Bekanntmachung : Datum:
Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung – Richtlinie zur Förderung von internationalen Verbundvorhaben in Forschung und Innovation zwischen Südostasien und Europa mit den Themenschwerpunkten Bioökonomie und Infektionsforschung im Rahmen des Southeast Asia-Europe Joint Funding Scheme; Bundesanzeiger vom 16.07.2018
Vom 04.07.2018
1 Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Südostasien ist Europas drittgrößter Handelspartner weltweit und eine hochdynamische Region mit zunehmender Bedeutung für Europa auch im Bereich der Forschung und Innovation. Zudem sind europäische Unternehmen die größten Direktinvestoren in Südostasien und die zunehmende Integration der Märkte und Stabilität in der Region basierend auf den Abkommen der ASEAN-Staatengemeinschaft wird die Bedeutung der Region für Europa weiter stärken. Um diesen Entwicklungen gerecht zu werden und die bi-regionale Forschungs- und Innovationskooperation zu forcieren, wurde der gemeinsame südostasiatisch-europäische Finanzierungsmechanismus zur Förderung von Forschung und Innovation („Southeast Asia – Europe Joint Funding Scheme for Research and Innovation“) etabliert. Dieser Finanzierungsmechanismus soll die existierenden bilateralen Ansätze der Zusammenarbeit zwischen Südostasien und Europa bündeln und damit zur angestrebten Integration des Europäischen Forschungsraums („European Research Area“, ERA) und seiner international ausgerichteten Dimension beitragen.
Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) „Internationale Kooperation“ und soll dazu dienen, gemeinsame Forschungs- und Innovationsprojekte von gegenseitigem Interesse zu fördern und damit zu einer Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit zwischen Europa und Südostasien beizutragen. Ziel dieser Förderrichtlinie ist die Förderung von Forschungsvorhaben, die Innovationen durch internationale Kooperationsprojekte ermöglichen. Durch die Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen in beiden Regionen soll ein Mehrwert für die beteiligten Partner generiert werden. Zuwendungszweck der gemeinsamen Projekte ist insbesondere die wissenschaftliche Exzellenz der südostasiatischen und der europäischen Partner zu stärken, die enge Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich zu fördern, kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) einzubinden sowie einen nachhaltigen Beitrag zu den Wertschöpfungsketten in den Schwerpunktthemen zu generieren.
Partner aus folgenden Ländern, die multilaterale Forschungsvorhaben durchführen, können im Rahmen dieses Southeast Asia-Europe Joint Call von den unten genannten Förderorganisationen und Ministerien unter Berücksichtigung jeweils geltender nationaler Förderrichtlinien gefördert werden.
- Belgien (Wallonien) – Fund for scientific research (F.R.S – FNRS)
- Bulgarien – Bulgarian National Science Fund (BNSF)
- Brunei Darussalam – University of Brunei Darussalam (UBD)
- Deutschland – Federal Ministry of Education and Research (BMBF)
- Frankreich – French National Research Agency (ANR)
- Indonesien – Ministry of Research, Technology and Higher Education (RISTEKDIKTI)
- Kambodscha – Ministry of Education and Youth (MOEY)
- Laos – Ministry of Science and Technology (MoST)
- Malaysia – Ministry of Higher Education (MOHE)
- Myanmar – Ministry of Education (MoE)
- Philippinen – Department of Science and Technology (DoST)
- Polen – National Centre for Research and Development (NCBR)
- Spanien – Centre for the Development of Industrial Technology (CDTI)
- Schweden – Swedish Research Council for Sustainable Development (FORMAS)
- Schweiz – Swiss National Science Foundation (SNSF)
- Thailand – National Science and Technology Development Agency (NSTDA)
- Thailand – Thailand Center for Excellence for Life Science (TCELS)
- Türkei – Scientific and Technological Research Council of Turkey (TÜBITAK)
Die Rahmenbedingungen dieser multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Ländern vereinbart. Für die Umsetzung der nationalen Projektförderung gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien. Die finale Liste der Partner kann zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der multilateralen Förderbekanntmachung auf der Internetseite http://www.sea-eu-jfs.eu eingesehen werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Es werden multilaterale Forschungs- und Entwicklungsprojekte gefördert, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in Zusammenarbeit mit Partnern aus Europa und Südostasien eines der nachfolgenden Schwerpunktthemen bearbeiten:
- Bioökonomie,
- Infektionskrankheiten.
Eine detaillierte Beschreibung der Themen finden Sie auch unter https://www.sea-eu-jfs.eu .
Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen, Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern) in Deutschland verlangt.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ].
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist ein zu erwartender wissenschaftlicher Fortschritt und eine hohe Realisierungs- und Erfolgschance im Sinne der Ziele der Bekanntmachung. Alle Partner müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit mitbringen.
Nur multilaterale Forschungsprojekte können gefördert werden. Jede Projektskizze muss mindestens von drei förderfähigen Institutionen aus drei verschiedenen an der Bekanntmachung beteiligten Ländern eingereicht werden. Mindestens eine dieser Institutionen muss aus Südostasien kommen.
Für jedes Vorhaben ist ein Koordinator („Principal Coordinator“) zu benennen. Dieser repräsentiert das Projekt nach außen und ist für die internen Organisationsprozesse verantwortlich, beispielsweise die Abfassung von Berichten, Controlling und den Umgang mit geistigem Eigentum. Der „Principal Coordinator“ ist für die elektronische Antragstellung im Skizzentool PT Outline (siehe Nummer 7.2.1) verantwortlich. Dennoch bleiben deutsche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für die Durchführung ihres Anteils am Gesamtprojekt die verantwortlichen Ansprechpartner.
Forschergruppen aus Ländern, die nicht an diesem Programm teilnehmen, können an den Projekten als Partner teilnehmen, sofern sie ihre eigene Finanzierung sicherstellen. Dies ist von den jeweiligen Forscherinnen und Forschern schriftlich in Form einer Verpflichtungserklärung („Letter of Commitment“) zu belegen. Dabei ist zu beachten, dass der Koordinator und die Mehrheit der Konsortialpartner entsprechend der Förderrichtlinie der an dieser Bekanntmachung beteiligten Förderorganisationen förderfähig sein müssen.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung und in der Regel mit bis zu 100 000 Euro sowie für die in der Regel maximale Dauer von 36 Monaten gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Es ist zu beachten, dass in der oben genannten, in der Regel gewährten Förderhöchstsumme, die Projektpauschale bereits enthalten ist.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Die Förderung des BMBF sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:
- Personal zur Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Forschungsarbeiten
Angesetzt werden können vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal bis zu TVöD EG 13 und maximal 36 Monaten. - Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (bspw. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte) ist in begrenztem Umfang möglich. - Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten
Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie das länderspezifische Tagegeld ( http://internationales-buero.de/media/content/Tagespauschalen_neu.xls ) werden übernommen. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.
Die Inlandsreisekosten wie An- und Abreise- sowie Übernachtungskosten zum gegebenenfalls deutschen Partner werden übernommen.
Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftler und Expertinnen und Experten erfolgt durch das entsendende Land. Eine Ausnahme kann unter bestimmten Voraussetzungen für Projektpartnerinnen und Projektpartner aus Kambodscha, Myanmar und Laos gemacht werden (siehe hierzu Buchstabe e „Unterstützung von Projektpartnerinnen und Projektpartnern aus Kambodscha, Laos und Myanmar“. In diesem Fall gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland können übernommen werden. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat bezuschusst. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten. In gut begründeten Ausnahmefällen können auch Reisen zu und Aufenthalte bei weiteren ausländischen Partnern im Projekt gefördert werden. Hierfür gelten die länderspezifischen Tagegelder des Ziellandes ( http://internationales-buero.de/media/content/Tagespauschalen_neu.xls ). - Workshops
Für die Durchführung von Workshops in Deutschland können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung.
Die Durchführung von Workshops bei Projektpartnerinnen und Projektpartnern in Kambodscha, Laos und Myanmar kann ebenfalls übernommen werden, sofern die in Buchstabe e dargestellten Bedingungen erfüllt sind. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe c) gezahlt. - Unterstützung von Projektpartnerinnen und Projektpartnern aus Kambodscha, Laos und Myanmar
Reisen, Aufenthalte und Workshops von/bei Projektpartnerinnen und Projektpartnern aus Kambodscha, Laos und Myanmar können entsprechend der Buchstaben c und d übernommen werden. Voraussetzung ist, dass die an der Bekanntmachung teilnehmenden Ministerien aus diesen Ländern bestätigen, dass Personal von den antragsstellenden Institutionen zur Verfügung gestellt wird, um den entsprechenden Beitrag in dem Projekt zu garantieren. Maximal 20 % der beantragten Ausgaben/Kosten können für die Unterstützung von Projektpartnerinnen und Projektpartnern aus Kambodscha, Laos und Myanmar im Budget des deutschen Partners/der deutschen Partnerin beantragt werden.
Grundsätzlich nicht förderfähig ist die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Nummer 11a der Allgemeinen Verwaltungsvorschiften zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Für die Durchführung der gemeinsamen Fördermaßnahme hat das SEA-Europe Joint Funding Scheme ein Joint Call Sekretariat etabliert, das mit der Abwicklung der zentralen Einreichung der Projektskizzen und des Begutachtungsverfahrens betraut ist. Es wird dringend empfohlen, dass die einzelnen Mitglieder eines Skizzen erstellenden Projektkonsortiums vor Einreichung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen hinsichtlich der nationalen Förderrichtlinien Kontakt aufnehmen. Eine Liste der Ansprechpartner bei den jeweiligen nationalen Förderorganisationen ist auf der Projektinternetseite ( https://www.sea-eu-jfs.eu ) verfügbar. Träger der Förderentscheidungen bleiben die nationalen Förderorganisationen.
Ansprechpartnerin im SEA-Europe Joint Call Secretariat sind:
Indonesian Science Fund
Frau Marsia Gustiananda (E-Mail: marsia.gustiananda@dipi.id)
Herr Adam Bakthiar (E-Mail: adam.bakhtiar@dipi.id)
Mit der Abwicklung dieser Maßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/
Ansprechpersonen sind:
Fachliche Ansprechpersonen:
Herr Hans Westphal
Telefon: +49 2 28/38 21-14 73
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: hans.westphal@dlr.de
Frau Dr. Adele Clausen
Telefon: +49 2 28/38 21-21 71
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: adele.clausen@dlr.de
Administrative Ansprechpartnerin:
Frau Lydia Derevjanko
Telefon: +49 2 28/38 21-19 15
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: lydia.derevjanko@dlr.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Es wird ausdrücklich empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Auf Seiten der Partnerinstitutionen:
Antragstellern wird geraten, vor dem Einreichen der Projektskizze die jeweiligen institutionellen Förderkriterien der beteiligten Partner zu prüfen und/oder sich mit den Ansprechpartnern im jeweiligen Land bzw. den jeweiligen Institutionen in Verbindung zu setzen, um Informationen zu berechtigten Antragstellern und förderfähigen Kosten zu erhalten. Die jeweiligen institutionellen Förderkriterien sind in den „national and regional funding regulations“ im englischen Joint Call auf der Projektinternetseite unter https://www.sea-eu-jfs.eu zu finden.
7.2 Zweistufiges Verfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem SEA-Europe JFS Joint Call Sekretariat die von den internationalen Konsortien gemeinschaftlich erstellten und mit dem Verbundkoordinator („Principal Project Coordinator“) abgestimmten Projektskizzen bis spätestens 18. September 2018 in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Projektskizzen sind in englischer Sprache in elektronischer Form über das Skizzentool PT-Outline
(
https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/seaeuropejfs2018
) vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Für die elektronische Einreichung sollte jedes antragstellende Konsortium einen „Principal Coordinator“ bestimmen, der für die Einreichung verantwortlich ist.
Die für die Projektskizze benötigten Informationen können dem „JFS Call Text“ entnommen werden (erhältlich auf der Internetseite https://www.sea-eu-jfs.eu ).
Der Umfang der Projektskizze sollte sechzehn Seiten (exklusive Finanzplan und Anhänge) nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:
- Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und ausländischen Projektpartnern
- Fachlicher Rahmen des Vorhabens
- Aussagekräftige Zusammenfassung des Projekts
- Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
- Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik
- Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
- Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen; Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit
- Multidisziplinarität/Interdisziplinarität des Projekts
- Beitrag des multilateralen Projekts zu nationalen Prioritäten
- Beschreibung der wissenschaftlichen Arbeiten
- Beschreibung der Arbeiten und der gewählten Methoden
- Beschreibung der Arbeitsteilung zwischen den Partnern
- Arbeitsplan inklusive Meilensteine
- Beschreibung der Projektkoordination und des Managements
- Nachhaltigkeit der Maßnahme (erwartete wissenschaftliche Ergebnisse, erwarteter wirtschaftlicher und/oder gesellschaftlicher Mehrwert
- Vorläufige Ausgaben-/Kostenschätzung pro Partner und Kalenderjahr mit Begründung für beantragte Mittel (hier wird eine Formatvorlage zur Verfügung gestellt)
Anlagen:
- Lebenslauf und Publikationen der beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
- Gegebenenfalls „Letter of Commitment“ für Partner aus Ländern, die nicht an der Bekanntmachung beteiligt sind
Die genaue Gliederung der Projektskizze entnehmen Sie bitte unbedingt der Vorlage bei PT Outline (Punkt Upload project description).
Die eingegangenen Projektskizzen werden von einem international besetzten Gutachtergremium anhand der folgenden Kriterien bewertet:
- Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
- Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung
- Fachliche Kriterien
- Wissenschaftliche und technologische Qualität des Vorhabens (Fachliche Qualität, Originalität und Innovationsgehalt des Vorhabens, Bezug des Projekts zur Programmatik der nationalen Prioritäten des Schwerpunktthemas, Qualifikation des Antragstellers sowie der beteiligten Partner)
- Wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
- Management und Transnationalität des Vorhabens
- Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)
Weitere Informationen zur Begutachtung finden sich unter: https://www.sea-eu-jfs.eu .
Als Bestätigung für die erfolgreiche Einreichung der Projektskizze wird eine automatisch generierte E-Mail von PT Outline verschickt. Falls der „Principal Coordinator“ diese nicht erhält, soll er sich umgehend an das Call Sekretariat wenden, um die erfolgreiche und fristgerechte Einreichung der Projektskizze zu gewährleisten.
Das Joint Call-Sekretariat wird zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen die eingereichten Projektskizzen auf die Einhaltung der formalen Vorgaben hin prüfen (z. B. Einhaltung der nationalen Regularien, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben in Englisch). Projektskizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Die Details zur Überprüfung der formalen Vorgaben sind in den Richtlinien für Bewerber auf der Internetseite ( https://www.sea-eu-jfs.eu ) zu finden.
Projektskizzen, die den formalen Kriterien entsprechen, werden an ein international besetztes Gutachtergremium weitergeleitet.
Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien werden dann die für eine Förderung geeigneten Vorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten elektronisch durch das „Joint Call Sekretariat“ mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich. ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
- eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
- Realisierbarkeit des Arbeitsplans,
- Plausibilität des Zeitplans.
- detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel,
- Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 4. Juli 2018
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. L. Mennicken
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels 1 AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels 3 erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
- 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
- 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Förderung nach Artikel 25 AGVO
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung,
- industrielle Forschung,
- experimentelle Entwicklung,
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randziffer 75 und Fußnote 2 des FuEuI*-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO)
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
- um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel 3 AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.