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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von KMU-zentrierten, strategischen FuE-Verbünden in Netzwerken und Clustern (KMU-NetC). Bundesanzeiger vom 15.02.2017

Vom 02.02.2017

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert in der Pilotmaßnahme "KMU-NetC" anspruchsvolle Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsverbünde mit maßgeblicher Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU).

Insbesondere durch die Digitalisierung ist das Innovationsgeschehen schneller, grenzüberschreitender und disruptiver geworden. Plattformen stellen traditionelle Geschäftsmodelle und sicher geglaubte Märkte in Frage. Um diesen Herausforderungen zu begegnen und daraus entstehende Marktpotenziale zu erschließen, müssen KMU Prozesse, Produkte und Dienstleistungen beständig erneuern. Dazu gehört die Bereitschaft, innovative Geschäftsmodelle zu entwickeln. Solche Innovationsstärke erreichen KMU vor allem im Verbund, etwa in Netzwerken und Clustern.

Deutschland hat eine gut entwickelte, innovationsförderliche Netzwerk- und Clusterlandschaft, in der KMU bereits heute aktive Partner sind. Mit "KMU-NetC" sollen Netzwerke und Cluster in Deutschland motiviert werden, neue anwendungsorientierte FuE1-Projekte mit maßgeblicher Beteiligung von KMU zu initiieren. Diese Kooperationen sollen an den Bedarfen der KMU und den Innovationsstrategien oder Technologie-Roadmaps der Netzwerke und Cluster ausgerichtet werden. Managementorganisationen von Netzwerken und Clustern in Deutschland haben eine gute Ausgangslage, solche gemeinsamen Forschungs- und Innovationsvorhaben anzubahnen. Sie sollen ihre strategischen und organisatorischen Kompetenzen einsetzen, um Kooperationen aufzubauen und die Anliegen und Ziele der beteiligten Partner entlang einer gemeinsamen Innovationsstrategie zu koordinieren.

Ziel ist, die Innovationsbasis von KMU auszuweiten. Auch förderunerfahrenen KMU soll der Zugang zur Forschungsförderung eröffnet und bisher weniger forschungsaffine KMU sollen zu zusätzlichen Innovationsanstrengungen motiviert werden. Die Maßnahme ist grundsätzlich themenoffen angelegt und adressiert auch branchen-, technologie- und disziplinübergreifende FuE-Aktivitäten. Die Vorhaben können und sollen vor dem Hintergrund der eingangs formulierten Herausforderungen für KMU auch über technologische FuE hinausreichende Fragestellungen und Innovationsthemen aufgreifen. Dies kann nicht-technische Innovationen, neue Geschäftsmodelle oder innovative Verwertungs- und Verbreitungsformen umfassen.

"KMU-NetC" richtet sich an bestehende Netzwerke und Cluster. Für die Initiierung neuer Netzwerke, die branchen-, technologie- und disziplinübergreifend innovative Problemstellungen angehen wollen, steht parallel die BMBF-Förderinitiative "Innovationsforen Mittelstand" zur Verfügung (https://www.bmbf.de/de/innovationsforen-mittelstand-3064.html).

Die Fördermaßnahme ist Teil des neuen Konzepts „Vorfahrt für den Mittelstand – Das Zehn-Punkte-Programm des BMBF für mehr Innovation in KMU“ (https://www.bmbf.de/de/mittelstand-3133.html). Mit diesem in die "Neue Hightech-Strategie – Innovationen für Deutschland" der Bundesregierung ( www.hightech-strategie.de ) eingebetteten Zehn-Punkte-Programm will das BMBF neue Ideen, neue Anwendungsmöglichkeiten und neue Geschäftsmodelle fördern und sich für eine weite Verbreitung und Nutzung von Forschungsergebnissen und Modelllösungen unter den KMU einsetzen.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das BMBF unterstützt mit der Fördermaßnahme "KMU-NetC" industrielle Forschungs- und experimentelle Entwicklungsvorhaben zur Stärkung der Innovationsfähigkeit von KMU.

Das BMBF motiviert bestehende Netzwerke und Cluster in Deutschland dazu, zukunftsfähige FuE-Vorhaben mit maßgeblicher Beteiligung von KMU und großem Wirkungspotenzial zu identifizieren und ihre Vorbereitung und Durchführung zu koordinieren.

Im Einzelnen sollen folgende Ziele erreicht werden:

  • Ausbau der Innovationsorientierung von KMU, insbesondere im Hinblick auf aktuelle Herausforderungen wie etwa die Digitalisierung, die Intensivierung des globalen Wettbewerbs oder den Wandel bisheriger Geschäftsmodelle durch Plattformen.
  • Beitrag zu den zentralen Zukunftsaufgaben der "Hightech-Strategie" zur Stärkung der Innovationsbasis in Deutschland durch strategische FuE-Verbundprojekte.
  • Einbindung von noch nicht oder nicht regelmäßig innovierenden KMU in Innovationsnetzwerke.
  • Zusammenführung von Unternehmen aus dem traditionellen Mittelstand, innovativen KMU und Start-ups in innovationsstarken Verbundvorhaben.
  • Erschließung von Kompetenz und Wissen für KMU durch Zusammenarbeit mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
  • Verbesserte Innovations- und Verwertungsperspektiven durch Ausrichtung der Verbundvorhaben an bestehenden, fundierten regionalen oder technologiefeldspezifischen Innovationsstrategien oder Technologie-Roadmaps von Netzwerken und Clustern.
  • Beitrag zur Umsetzung der Strategien und Stärkung der skizzeneinreichenden Netzwerke oder Cluster durch Einbindung neuer Partner und KMU als Impulsgeber.
  • Stärkung der Kompetenz in der Anbahnung und Durchführung von FuE-Projekten bei den Managementorganisationen bestehender Netzwerke und Cluster.

Um ein objektives Monitoring zur Implementierung und zum Verlauf der Maßnahme sicherzustellen, Grundlagen für die Ermittlung der Wirkungen zu schaffen sowie einen intensiven Erfahrungsaustausch, die bedarfsgerechte Einbindung spezifischer Kompetenzen und den Ausbau des Wissens zur Einbindung von KMU in Netzwerken und Clustern zu gewährleisten, ist eine wissenschaftliche Begleitung der Fördermaßnahme geplant.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" − AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Auf die Gewährung der Zuwendung findet der Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01) Anwendung.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden risikoreiche Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben mit starker Anwendungsorientierung. Die Förderung ist themenoffen angelegt und Vorhaben können technologieübergreifend ausgestaltet werden. Wesentliches Ziel der Förderung ist eine Stärkung der Marktposition der beteiligten KMU. Gegenstand geförderter FuE-Arbeiten können auch nicht-technische Innovationen, Maßnahmen zur Ausgestaltung neuer Geschäftsmodelle sowie daran anschließende innovative Aktivitäten zur Verbreitung und Verwertung unter KMU sein.

Die Durchführung erfolgt in Verbundprojekten, die in der Regel aus dem Netzwerk- bzw. Clustermanagement als Koordinator und mindestens zwei KMU bestehen, die in der Regel mit weiteren Partnern (wie Hochschulen, Forschungseinrichtungen oder Unternehmen, die nicht die in Nummer 3 Buchstabe a und b genannten KMU-Kriterien erfüllen) zusammenarbeiten, um die gemeinsam vereinbarten Ziele zu erreichen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind

  1. KMU im Sinne der Definition der Europäischen Kommission (mit einem Sitz, einer Betriebsstätte oder einer Niederlassung in Deutschland). Es kommt die KMU-Definition gemäß Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 zur Anwendung ( https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=220 ). KMU können sich zur Klärung ihres Status bei der Förderberatung "Forschung und Innovation" des Bundes (siehe Nummer 7.1) persönlich beraten lassen.
  2. Mittelständische Unternehmen (KMU im weiteren Sinne) mit einem Sitz, einer Betriebsstätte oder einer Nieder­lassung in Deutschland, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen (Auslegung gemäß Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 Anhang I Artikel 3) zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Größe von 1 000 Mitarbeitern und einen Jahresumsatz von 100 Millionen Euro nicht überschreiten.

Im Rahmen von Verbundprojekten sind auch Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen, die nicht die oben genannten KMU-Kriterien erfüllen, und sonstige Organisationen antragsberechtigt, wenn sie einen sinnvollen Beitrag im Rahmen der Projektverbünde nachweisen können.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Eine Beteiligung von Partnern aus dem Ausland im Verbund ist grundsätzlich möglich, deren projektbedingte Ausgaben sind durch diese Maßnahme nicht förderfähig.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden industrielle Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben, die gekennzeichnet sind durch ein hohes wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko. Die Förderdauer soll in der Regel zwei Jahre betragen und drei Jahre nicht überschreiten. Die Koordination der Verbundvorhaben soll durch eine Netzwerk- oder Clusterorganisation bzw. die entsprechende Managementorganisation erfolgen. Andere Lösungen sind im Einzelfall und mit Zustimmung aller Partner sowie des beteiligten Netzwerk- bzw. Clustermanagements möglich.

Es werden nur Verbünde gefördert, an denen mindestens zwei KMU (zur Definition siehe Nummer 3 Buchstabe a und b) beteiligt sind. Bei der Beteiligung weiterer Partner wie Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen, die nicht die in Nummer 3 Buchstabe a und b genannten KMU-Kriterien erfüllen, und sonstiger Organisationen, müssen die Projektaufgaben so organisiert sein, dass der überwiegende Teil der öffentlichen Förderung an die beteiligten KMU (Hersteller/Anwender) fließt und der Nutzen des Vorhabens in erster Linie diesen zugutekommt.

Hinsichtlich der Ziele der Förderrichtlinie „KMU-NetC“ sollen Vorhaben mit strategischem Charakter und entsprechendem Wirkpotenzial im Kontext einer Cluster-/Netzwerkstrategie bzw. Roadmap gefördert werden. Um diesem strategischen Charakter gerecht zu werden, wird von Seiten des BMBF die Einreichung von ein bis maximal zwei Projektvorschlägen pro Cluster-/Netzwerkorganisation erwartet. Es wird deshalb empfohlen, Projektvorschläge dahingehend intern zu prüfen und zu priorisieren.

Um eine möglichst breite Wirksamkeit dieser Pilotmaßnahme zu erzielen, werden in dieser zweiten Runde insbesondere Projekte von den Clustern und Netzwerken favorisiert, die nicht an den geförderten Projekten der ersten Runde beteiligt sind. Zur Stärkung der übergeordneten Ziele der Fördermaßnahme "KMU-NetC" wird von allen Partnern der geförderten Projekte die Bereitschaft erwartet, in einem übergreifenden fachlichen Erfahrungsaustausch mitzuwirken und die geplante Begleitforschung zu unterstützen.

Zum Nachweis der Netzwerk- oder Clusterstrategie und zur Passfähigkeit der Verbundvorhaben in diese Strategie sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • eine nachvollziehbar formulierte und von den Partnern getragene Netzwerk- oder Clusterstrategie oder Technologie-Roadmap, deren letzte Aktualisierung nicht länger als drei Jahre zurückliegt, ist vorhanden;
  • das Verbundvorhaben ist geeignet, zur Umsetzung dieser Strategie beizutragen, oder unterstützt die inhaltliche Weiterentwicklung des Netzwerks oder Clusters;
  • Erfahrungen der Netzwerk- oder Clustermanagementorganisation bei der Initiierung und Begleitung von Innovationsmaßnahmen mit hohem KMU-Anteil sind vorhanden;
  • es existiert eine tragfähige und nachhaltige Finanzierungsstruktur der koordinierenden Managementorganisation über den gesamten Förderzeitraum.

Die Erfüllung der genannten Zuwendungsvoraussetzung ist in den vorzulegenden Bewerbungsunterlagen nachzu­weisen. Die Anforderungen an die formale Gestaltung der Unterlagen sind in Nummer 7 dargelegt.

Voraussetzung für die Förderung von FuE-Verbundvorhaben ist ein zu erwartender wissenschaftlich-technischer Fortschritt und eine hohe Realisierungs- und Erfolgschance im Sinne der Ziele der Bekanntmachung.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten dazu können dem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=219 entnommen werden.

Die Gewährung der Zuwendungen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen für Vorhaben oder zu Förderkonditionen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nicht von einer Anmeldung freigestellt sind, erfolgt nur dann, wenn diese Zuwendungen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107, Absatz 1 AEUV sind und die Vorgaben in den Nummern 2.1 und 2.2 des Unionsrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01) hinsichtlich wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten berücksichtigt werden. In allen anderen Fällen können Zuwendungen an förderberechtigte Partner für die beantragten Vorhaben nur dann gewährt werden, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich mittelständischer Unternehmen nach Nummer 3 Buchstabe b) sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Projekts – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können (angemessene Eigenbeteiligung). Die Bemessung der jeweiligen Förderquote erfolgt unter Berücksichtigung der AGVO – EU-Verordnung Nr. 651/2014, Abschnitt 4. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die im Rahmen dieser Maßnahme grundsätzlich gewährt werden, wenn die EU-Definition für KMU, nach Nummer 3 Buchstabe a, zutrifft.

Der Förderanteil der KMU (zur Definition siehe Nummer 3 Buchstabe a und b) soll in der Regel mindestens 50 % der gesamten Fördersumme in einem Verbundvorhaben (ohne Berücksichtigung der Ausgaben für die Projektkoordination) betragen.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft sind der projektbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung der Antragstellerin oder des Antragstellers zuzurechnen sind.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen direkten Projektausgaben, die der Deckung ihrer mit der Förderung verbundenen indirekten Ausgaben dient, eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die Projektkoordination im Rahmen geförderter Vorhaben wird in der Regel den Netzwerk- oder Clustermanagementorganisationen übertragen. Dazu schließen grundsätzlich alle Verbundpartner zum Projektbeginn einen Vertrag mit der Netzwerk- oder Clustermanagementorganisation. Die Vergütung (Kosten/Ausgaben) für die Koordinationsaufgaben darf 5 % des Gesamtprojektvolumens nicht überschreiten. Die Kosten/Ausgaben für diese Tätigkeit sind bei den Verbundpartnern förderfähig und sollen proportional zu den Kosten bzw. Ausgaben der Verbundpartner aufgeteilt werden. Im Einzelfall sind im Rahmen des Zuwendungsrechts andere Finanzierungslösungen möglich.

Bauinvestitionen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den AZA, den AZK sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind zu finden unter: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf .

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98). Zur Vereinfachung des Förderverfahrens besteht für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft die Möglichkeit, nach NKBF 98 die pauschalierte Abrechnung mit einem Gemeinkostenzuschlag auf die Personaleinzelkosten zu beantragen.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) und zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag − gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus den Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Eine wissenschaftliche Begleitforschung ist geplant. Auf Anforderung sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Begleitforschung und gegebenenfalls folgende Evaluationen notwendigen Daten den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und nur so weit anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

In den Zuwendungsbescheid wird zusätzlich folgende Bestimmung zur Berichts- und Nachweispflicht aufgenommen. Der Zuwendungsgeber erwartet die Teilnahme an Erfahrungsaustauschtreffen (voraussichtlich einmal jährlich), um hier die Projektergebnisse vorzustellen und den wissenschaftlichen Austausch anzuregen. Der Erfahrungsaustausch wird im Rahmen der geplanten Begleitforschung organisiert und durchgeführt.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Antragsunterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger (PT) beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger "KMU-NetC" des BMBF
Steinplatz 1
10623 Berlin

Zentraler Ansprechpartner ist:

Sebastian Kahnt
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH

Telefon: + 49 (0) 30/31 00 78-2 20
Telefax: + 49 (0) 30/31 00 78-2 25
E-Mail: netc@vdivde-it.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) sowie beim Projektträger unter folgender Adresse abgerufen werden:

www.vdivde-it.de/projektfoerderung/dokumente-fuer-die-projektfoerderung .

Interessierten KMU wird empfohlen, passende Netzwerk- und Clusterorganisationen in ihrer Region oder ihrem Themenfeld anzusprechen. Sie können sich außerdem für eine ausführliche Erstberatung mit der Förderberatung "Forschung und Innovation" des Bundes in Verbindung zu setzen. Sie berät bei der Zuordnung von Projektideen, vermittelt zu den fachlichen Ansprechpartnerinnen und -partnern beim Projektträger und unterstützt insbesondere auch bei der Klärung der Antragsberechtigung gemäß KMU-Definition der Europäischen Kommission (siehe Nummer 3).

Förderberatung "Forschung und Innovation" des Bundes

Beratungstelefon: 08 00/26 23-0 08 (kostenfrei)
Telefax: 0 30/2 01 99-4 70
E-Mail: beratung@foerderinfo.bund.de
Internet: www.foerderinfo.bund.de/

Vor Einreichung der Unterlagen wird die Kontaktaufnahme mit dem Projektträger dringend empfohlen. Dort erhalten Sie auch ein Muster für die Skizze, die im Rahmen des zweistufigen Verfahrens zunächst eingereicht werden soll.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist in Anlehnung an die bewährten Regelungen bei "KMU-innovativ" gestaltet und zweistufig angelegt.

7.2.1 Erste Verfahrensstufe: Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe können beim beauftragten Projektträger des BMBF Projektskizzen über das Online-Skizzentool für die Fördermaßnahme "KMU-NetC" über die Internetseite
https://www.vdivde-it.de/submission/bekanntmachungen/netc jederzeit online eingereicht werden. Die für eine Beteiligung an der Bekanntmachung benötigten Informationen sind dort verfügbar.

Stichtag der Skizzeneinreichung ist der 30. April 2017.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise zu dem angegebenen Stichtag nicht mehr berücksichtigt werden.

Die unter den Partnern abgestimmte Projektskizze ist durch die Netzwerk- oder Clusterorganisation bzw. deren Management einzureichen.

Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesent­lichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten. Sie sollen nicht mehr als 15 DIN-A4-Seiten inklusive Deckblatt und Anlagen umfassen (Schriftart Arial, Schriftgröße mindestens 11 Punkt, einfacher Zeilenabstand, Rand mindestens 2 cm). Den Projektskizzen ist eine Darstellung mit folgender Gliederung beizufügen:

  • Deckblatt mit Kontaktdaten (Name, Einrichtung, Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse) der Koordinatorin/des Koordinators, Laufzeit des Vorhabens, Tabelle "Adressen und Ansprechpartner der Verbundpartner", Tabelle "Überschlägige Abschätzung von Gesamtkosten und Förderbedarf", einzeln nach Verbundpartnern;
  • einseitige Zusammenfassung des Projektvorschlags (Titel, Kennwort, Ziele, Lösungsweg, Verwertung der Ergebnisse);
  • Thema und Zielsetzung des Vorhabens;
  • Stand der Wissenschaft und Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, Patentsituation;
  • Notwendigkeit der Zuwendung: wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung;
  • Marktpotenzial, Marktumfeld, wirtschaftliche und wissenschaftliche Konkurrenzsituation;
  • Kurzdarstellung der beantragenden Unternehmen, konkrete Darlegung der Geschäftsmodelle und Marktperspektiven mit Zeithorizont und Planzahlen, Darstellung des aufzubringenden Eigenanteils;
  • Einbindung in die und Beitrag zur Umsetzung der Strategie des Netzwerks oder Clusters, aus dem heraus die Skizze eingereicht wurde;
  • Arbeitsplan und Verbundstruktur mit Arbeitspaketen aller beteiligten Partner;
  • Finanzierungsplan;
  • Verwertungsplan (wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische bzw. nicht-technische Erfolgsaussichten, Nutzungsmöglichkeiten und Anschlussfähigkeit).

Beizufügen sind Dokumente (deren Umfang nicht auf die oben genannte maximale Seitenzahl angerechnet wird), in denen die Netzwerk-/Clusterstrategie bzw. eine Technologie-Roadmap o. Ä. dargestellt sind. Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • fachlicher Bezug zur Förderrichtlinie;
  • Bedeutung des Forschungsziels: Gesellschaftliche und Produkt-/Dienstleistungsrelevanz;
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes;
  • Innovationshöhe des wissenschaftlich-technischen bzw. nicht-technischen Konzepts;
  • technologisches und wirtschaftliches Potenzial, gegebenenfalls auch von neuen Geschäftsmodellen;
  • Beitrag des Projekts zur zukünftigen Positionierung der beteiligten KMU am Markt unter Berücksichtigung aktueller, insbesondere der eingangs genannten Herausforderungen;
  • Qualität der Einbindung der KMU und etwaiger innovativer Verwertungs- und Verbreitungsformen;
  • Qualifikation der Partner;
  • Projektmanagement und gegebenenfalls Verbundstruktur;
  • Qualität und Umsetzbarkeit des Verwertungsplans, Kommerzialisierungsperspektive, Marktpotenzial, Beschäftigungs- und Qualifikationsentwicklungspotenzial;
  • Abschätzung der mit den wissenschaftlich-technischen bzw. nicht-technischen Innovationen verbundenen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Chancen und Risiken;
  • Umfang und Qualität des Beitrags zu den zentralen Zukunftsaufgaben der "Hightech-Strategie" der Bundesregierung;
  • Einbindung in die Strategie des Netzwerks oder Clusters;
  • Qualität des Projektkonsortiums, Abdeckung der Innovations- und Wertschöpfungskette;
  • Tragfähigkeit des Verwertungskonzepts, Beitrag zur Stärkung der Innovationskraft der Unternehmen.

Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Das BMBF behält sich vor, sich bei der Förderentscheidung durch unabhängige Expertinnen und Experten beraten zu lassen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten spätestens zwei Monate nach dem Stichtag der Skizzeneinreichung schriftlich mitgeteilt. Die Unterrichtung der Verbundpartner obliegt der Verbundkoordinatorin/dem Verbundkoordinator.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Zweite Verfahrensstufe: Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe müssen die Verbundpartner der positiv bewerteten Projektskizzen ihren förmlichen Förderantrag

bis spätestens 31. August 2017

vorlegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Im Rahmen dieses Antragsverfahrens sind in den Einzelanträgen der Projektpartner Idee, Innovation, Arbeits- und Kostenplanung sowie die Verwertungsmöglichkeiten aufeinander abgestimmt zu konkretisieren.

Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-online" verpflichtend ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Jeder Partner, der eine Zuwendung beantragen will, hat einen eigenen Antrag vorzulegen. Mit den jeweiligen förmlichen Förderanträgen sind die für das Teilvorhaben spezifischen Beschreibungen, entsprechend dem Aufbau der Projektskizze (siehe Nummer 7.2.1), insbesondere mit folgenden Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung;
  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge sowie Auflagen aus der Bewertung werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt. Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator/der vorgesehenen Verbundkoordinatorin vorzulegen.

Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Innovationsgrad und wissenschaftliche Qualität der vorgeschlagenen Forschungsarbeiten;
  • Eignung des Arbeitsplans;
  • wissenschaftliche Qualität und Fachkompetenz der Projektpartner;
  • Konzept für Umsetzung und Verwertung der FuE-Ergebnisse.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und deren Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Die Bewilligung erfolgt in der Regel zwei Monate nach Vorlage der vollständigen formgebundenen Anträge. Vorhaben können grundsätzlich auf Antrag auf eigenes Risiko mit Eingang der vollständigen und bewertbaren Antragsunterlagen begonnen werden, jedoch nicht früher als zum beantragten Laufzeitbeginn.

Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.

7.3 Weitere Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Berlin, den 2. Februar 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Kathrin Meyer

1- FuE = Forschung und Entwicklung