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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Forschungsvorhaben der Bioökonomieforschung "Technologie-Initiative Bioraffinerien" im Rahmen der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030". Bundesanzeiger vom 03.08.2017

Vom 19.07.2017

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Bundesregierung verfolgt mit der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" (NFSB 2030) das Ziel, eine an natürlichen Stoffkreisläufen orientierte, nachhaltige und biobasierte Wirtschaftsform zu etablieren. Die Bioökonomie nutzt biologische Ressourcen zur Erzeugung gesunder Lebensmittel, nachhaltiger biobasierter Produkte und Konsumgüter des täglichen Lebens sowie Energie. Hierbei gilt stets das Primat der Ernährungssicherung gegenüber der stofflichen und energetischen Nutzung von Biomasse.

Biobasierte Produkte, die in Kombination mit biotechnischen, chemischen, thermischen oder mechanischen Verfahren hergestellt werden, ermöglichen die Schonung des globalen Gefüges von Natur, Umwelt und Klima und schaffen Unabhängigkeit von fossilen Rohstofflieferanten. Sie versprechen große Chancen für Wachstum und Beschäftigung.

Zur Vermeidung von Nutzungs- und Zielkonflikten erfordert biobasiertes Wirtschaften ganzheitliche Forschungs- und Lösungsansätze. Durch eine intelligente Verknüpfung von Prozess- und Wertschöpfungsketten können Konkurrenzen von Nutzungswegen biobasierter Rohstoffe vermindert bzw. vermieden und Innovationspotenziale erschlossen werden. Erfolgversprechende Lösungsansätze hierzu bieten Bioraffineriekonzepte.

Bioraffinerien zeichnen sich durch ein integratives und multifunktionelles Gesamtkonzept aus. Biologische Ressourcen werden als Rohstoffquelle für die nachhaltige Erzeugung unterschiedlicher Zwischenprodukte und Produkte (Chemikalien, Werkstoffe, Bioenergie) unter möglichst vollständiger Verwendung aller Rohstoffkomponenten genutzt. Als Koppelprodukte können auch Nahrungs- und/oder Futtermittel anfallen.

Bioraffinerien werden als Innovationstreiber einer biobasierten Wirtschaft bewertet. So weist auch der deutsche Bioökonomierat (BÖR) auf das große Potenzial von Bioraffinerien hin. Eine Herausforderung besteht darin, dass viele der zur Verfügung stehenden Verfahren und Technologien zur Konversion biogener Rohstoffe in wirtschaftlich konkurrenzfähige Produkte aktuell nicht wettbewerbsfähig sind. Bioraffinerien, die eine umfassende Verwertung flexibler biogener Rohstoffe in ein breites Spektrum biobasierter Produkte erzielen und die in bestehende Prozess- und Wertschöpfungsketten etablierter Anwenderindustrien einfließen können, stehen am Anfang ihrer Entwicklung. Zur Etablierung und Marktdurchdringung integrierter Bioraffinerien sind umfangreiche FuE1-Arbeiten notwendig.

Mit der Fördermaßnahme "Technologie-Initiative Bioraffinerien" verfolgt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das Ziel, Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) für unterschiedliche Konversionsstufen einer Bioraffinerie-Wertschöpfungskette − Aufarbeitung des Rohstoffs, Verfahren und Prozesse der Primär- und Sekundärraffination, Herstellung von Zielmolekülen für weitere Anwenderindustrien – stärker zu fördern. Mit der Entwicklung geeigneter wissenschaftlicher und technologischer Grundlagen soll der Weg zur Etablierung von Bioraffinerien der Zukunft geebnet und beschleunigt werden. Bioraffinerien können als aussichtsreiche Lösungsansätze für eine ressourceneffiziente und nachhaltige Wirtschaftsform einen wesentlichen Beitrag zum Aufbau einer nachhaltigen, wissensbasierten Bioökonomie leisten.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage von Nummer 4 (Beihilfen für FuEuI, Artikel 25 bis 30) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" − AGVO) gewährt (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und sind demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

Vorhaben von Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in gleichem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt – wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 6 AGVO vorliegt.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit der "NFSB 2030" (https://www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html).

2 Gegenstand der Förderung

Mit der "Roadmap Bioraffinerien" im Jahr 2012 legte die Bundesregierung auf der Basis einer technologischen, ökonomischen und ökologischen Analyse die Grundlagen für die Entwicklung und Implementierung von Bioraffineriekonzepten. Die Weiterentwicklung von Bioraffineriekonzepten, die aus verschiedensten Rohstoffen über Primär- und anschließende Sekundärraffination vielfältige Produkte und Koppelprodukte fertigen, bezieht dabei Grundlagen- und anwendungsorientierte Forschung sowie die Prozess- und Technologieentwicklung mit ein. Ein breites Spektrum an Technologien ist für den Betrieb von Bioraffinerien erforderlich. Spezielle Anlagenkonzepte zur Bereitstellung, Konditionierung und Konversion biogener Rohstoffe sind erforderlich.

Der Gegenstand der Förderung sind risikoreiche, innovative FuE-Vorhaben, die wissenschaftliche und technologische Lösungsansätze für einzelne Konversionsstufen einer Bioraffinerie adressieren und die Grundlage für eine erfolgreiche Entwicklung und Etablierung von Bioraffineriekonzepten bilden. Die geförderten FuE-Vorhaben sollten energie-, ressourcen- und kostenintensive Prozesse unter Berücksichtigung und Gewährleistung von Nachhaltigkeitsaspekten adressieren. Gegenstand der Förderung sind innovative Technologieansätze, die bis zum Demonstrationsmaßstab getestet werden können (siehe Nummer 5).

Mit der Förderung werden Akteure aus Wissenschaft und Wirtschaft angesprochen, die entlang der Verfahrenskette der Bioraffinerien in der Grundlagen- und anwendungsorientierten Forschung wie auch Prozess- und Technologieentwicklung tätig sind. Die Verfahrenskette der Bioraffinerien besteht im Wesentlichen aus Komponenten zur Vorbehandlung und Aufbereitung biogener Rohstoffe und der Auftrennung der Rohstoffbestandteile zu Intermediaten (Primärraffination) und deren Konversion zu Zielmolekülen (Sekundärraffination). Die Zielmoleküle werden veredelt und in Prozessketten verschiedener Anwenderindustrien integriert. Fördergegenstand sind ausschließlich Technologien und Verfahren zur stofflichen Rohstoff-Nutzung.

Mit der "Technologie-Initiative Bioraffinerien" sollen FuE-Projekte gefördert werden, die Lösungsansätze für eines der drei folgenden Themenmodule bieten:

Modul 1: Verfahren, Technologien und Produkte der Primärraffination;

Modul 2: Verfahren, Technologien und Produkte der Sekundärraffination;

Modul 3: Nutzungskonzepte für anfallende Koppel- und Nebenprodukte.

Modul 1: Verfahren, Technologien und Produkte der Primärraffination

Ausgehend von unterschiedlichen biogenen Rohstoffen (beispielsweise Holz, Stroh, Algen oder (industrieller) Rest- und Abfallstoffe unterschiedlicher Provenienz), sollen mittels primärraffinierender Technologien Produktklassen (Plattformen bzw. Intermediate) hergestellt werden. Gefördert werden Ansätze zur Verbesserung der Komponententrennung und des Aufschlusses von Biomasse sowie die Kombination von chemischen, biotechnologischen, thermischen und mechanischen Prozessen in der Primärraffination. Bei der Auswahl des zu verwendenden Rohstoffs sollte hinsichtlich einer späteren Anwendbarkeit gewährleistet sein, dass der biogene Roh- bzw. Reststoff in ausreichender Menge verfügbar ist und Nutzungskonkurrenzen zur Lebensmittelversorgung ausgeschlossen sind. Ansätze und Verfahren zum Anbau des Rohstoffs sind nicht Gegenstand dieser Förderung.

Modul 2: Verfahren, Technologien und Produkte der Sekundärraffination

Ausgehend von Plattformen und Intermediaten der Primärraffination sollen mithilfe sekundärraffinierender Technologien (biotechnologische, chemokatalytische und (thermo-) chemische Konversionsverfahren) biobasierte Zielmoleküle hergestellt werden. Diese sollten zu veredelbaren Produktmaterialien (Chemikalien, Werkstoffe, Kunststoffe) entwickelt werden. Hier können klassische Technologien der Biokonversion, wie etwa die Identifizierung neuer Biokatalysatoren, Enzymen und deren Entwicklungen, genauso zum Tragen kommen wie neue (zellfreie) Produktionssysteme unter Einsatz des Metabolic Engineering, der Synthetischen Biologie und der Systembiologie. Chemische, mechanische und biologische Prozesse sollen integriert und miteinander gekoppelt werden, sodass Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit die zentralen Kriterien der Prozessoptimierung und Produktsynthese darstellen. Dies gilt immer auch im Hinblick auf eine spätere Wettbewerbsfähigkeit der Produkte. Die Veredlung zu kommerziellen Endprodukten ist nicht Gegenstand dieser Förderung.

Modul 3: Nutzungskonzepte für anfallende Koppel- und Nebenprodukte

Hier werden im Sinne einer Kaskadennutzung Lösungsansätze gefördert, die anfallende Koppel- oder Nebenprodukte der primär- und sekundärraffinierenden Konversionsverfahren in weitere, gewinnbringende Nutzungsplattformen überführen. Koppelprodukte können bspw. Melasse, Proteine, Faserreste, Presskuchen oder Dünger sein. Die Lösungsansätze sollen nachgeschaltete Verarbeitungsprozesse für (Koppel-/Neben-) Produkte mitdenken, sodass eine vollständige stoffliche und gegebenenfalls energetische Nutzung im Sinne des Zero Waste-Prinzips gewährleistet wird. Die energetische Nutzung von Rohstoffen ist nicht Teil dieser Förderung.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außerhochschulische Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in der Europäischen Union, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Sofern die Zuwendung nicht als Beihilfe zu qualifizieren ist, muss der Zuwendungsempfänger seinen Sitz in Deutschland haben. Sofern die Zuwendung als Beihilfe zu qualifizieren ist, kann verlangt werden, dass der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland hat.

Die Definition der Europäischen Union für KMU ist unter https://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition_en einzusehen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden Einzel- oder Verbundvorhaben, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor dem Förderentscheid muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF; Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO (siehe Nummer 1.2) berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können. Der Teil des FuE-Vorhabens, der die Testung im Demonstrationsmaßstab zum Fördergegenstand hat, kann mit einer Förderquote von bis zu 25 % gefördert werden (zuzüglich gegebenenfalls differenzierter Aufschläge gemäß Artikel 25 AGVO). Gemäß Artikel 28 AGVO können beihilfefähige Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten von KMU mit maximal 50 % gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Soweit die Antrag stellende Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, können nur die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Einrichtung finanziert werden. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) und die besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Des Weiteren gelten für die Fördermaßnahme spezifische "Weitere Nebenbestimmungen und Hinweise".

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht über­schreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (Pt) beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Bioökonomie (BIO)
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Ansprechpartnerin ist:

Frau Dr. Eva Waldvogel-Mohr
Fachbereich Industrielle Bioökonomie (BIO 4)
Telefon: 0 24 61/61 87 11
Telefax: 0 24 61/61 27 30
E-Mail: e.waldvogel-mohr@fz-juelich.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, werden diese im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Beim Projektträger sind weitere Informationen erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Formularschrank des BMBF unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf im Internet abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).

Eingereichte Skizzen und formgebundene Förderanträge sollen so abgefasst sein, dass eine Beurteilung anhand der unten genannten Kriterien möglich ist.

7.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind die Projektskizzen schriftlich und mithilfe des elektronischen Formular-Systems für Anträge und Angebote easy-Online

bis spätestens 23. Oktober 2017

vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einzureichen. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Bewerbungsunterlagen sollen den innovativen Technologieansatz und den weiteren FuE-Bedarf darstellen, der mittel- bis langfristig für eine Bioraffinerie der Zukunft eingesetzt werden soll. Die vorgeschlagenen Projekte müssen so konzipiert sein, dass eine Erreichung der Projektziele innerhalb von bis zu drei Jahren möglich ist. Die Unterlagen müssen selbsterklärend sein und eine Beurteilung ohne weitere Informationen sowie Recherchen zulassen. Zusätzlich zu den Angaben, die über die Eingabemasken von "easy-Online" abgefragt werden, ist bei Einreichung einer Projektskizze eine Vorhabenbeschreibung in deutscher und in englischer Sprache als PDF elektronisch hinzuzufügen.

Die Vorhabenbeschreibung darf den Umfang von mindestens zehn bis maximal 20 Seiten (DIN A4, Font "Arial", Schriftgrad 11 pt., Ränder von 2 cm, Zeilenabstand von 1,5) nicht unter/überschreiten. Weitere Anhänge sind nicht zulässig. Inhaltlich soll die Projektskizze mit folgender verbindlicher Gliederung angefertigt werden:

  • Titelblatt: Vorhabentitel, Akronym, Themenmodul, Vorhabenlaufzeit, Daten des Antragstellers und beteiligter Partner (Namen der Projektleiter, Anschrift der antragstellenden Institution/Firma, Telefonnummer, E-Mail-Adresse);
  • Bei Verbundprojekten zusätzlich: Angabe des Verbundkoordinators, Darstellung der Verbundstruktur mit Angabe der erforderlichen wissenschaftlich-technischen Expertise und der dafür identifizierten eingebundenen Projektpartnerinnen/Projektpartner;
  • Zusammenfassung: Forschungsziel, Arbeitsplan, wissenschaftliche Bedeutung und wirtschaftlicher Wert des gewählten Technologie-Ansatzes, erwartete Ergebnisse in Bezug auf das gewählte Themenmodul (kurz- bis mittel­fristig) und dessen Potenzial für eine Bioraffinerie der Zukunft (langfristig);
  • Projektziele und Realisierungschancen: Wissenschaftliche/technische Arbeitsziele des Vorhabens, angestrebte Technologieentwicklung samt Lösungsansatz mit Vergleich zu konkurrierenden Technologieansätzen, Darstellung des Innovationsgrads des technologischen Ansatzes, Kurzbeschreibung zum Stand der Technik und des angestrebten Technologiereifegrads nach Vorhabenende, Angaben zum wissenschaftlich-technischen Risiko sowie gegebenenfalls Kurzdarstellung der Patentsituation;
  • Vorhabenrelevanz und Mehrwert der erwarteten Ergebnisse mit Bezug zur förderpolitischen Zielerreichung, Darstellung der Relevanz der angestrebten technologischen Entwicklung/des Lösungsansatzes für die Weiterentwicklung und Etablierung einer Bioraffinerie-Wertschöpfungskette sowie Motivation für das antragstellende Unternehmen/die antragstellende Institution;
  • Tabellarischer Arbeitsplan: Kurzbeschreibung der Arbeitspakete mit Meilensteinen und Zeitstrahl;
  • Kursorischer Finanzierungs- und Ressourcenplan (Übersichtstabelle mit kurzen Erläuterungen; ohne Mittel für Grundausstattung).

Für die Vollständigkeit der Antragsunterlagen muss das in „easy-Online“ generierte Deckblatt der Online-Version zusätzlich unterschrieben werden. Das Deckblatt und die hochgeladene Projektskizze müssen in Papierform per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Der Versand des Deckblatts inklusive Ausdruck der zuvor hochgeladenen Projektskizze soll spätestens zwei Arbeitstage nach dem Stichtag für die elektronische Einreichung erfolgen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Aus der Vorlage der Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen/Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Bezug und Beitrag des Projektvorschlags zu den förderpolitischen Zielen;
  • Einsatz- und Anwendungsmöglichkeit der erwarteten technologischen Forschungsergebnisse im Hinblick auf nachhaltige, ökonomisch relevante Bioraffinerien der Zukunft;
  • Aktualität und Innovationshöhe des Technologieansatzes;
  • Realisierbarkeit des Lösungsansatzes; Qualität des wissenschaftlich-technischen Arbeitsplans;
  • Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit der Finanzierungs- und Ressourcenplanung;
  • bei Verbundprojekten: Mehrwert durch die gewählte Verbundstruktur und Expertise der Projektpartnerinnen/Projektpartner (Leistungsfähigkeit, Zusammenarbeit).

Auf der Grundlage der Bewertung und der Empfehlungen der externen Gutachterinnen/Gutachter werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen vom BMBF ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten, deren Projektskizzen positiv bewertet wurden – gegebenenfalls in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator – gebeten, einen förmlichen Förderantrag zur ab­schließenden Prüfung und Förderentscheidung einzureichen. Eine Antragseinreichung ohne Vorliegen einer positiv evaluierten Projektskizze ist nicht möglich. Bei Verbundvorhaben stellt jeder Verbundpartner einen eigenen und mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator abgestimmten Antrag auf Zuwendung. Die Laufzeit eines Projekts beträgt maximal drei Jahre. Die Einreichung des Formantrags hat zeitnah nach Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse zu erfolgen. Die Informationen in der zu erstellenden Vorhabenbeschreibung sind um folgende Angaben und Erläuterungen zu ergänzen. Mögliche Anmerkungen und Empfehlungen der Gutachterinnen/Gutachter sind dabei zu berück­sichtigen:

  • detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens;
  • detaillierte Arbeits- und Ressourcenplanung;
  • exakte Zeit- und Meilensteinplanung, Auflistung der angestrebten (Zwischen-) Ergebnisse (Deliverables), gegebenenfalls Definition von Abbruchkriterien und alternative Lösungsansätze;
  • ausführlicher Verwertungsplan: Wissenschaftliche/technische Erfolgsaussichten; wirtschaftliche Erfolgsaussichten; wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit; jeweils mit Angabe zum Zeithorizont (in Jahren nach Laufzeitende) für die jeweilige Verwertungsperspektive;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung (Mehrwert durch die Zuwendung).

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems easy-Online ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) zu erstellen. Die elektronisch generierten Formulare müssen zusätzlich unterschrieben und per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Der Versand der Unterlagen soll spätestens zwei Arbeitstage nach dem Stichtag für die elektronische Einreichung erfolgen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 19. Juli 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
A. Noske

1 - FuE = Forschung und Entwicklung