Bekanntmachung : Datum:
Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für Forschungsvorhaben zum Thema "Teilhabe und Gemeinwohl". Bundesanzeiger vom 23.08.2018
Vom 15.08.2018
1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Globalisierung, demographische Entwicklungen sowie technische Neuerungen sind wichtige Treiber für einen tiefgreifenden gesellschaftlichen Wandel. Diesen nimmt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) mit dem Förderschwerpunkt "Kulturelle Vielfalt und Zivilgesellschaft – Potenziale für gesellschaftlichen Zusammenhalt und Teilhabe erschließen" (https://www.bmbf.de/de/kulturelle-vielfalt-und-zivilgesellschaft-800.html) im Rahmenprogramm für die Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften in den Blick. Im Zentrum steht dabei unter anderem die Frage, wie es Gesellschaften gelingt, angesichts dynamischer Veränderungen Legitimität für soziale, politische und ökonomische Ordnungen herzustellen und ihre Zukunftsfähigkeit zu bewahren. In sukzessiver Weise werden Bekanntmachungen veröffentlicht, die damit verbundene gesellschaftliche Herausforderungen adressieren. Bereits erschienen sind die Bekanntmachungen "Zusammenhalt stärken in Zeiten von Krisen und Umbrüchen“ und „Migration und gesellschaftlicher Wandel".
Mit der vorliegenden Bekanntmachung werden Forschungsvorhaben adressiert, die sich dem Thema "Teilhabe und Gemeinwohl" widmen. Dabei sollen gesamtgesellschaftliche Auswirkungen der Wechselwirkungen zwischen diesen beiden Konzepten untersucht und darauf aufbauend Ansätze für eine nachhaltige Gestaltung erarbeitet werden. Angesichts von Veränderungen in der Arbeitswelt, einer wachsenden sozioökonomischen Ungleichheit sowie der zunehmenden Individualisierung von Lebensstilen kommt dem vielschichtigen Thema eine besondere Bedeutung zu.
Unter Teilhabe wird sowohl die Partizipation von Individuen und Organisationen an Entscheidungs- und Willensbildungsprozessen als auch der Zugang zu Ressourcen verstanden, um Interessen realisieren zu können. Die damit verbundene gesellschaftspolitische Spannbreite reicht von der Wahrnehmung verfassungsmäßig garantierter Grundrechte bis hin zu bürgerschaftlichem Engagement. Teilhabebedingungen hängen in zentraler Weise von der Schaffung und Gewährleistung der dafür notwendigen Voraussetzungen ab, seien es Zugang zu Bildung, zu Kultur, zu Gesundheitsversorgung oder zum Arbeitsmarkt. Beim Begriff des Gemeinwohls handelt es sich um eine regulative Idee. Was unter Gemeinwohl verstanden wird, hängt von Werten und Normen der einzelnen Mitglieder bzw. verschiedener Gruppen einer Gesellschaft ab. Diese wiederum sind veränderlich und werden kontrovers diskutiert.
Die Wechselwirkungen zwischen Teilhabemöglichkeiten und Gemeinwohlverständnis machen eine gegenseitige Bezugnahme innerhalb der Bearbeitung von Forschungsfragen unabdingbar. So bildet sich beispielsweise im Zuge von Teilhabe ein gesellschaftsweites Verständnis über die Frage, wer welches Recht auf Bildung hat. Dieses Recht wiederum beeinflusst jedoch maßgeblich die Teilhabemöglichkeiten. Ähnliche Argumentationen lassen sich auf weitere soziale und auch Versorgungsinfrastrukturen übertragen. Für ein übergreifendes Verständnis stellt sich entsprechend die Frage, wie die Bereitstellung öffentlicher Güter organisiert und finanziert werden bzw. was überhaupt als öffentliches Gut betrachtet werden soll.
Die vergleichsweise gute wirtschaftliche Situation in Deutschland ist weder eine Teilhabegarantie für alle Mitglieder der Gesellschaft, noch gewährleistet sie ein einvernehmliches Gemeinwohlverständnis. So spalten sich die Meinungen, ob eine zunehmende Marktorientierung in vielen Lebensbereichen die Idee einer Orientierung am Gemeinwohl unterhöhlt oder ob dieser hierdurch wichtige Modernisierungsimpulse verschafft werden. Nach wie vor werden soziale und gemeinwohlorientierte Zwecke hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln in erheblichem Umfang finanziert. Darüber hinaus ist jedoch eine zunehmende Anzahl an sozialen Aktivitäten und auch Experimenten zu beobachten, die man als (neue) Formen der Gemeinwohlproduktion bezeichnen kann, vom klassischen ehrenamtlichen Engagement über Projekte einer solidarischen Ökonomie bis hin zu Wohnprojekten oder Gemeinschaftsgärten.
Mit den geförderten Forschungsvorhaben sollen Entwicklungen im Themenfeld "Teilhabe und Gemeinwohl" anhand ausgewählter Problemfelder (siehe in Nummer 2) untersucht werden. Dabei ist eine Einbettung in bestehende sozialwissenschaftliche Forschung vorzunehmen. Von besonderem Interesse ist hier die Frage nach der (sich verändernden) Interaktion von Staat, Markt und Assoziationen sowie von Bürgerinnen und Bürgern und Zivilgesellschaft.
Übergreifendes Ziel ist es, mit anwendungsorientierten Projekten zur Sicherung gesellschaftlichen Zusammenhalts beizutragen. Dazu gehören auch der Austausch und die Kooperation zwischen Wissenschaft und gesellschaftlichen Stakeholdern, um Wissen in der Praxis wirksam werden zu lassen.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 [ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1]) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Das BMBF beabsichtigt die Förderung von Einzel- oder Verbundvorhaben, die das Themenfeld „Teilhabe und Gemeinwohl“ anhand eines oder mehrerer Problemfelder beispielhaft bearbeiten.
Forschungsperspektiven:
Teilhabe und Gemeinwohl: Die Rolle der Zivilgesellschaft
Zivilgesellschaftliches Engagement spielt im Bereich des Gemeinwohls eine zentrale Rolle. Engagierte Bürgerinnen und Bürger unterstützen die Arbeit der Wohlfahrtsverbände sowie staatlicher und kommunaler Einrichtungen. Darüber hinaus organisieren sich Menschen selbständig mit den unterschiedlichsten Anliegen, im Sinne einer gemeinwohlorientierten Bürgerbewegung. Die Einschätzungen dazu, ob dieses Engagement derzeit steigt oder sinkt und welcher Beitrag zu Teilhabe und Gemeinwohl über diesen Weg erbracht werden kann bzw. soll, sind widersprüchlich. Damit verbunden stellen sich u. a. die folgenden Fragen:
- Welche Trends sind erkennbar und wie sind sie zu interpretieren?
- Wer sind die Akteure, was sind ihre Beweggründe und Ziele?
- Gibt es negative Aspekte zivilgesellschaftlichen Engagements und wie könnte dem begegnet werden?
- Welcher Nutzen und welche Wirkung gehen von zivilgesellschaftlichem Engagement aus?
- Wie ist das Verhältnis des staatlichen Wohlfahrtssystems gegenüber dem zivilgesellschaftlichen Engagement zu bewerten? Besteht gegebenenfalls Regelungsbedarf?
- Wie beeinflussen sich hauptamtliche gemeinwohlorientierte Tätigkeiten und zivilgesellschaftliches Engagement wechselseitig?
Ökonomische und strukturelle Aspekte von Teilhabe und Gemeinwohl
Die Bereitstellung gemeinwohlorientierter Güter und Dienstleistungen bindet nach wie vor umfangreiche Mittel der öffentlichen Haushalte. Finanzpolitische Restriktionen sowie neue bürgerschaftliche Ansprüche an Gesellschaftsgestaltung (z. B. im Bereich der Bildung und Gesundheitsversorgung, aber auch der Mobilität und Energieversorgung) lassen öffentliche Güter und Dienstleistungen allerdings zum Gegenstand neuer Teilhabeforderungen und Verteilungskonflikte werden. Dabei werden auch gesetzliche Regelungen und gängige Praktiken in Frage gestellt. Diskussionen um Reformen, Finanzierbarkeit und strukturelle Ausgestaltung des Systems zeugen von dieser Entwicklung.
Einige der aktuellen Diskurse und Fragestellungen beziehen sich auf die folgenden Themenkomplexe:
- Mit Großbritannien in der Vorreiterrolle fließt seit Beginn der 2000er Jahre auch in der Bundesrepublik Deutschland zunehmend privates Kapital in Bereiche der gemeinwohlorientierten Güter und Dienstleistungen. Damit verbunden stellen sich Fragen nach Legitimität und Effekten von Gewinnerwartung, nach dem Zusammenhang von Sozial- und Finanzsystem sowie nach der Rolle der neuen gemeinwohlorientierten "Sozialunternehmen" im Verhältnis zu etablierten Trägern der Wohlfahrtspflege.
- Verbunden mit Erwartungen an steigende Effizienz werden seit den 1970er Jahren verstärkt marktwirtschaftliche Prinzipien in den Bereichen der öffentlichen Grundversorgung (u. a. Gesundheit, Bildung, Sozialdienste, Verkehr, Versorgung, Energie) wirksam. Wie sind die Entwicklungen in ihrer Auswirkung sowohl auf die Gesellschaft als auch auf die in der Gemeinwohlproduktion Beschäftigten zu beurteilen? Was hat sich bewährt, wo besteht Regulierungsbedarf?
- Mit Blick auf Veränderungen der Arbeitswelt – maßgeblich ausgelöst durch die Digitalisierung – werden neue Wege der Teilhabe und sozialen Sicherung diskutiert. Öffentliche Diskurse reichen von flexiblen Arbeitszeitkonten über Modelle des lebenslangen Lernens bis zur Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens. Welche Auswirkungen hat dies auf Teilhabe und die Produktion von Gemeinwohl? Wie sind sie im Verhältnis zu Bestehendem einzuordnen? Welche anderen innovativen Ansätze gibt es und wie sind sie zu beurteilen?
Methodische Zugänge:
Der methodische Zugang zu den Fragestellungen ist offen, interdisziplinäre Ansätze sind erwünscht. Förderfähig sind sowohl theorieorientierte als auch empirische und vergleichende – als Referenzrahmen auch internationale – Untersuchungen bzw. eine Mischung verschiedener Ansätze.
Die Nutzung von einschlägigen Panel- und Surveydaten sowie sonstigen über Forschungsdatenzentren zur Verfügung stehende Daten wird vorausgesetzt. Hilfreiche Informationen sind auf der Internetseite des Rats für Sozial- und Wirtschaftsdaten abrufbar ( https://www.ratswd.de/ ).
Das Themenfeld „Teilhabe und Gemeinwohl“ ist von herausragendem gesellschaftspolitischem Interesse, weshalb Fragen des Wissenstransfers und der Praxiskooperation Gegenstand jedes Projektvorschlags sein müssen. Es wird erwartet, dass die Projektvorschläge Überlegungen dazu beinhalten, welche nichtwissenschaftlichen Akteure an den Ergebnissen interessiert sind und wie sie gegebenenfalls in die Konzeption und/oder in die Arbeit im Projektverlauf integriert werden können. Außerwissenschaftliche Kooperationspartner sollten eingebunden werden. Im Falle eines Forschungs- und Entwicklungs-Anteils sind sie als Verbundpartner an der Projektförderung durch das BMBF zu beteiligen.
Begleitende Maßnahme:
Es ist beabsichtigt, ein Projekt zu fördern, das sich mit der Einordnung von Konzepten und Vorstellungen zu Teilhabe und Gemeinwohl in breitere wissenschaftliche und gesellschaftspolitische Debatten beschäftigt. Dabei sollen die in den Projekten der Förderlinie benutzten thematischen und konzeptionellen Zugänge aufgegriffen, aber auch darüber hinaus stattfindende Diskurse berücksichtigt werden.
Neben analytischer und konzeptioneller Arbeit übernimmt das Projekt auch eine Dienstleistungsfunktion für die gesamte Fördermaßnahme, z. B. die inhaltliche Organisation von Diskussionsveranstaltungen, Workshops etc., in die sowohl die geförderten Projekte und die erweiterte Fachcommunity als auch gesellschaftliche Stakeholder eingebunden werden sollten.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen, Forschungseinrichtungen) in Deutschland verlangt.
Kleine und mittlere Unternehmen oder "KMU" im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen [bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG)]), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ].
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Die Zusammenarbeit mit ausländischen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen ist möglich. Sie können zwar keine eigene Zuwendung erhalten, aber z. B. als Fellows (maximal zwei Monate) integriert werden.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.
Das BMBF möchte einen Beitrag zur Stärkung der sogenannten Kleinen Fächer leisten. Vor diesem Hintergrund wird die Beteiligung von Vertretern der Kleinen Fächer begrüßt.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Grundlage für diese Förderaktivität ist das Rahmenprogramm für die Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften, das derzeit überarbeitet wird.
Die Förderung setzt die Bereitschaft zur Mitwirkung bei integrativen und evaluierenden Maßnahmen durch den Projektträger und externe Sachverständige voraus.
Die an Förderung Interessierten sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Die Partner eines Verbundprojektes regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundprojekte, die an mehreren Standorten angesiedelt sind, müssen darlegen, wie sie ihre Zusammenarbeit organisieren. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte, vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (gemäß BMBF-Vordruck 01101).
In der Vorhabenbeschreibung sind geplante Kooperationen bzw. die Mitwirkungsbereitschaft von Praxispartnern (soweit zutreffend) schriftlich zu dokumentieren. Die entsprechenden und unterschriebenen Erklärungen sind der Vorhabenbeschreibung des Verbunds beizulegen (siehe Nummer 7). Weitere Informationen zu der Förderbekanntmachung finden sich in den FAQ auf der Internetseite des DLR PT ( http://pt-dlr-gsk.de/_media/THuGW.pdf ).
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren gewährt.
5.2 Finanzierungsart
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren [HZ] und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten2 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
5.3 Finanzierungsform
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten
Förderfähig sind folgende Positionen:
- Personalmittel
- Studentische oder/und wissenschaftliche Hilfskräfte
- Auftragsmittel (z. B. für Lehraufträge etc.)
- Sachmittel
- Mittel zur Veranstaltung von/Teilnahme an Workshops, Tagungen sowie Mittel zur öffentlichkeitswirksamen Vermittlung der Vorhabenergebnisse
- Reisemittel
Es besteht die Möglichkeit, Mittel in Höhe von insgesamt bis zu 50 000 Euro für den Aufenthalt von Fellows zu beantragen. In diesem Fall ist durch die geförderte Institution ein Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Begleitende Maßnahme:
Für die Durchführung der in Nummer 2 beschriebenen begleitenden Maßnahme können neben Sach- und Reisemitteln bis zu drei Wissenschaftlerstellen auf der Grundlage TVÖD/TV-L, Entgeltgruppe 13/14 (z. B. eine wissenschaftliche Koordinations- und zwei Doktorandenstellen) sowie eine halbe bis maximal eine ganze Bürostelle mit einer Vergütung bis zu TVÖD/TV-L, Entgeltgruppe 8 beantragt werden. Die Laufzeit des Projekts kann bis zu vier Jahren betragen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Nebenbestimmungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung für Zuwendungen zur Projektförderung (NABF) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides an die FhG oder HZ sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017)".
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Nummer 11a der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.
Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag − gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) − der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.
Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung des Projektträgers, Hinweis Bundesanzeiger, Vordrucke, easy‐Online für Skizzen und Antragsverfahren
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. beauftragt:
DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie
Geistes- und Sozialwissenschaften
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.
Ansprechpartner sind:
Dr. Monika Wächter
Telefon: 02 28/38 21-15 97
E-Mail: monika.waechter@dlr.de
Dr. Jonas Keller
Telefon: 02 28/38 21-11 38
E-Mail: jonas.keller@dlr.de
Internet: http://www.dlr.de/pt/#gallery/26469
Alle für die Förderung geltenden Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de in der Rubrik Formularschrank abgerufen werden.
7.2 Zweistufiges Förderverfahren
Das Antragsverfahren ist offen und kompetitiv. Es ist zweistufig angelegt:
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger bis spätestens 15. November 2018 zunächst formlose, begutachtungsfähige Projektskizzen in elektronischer Form über das Internetportal
https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=GSW&b=TEILHABE_GEMEINWOHL&t=SKI
vorzulegen.
Im Portal sind Basisdaten zur Einreichung (inklusive eines groben Finanzplans) sowie zu den Skizzen-Einreichenden anzugeben, abschließend ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Aus den Basisdaten wird nach der Online-Einreichung das sogenannte „Projektblatt“ zusammengestellt, das über den Button "Endfassung drucken" generiert werden kann. Dieses "Projektblatt" ist dem Projektträger von der Verbundkoordination unterschrieben auf postalischem Weg zuzusenden.
Bei Verbundprojekten ist die Projektskizze in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung abgeleitet werden.
An das Fristende zum 15. November 2018 schließt sich ein unabhängiges Begutachtungsverfahren an. Im weiteren Verfahrensverlauf werden die Interessenten bei positiv bewerteten Skizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem DLR Projektträger Kontakt aufzunehmen.
Projektskizzen dürfen einen Umfang von zehn DIN-A4-Seiten inklusive Deckblatt, Literaturangaben, Finanz- und Arbeitsplanung ohne Anlagen nicht überschreiten (Arial, Schriftgröße mindestens 11 Punkt, 1,5-zeilig). Sie müssen ein fachlich beurteilbares Konzept und eine grobe Finanzplanung beinhalten.
Für die geplanten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten müssen eine überzeugende wissenschaftliche Begründung sowie ein Verwertungskonzept vorgelegt werden. Willensbekundungen etwaiger Praxispartner müssen als Anhang hinzugefügt werden. Weiterhin können Lebensläufe sowie gegebenenfalls Unterstützungsschreiben beigefügt werden.
Die Skizzen sollten folgende Punkte beinhalten:
- Deckblatt mit Thema des beabsichtigten (Verbund-)Projekts, mit grob abgeschätzten Gesamtkosten/Gesamtausgaben und Projektlaufzeit, mit Anzahl und Art der Partner sowie mit Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail usw. des Skizzeneinreichers,
- Ideendarstellung und Vorhabenziel,
- Angaben zum Stand der Wissenschaft (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, Datenbasis, Kontext zu vorangegangenen und/oder laufenden Forschungen/Entwicklungen/Untersuchungen),
- Skizzierung des angedachten Projektdesigns sowie der vorgesehenen Forschungsmethoden, geplante Kooperationen (soweit bereits absehbar),
- Möglichkeiten zur breiten Nutzung sowie Verwertung der Ergebnisse in Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft, in der Fach-/Hochschulausbildung sowie durch Fachverbände und Intermediäre,
- geschätzte Ausgaben/Kosten (einschließlich Beteiligung Dritter und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf), jedoch noch keine detaillierteren Finanzierungspläne und Vorkalkulationen, diese bleiben der 2. Stufe vorbehalten. Hochschulen, die die Projektpauschale in Anspruch nehmen möchten, müssen diese im Finanzplan berücksichtigen.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:
- wissenschaftliche Qualität des Projektes und Originalität der Forschungsidee,
- Relevanz der Forschungsfrage,
- Angemessenheit der Forschungsmethode,
- plausible Arbeitsteilung zwischen Projektpartnern,
- Stringenz des Projekt- und Forschungsdesigns und bei Verbünden des Kooperationskonzepts,
- Verwertungsperspektiven, Sichtbarkeit sowie Anschlussfähigkeit auf nationaler und/oder internationaler, insbesondere europäischer Ebene,
- Angemessenheit des Finanzrahmens.
Das BMBF wird auf der Grundlage dieser Bewertungen die für eine Förderung geeigneten Projektideen auswählen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die Einladung von Interessenten zu einem Gespräch bleibt vorbehalten.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe einer Vorlagefrist aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) über das Internetportal vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:
- detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
- ausführlicher Verwertungsplan,
- Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
- detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.
Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
- Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung durch das BMBF über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO (vgl. Anlage), zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 15. August 2018
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Gisela Helbig
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels 1 AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels 3 erfüllt sind. Der Zuwendungsempfänger wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen oder in anderer Form transparenter Beihilfen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
- 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
- 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Sofern eine Einzelbeihilfe die oben genannte(n) Anmeldeschwelle(n) überschreitet, bedarf es für die Gewährung der vorherigen Notifizierung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV3. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
– Förderung nach Artikel 25 AGVO –
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung,
- industrielle Forschung,
- experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) vom 27. Juni 2014 verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Für KMU kann die Beihilfeintensität nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO erhöht werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- Kleine Unternehmen: maximaler Aufschlag 35 % (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a und b)
- Maximale Förderintensität für industrielle Forschung: 85 %
- Maximale Förderintensität für experimentelle Entwicklung: 60 %
- Mittlere Unternehmen: maximaler Aufschlag 25 % (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a und b)
- Maximale Förderintensität für industrielle Forschung: 75 %
- Maximale Förderintensität für experimentelle Entwicklung: 50 %
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel 3 AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 -
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare
, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
2 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 des FuEuI-Unionsrahmens.
3 - Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.