Bekanntmachung : Datum:
Richtlinie zur Förderung von Forschungsprojekten zur "Virtuellen und Erweiterten Realität (VR/AR) in der beruflichen Bildung" (VRARBB). Bundesanzeiger vom 05.01.2018
Vom 18.12.2017
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Virtual Reality (VR)- und Augmented Reality (AR)-Technologien bieten das Potenzial, das praxis- und arbeitsplatznahe Lernen in der beruflichen Aus- und Weiterbildung deutlich zu verbessern. Zusätzlich weiten sich mit der technischen Weiterentwicklung und den sinkenden Anschaffungskosten der Endgeräte die Einsatzmöglichkeiten von VR und AR derzeit rasant aus.
Ausbildungs- und Lernprozesse in der realen Arbeitsumgebung – beispielsweise im Bereich von Maschinen und Anlagen – können nur sehr eingeschränkt möglich oder mit hohen materiellen oder körperlichen Risiken verbunden sein. Einzelne Bauelemente und innere Abläufe sind von außen oftmals nicht sichtbar oder die Maschinen und Anlagen stehen am konkreten Lernort nicht zur Verfügung. Eine fehlerhafte Bedienung kann zudem Schäden an der Maschine verursachen und somit zu hohen Kosten führen. VR- und AR-Technologien können dazu beitragen, praxisnahe Lern- und Arbeitserfahrungen in allen Bereichen der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu ermöglichen. Über kollaborative Anwendungsszenarien lässt sich zudem in der virtuellen und erweiterten Realität das gemeinsame Problemlösen auch in räumlich verteilten Teams einüben. Simulationen bieten außerdem die Möglichkeit der mehrfachen Wiederholung mit direkter visueller und auditiver Rückmeldung, wodurch ein Lernen aus Fehlern ohne Sorge vor realen Konsequenzen möglich ist. Da Lernende unter Beweis stellen müssen, dass sie Lerninhalte anwenden, Situationen richtig analysieren und kollaborativ lösen können, stellen VR- und AR-Anwendungen zudem vielversprechende Mittel zur Überprüfung des Lernfortschritts dar.
Zielsetzung der Pilot-Bekanntmachung soll daher sein, mittels Fördervorhaben über die Entwicklung und Erprobung praxistauglicher Anwendungen eine breite Implementierung von VR- und AR-Technologien in der beruflichen Bildung zu unterstützen.
Mit dieser Förderrichtlinie leistet das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) einen weiteren Beitrag zur Modernisierung der beruflichen Bildung im Rahmen seines Förderprogramms "Digitale Medien in der beruflichen Bildung" und für eine starke und wettbewerbsfähige Berufsbildung 4.0 in Deutschland.
Wenn sich bei dieser Pilot-Bekanntmachung der pädagogische Mehrwert des Einsatzes von VR- und AR-Technologien für die berufliche Aus- und Weiterbildung bestätigt, ist ein Ausbau zu einer entsprechend größeren Aktivität möglich.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Zuwendungen werden darüber hinaus auf Grundlage der Artikel 25 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" − AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.
Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
2 Gegenstand der Förderung
Über neue VR- und AR-Lehr- und Lernkonzepte soll der Nutzen und der Mehrwert von VR- und AR-Technologien für die berufliche Aus- und Weiterbildung geprüft und aufgezeigt werden.
Bei der Entwicklung und Implementierung der VR-/AR-Lehr- und Lernkonzepte sind folgende vier Punkte zu berücksichtigen:
- Der didaktisch-methodische Mehrwert des Lehr- und Lernkonzepts.
- Die bedarfsorientierte, praktische Einsatzfähigkeit und Nachhaltigkeit des Lehr- und Lernkonzepts.
- Die Gestaltung der Rahmenbedingungen bei der Implementierung in der Praxis.
- Der Aufbau auf bereits bestehender Technologie (Software und Hardware).
Zu Buchstabe A − Der didaktisch-methodische Mehrwert des Lehr- und Lernkonzepts.
In den VR-/AR-Lehr- und Lernkonzepten muss VR bzw. AR als Darstellungsformat einen tatsächlichen didaktisch-methodischen Mehrwert gegenüber anderen Darstellungsformen bieten. Es sind beide Seiten – Bildung und Technik – zu berücksichtigen und effektiv zusammenzuführen. Die VR-/AR-Lehr- und Lernkonzepte sollen durch ihre didaktische Ausgestaltung einen wesentlichen Beitrag zur Qualitätsverbesserung der beruflichen Aus- und Weiterbildung leisten, indem sie berufliche Kompetenzen gezielt fördern. Eine handlungsorientierte Gestaltung der Lehr- und Lernumgebung, eine Aktivierung der Lernenden, z. B. durch Möglichkeiten der inhaltlichen Mitgestaltung der eigenen Lernumgebung oder der sozialen Interaktion, sowie eine Einbettung in den beruflichen Kontext spielen dabei eine wichtige Rolle. Auch die Integration von Spielelementen (serious games) kann je nach Bedarf und Zielgruppe gewinnbringend sein.
Über eine begleitende formative Projektevaluation ist der didaktisch-methodische Mehrwert der eingesetzten VR-/AR-Technologie aufzuzeigen.
Zu Buchstabe B − Die bedarfsorientierte, praktische Einsatzfähigkeit und Nachhaltigkeit des Lehr- und Lernkonzepts.
Die entwickelten Konzepte sind in der beruflichen Aus- und Weiterbildungspraxis zu implementieren und kontinuierlich auf ihre Nutzer- und Bedarfsorientierung hin zu erproben.
- Bedarfsorientierung: bei der Entwicklung des Lehr- und Lernkonzepts sind die konkreten Bedarfe der jeweiligen Zielgruppen – Lehrende und Lernende – zu berücksichtigen. Für das Konzept muss eine Nachfrage bestehen.
- Nutzerorientierung: Der Ansatz muss aus der Perspektive der späteren Nutzerinnen und Nutzer gedacht sein.
- Praktische Einsatzfähigkeit: Die Lehr- und Lernkonzepte müssen so gestaltet sein, dass sie in der realen Berufsbildungs- bzw. Weiterbildungspraxis des jeweiligen Berufsbilds einsetzbar sind. Im Fall der Adressierung der Ausbildung muss die Anbindung der entwickelten Lehr- und Lernkonzepte an die jeweiligen, bestehenden Ausbildungsordnungen sichergestellt werden. Dazu zählt auch, dass das VR-/AR-Konzept in den betrieblichen Alltag integrierbar sein muss – ohne aufwendige infrastrukturelle Erneuerungen oder zusätzliches Personal in erheblichem Umfang. Die Anschaffung des VR-/AR-Konzepts muss finanziell im Rahmen bleiben bzw. insbesondere auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) leistbar sein.
- Nachhaltigkeit: Die Grundlagen für eine spätere Nutzung sind bereits bei der Konzeptentwicklung zu berücksichtigen. Es sollten Voraussetzungen für die Wartung, Weiterentwicklung und Anschlussfähigkeit des Systems sowie dessen finanzielle Aufwendungen erarbeitet werden. Es sollte eine möglichst einfache inhaltliche Anpassung, Ergänzung und Weiterentwicklung der Inhalte gewährleistet sein.
Zu Buchstabe C − Die Gestaltung der Rahmenbedingungen bei der Implementierung in der Praxis.
Die Rahmenbedingungen des Einsatzes in der Praxis (z. B. Einsatzort, Arbeitnehmerschutz, Arbeitssicherheit) sind bei einer Bestimmung der Anforderungen an die Lehr- und Lernlösung zu berücksichtigen. Dazu gehört auch die Förderung der notwendigen Kompetenzen von Lernenden und Lehrenden zur Umsetzung der Konzepte in der Praxis. Dies betrifft etwa medienpädagogische Kompetenzen zum sinnvollen Einsatz der Anwendung in der beruflichen Praxis sowie notwendige Kompetenzen zur Aktualisierung oder Erstellung von Inhalten.
Zu Buchstabe D − Der Aufbau auf bereits bestehender Technologie (Software und Hardware).
Teure Neu- bzw. Doppel-Entwicklungen sollen vermieden werden. Deshalb soll beispielsweise die Bereitstellung bedarfsorientierter Software in erster Linie über die Anpassung und Weiterentwicklung bereits bestehender Software bzw. vorhandener Anwendungen erfolgen. Nur in Ausnahmefällen sind Neuentwicklungen von Teilsystemlösungen möglich. Auch bei der Nutzung von VR-/AR-Hardware ist auf vorhandene, handelsübliche Technik zurückzugreifen.
Soweit möglich, sollen die entwickelten Anwendungen den Prinzipien der Offenheit genügen. Eine Plattformunabhängigkeit des VR-/AR-Konzepts wäre zu begrüßen, ist jedoch keine zwingende Voraussetzung.
Zu beachten sind darüber hinaus der Schutz der Privatsphäre sowie die Prinzipien der Datensicherheit, des Datenschutzes und der Datensparsamkeit.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind alle Institutionen, die im Bereich der Forschung und Entwicklung zu VR und AR und/oder der beruflichen Aus- und Weiterbildung tätig sind, insbesondere
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, insbesondere KMU;
- Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
- Kammern und Verbände;
- Sozialpartner;
- Forschungsinstitute/Hochschulen (nicht für den eigenen Lehrbetrieb);
- Medieninstitute (Medienentwickler, Medienpädagogen, Autoren);
- Unternehmen der Software- und Spiele-Industrie;
- Technologie-Hersteller.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU [bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG)], http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ).
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gem. Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Von jedem Antragsteller wird unabhängig von seiner Rechtsform eine substanzielle Eigenbeteiligung erwartet.
Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn diese das Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchführen würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, mithin wenn ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 6 AGVO vorliegt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Das Eigeninteresse an den Ergebnissen des Vorhabens ist in allen Fällen unter Bezugnahme auf den identifizierten Handlungsbedarf nachvollziehbar zu begründen.
Die beteiligten Partner eines Verbundprojekts sollen über mediendidaktische, medientechnische, relevante fachlich-inhaltliche sowie wissenschaftliche Expertise verfügen und sich im Hinblick auf das zu erreichende Projektziel gewinnbringend ergänzen. Es ist nachvollziehbar darzustellen, wie die notwendigen Kompetenzen im Verbund sichergestellt werden.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss von den Partnern eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=219 ).
Antragsteller sollen sich im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens – auch im eigenen Interesse – mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Es sind gegebenenfalls externe, projektbezogene Evaluationsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Erfolgsmessung vom Zuwendungsempfänger aktiv zu unterstützen. Zur Erfolgsmessung beteiligt sich der Zuwendungsempfänger an entsprechenden Auswertungsmaßnahmen, einschließlich Sammlung und Bereitstellung projektbezogener Daten.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für die maximale Dauer von 36 Monaten gewährt werden.
5.2 Finanzierungsart
Die Beihilfeintensitäten nach den Artikeln 25 und 28 AGVO geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der nach dieser Förderrichtlinie bestimmten Förderquote für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ − und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Diese ist bei der Berechnung der beantragten Zuwendung bereits zu berücksichtigen.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu maximal 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Für KMU sind nach Artikel 25 AGVO differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen können.
Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO ist nicht möglich.
5.3 Finanzierungsform
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten
Zuwendungsfähig für Antragsteller sind grundsätzlich Personal- und nationale Reisemittel sowie Ausgaben bzw. Kosten für technische Ausstattung (Hardware und Software), die für die Entwicklung und Erprobung des Projektvorhabens notwendig und die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Darüber hinaus sind grundsätzlich zuwendungsfähig Ausgaben bzw. Kosten, die für Vernetzungszwecke, insbesondere zur kontinuierlichen Sicherung der Bedarfs- und Nutzerorientierung der zu entwickelnden Lehr- und Lernlösung notwendig sind. Weitere anfallende Sachmittel und Geschäftsbedarf werden nicht finanziert.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF) sowie die BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Fördervorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.
Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.
Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.
Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
DLR Projektträger
Digitalisierung in der Bildung
Kennwort: VRARBB
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Ansprechpartnerin:
Nadja Dietze
Telefon: 02 28/38 21-10 06
E-Mail: DigitaleMedien@dlr.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem oben genannten Projektträger bis spätestens zum 25. März 2018
zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen. Skizzen müssen über das Internetportal pt-outline https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/vrarbb eingereicht werden.
Damit die Online-Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss das in pt-outline generierte Deckblatt ausgedruckt und unterschrieben per Post zusätzlich beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Der Versand soll spätestens zwei Arbeitstage nach dem Stichtag für die elektronische Einreichung erfolgen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe der Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
7.2.2 Inhalt und Umfang der Projektskizzen
Der maximale Seitenumfang der Darstellung des Vorhabens in den eingereichten Skizzen (Schriftgrad 12, Times New Roman, 11/2-facher Zeilenabstand, 2,5 cm Rand) beträgt insgesamt zehn DIN-A4-Seiten (ausgenommen Literaturverzeichnis und Interessenbekundungen). Darüber hinaus sind ein Entwurf eines Arbeitsplans (maximal zwei Seiten) und Angaben zum Ausgaben- bzw. Kostenplan zu machen (maximal eine Seite). Darüber hinausgehende Darstellungen werden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt. Bei Verbundprojekten ist die Projektskizze vom vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Skizze soll von den beteiligten Partnern gemeinsam erarbeitet werden.
Die Skizze ist wie folgt zu gliedern und muss Aussagen zu allen Punkten enthalten:
- Allgemeine Angaben zum Vorhaben (Deckblatt, eine Seite)
- Name und Kurztitel (Akronym) des Vorhabens;
- Ansprechperson und Kontaktdaten;
- beteiligte Kooperationspartner;
- avisierte Laufzeit;
- geschätzte Ausgaben bzw. Kosten und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf (bei Hochschulen inklusive Projektpauschale).
- Kurzfassung des Vorhabens (maximal 2 500 Zeichen inkl. Leerzeichen), die folgende Fragen beantwortet:
- Welches Ziel wird mit dem Verbundvorhaben verfolgt?
- Welche Zielgruppe soll adressiert werden?
- Welche Problemstellung aus der beruflichen Aus- und Weiterbildungspraxis wird mit dem Projektvorhaben angegangen?
- Welcher didaktisch-methodischer Mehrwert soll durch die VR-/AR-Technologie generiert werden?
- Mit welchem didaktischen und technischen Lösungsansatz soll das Projektvorhaben umgesetzt werden?
- Welche Lerninhalte sollen für augmentierende bzw. virtuelle Lernumgebungen aufbereitet werden?
- Darstellung des Vorhabens (maximal zehn Seiten)
- Darstellung der Ausgangs- und Bedarfslage.
- Darstellung des Lehr- und Lernkonzepts unter Berücksichtigung der vier genannten Punkte in Teil 2 "Gegenstand der Förderung":
- der didaktisch-methodische Mehrwert des Lehr- und Lernkonzepts,
- die bedarfsorientierte, praktische Einsatzfähigkeit und Nachhaltigkeit des Lehr- und Lernkonzepts,
- die Gestaltung der Rahmenbedingungen bei der Implementierung in der Praxis,
- der Aufbau auf bereits bestehenden Technologien (Software und Hardware) sowie technische Konzeption unter Berücksichtigung der zugrunde gelegten Entwicklungen und Datenbestände.
- Darstellung eines gegenstandsbezogenen Evaluationskonzepts, um den didaktisch-methodischen Mehrwert des VR-/AR-Settings bezogen auf das zu erreichende Lernziel nachzuvollziehen.
- Darstellung von Maßnahmen zur Sicherstellung einer breitenwirksamen Nutzbarkeit des Systems.
- Entwurf eines Arbeitsplans, gegliedert in Arbeitspakete (maximal zwei Seiten)
- Geschätzte Ausgaben bzw. Kosten und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf unter Berücksichtigung der Projektpauschale (maximal eine Seite)
Bewertungskriterien
Die eingegangenen Skizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach folgenden Kriterien bewertet:
- Beitrag zur Qualitätsverbesserung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
- Innovationsgehalt des Konzepts insgesamt sowie Ausrichtung auf zukunftsgerichtete Lehr- und Lernansätze;
- Mehrwert der VR-/AR-Technologie gegenüber anderen Darstellungsformaten im Hinblick auf die Lerninhalte;
- Berücksichtigung der vier genannten Punkte in Teil 2 "Gegenstand der Förderung":
- der didaktisch-methodische Mehrwert des Lehr- und Lernkonzepts für die Zielgruppe im Hinblick auf das Lernziel,
- die bedarfsorientierte, praktische Einsatzfähigkeit und Nachhaltigkeit des Lehr- und Lernkonzepts,
- die Gestaltung der Rahmenbedingungen bei der Implementierung in der Praxis,
- der Aufbau auf bereits bestehender Technologie (Software und Hardware).
- Aussagekraft, Einfachheit und Verständlichkeit der Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung;
- Qualität des Evaluationskonzepts zum Nachhalten des pädagogischen Mehrwerts des didaktisch gestalteten VR-/AR-Settings;
- Zusammensetzung des Verbunds im Hinblick auf das zu erreichende Projektziel;
- Breitenwirksamkeit des Konzepts;
- Skalierbarkeit und soweit möglich Offenheit des zu entwickelnden Lehr-/Lernsystems;
- Berücksichtigung der Diversität der Zielgruppen (Gender- und Cultural Mainstreaming sowie Barrierefreiheit).
Auswahlverfahren
Entsprechend der genannten Kriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Die an der Bewertung beteiligten Personen sind zur Neutralität und Geheimhaltung verpflichtet. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen schriftlich aufgefordert, einen rechtsverbindlich unterschriebenen förmlichen Förderantrag sowie eine Vorhabenbeschreibung und gegebenenfalls weitere Unterlagen bis zum dort angegebenen Termin vorzulegen. Dieser Termin gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Durch das Gutachtergremium formulierte inhaltliche Auflagen oder vom Projektträger formulierte Auflagen sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Die Vorhabenbeschreibung ist wie folgt aufzubauen:
- Deckblatt (eine Seite) mit folgenden Angaben:
- Akronym und Name des Verbundprojekts sowie Titel des Teilvorhabens des Antragstellers,
- Name und Anschriften (einschließlich Telefon, Telefax und E-Mail) der antragstellenden Institution bzw. Institutionen inkl. Benennung einer Ansprechperson mit Kontaktdaten,
- geplante Laufzeit.
- Beschreibung des Vorhabens
aufbauend auf der eingereichten Skizze, maximal 30 DIN-A4-Seiten (ohne Inhaltsverzeichnis) in Schriftgröße Arial 11, einem Zeilenabstand von mindestens 1,15 und Seitenrändern von mindestens 2 cm, ergänzt um einen ausführlichen Verwertungsplan, einen detaillierten Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung. - Balkenplan bzw. Übersichtstabelle, aus der für jedes Arbeitspaket und jeden Partner die geplanten Ressourcen (Personalaufwand) hervorgehen.
- Gegebenenfalls notwendige Anlagen.
Von allen Verbundpartnern ist eine gemeinsam getragene Vorhabenbeschreibung ("Verbundbeschreibung") vorzulegen. Aus dieser müssen alle teilvorhabenspezifischen Angaben ersichtlich werden.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Erfüllung der Auflagen aus der ersten Begutachtungsstufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens;
- Schlüssigkeit des eingereichten Konzepts unter Berücksichtigung der im Vergleich zur Skizze ergänzenden Angaben;
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel im Hinblick auf das zu erreichende Projektziel;
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
- Verwertungspotenzial der Vorhabenergebnisse, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und deren Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung durch das BMBF über eine Förderung entschieden.
Die eingegangenen Anträge werden analog zur ersten Stufe (Projektskizzen) bewertet, ergänzt um die Prüfung und Bewertung, ob die durch die externen Gutachtenden in der ersten Verfahrensphase spezifisch formulierten Auflagen für die Antragstellung erfüllt worden sind.
Nach abschließender Antragsprüfung wird der Zuwendungsgeber über eine Förderung entscheiden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der BRH ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2023 gültig.
Berlin, den 18. Dezember 2017
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Gabriele Hausdorf