Bekanntmachung : Datum:
Richtlinie zur Förderung der Intensivierung der Zusammenarbeit mit Polen: "Deutsch-Polnische Kooperation zum Technologietransfer in der Digitalen Wirtschaft (DPT)". Bundesanzeiger vom 19.01.2018
Vom 10.01.2018
Die Bekanntmachung erfolgt im Rahmen des Programms "Stärkung Deutschlands im europäischen Forschungs- und Bildungsraum" sowie im Rahmen der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen.
1 Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Deutschland und Polen führen auf verschiedenen Ebenen einen intensiven, partnerschaftlichen politischen Dialog zu einer Vielzahl von bilateralen, europäischen und internationalen Fragen. Besonders in den Bereichen Forschung, Innovation und Bildung arbeiten beide Länder intensiv zusammen. Beide Länder wollen durch enge Abstimmung und gemeinsame Initiativen in der Europäischen Union ihren Beitrag zur Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Einheit Europas leisten.
Für Deutschland und Polen ist die bilaterale Forschungskooperation ein tragendes Element nationaler Forschungspolitik, das sich in den letzten Jahren positiv entwickelt hat. Eine wesentliche Grundlage der Kooperation ist das im Jahr 1989 geschlossene Abkommen zur "Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit" (WTZ).
Deutschland und Polen unterstützen Forschung und Innovation als wichtige Triebkräfte für internationale Wettbewerbsfähigkeit und prosperierende Gesellschaften. Beide Länder sehen effiziente Transfermechanismen von exzellenter Forschung bis hin zu weltweit wettbewerbsfähigen Produkten und Dienstleistungen, die für die Schaffung von Mehrwert und Beschäftigung in jedem Land von entscheidender Bedeutung sind.
Deutschland und Polen verbinden Exzellenz in der Forschung und besondere Stärken bei der Übertragung von Forschungsergebnissen in Innovation. In beiden Ländern sind erfolgreiche und global wettbewerbsfähige kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ein wichtiger Teil ihrer Wirtschaft.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das polnische Ministerium für Wissenschaft und Hochschulbildung (MNiSW) teilen das gemeinsame Interesse, ihre bilaterale Zusammenarbeit in Forschung, Entwicklung und Innovation1 weiter zu stärken. Sie beabsichtigen, Initiativen auf dem Gebiet der angewandten Forschung und des Technologietransfers zu verstärken, um Synergien und Komplementaritäten zwischen beiden Ländern im Ökosystem "Forschung − Start-up – KMU" weiter auszuschöpfen. Als zugrunde liegendes Forschungsgebiet der geplanten gemeinsamen Initiative Fördermaßnahme "Deutsch-Polnische Kooperation zum Technologietransfer in der Digitalen Wirtschaft (DPT)" wurde für die erste Bekanntmachung das Thema "Digitalisierung der Gesundheitswirtschaft" identifiziert. Dieses Thema orientiert sich thematisch am Fachprogramm "Medizintechnik" des BMBF, das auf die Stärkung der Innovationskraft der mittelständisch geprägten Medizintechnikbranche, die Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems sowie die schnelle Umsetzung von innovativen Ansätzen aus der Forschung in die Patientenversorgung fokussiert ist.
Die Bundesregierung hat im Jahr 2014 mit der Digitalen Agenda ( www.digitale-agenda.de ) einen ressortübergreifenden Prozess in Gang gebracht, um Innovationen durch Digitalisierung voranzutreiben und die positiven Wirkungen dieser Technologie zur Entfaltung zu bringen. Mit dieser Förderrichtlinie stellt das BMBF zudem einen Beitrag zur Umsetzung der "Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung" und zu den BMBF-Initiativen "KMU-innovativ" sowie "KMU-international" bereit.
Projekte auf Basis der am 11. Oktober 2016 in Posen, Polen, unterzeichneten Declaration of Intent werden gemeinsam von BMBF und MNiSW gefördert. BMBF und MNiSW beabsichtigen in diesem Kontext, ihre Unterstützung bilateraler Forschungsvorhaben von gemeinsamem Interesse weiter zu intensivieren.
Die gemeinsame Bekanntmachung soll es Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere KMU) ermöglichen, auf dem Gebiet der "Digitalisierung der Gesundheitswirtschaft" entsprechend ihren wissenschaftlich-technologischen Stärken und ihrer Problemlösungskompetenz gemeinsame bilaterale Vorhaben mit Partnern aus Deutschland und Polen umzusetzen. Damit soll die globale Wettbewerbsfähigkeit verbessert und die Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen untereinander sowie mit ihren industriellen Partnerinnen/Partnern entlang der gesamten Wertschöpfungskette gestärkt werden.
Durch die Förderung gemeinsamer FuE2-Projekte soll das in beiden Ländern vorhandene Potenzial für die WTZ sowie der Umsetzung der Ergebnisse gemeinsam mit Unternehmen der Wirtschaft genutzt werden. Mit der Förderung deutsch-polnischer Partnerschaften auf dem Gebiet der "Digitalen Wirtschaft" sollen neue Impulse gesetzt werden, die zur Intensivierung und Verstetigung der Beziehungen zwischen den Partnerinnen/Partnern beitragen. Forschungskapazitäten sowie deren Spezialisierungen sowie die Kooperation mit Unternehmen der Wirtschaft sollen gestärkt werden.
In den bilateralen Vorhaben soll insbesondere die Zusammenarbeit von deutschen und polnischen Einrichtungen aus Wissenschaft und Wirtschaft in "2+2"-Projekten vertieft werden. Unter "2+2"-Projekten werden FuE-Projekte mit Beteiligung mindestens einer deutschen und einer ausländischen (hier: polnischen) Forschungseinrichtung und mindestens einem deutschen und einem ausländischen (hier: polnischen) Unternehmen verstanden.
Der private Sektor soll dadurch auch ermutigt werden, stärker in FuE-Aktivitäten zu investieren. Die Fördermaßnahme liefert damit auch einen Beitrag zu den Förderinitiativen "KMU-innovativ" und "KMU-International" des BMBF.
Von besonderer Bedeutung für die nachhaltige Wirksamkeit der Vorhaben ist die Stärkung des Technologietransfers zur Verwertung der erzielten Forschungsleistungen, insbesondere bei Start-up-Firmen sowie KMU.
1.2 Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der "ichtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)"und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Zuwendungen werden darüber hinaus auf Grundlage von Artikel 25 Absatz b für industrielle Forschung und Absatz c für experimentelle Entwicklung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("llgemeine Gruppenfreistellungsverordnung"− AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.
Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
2 Gegenstand der Förderung
Es werden Verbundprojekte gefördert, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in internationaler Zusammenarbeit mit Partnern aus Polen einen oder mehrere der nachfolgenden Schwerpunktthemen aus dem Bereich "Digitalisierung der Wirtschaft"bearbeiten.
Digitalisierung in der Gesundheitswirtschaft:
Telemedizin und Telediagnostik:
Der demografische Wandel, der sich abzeichnende Fachkräftemangel und die medizinische Versorgung in ländlichen Regionen stellen die Gesundheitssysteme der Industrieländer vor veränderte Anforderungen. Gleichzeitig beeinflusst die fortschreitende Digitalisierung das gesellschaftliche Leben in allen Bereichen und ermöglicht eine effizientere Gesundheitsversorgung für eine Vielzahl von Anwendungsbereichen. Die Telemedizin kann dabei auch zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung durch Bereitstellung lebenswichtiger Informationen – gegebenenfalls auch zwischen den Ländern – unter Einsatz elektronischer Gesundheitsdienste, beitragen.
Digitale Diagnoseunterstützung:
Durch die rasante Entwicklung der bildgebenden Verfahren ist die Anzahl der medizinischen Bilddaten konstant angestiegen. Dies hat einen enormen Mehraufwand für den Radiologen und Kliniker zur Folge. Methoden der künstlichen Intelligenz (z. B. im Bereich der Deep Learning Algorithmen) können die medizinische Bildanalyse automatisieren und zu schnelleren, präziseren Diagnosen und einer effektiveren Verlaufskontrolle beitragen.
Smart Surgery:
Die Verbesserung der Chirurgie durch digitale Methoden hat in den vergangen Jahren in vielen Bereichen stark zugenommen. Navigationssysteme und Roboter haben in den Operationssaal Einzug gehalten. Intelligente chirurgische Instrumente, eine Vielzahl von Daten, sowohl prä- als auch intraoperative, neue Visualisierungsmethoden und intraoperative Gewebedifferenzierung können zu einer sicheren, schonenderen und erfolgreicheren Operation beitragen.
Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen.
Die Bekanntmachung zielt darauf ab,
- die Wettbewerbsfähigkeit und das Innovationspotenzial beider Länder insgesamt zu verbessern,
- die Anstrengungen und vorhandenen Ressourcen auf thematische Bereiche der "Digitalen Wirtschaft" zu fokussieren, die für beide Länder sowie deren Gesellschaft und Wirtschaft von hoher Bedeutung sind,
- die deutsch-polnische Forschungskooperation zu stärken und die etablierten Fördermaßnahmen verstärkt um Aspekte der angewandten Forschung zu erweitern,
- die Forschungskapazitäten sowie deren Spezialisierungen zu stärken,
- die Exzellenz in den Bereichen FuEuI zu fördern,
- die Entwicklung von spezialisiertem wissenschaftlichem Personal, FuE-Exzellenz sowie von wettbewerbsfähigen Produkten/Dienstleistungen zu unterstützen, um eine erhöhte globale Wettbewerbsfähigkeit zu erreichen,
- die Entwicklung neuen Wissens – einschließlich neuer Technologien – oder gemeinsamer FuE-Ressourcen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie zur Befriedigung signifikanter gesellschaftlicher und ökologischer Bedürfnisse zu fördern,
- den Wissens- und Technologietransfer, d. h. die Diffusion und Verbreitung von Wissen und Technologie im Sinne ihrer wirtschaftlichen Nutzbarmachung für Dritte zu unterstützen,
- die Forschungszusammenarbeit zwischen Forschung und Industrie zu stärken sowie den privaten Sektor zu ermutigen, in FuEuI-Aktivitäten zu investieren und
- gemeinsame Projekte zu unterstützen, die auf Ergebnisse abzielen, die genutzt werden können, um unter Einbeziehung des Produktionssektors in Deutschland und Polen Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zu verbessern.
Um diese Ziele umzusetzen, ist die Zusammenarbeit von deutschen und polnischen Partnerinnen/Partnern aus Forschung und Wirtschaft in gemeinsamen FuE-Projekten im Bereich "Digitale Wirtschaft" von besonderer Bedeutung. Sie soll die Wettbewerbsfähigkeit und das Innovationspotenzial der beteiligten Einrichtungen verbessern und darüber hinaus zu neuen innovativen Produkten und Prozessen mit hohem Mehrwert führen oder den Einsatz innovativer Technologien in traditionellen Industrien vorantreiben. Die geförderten Projekte sollen einen substanziellen Mehrwert zur bilateralen Kooperation liefern.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben − insbesondere KMU (KMU – die Definition für KMU der Europäischen Kommission ist unter dem Link http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm einzusehen) − die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU [bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG)], http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ).
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Projektskizze muss von dem deutschen Antragsteller (Forschungsinstitut) gemeinsam mit mindestens einem Kooperationspartner aus Polen (Forschungsinstitut) sowie mindestens einem deutschen KMU und einem polnischen KMU eingereicht werden (siehe Definition "2+2"-Projekte in Nummer 1 – Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage). Die Teilnahme weiterer Partner an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist und weitere Partner eigene Mittel einbringen.
Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation in Polen dokumentieren.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.
Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung und in der Regel mit maximal 300 000 Euro sowie für die in der Regel maximale Dauer von 36 Monaten gewährt werden.
5.2 Finanzierungsart
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung − grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Für KMU sind nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen können.
Die Beihilfeintensitäten nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der nach dieser Förderrichtlinie bestimmten Förderquote für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren [HZ] und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen (staatliche und nicht staatliche) und Universitätskliniken (unabhängig von der Rechtsform) wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Es ist zu beachten, dass in der oben genannten, in der Regel gewährten Förderhöchstsumme, die Projektpauschale bereits enthalten ist.
5.3 Finanzierungsform
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten
Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten vor:
- Personal zur Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Forschungsarbeiten
Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal werden in der Regel bis zu TVÖD 13 bezuschusst; - vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte) ist in begrenztem Umfang möglich; - Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten
Für die Förderung von Reisen und Aufenthalte deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Expertinnen und Experten gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie das länderspezifische Tagegeld ( http://internationales-buero.de/media/content/Tagespauschalen_neu.xls ) werden übernommen. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten; - Workshops
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshop-Unterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste.
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF)" sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF)", sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder HZ sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 2017)".
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.
Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.
Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-Online" zu erstellen. Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF folgende Projektträger beauftragt:
Fachliche Beratung zu den oben genannten Themenfeldern:
Sebastian Eulenstein
Fachliche Forschungsförderung − Gesundheitswirtschaft
Projektträger des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
VDI Technologiezentrum GmbH
Bertolt-Brecht-Platz 3
10117 Berlin
Telefon: +49 30/2 75 95 06-43
Telefax: +49 30/2 75 95 06-59
E-Mail: eulenstein@vdi.de
www.vditz.de
Administrative Betreuung der Projekte:
Dr. Michael Lange/Ralf Hanatschek
Agnieszka Wuppermann
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
DLR Projektträger/Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: +49 2 28/38 21-14 85 (Dr. Michael Lange); E-Mail: michael.lange@dlr.de;
+49 2 28/38 21-14 82 (Ralf Hanatschek); E-Mail: ralf.hanatschek@dlr.de;
+49 2 28/38 21-15 07 (Agnieszka Wuppermann); E-Mail: agnieszka.wuppermann@dlr.de
Telefax: +49 2 28/38 21-14 90
http://DLR-PT.de
http://internationales-buero.de
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit den Projektträgern Kontakt aufzunehmen.
Soweit sich zu dieser Bekanntmachung Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger und beim Internationalen Büro angefordert werden.
Nachrichtlich:
Die polnischen Partnerinnen/Partner müssen die auf polnischer Seite anfallende Finanzierung und Durchführbarkeit des Projekts sicherstellen. Hierzu muss ein Antrag beim polnischen National Center for Research and Development gestellt werden:
Jolanta Drożdż
The National Center for Research and Development
47a Nowogrodzka Str.
00-695 Warsaw
Telefon: +48 2 23 90 71 06
jolanta.drozdz@ncbr.gov.pl
NCBR.gov.pl
Das National Center for Research and Development veröffentlicht zeitgleich mit dem BMBF in Polen auf ihrer eigenen Internetseite eine polnische Förderbekanntmachung mit identischer Laufzeit.
7.2 Zweistufiges Verfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool "PT-Outline" und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen.
Das BMBF bzw. der beauftragte Projektträger – hier DLR-PT – kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 19. April 2018
zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form über das Skizzentool PT-Outline ( https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/pol182p2z1 ) vorzulegen.
Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Umfang der Projektskizze sollte zehn Seiten nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:
- Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und ausländischen Projektpartnern
- aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse)
- fachlicher Rahmen des Vorhabens
- geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
- Darstellung des wissenschaftlich-technologischen Vorhabenziels
- Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik
- Beteiligung Dritter, z. B. KMU-Beteiligung
- internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens
- Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
- Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
- Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit
- Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan
- erwartete wissenschaftliche Ergebnisse
- Verstetigung der Kooperation mit den Partnern im Land Polen
- geplante Kooperation in Folgeprojekten
- geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
- Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts
- geschätzte Ausgaben/Kosten.
Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle. Zur besseren Abstimmung mit den polnischen Partnern kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Im Fall der Einreichung einer englischen Projektskizze ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung unerlässlich.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
- Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung
- fachliche Kriterien
- fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
- Bezug zur Programmatik des BMBF im Thema
- Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner
- wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
- Kriterien der internationalen Zusammenarbeit
- Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
- Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
- Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
- Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
- Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
- Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen).
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser positiv bewerteter Projektskizzen aufgefordert, einen vollständigen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:
- eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
- eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
- Realisierbarkeit des Arbeitsplans
- Plausibilität des Zeitplans
- detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
- Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.
Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 Abschnitt II und III genannten Kriterien bewertet.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Bei mehreren deutschen Partnern (Verbundprojekt) sind die förmlichen Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Koordinator vorzulegen.
Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Expertinnen und Experten beraten zu lassen.
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2022 gültig.
Bonn, den 10. Januar 2018
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Matthias Hack
1 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
2 - FuE = Forschung und Entwicklung