinie zur Förderung transnationaler Verbundvorhaben auf dem Gebiet der Aquakultur und Fischerei im Rahmen des European Research Area-Net Cofund on Blue Bioeconomy, Bundesanzeiger vom 24.12.2018
Vom 13.12.2018
1 Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) engagieren sich gemeinsam im „European Research Area-Net Cofund on Blue Bioeconomy – Unlocking the Potential of Aquatic Bioresources“ (ERA-NET BlueBio). Das ERA-NET BlueBio wird von der Europäischen Kommission unter dem 8. Forschungsrahmenprogramm Horizont 2020 gefördert. Es steht im thematischen Kontext der ERA-NETs Cooperation in Fisheries, Aquaculture and Seafood Processing (ERA-NET COFASP) und Marine Biotechnology (ERA MBT) sowie der Joint Programming Initiative Healthy and Productive Seas and Oceans (JPI Oceans).
Die Partner des ERA-NET BlueBio streben die Entwicklung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Blue Bioeconomy in Europa an. Neues biologisches und biotechnologisches Wissen soll für existierende als auch künftige Wertschöpfungsketten der Blue Bioeconomy generiert werden. Der Transfer biobasierter Produkte und Dienstleistungen aus Forschung, Innovation und Demonstration in einen industriellen Produktionsmaßstab soll verbessert werden. Insbesondere sollen auch Lösungen zur Ernährungssicherung und zur Produktion von gesunden und sicheren Lebensmitteln aus aquatischen Ressourcen entwickelt werden. Diese Ziele sollen mithilfe der Förderung interdisziplinärer transnationaler Verbundforschungsvorhaben erreicht werden.
Die im Rahmen eines kompetitiven Verfahrens ausgewählten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE) sollen die nationalen Aktivitäten des BMBF zur Förderung der Bioökonomie und der korrespondierenden Biotechnologie flankieren. Mit seiner Beteiligung am ERA-NET BlueBio fördert BMBF die Umsetzung der in der Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030 der Bundesregierung festgehaltenen Ziele auf lokaler, regionaler und europaweiter Ebene. Mithilfe des ERA-NET BlueBio soll ferner die Vernetzung relevanter Akteure im Bereich der Blue Bioeconomy in Europa verstärkt sowie vielfältige Interaktionen auf europäischer und internationaler Ebene geschaffen werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF und des BMEL. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit der Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030 (NFSB 2030) (https://www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html) und den dort verknüpften Dokumenten.
Nach dieser Richtlinie werden Förderungen, sofern sie staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV – ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 1) darstellen, auf der Grundlage der Artikel 25 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Für die Entwicklung der Blue Bioeconomy in Europa sind die Erforschung biologischer Grundlagen aquatischer Lebewesen aus süß- und salzhaltigen Gewässern als auch die Entwicklung und Anwendung neuer biotechnologischer und konvergierender Methoden von großer Bedeutung. Die Partner des ERA-NET BlueBio verfolgen das Ziel, die Erschließung biotechnologischer Potenziale und Chancen auch von bisher unentdeckten biologischen Ressourcen aus süß- und salzwasserhaltigen Gewässern sowie die nachhaltigen Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten aquatischer Biomasse entlang der gesamten Wertschöpfungskette voranzutreiben. Dies inkludiert die biotechnologische Kultivierung verschiedener aquatischer Zuchtbestände. Die aquatische Biomasse soll dabei als Rohstoff für nachhaltige, industrielle Prozesse nutzbar gemacht werden und der Konzeption, Herstellung und Produktion neuartiger, hochwertigerer Produkte einer Bioökonomie dienen. Aquatische Biomasse kann sowohl als Wildfang oder aber in Salz- bzw. Süßgewässern, off-shore oder an Land gewonnen werden. Dabei anfallende Abfall- und Restströme sollen mithilfe neuer alternativer Nutzungswege im Sinne einer Kreislaufwirtschaft verwertet und nutzbar gemacht werden.
Alle im Kontext dieser Bekanntmachung geförderten Forschungsvorhaben sollen im Einklang mit den Prinzipien einer zirkulären Wirtschaft und den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen stehen. Sie sollen den Bestimmungen des Nagoya-Protokolls nicht zuwiderhandeln.
Eingehende Projektskizzen zu geplanten Forschungsvorhaben müssen über einen interdisziplinären, transnationalen Charakter verfügen und inhaltlich die nachfolgend genannten prioritären Themenbereiche adressieren:
2.1 Themenbereich „Neue Ressourcen erforschen“
Die biologische Vielfalt mariner und Süßwasser-Bioressourcen ist häufig unzureichend erforscht. Zur gleichen Zeit sind traditionelle Spezies häufig einer Übernutzung, z. B. in Form von Überfischung, ausgesetzt. Eine hierzu alternative Nutzung von Aquakulturen bietet nicht notwendigerweise bessere und nachhaltigere Lösungen, da sie ebenfalls negative Wirkungen auf vorhandene Fischbestände haben kann. Für eine innovative Nutzung aquatischer Biomasse auf verschiedenen trophischen Ebenen bedarf es daher intensiver Forschungsanstrengungen für die Blue Bioeconomy. Diese Forschung soll Lösungen entwickeln, mit denen die Nachhaltigkeit und Klimafreundlichkeit der Blue Bioeconomy verbessert werden. Insbesondere die gezielte Anwendung aktueller Omics-Technologien in diesem Problemfeld erlaubt es, neue genetische Ressourcen und Biomoleküle gezielt für die Bioökonomie einzusetzen. Omics-Technologien können die wissensbasierte Grundlage der Vorhersage von Veränderungen der biologischen Vielfalt schaffen und unterstützen die Identifizierung neuer Arten und ihres Potenzials für die Bioökonomie schaffen. Im Kontext von Modellentwicklung und korrespondierender Prädiktion spielt das eine wichtige Rolle.
Insbesondere auch die mit aquatischer Biomasse und Lebensräumen assoziierten Mikrobiome verfügen über ein Potenzial zur Unterstützung der wirtschaftlichen Nutzung in den Bereichen Aquakultur, Fischerei, Lebensmittelverarbeitung und der hierzu erforderlichen Biotechnologie. Im Sinne des Tierschutzes und einer Kreislaufwirtschaft sind bei der Nutzung aquatischer Biomasse entstehende Rest- und Abfallströme gleichfalls als Ressource zu bewerten und einzusetzen. Dabei gilt, dass die aquatische Biomasse sowohl als Lebensmittel oder als Input für andere Produkte und Dienstleistungen der Bioökonomie verwendet werden kann. In allen Fällen bioökonomischer Nutzung findet das Food First-Prinzip Anwendung.
Im diesem Themenbereich angesiedelte Projektskizzen könnten beispielhaft die:
- Entwicklung innovativer Verwendungen von Abfällen und nicht ausreichend genutztem Material aus Fischerei und Aquakultur erforschen, um eine Abfallvermeidung und neuartige Wertschöpfung zu erreichen;
- Entwicklung aquatischer Biomasse, wie z. B. Algen und marine Wirbellose, zur Wertschöpfung in nachhaltigen Wertschöpfungsketten und Bioraffinerieprozessen adressieren;
- Erschließung des Potenzials von Mikrobiomen zur Unterstützung des Wachstums in Aquakultur, Fischerei, Lebensmittelverarbeitung und Biotechnologie thematisieren;
- Schaffung prädiktiver Instrumente zur Verbesserung der Identifizierung und Ausrichtung von Hot Spots der biologischen Vielfalt in den Ozeanen, z. B. durch den Einsatz von Omics-basierten Technologien, zum Ziel haben;
- Einführung neuer Arten zur Verbesserung der Aquakultur und Fischerei erforschen.
2.2 Themenbereich Verbesserung der Produktion von Fisch, Aquakulturen, Biomasse
Die Nutzung aquatischer Biomasse kann die Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit, die Versorgung mit aquatischen Rohstoffen und somit die europäische Wettbewerbsfähigkeit auf diesen Sektoren gewährleisten. Eine umwelt- und klimafreundliche nachhaltige Produktion/Nutzung aquatischer Biomasseprodukte kann nur erreicht werden, wenn die relevanten Akteure zusammenarbeiten und ihre Aktivitäten entlang der Wertschöpfungskette besser aufeinander abstimmen. Neue Methoden und Prozesstechnologien können transdisziplinäre Ansätze erfordern, bei denen die Weiterentwicklung von biotechnologischen Toolboxen und Technologien ein integrierter Bestandteil ist. Die Verbesserungen tragen idealerweise auch dazu bei, die Anforderungen der Verbraucher zu erfüllen.
- Projektskizzen in diesem Themenfeld könnten sich der Anwendung einer Kombination von Methoden, Prozessen, Technologien und Ressourcen als Teil einer fortgeschrittenen Biotechnologie bedienen, um innovative Futtermittel zu schaffen, die Brutbestände von aquatischen Organismen zu verbessern, die allgemeine Biosicherheit zu verbessern als auch korrespondierende Bestandsgrundlagen zu definieren und vorhandene Bestände zu bewerten.
2.3 Synergien nutzen
Durch Verknüpfungen/Interaktionen zwischen verschiedenen Branchen entstehende Potenziale werden oft übersehen. Wissensaustausch und die Schaffung von Synergien sind jedoch von Bedeutung, um die Nachhaltigkeit der Wertschöpfungsketten der Blue Bioeconomy zu erreichen. Aquakultur und Fischerei können Blue-Blue-Synergien schaffen. Darüber hinaus können auch Synergien zwischen dem Meeres- und Süßwassersektor einerseits und der landgestützten Produktion andererseits genutzt werden. Die Möglichkeiten für Synergien mit der landgestützten Lebens- und Futtermittelproduktion und -verarbeitung, Bioraffination, Bioenergie, Biomaterialien, Kosmetik, Nutraceuticals, Chemikalien und Nährstoffen in einer bioökonomischen und zirkulären bioökonomischen Perspektive sind vielfältig. Ineinandergreifende abgestimmte Nährstoffkreisläufe sind ein gutes Beispiel für potenzielle sektorübergreifende Blue-Green-Synergien zwischen Fischerei, Aquakultur und Landwirtschaft. Durch die Entwicklung genomischer Instrumente für Fortschritte in der Aquakultur, der biologischen Entdeckung, der Ökotoxikologie und zum Verständnis der Populationsstruktur und -dynamik lokaler Anpassungen sind erhebliche Synergien entstanden.
Projektskizzen in diesem Themenfeld könnten die:
- Schaffung von Synergien zwischen Aquakultur und Fischerei vorantreiben;
- Erkundung von Synergien mit landgestützter Produktion in Bereichen wie der Lebens- und Futtermittelproduktion und -verarbeitung, Bioraffination, Bioenergie, Biomaterialien, Kosmetik, Nutraceuticals, Chemikalien und Nährstoffen oder Maximierung der Nutzung aquatischer Bioressourcen in terrestrischen Wertschöpfungsketten zum Ziel haben.
2.4 Informations- und kommunikationstechnologiegestützte Biotechnologie
Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) erleichtern den Informations- und Wissensaustausch mittels schneller elektronischer Verarbeitung/Weiterleitung von Daten. Daraus folgt, dass eine Verbindung von Biotechnologie und IKT, etwa mithilfe des Internets der Dinge, künstlicher Intelligenz und Big Data, Entwicklungen in Forschung und Innovation stimulieren kann. Der synergistische Einsatz von Biotechnologie und IKT entlang der Wertschöpfungskette, von der Ressourcenerfassung, der Erzeugung bzw. dem Fang von Biomasse über die weiterführende Verarbeitung zu Lebensmitteln, könnte intelligente, effiziente und zurückverfolgbare Lebensmittelsysteme fördern. Hierzu könnte auch die Einbeziehung von Trends und Prognosen betreffs künftige Nachfrage und verfügbarer Angebote an aquatischer Biomasse beitragen.
Projektskizzen in diesem Themenfeld könnten beispielsweise die:
- Anwendung von Biotechnologie und IKT zur Entwicklung intelligenter, effizienter und zurückverfolgbarer aquatischer Nahrungsmittelsysteme adressieren;
- Anwendung der neuesten Entwicklungen in der IKT (IoT, Maschinelles Lernen, Big Data) auf die Blue Bioeconomy umfassen.
Weitere Details zur thematischen Ausgestaltung förderfähiger Projektskizzen sind den BlueBio-Call-Dokumenten unter http://www.submission-bluebio.eu zu entnehmen oder beim Projektträger (siehe Nummer 7) zu erfragen.
An der transnationalen Ausschreibung beteiligen sich Förderorganisationen aus Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Malta, Norwegen, Portugal, Rumänien, Schweden und Spanien. Gefördert werden sollen FuE-Vorhaben, die im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens ausgewählt werden.
Die jeweiligen Zuwendungen als förderwürdig identifizierter Projektskizzen werden länderspezifisch gewährt. Jedes Partnerland finanziert die Antragsteller des jeweils eigenen Staates. Die Kooperationspartner eines transnationalen Verbundprojektes haben die spezifischen Regelungen zur Förderung ihrer jeweiligen nationalen oder regionalen Förderorganisation zu beachten.
Jedes transnationale Verbundvorhaben muss drei Forschungspartner und/oder Industriepartner aus drei verschiedenen an dieser Ausschreibung beteiligten Ländern aufweisen. Darüber hinaus können sich Forschungs- und/oder Industriepartner mit eigenen Mitteln als sogenannte external contributor an Projekten beteiligen. Diese können sowohl aus Partnerländern des ERA-NET BlueBio-Konsortiums stammen als auch aus Ländern, die sich nicht im ERA-NET BlueBio engagieren. Dabei ist die Anzahl der external contributors in einem Verbundprojekt nicht beschränkt. Sie sind weder für die Mindest- noch die Maximalzahl von zehn antragsberechtigten Partnern eines antragstellenden Verbundvorhabens relevant. Die Beteiligung von Industriepartnern an einem Verbundvorhaben ist verpflichtend. Es wird dem antragstellenden Verbundkonsortium freigestellt, ob es sich bei beteiligten Unternehmen um einen im Einklang mit den nationalen Bestimmungen geförderten Partner oder um einen external contributor handelt.
Alle eingereichten Projektskizzen müssen eine Erreichung der Projektziele innerhalb einer Projektlaufzeit von bis zu 36 Monaten erlauben. Ein gemeinsamer Projektstart aller am Projekt beteiligten Partner über die verschiedenen Länder und Förderorganisationen hinweg wird angestrebt. Die Projekte müssen hinsichtlich ihres Arbeits- und Finanzvolumens zwischen den Partnern ausgewogen sein. Die Projektskizzen müssen inhaltlich zu folgenden Aspekten Stellung nehmen:
- Technology Readiness Level (TRL): Förderfähige Projekte müssen sich im Bereich der TRL-Stufen 1 bis 7 einordnen. Im Projektverlauf soll das Niveau der Arbeiten ansteigen. Dies ist bereits zu Beginn mithilfe eines Zeit-/Ablaufplans zur Erreichung der TRL-Stufen zu skizzieren. Idealerweise kommt hier der Beitrag der Industriepartner zum Tragen.
- Responsible Research and Innovation (RRI): Das antragstellende Konsortium muss bei der Entwicklung der Projektidee Inhalte und Thematik der RRI berücksichtigen und adressieren. Die Forschungsarbeiten berührende soziale, ökologische, philosophische oder politische Fragestellungen müssen bearbeitet werden. Das Ziel ist es, in allen geförderten Verbünden gute RRI-Praktiken zu implementieren.
- Communication and Dissemination: Die Projektskizzen müssen einen Kommunikations- und Verwertungsplan beinhalten. Er muss u. a. Ideen zur Verbreitung und Verwertung der Projektergebnisse illustrieren.
- Data Management: Die Antragsteller sind zur Entwicklung eines stringenten Datenmanagement-Konzepts angehalten. Die Dokumentation erarbeiteter wissenschaftlicher Ergebnisse muss zu jeder Zeit gewährleistet sein.
Jedes Konsortium benennt einen Verbundkoordinator, der das Konsortium repräsentiert und für das interne Management verantwortlich zeichnet. Die Verbundkoordination muss von einem antragsberechtigten Partner übernommen werden. Die transnationalen Verbundprojekte sollen ambitionierte wissenschaftliche Projektziele erreichen. Der Nutzen der internationalen Zusammenarbeit muss klar dargelegt werden. Teilnehmer aus Nicht-Partner-Ländern des ERA-NET BlueBio-Konsortiums können sich an den transnationalen Verbundprojekten beteiligen, wenn sie ihre Finanzierung sicherstellen und wenn ihre Expertise für das Erreichen der gemeinsamen Projektziele notwendig ist. Teilnehmer aus Nicht-Partner-Ländern müssen vorgegebene ERA-NET BlueBio-Regeln beachten. Die Projektkoordinatoren müssen an den ERA-NET BlueBio-Statusseminaren zur Vernetzung der wissenschaftlichen Gemeinschaft teilnehmen und ihre Projekte präsentieren. Die Koordinatoren der transnationalen Verbundprojekte müssen einen Zwischen- und einen Endbericht für das ERA-NET BlueBio-Konsortium sowie eine Kurzzusammenfassung der Projektergebnisse verfassen. Dies geschieht in Ergänzung zu den in den Nebenbestimmungen (siehe Nummer 6) geforderten Berichtspflichten.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen und außerhochschulische Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung in Deutschland, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), verlangt. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ).
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuE (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Nummer 2.
4 Besondere Zuwendungsbestimmungen
Wenn mehrere deutsche Partner am transnationalen Verbundprojekt beteiligt sind, regeln diese Verbundpartner ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Für den deutschen Verbund ist ein Verbundkoordinator zu benennen, der das Konsortium repräsentiert und für das interne Management verantwortlich ist. Zwischen sämtlichen Partnern (national und international) ist ein Konsortialvertrag abzuschließen. Eine Orientierung für den Konsortialvertrag bietet das DESCA Model Consortium Agreement (www.desca-2020.eu).
Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuE (ABI. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF und vom BMEL vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01101).
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU Forschungsrahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Über die EU-Förderaktivitäten informieren und beraten die nationalen Kontaktstellen der Bundesregierung. Die Adressen der nationalen Kontaktstellen sind im Internet unter: http://www.horizont2020.de zu finden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Die Förderdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Zuwendungsfähig sind die folgenden projektbezogenen Ausgaben bzw. Kosten:
- Personal (soweit es sich nicht Stammpersonal handelt);
- zur Durchführung des Vorhabens notwendige Investitionen;
- Verbrauchsmaterialien;
- Dienstreisen (nur Reisen des Zuwendungsempfängers);
- Dienstreisen zu drei geplanten ERA-NET BlueBio-Statusseminaren, insbesondere bei der Koordination des transnationalen Verbundprojekts;
- Aufwand für die Anmeldung von Schutzrechten und deren Aufrechterhaltung während des amtlichen Prüfverfahrens;
- Vergabe von Aufträgen zur Durchführung des Datenmanagements.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
Ansprechpartnerinnen sind:
Frau Jella Kandziora
Fachbereich PtJ-BIO 1
Telefon: 0 24 61/61-56 63
Telefax: 0 24 61/61-17 90
E-Mail: j.kandziora@fz-juelich.de
und
Frau Katerina Kotzia
Fachbereich PtJ-BIO 7
Telefon: 0 24 61/61-6 18 54 43
Telefax: 0 24 61/61-17 90
E-Mail: k.kotzia@fz-juelich.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekanntgegeben. Allen Förderinteressenten wird empfohlen, zur Beratung frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Projektträger aufzunehmen. Dort sind weitere Informationen erhältlich. Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://www.submission-bluebio.eu abgerufen werden.
Zur Einreichung von Ideen- und Projektskizzen (siehe auch Nummer 7.2) ist die europäische Plattform http://www.submission-bluebio.eu zu nutzen. Zur Erstellung förmlicher Förderanträge in der dritten Antragsstufe ist das elektronische Antragssystem easy-Online zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).
7.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren
Das Antragsverfahren ist dreistufig angelegt. Es sieht die sequentielle Einreichung von Ideenskizzen (Pre-Proposals), Projektskizzen (Full Proposals) und förmlichen Förderanträgen vor. Aus der Vorlage von Ideen- und/oder Projektskizzen sowie förmlicher Projektanträge können keine Rechtsansprüche auf Förderung abgeleitet werden. Die Vorlagefristen gelten als Ausschlussfristen. Verspätet eingehende oder unvollständige Bewerbungsunterlagen können gegebenenfalls nicht berücksichtigt werden.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Ideen- und Projektskizzen
Für die Antragstellung wird ein transnational abgestimmtes internationales Begutachtungsverfahren durchgeführt. Einzelheiten zum Begutachtungsverfahren sind auch im ERA-NET BlueBio Call Announcement unter http://www.submission-bluebio.eu dargelegt.
Zu Beginn des Verfahrens sind dem ERA-NET BlueBio Call Secretariat Ideenskizzen für transnationale Verbundvorhaben durch den transnationalen Verbundkoordinator elektronisch unter http://www.submission-bluebio.eu bis zum 17. März 2019 zu übermitteln. Die eingereichten Ideenskizzen werden zunächst auf ihre Übereinstimmung mit den im ERA-NET BlueBio Call Announcement festgelegten Kriterien geprüft. Ideenskizzen, die die wesentlichen Vorgaben nicht erfüllen (siehe Nummer 2), werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
In der zweiten Antragsphase werden die Verbundkoordinatoren/innen positiv bewerteter Ideenskizzen vom ERA-NET BlueBio Call Secretariat zur Erstellung von Projektskizzen in Abstimmung mit ihren Verbundpartnern aufgefordert.
Für die Begutachtung der Projektskizzen gelten die folgenden Horizont 2020-Leistungskriterien:
- wissenschaftliche Qualität und Umsetzbarkeit (Excellence);
- wissenschaftliche Bedeutung und Stärke des potenziellen praktischen Nutzens (Impact);
- Qualität des Umsetzungsplans, einschließlich der Verwertung (Implementation).
Darauf folgt für die in einen weiteren Begutachtungsschritt zur Förderung empfohlenen Projektskizzen das förmliche Antragsverfahren (siehe Nummer 7.2.2).
Die Ideen- und Projektskizzen müssen wegen der internationalen Begutachtung in englischer Sprache abgefasst sein. Der förmliche Antrag ist in deutscher Sprache zu erstellen.
Die elektronischen Vorlagen, Hinweise zum Aufbau der Ideen- und Projektskizzen sowie Informationen über die Übersendung der Skizzen an das ERA-NET BlueBio Call Secretariat sind unter der URL http://www.submission-bluebio.eu abrufbar.
Die deutschen Hochschulen vom BMBF gewährte Projektpauschale ist bereits bei der elektronischen Einreichung der Projektskizzen im Finanzierungsplan zu berechnen und unter der Kategorie Overhead anzugeben. Den beteiligten Projektpartnern wird empfohlen, Ideen- und Projektskizzen unter Zuhilfenahme einer Beratung durch den Projektträger zu erstellen. Eine Liste der nationalen Kontaktstellen ist im ERA-NET BlueBio Call Announcement auf der Internetseite http://www.submission-bluebio.eu einsehbar oder kann beim Projektträger angefordert werden.
Entsprechend der angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen im Rahmen einer Begutachtungssitzung ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizzen und evtl. vorgelegte weitere Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Nach der Auswahl der zur Förderung empfohlenen Projektskizzen werden in der dritten Verfahrensstufe die deutschen für eine Förderung durch das BMBF vorgesehen Projektpartner vom Projektträger aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Die förmlichen Förderanträge sind mithilfe des elektronischen Antragssystems easy-Online ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen zu erstellen. Die mithilfe des Antragssystems easy-Online generierten Anträge müssen ausgedruckt und von den Bevollmächtigten der antragstellenden Institution rechtsverbindlich unterschrieben per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Der Versand der Unterlagen soll spätestens zwei Arbeitstage nach dem noch vom Projektträger mitzuteilenden Stichtag für die elektronische Einreichung erfolgen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich. Mit den förmlichen Förderanträgen sind Vorhabenbeschreibungen einzureichen, die die Projektskizze um folgende Informationen ergänzen. Hierbei sind gegebenenfalls Anmerkungen des Gutachtergremiums zu berücksichtigen:
- Vorhabentitel (in deutscher Sprache);
- Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung (maximal eine DIN-A4-Seite, in deutscher Sprache);
- detaillierter Arbeits- und Ressourcenplan (ausführliche Beschreibung der geplanten Arbeitspakete und der dazu erforderlichen Personal- und Sachressourcen);
- exakte Zeit- und Meilensteinplanung (Liste der angestrebten (Zwischen-)Ergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien);
- detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens (Ausgaben/Kosten für Personal, Verbrauchsmaterial, vorhabenbezogene Reisen, Auftragsarbeiten u. a.);
- Verwertungsplan: Darstellung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit, jeweils mit Angabe des Zeithorizonts (kurz-, mittel- oder langfristig) für die jeweilige Verwertungsperspektive;
- Notwendigkeit der Zuwendung;
- Ablaufplan für die Erstellung einer Kooperationsvereinbarung bzw. eines Konsortialvertrags der Verbundpartner;
- Ergebnis der Prüfung, ob im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind. Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge erfolgt eine Förderentscheidung durch den Fördermittelgeber. Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (siehe Nummer 5);
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie;
- Umsetzung eventueller Auflagen aus vorangegangenen Begutachtungen und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.
Die Förderung der Projekte steht unter dem Vorbehalt, dass dem BMBF die dazu erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und eine Förderung/Finanzierung aller Konsortialpartner sichergestellt ist. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.
Berlin, den 13. Dezember 2018
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
A. Noske
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO). Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
- 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
- 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung,
- industrielle Forschung,
- experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuE (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie förderfähigen Kosten erfolgt.
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 % bei mittleren Unternehmen und um 20 % bei kleinen Unternehmen;
- um 15 %, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software bzw. Open-Source-Software weite Verbreitung.
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
Für KMU sind darüber hinaus Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Ziffer 30 AGVO beihilfefähig. Die Beihilfeintensität darf dabei gemäß Artikel 28 Absatz 3 AGVO 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwalteter Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.