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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für die IKT-Forschung von deutschen Verbundpartnern im Rahmen des europäischen EUREKA-Clusters ITEA 3 vom 12.03.2018; Bundesanzeiger vom 26.03.2018

Vom 12.03.2018

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sind Schlüsseltechnologien für einen wettbewerbsstarken Wirtschaftsstandort Deutschland, der sich mit innovativen Produkten und Dienstleistungen weltweit behaupten kann. Um Wissensvorsprünge nutzen zu können und gute Ideen schnell in marktfähige Produkte umzusetzen, bedarf es neben anwendungsorientierter strategischer Forschungsförderung in Kooperation von Wissenschaft und Wirtschaft auch ­eines Zusammenschlusses nationaler und europäischer Forschung. Die Aushandlung gemeinsamer Ziele und Strategien auf europäischer Ebene und die Schaffung von kritischen Massen sind eine Grundvoraussetzung, um im inter­nationalen Wettbewerb bestehen zu können.

Eine bedeutende Schlüsseltechnologie der IKT sind Software-intensive Systeme und Dienste, die in immer größerem Umfang in technische und organisatorische Systeme eingebettet sind und dort oft vielschichtige Aufgaben, z. B. im Automobilbereich, der Luftfahrt oder im Maschinen- und Anlagenbau, übernehmen. Aufgrund ihrer Komplexität und ihres breiten sowie hoch anspruchsvollen Einsatzgebietes bedarf es einer breit aufgestellten Forschungsallianz. Nur so kann eine hohe Akzeptanz entwickelter Lösungen und die Möglichkeit zur Standardisierung gewährleistet werden. Der zu leistende Beitrag muss somit das Resultat gemeinsamer, länderübergreifender Aufwände der öffentlichen Institutionen und privater Unternehmen in Europa sein.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat diese Entwicklung erkannt und beteiligt sich am europäischen Cluster ITEA 3 „European Leadership in Software-intensive Systems and Services“ im Rahmen der Forschungsinitiative EUREKA. Das strategische Ziel des Clusters ist es, die europäische Position im Bereich der eingebetteten Software-intensiven Systeme und Dienste zu stärken und dabei die Potenziale in Industrie und Forschung aus den beteiligten Ländern zu bündeln. In ITEA 3 werden darüber hinaus besonders Projekte gefördert, die bei der weltweiten Standardisierung im Bereich der Software-intensiven Systeme und Dienste unterstützen.

Die Beteiligung des BMBF hat zum Ziel, die Innovationsdynamik der deutschen1 Industrie bei der fortgeschrittenen vorwettbewerblichen Forschung und Softwareentwicklung zu stärken. Dies geschieht durch die nationale Förderung deutscher Partner in internationalen Kooperationen, durch die ein Mehrwert für alle beteiligten Projektpartner generiert wird. Dabei sollen deutsche Teilverbünde, die aus Großunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen sowie ­Forschungseinrichtungen und Hochschulen bestehen, entlang der gesamten Innovationskette gefördert werden.

Förderkriterien sind Exzellenz, Innovationshöhe sowie wirtschaftliches Potenzial. Die Fördermaßnahme ist Teil der neuen Hightech-Strategie „Innovationen für Deutschland“ der Bundesregierung2.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c und Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union3 gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 der AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden vorwettbewerbliche, industriegetriebene FuE4-Arbeiten von deutschen Teilkonsortien im Rahmen bi- und multilateraler europäischer Verbundvorhaben.

Die thematischen Schwerpunkte der Förderung sind an den wirtschaftlichen Potenzialen und Anwendungsfeldern bzw. Branchen ausgerichtet, in denen Innovationen in hohem Maße durch IKT im Bereich Software-intensiver Systeme und Dienste getrieben sind.

Gefördert werden FuE-Vorhaben vorrangig zu folgenden Themen:

  • Software Engineering,
  • Digitalisierung und softwareintensive eingebettete Systeme (Cyber Physical Systems),
  • Datentechnik und datengetriebene Systeme,
  • Prozess- und Systemsimulation,
  • Usability,
  • Softwareverlässlichkeit, -qualität und -sicherheit,
  • Parallelisierung und verteilte Systeme.

Dabei ist die Förderung nach dieser Fördermaßnahme auf die folgenden Anwendungsfelder/Branchen ausgerichtet:

  • Automobil, Mobilität,
  • Maschinenbau, Automatisierung,
  • Gesundheit, Medizintechnik,
  • Logistik, Dienstleistungen,
  • Energie, Umwelt.

Die konkreten technologischen Zielsetzungen müssen im Einklang mit den globalen Herausforderungen der ITEA 3 „Living Roadmap“5 stehen.

Neben der Arbeit an den Forschungsthemen ist die Kooperation zwischen Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen ein relevanter Innovationsfaktor. Eine besondere Bedeutung hat daher die Förderung der engen Zusammenarbeit dieser Partner sowie die nachhaltige Stärkung der Wertschöpfungsketten in der Software-Branche.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Verbünde aus Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO).

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014 S.1); insbesondere Abschnitt 2.

Das BMBF ist bestrebt, den Anteil der Fachhochschulen in der Forschungsförderung zu erhöhen. Diese Einrichtungen sind deshalb besonders aufgefordert, sich an den Verbundvorhaben zu beteiligen.

Die Förderung in ITEA 3 erfolgt aus nationalen Mitteln, die von den teilnehmenden Ländern bereitgestellt werden. Kooperationspartner aus den EUREKA-Mitgliedsländern oder assoziierten Ländern, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendungen keine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben (werden), sind in Deutschland nicht antragsberechtigt. Sie müssen ihre Aufwendungen über Förderung in ihrem Sitzland oder über Eigenmittel finanzieren.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rahmenbedingungen dieser bi- und multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Ländern abgestimmt. Für die jeweiligen nationalen Zuwendungen gelten ausschließlich die jeweiligen nationalen Regelungen.

Voraussetzung für eine Förderung ist ein Label, das von ITEA 3 im Fall positiv bewerteter Projektvorschläge vergeben wird.

Da es sich bei ITEA 3 um eine industriegetriebene Initiative der anwendungsorientierten Forschung handelt, ist bei der Konsortialbildung auf ein angemessenes Verhältnis zwischen deutschen Industrie- und Forschungspartnern zu achten.

Von den deutschen Partnern ist bei nicht-deutscher Gesamtkoordination des Vorhabens zusätzlich ein deutscher Koordinator für das deutsche Teilkonsortium zu benennen, wobei die Federführung von der Industrie übernommen werden sollte.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen, internationalen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 83 der AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Abschnitt 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198/2014) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über die Zusammenarbeit der Partner entsprechend weiterer vom BMBF vorgegebener Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01106).

Die Förderung eines Vorhabens ist in der Regel auf einen Zeitraum von drei Jahren angelegt.

Den Antragstellern wird empfohlen, sich im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation7 vertraut zu machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische Komponenten aufweist, die eine EU-Förderung z. B. im ECSEL Joint Undertaking „Electronic Components and Systems for European Leadership“8 möglich machen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten9 fallen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen für Vorhaben, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten bzw. Ausgaben muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage). Kosten bzw. Ausgaben für projektbezogene Dienstreisen und Workshops sind zuwendungsfähig.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Für KMU sowie für Verbünde sind im Rahmen einer Förderung nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben b und c spezifische Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können (zu den maximal möglichen Aufschlägen siehe Anlage, Nummer 2).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie
Softwaresysteme und Wissenstechnologien (PT-SW)
Rosa-Luxemburg-Straße 2
10178 Berlin

Ansprechpartner:

Dr. Holger Stegemann
Rosa-Luxemburg-Straße 2
10178 Berlin
Telefon: 0 30/6 70 55-7 49
Telefax: 0 30/6 70 55-7 42
E-Mail: holger.stegemann@dlr.de
Internet: www.pt-sw.de/de/itea.php

Dort sind weitere Informationen erhältlich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Internet10 abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) zu nutzen11.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe reicht der Koordinator des Gesamtverbundes im ersten Schritt eine Projektskizze in elektronischer Form für das Gesamtvorhaben (Project Outline) bei der ITEA-Geschäftsstelle ein.

Während der Laufzeit des Clusters werden die Termine für die jährlichen Aufrufe zur Einreichung von Projektvorschlägen (Call for Proposals) jeweils auf der Internetseite12 von ITEA 3 bekannt gegeben. Die Beschreibung der Verfahrensweise und relevante Vorlagen sind ebenfalls auf dieser Internetseite verfügbar.

Zeitgleich reicht der Koordinator des deutschen Teilkonsortiums eine Kurzfassung der Skizze in deutscher Sprache per E-Mail beim Projektträger ein, in der die Ziele, Aufgaben und Verwertungsabsichten der deutschen Partner dargestellt sind sowie eine Mittelplanung für jeden Verbundpartner angegeben ist. Die Kurzfassung soll nicht mehr als sechs Seiten umfassen.

Projektskizzen sind in Abstimmung mit allen Projektpartnern vorzulegen.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb untereinander und werden insbesondere nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Bedeutung des Forschungsziels, gesellschaftlicher Bedarf und Produktrelevanz,
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes,
  • Innovationshöhe des wissenschaftlich-technischen Konzepts,
  • technologisches und wirtschaftliches Potenzial,
  • Qualifikation der Partner,
  • Projektmanagement und Verbundstruktur,
  • Qualität und Umsetzbarkeit des Verwertungsplans, Kommerzialisierungsperspektive, Marktpotenzial,
  • Beitrag des Projekts zur zukünftigen Positionierung des Unternehmens am Markt,
  • Abschätzung der mit den wissenschaftlich-technischen Innovationen verbundenen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Chancen und Risiken,
  • Mehrwert aus der europäischen Kooperation.

Die nationalen Bewertungsergebnisse werden mit der ITEA-Organisation und den Fördermittelgebern der beteiligten Länder beraten. Im Ergebnis werden Auflagen und Hinweise an die Einreicher der Projektskizzen formuliert.

Im zweiten Schritt werden die Koordinatoren von positiv bewerteten Projektskizzen von ITEA 3 schriftlich aufgefordert, eine Gesamtvorhabenbeschreibung (Full Project Proposal) elektronisch bei der ITEA-Geschäftsstelle einzureichen. Dabei sollen gegebenenfalls erteilte Auflagen aus dem ersten Bewertungsschritt berücksichtigt werden. Die deutsche Kurzfassung ist diesbezüglich ebenso zu überarbeiten und per E-Mail an den Projektträger zu übersenden.

Die Einreichungstermine werden ebenfalls auf der Internetseite von ITEA 3 bekannt gegeben.

Die eingereichten Gesamtvorhabenbeschreibungen werden hinsichtlich des Detaillierungsgrades des Projektvorschlages und der Erfüllung der gegebenenfalls erteilten Auflagen erneut bewertet. Die nationalen Bewertungsergebnisse werden wiederum mit der ITEA-Organisation und den Fördermittelgebern der beteiligten Länder beraten. Im Ergebnis werden Empfehlungen zur Erteilung eines ITEA-Labels für besonders förderwürdige Projekte ausgesprochen.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe gilt:

Voraussetzung für die Förderung eines Projektvorschlags durch das BMBF ist ein erteiltes ITEA-Label.

Nur bei positiver Bewertung und Auswahl des Vorhabens durch das BMBF und durch mindestens ein weiteres beteiligtes EUREKA-Land werden die deutschen Antragsteller schriftlich aufgefordert, förmliche nationale Förderanträge einschließlich einer ausführlichen Vorhabenbeschreibung des deutschen Teilkonsortiums (in deutscher Sprache, einschließlich eines detaillierten Arbeits-, Finanz- und Verwertungsplans) einzureichen.

Für eine zeitnahe Bearbeitung und Förderentscheidung sind die formgebundenen Anträge dem Projektträger spätestens sechs Wochen nach der Aufforderung vorzulegen. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen aus dem Begutachtungsprozess sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Für die deutschen Teilverbünde sind die Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen deutschen (Teil)-Verbundkoordinator vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zusätzlich gelten ergänzend zu den oben genannten Kriterien folgende weitere Bewertungskriterien:

  • Organisation der Zusammenarbeit im Verbund, Projektmanagement,
  • Festlegung von Meilensteinzielen mit quantitativen bzw. nachprüfbaren Kriterien, Definition weiterer Übergabe­punkte,
  • Erfüllung der Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe,
  • detaillierter Verwertungsplan für jeden deutschen Verbundpartner.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus.

Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie mit Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 12. März 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Ute Bernhardt


Anlage

Beihilferechtliche Vorgaben

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels 1 AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels 3 erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

Für FuE-Beihilfen:

  • 80 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iv AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen,
  • 40 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iv AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen,
  • 30 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iv AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen,
  • für Innovationsbeihilfen für KMU: 5 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Für die Förderung nach Artikel 25 AGVO gilt:

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  1. Grundlagenforschung,
  2. industrielle Forschung,
  3. experimentelle Entwicklung,

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und ­experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten im Rahmen einer Förderung gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis c AGVO sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO),
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO),
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO),
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO),
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Beihilfefähige Kosten im Rahmen einer Förderung gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO sind:

Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger im Rahmen einer Förderung gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis c darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO),
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO),
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a AGVO),
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    • das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i AGVO);
  • die Ergebnisse des Vorhaben finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger im Rahmen einer Förderung gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO darf gemäß Artikel 28 Absatz 3 AGVO folgenden Satz nicht übersteigen:

50 % der beihilfefähigen Kosten.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet: Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfe­intensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

Die Formulierung „deutsche Industrie/Partner/Projektpartner“ oder Ähnliches hier und im Folgenden meint Beteiligte an Projekten, die von Zuwendungsempfängern durchgeführt werden, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben (vgl. Nummer 3 der Förderrichtlinie).
www.hightech-strategie.de
Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1).
FuE: Forschung und Entwicklung
https://itea3.org/living-roadmap-challenges.html
Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für ­Berichte
Gesundheit
https://www.ecsel.eu
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Rz.17 FuEuI-Unionsrahmen.
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
https://foerderportal.bund.de/easyonline
https://itea3.org/call-process.html