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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung der multilateralen Zusammenarbeit in Forschung und Innovation zwischen Südostasien und Europa. Bundesanzeiger vom 16.06.2017

Vom 09.06.2017

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Südostasien ist Europas drittgrößter Handelspartner weltweit und eine hochdynamische Region mit zunehmender Bedeutung für Europa auch im Bereich der Forschung. Zudem sind europäische Unternehmen die größten Direktinvestoren in Südostasien und die zunehmende Integration der Märkte und Stabilität in der Region basierend auf den ­Abkommen der ASEAN-Staatengemeinschaft wird die Bedeutung der Region für Europa weiter stärken. Um diesen Entwicklungen gerecht zu werden und die bi-regionale Forschungs- und Innovationskooperation zu forcieren, wurde der gemeinsame südostasiatisch-europäische Finanzierungsmechanismus zur Förderung von Forschung und Innovation ("Southeast Asia – Europe Joint Funding Scheme for Research and Innovation") etabliert. Dieser Finanzierungsmechanismus soll die existierenden bilateralen Ansätze der Zusammenarbeit zwischen Südostasien und Europa ­bündeln und damit zur angestrebten Integration des Europäischen Forschungsraums ("European Research Area", ERA) und seiner international ausgerichteten Dimension beitragen. Anträge für multilaterale Forschungsvorhaben können im Rahmen dieses gemeinsamen Finanzierungsmechanismus von den in der Folge genannten Ministerien und Förderorganisationen gefördert werden:

  • Belgien (Wallonien) – Fund for scientific research (F.R.S – FNRS)
  • Kambodscha – Ministry of Education and Youth (MOEY)
  • Frankreich – French National Research Agency (ANR)
  • Deutschland – Federal Ministry of Education and Research (BMBF)
  • Laos – Ministry of Science and Technology (MoST)
  • Philippinen – Department of Science and Technology (DoST)
  • Polen – National Centre for Research and Development (NCBR)
  • Spanien – Centre for the Development of Industrial Technology (CDTI)
  • Schweden – Swedish Research Council for Sustainable Development (FORMAS)
  • Schweden – Swedish Research Council (SRC)
  • Schweiz – Swiss National Science Foundation (SNSF)
  • Thailand – National Science and Technology Development Agency (NSTDA)
  • Thailand – Thailand Center for Excellence for Life Science (TCELS)
  • Türkei – Scientific and Technological Research Council of Turkey (TÜBITAK)

Die Rahmenbedingungen dieser multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Ländern vereinbart. Für die Umsetzung der nationalen Projektförderung gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung (2017) sowie des Aktionsplans des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) "Internationale Kooperation" und soll dazu dienen, gemeinsame Forschungsprojekte von gegenseitigem ­Interesse zu fördern und damit zu einer Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit ­zwischen Europa und Südostasien beizutragen.

Ziel dieser Förderrichtlinie ist die Förderung von Forschungsvorhaben, die Innovationen durch internationale Kooperationsprojekte ermöglichen. Durch die Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen in beiden Regionen soll ein Mehrwert für die beteiligten Partner generiert werden.

Bei den gemeinsamen Projekten wird besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz der südostasiatischen und der europäischen Partner gelegt. Der Förderung der engen Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich, der Einbindung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), sowie ein nachhaltiger Beitrag zu den Wertschöpfungsketten in den Schwerpunktthemen kommt besondere Bedeutung zu.

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflicht­gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU darstellt, handelt es sich um eine "De-minimis"-Beihilfe. Diese wird entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

"De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Beihilfe­intensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte "De-minimis"-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer "De-minimis"-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte "De-minimis"-Beihilfen vorzulegen.

Falls eine Gewährung nach der "De-minimis"-Beihilfe nicht möglich ist, erfolgt die Gewährung einer Zuwendung nach der Anlage zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 ("Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro­päischen Union.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden multilaterale Vorhaben im Bereich der wissenschaftlichen Forschung mit dem Ziel, eine langfristige Zusammenarbeit der jeweiligen beteiligten Projektpartner zu etablieren. Diese Bekanntmachung fördert eine begrenzte Anzahl kooperativer Forschungsprojekte, von denen ein wichtiger Beitrag zu den genannten Schwerpunktthemen erwartet wird und die die Bedeutung eines transnationalen Ansatzes berücksichtigen. Die Fördermaßnahme fokussiert sich auf die Schwerpunktthemen Gesundheitsforschung und Klimawandel/Umweltforschung.

Schwerpunktthema: Gesundheitsforschung, mit den Unterthemen

  • Unterthema 1: Antimikrobielle Resistenzen
  • Unterthema 2: Neu aufkommende Infektionskrankheiten

Schwerpunktthema Klimawandel/Umweltforschung, mit den Unterthemen:

  • Unterthema 1: Adaptation/Resilienz von landwirtschaftlichen Produktionssystemen
  • Unterthema 2: Einfluss des Klimawandels auf Ökosysteme/Biodiversität.

Eine detaillierte Beschreibung der Unterthemen finden Sie auch unter https://sea-eu.net/object/document/282

Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben – insbesondere KMU – die Definition für KMU der Europäischen Kommission ist unter dem Link http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm einzusehen) – die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen ­erfüllen. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist ein zu erwartender wissenschaftlicher Fortschritt und eine hohe Realisierungs- und Erfolgschance im Sinne der Ziele der Bekanntmachung. Alle Partner müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit mitbringen.

Nur transnationale Forschungsprojekte können gefördert werden. Jede Projektskizze muss mindestens von drei ­förderfähigen Institutionen aus drei verschiedenen an der Ausschreibung beteiligten Ländern eingereicht werden. ­Mindestens eine dieser Institutionen muss aus Südostasien kommen.

Für jedes Vorhaben ist ein Koordinator ("Principal Coordinator") zu benennen. Dieser repräsentiert das Projekt nach außen und ist für die internen Organisationsprozesse verantwortlich, beispielsweise die Abfassung von Berichten, Controlling und den Umgang mit geistigem Eigentum.

Die elektronische Einreichung der Projektskizze ist Aufgabe des "Principal Coordinator". Unabhängig davon bleiben deutsche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für die Durchführung ihres Anteils am Gesamtprojekt die verantwortlichen Ansprechpartner für den DLR1-Projektträger.

Forschergruppen aus Ländern, die nicht an diesem Programm teilnehmen, können an den Projekten als Partner teilnehmen, sofern sie ihre eigene Finanzierung sicherstellen. Dies ist von den jeweiligen Forscherinnen und Forschern schriftlich in Form einer Verpflichtungserklärung ("Letter of Commitment") zu belegen. Dabei ist zu beachten, dass der Koordinator und die Mehrheit der Konsortialpartner entsprechend der Förderrichtlinie der an dieser Bekanntmachung beteiligten Förderorganisationen förderfähig sein müssen.

Zusatz für Verbundprojekte:

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF → Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.

5.2 Finanzierungsart

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren [HZ] und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % und in der Regel mit maximal 100 000 Euro sowie für die maximale Dauer von 36 Monaten gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Regelungen der "De-minimis"-Beihilfe bzw. AGVO – Artikel 25 und 28 – berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen (staatliche und nicht staatliche) und Universitätskliniken (unabhängig von der Rechtsform) wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Es ist zu beachten, dass in der oben genannten, in der Regel gewährten Förderhöchstsumme die Projektpauschale bereits enthalten ist.

5.3 Finanzierungsform

Die Zuwendungen werden in der Regel als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Personal zur Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Forschungsarbeiten
    Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal werden bis zu 36 Personenmonate bezuschusst.
  2. Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur) ist in begrenztem Umfang möglich.
    Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
  3. Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalte deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Expertinnen und Experten gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie das länderspezifische Tagegeld ( http://www.internationales-buero.com/de/foerderung.php ) werden übernommen. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.
    Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftler und Expertinnen und Experten werden von den ausländischen Förderinstitutionen über­nommen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)" sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98)".

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids an die FhG, HZ oder Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft werden grundsätzlich die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungs-Vorhaben (NKBF 98)".

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden ­wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/

Ansprechpartner sind:

Fachlicher Ansprechpartner:
Dr. Gerold Heinrichs
Telefon: +49 2 28/38 21-14 02
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: Gerold.heinrichs@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Claudia Gruner
Telefon: +49 2 28/38 21-14 06
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: claudia.gruner@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, dass die einzelnen Mitglieder eines antragstellenden Projektkonsortiums vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufnehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Eine Liste der Ansprechpartner bei den jeweiligen nationalen Förderorganisationen ist auf der Projektwebseite www.sea-eu.net zu finden.

Das zentrale "Joint Call Secretariat" wird betreut durch:

DLR Projektträger
Hans Westphal
Telefon: +49 2 28/38 21-14 73
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: hans.westphal@dlr.de

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline zu nutzen ( https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/SEAEuropeJFS ).

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-Online" zu erstellen. Dem ­förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten. Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen ­können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe werden von den antragstellenden Konsortien Projektskizzen gemeinschaftlich eingereicht. Im Hinblick auf die internationale Begutachtung ist die Projektskizze in englischer Sprache vorzulegen.

Die Projektskizzen sind beim "Joint Call Secretariat" des Joint Funding Mechanism bis spätestens 30. Juni 2017 in schriftlicher und/oder elektronischer Form über das elektronische Skizzentool PT-Outline https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/SEAEuropeJFS einzureichen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Für die elektronische Einreichung sollte jedes antragstellende Konsortium einen "Principal Coordinator" bestimmen, der für die Einreichung verantwortlich ist.

Die für die Projektskizze benötigten Informationen können dem "JFS Call Text" entnommen werden (erhältlich auf der Website www.sea-eu.net ).

Der Umfang der Projektskizze sollte zwanzig Seiten (exklusive Anhänge) nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  1. Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und ausländischen Projektpartnern
  2. Fachlicher Rahmen des Vorhabens
    1. Aussagekräftige Zusammenfassung des Projekts
    2. Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
    3. Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik
    4. Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
    5. Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen; Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit
    6. Multidisziplinarität/Interdisziplinarität des Projekts
    7. Beitrag des multilateralen Projekts zu nationalen Prioritäten
  3. Beschreibung der wissenschaftlichen Arbeiten
    1. Beschreibung der Arbeiten und der gewählten Methoden
    2. Beschreibung der Arbeitsteilung zwischen den Partnern
    3. Arbeitsplan inklusive Meilensteine
    4. Beschreibung der Projektkoordination und des Managements
    5. Nachhaltigkeit der Maßnahme (erwartete wissenschaftliche Ergebnisse, erwarteter wirtschaftlicher und/oder ­gesellschaftlicher Mehrwert
  4. Vorläufige Ausgaben-/Kostenschätzung pro Partner und Kalenderjahr mit Begründung für beantragte Mittel (hier wird eine Formatvorlage zur Verfügung gestellt)

Anlagen:

  1. Lebenslauf und Publikationen der beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
  2. Gegebenenfalls "Letter of Commitment" für Partner aus Ländern, die nicht an der Bekanntmachung beteiligt sind

Die eingegangenen Projektskizzen werden von einem international besetzten Gutachtergremium anhand der folgenden Kriterien bewertet:

  1. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
  2. Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 ­genannten Gegenstand der Förderung
  3. Fachliche Kriterien
    1. Wissenschaftliche und technologische Qualität des Vorhabens (Fachliche Qualität, Originalität und Innovationsgehalt des Vorhabens, Bezug des Projekts zur Programmatik der nationalen Prioritäten im Thema, Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner)
    2. Wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
    3. Management und Transnationalität des Vorhabens
  4. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)

Weitere Informationen zur Begutachtung finden sich unter: https://sea-eu.net/object/document/282

Als Bestätigung für die erfolgreiche Einreichung der Projektskizze wird eine automatisch generierte E-Mail von PT-Outline verschickt. Falls der "Principal Coordinator" diese nicht erhält, soll er sich umgehend an das Call Sekretariat wenden, um die erfolgreiche und fristgerechte Einreichung der Projektskizze zu gewährleisten.

Das Joint Call-Sekretariat wird zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen die eingereichten Projektskizzen auf die Einhaltung der formalen Vorgaben hin prüfen (z. B. Einhaltung der nationalen Regularien, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben in Englisch). Projektskizzen, die diesen Vorgaben nicht ­entsprechen, werden zurückgewiesen. Die Details zur Überprüfung der formalen Vorgaben sind in den Richtlinien für Bewerber auf der Webseite ( www.sea-eu.net ) zu finden.

Projektskizzen, die den formalen Kriterien entsprechen, werden an ein international besetztes Gutachtergremium ­weitergeleitet.

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien werden dann die für eine Förderung geeigneten Vorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich per E-Mail durch das "Joint Call Secretariat" ­mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge vorzulegen. Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

  • Kooperationsziele
    • geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
  • Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
  • Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
  • Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit
  • ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit
    • Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts, inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung
    • vorhabenbezogene Ressourcenplanung
    • detaillierter Finanzierungsplan in Tabellenform
  • Verwertungsplan
    • z. B. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern im anderen Land/in den anderen Ländern,
    • geplante Kooperation in Folgeprojekten,
    • geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der formalen Bedingungen
  • Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit dem Partnerland/den Partnerländern
  • Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
  • Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
  • Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Bei mehreren deutschen Partnern (Verbundprojekt) sind die förmlichen Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Koordinator vorzulegen.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Expertinnen und ­Experten beraten zu lassen.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Bekanntmachung Abweichungen zugelassen wurden. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Bekanntmachung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 gültig.

Bonn, den 9. Juni 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. L. Mennicken

1 - DLR = Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.