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Bekanntmachung : Datum:

Förderrichtlinie zur Erforschung des Managements von Forschungsdaten in ihrem Lebenszyklus an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Bundesanzeiger vom 19.08.2016

Vom 15.08.2016

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

In Deutschland ansässige staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen generieren wie andere wissenschaftliche Institutionen in einem hohen Maße Forschungsdaten. Forschungsdaten sind nicht allein die (End-)Ergebnisse von Forschung. Es handelt sich vielmehr um jegliche Daten, die im Zuge wissenschaftlichen Arbeitens entstehen, einschließlich zahlreicher Daten, die z. B. im Zuge von Messung, Selektion, Aufbereitung, Sammlung und Aufbewahrung einer möglichen Belegfunktion für wissenschaftliche Vorhaben dienen. Das Management digitaler Forschungsdaten umfasst ein breites Spektrum von – über das Forscherhandeln im engeren Sinne hinaus auch organisationsbezogenen – Maßnahmen. Diese müssen getroffen werden, um Ergebnisse auch in der digitalen Welt reproduzierbar und Daten zur Nachnutzung verfügbar zu machen, und zwar im gesamten Datenzyklus über Erhebung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung hinweg.1

Viele außeruniversitäre Forschungseinrichtungen (AUFen) und forschungsstarke deutsche Hochschulen haben noch kein ausreichendes Verständnis davon, wie sie Überlegungen zum Forschungsdatenmanagement oder Modelle davon entwickeln oder entsprechende strategische Ansätze bzw. Managementoptionen aufbauen können. Dies stellt die Institutionen vor Herausforderungen: Für ein erfolgreiches Forschungsdatenmanagement ist eine zentrale Koordination ebenso nötig wie innerwissenschaftliche Akzeptanz und Anbindung an bestehende nationale und internationale Prozesse.

Vielerorts fehlen Erkenntnisse, wie einzelne Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler oder auch ganze Hochschulinstitutionen beim systematischen Umgang mit Forschungsdaten in ihrem Lebenszyklus unterstützt werden können. Diese Situation steht zunehmenden Anforderungen von Wissenschaftsorganisationen und Drittmittelgebern im Hinblick auf das Forschungsdatenmanagement entgegen.

Mit der Bekanntmachung "Erforschung des Managements von Forschungsdaten in ihrem Lebenszyklus an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen" will das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) ­systematisch erfassen, welche Modelle zum systematischen Forschungsdatenmanagement an Hochschulen und AUFen, welche ein hohes Aufkommen an Forschungsdaten haben (unabhängig davon, ob diese selbst produziert oder erst nach Beschaffung verarbeitet werden), vorliegen und wie weit die Institutionen in der Entwicklung derartiger Strategien sind.

Erforscht werden soll, welche Modelle und Managementoptionen möglich und welche fachlichen Ressourcen und sonstigen Mittel dafür notwendig sind, damit drängende Herausforderungen strategischer Relevanz für das Forschungsdatenmanagement gezielt bewältigt werden können. Das soll mit Erkenntnissen darüber verbunden werden, wie die Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen anschlussfähig werden können an zu erwartende nationale oder europäische Entwicklungen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder – der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" − AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Erforschung und/oder Erarbeitung von Lösungen für vorab identifizierte Heraus­forderungen zum Forschungsdatenmanagement an Hochschulen und AUFen mit einem hohen Volumen an Forschungsdaten. Je nach Bedarfslage können die Hochschulen/AUFen einzeln oder im Verbund mit anderen Hochschulen/AUFen Lösungen auf Ebene der gesamten Hochschule/AUF oder einzelner Fakultäten/Instituten anstreben.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Analyse des Ist-Stands im Umgang mit Forschungsdaten unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Akteure innerhalb (Wissenschaftlerinnen, Wissenschaftler, Fakultäts-/Institutsleitungen, Bibliotheken, Rechenzentren etc.) und außerhalb (wissenschaftliche Verbundpartner, Kooperationen mit Forschungsdaten-Repositorien) der Einrichtung vorliegen. Die geförderten Einrichtungen müssen zudem einen Orientierungs- oder Handlungsrahmen sowie Zielsetzungen für den Umgang mit Forschungsdaten erarbeitet oder bereits verabschiedet haben.2 Ebenso muss erkennbar werden, dass die Antragsteller sich mit Handlungsempfehlungen anderer Organisationen zum Thema Forschungsdatenmanagement auseinandergesetzt haben.3

Erforscht werden soll unter dieser Bekanntmachung, inwieweit die Institutionen einen bedarfsidentifizierenden Ist-Stand erheben und ihn mit strategischen Zielen im Umgang mit Forschungsdaten in Verbindung setzen können. Ebenso sollen Erkenntnisse darüber generiert werden, welche Möglichkeiten bestehen und welcher Art gegebenenfalls nötige Verbesserungen sein müssen zur Entwicklung von Lösungsbeiträgen (beispielsweise konkrete Roadmaps) für Bereiche, in denen der größte strategische Ansatz für ein zukunftsgerichtetes Forschungsdatenmanagement besteht.

Nicht gefördert werden Aufwendungen für technische Infrastrukturen, z. B. die Beschaffung von Soft- und Hardware.

3 Zuwendungsempfänger

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte gefördert werden. Antragsberechtigt sind in Deutschland ansässige staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. (Nähere inhaltliche Voraussetzungen für ein Verbundvorhaben sind in Abschnitt 4 aufgeführt. Für ein Verbundvorhaben wird eine gemeinsame Vorhabenbeschreibung von den Verbundpartnern eingereicht, vgl. hierzu Abschnitt 7).

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Soweit die antragstellende Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, können nur die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Einrichtung finanziert werden. Die Gewährleistung einer eindeutigen finanziellen und inhaltlichen Abgrenzung zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist daher Voraussetzung für eine Förderung.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Es können sowohl Einzelvorhaben als auch Verbundprojekte gefördert werden. (Siehe hierzu auch Abschnitt 3). Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Mittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens. Die Zuwendung soll in der Regel die Summe von 200 000 Euro pro Vorhaben bzw. Verbundprojekt und Jahr nicht überschreiten. Auch Vorhaben mit kürzerer Laufzeit bzw. geringerem Förderbedarf werden adressiert.

Zuwendungen können vornehmlich für Personalmittel und nachrangig für Sach- und Reisemittel verwendet werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird auf die Bundeszuwendung eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) und zusätzlich die BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungs-Vorhaben (NKBF 98).

Das BMBF behält sich vor, zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Fördermaßnahme weitere Evaluierungsprozesse durchzuführen. Die Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, auf Anforderung die für die Evaluierung notwendigen Daten den vom BMBF beauftragten Institutionen zeitnah und auch nach Abschluss des geförderten Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich für die Evaluierung verwendet und vertraulich behandelt.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger Digitaler Wandel in Bildung, Wissenschaft und Forschung
Steinplatz 1
10623 Berlin
E-Mail: forschungsdatenmanagement@vdivde-it.de
Telefon: 0 30/31 00 78-1 42
www.vdivde-it.de
Ansprechpartner: Dr. Hannes Kurtze

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?reflink=neuesFormular&massnahme=DW&bereich=FDM abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

7.2 Einstufiges Verfahren

Die Antragsteller werden gebeten, zeitnah ihr Interesse an einer Antragstellung beim Projektträger unter oben genannter Kontaktadresse mitzuteilen.

Dem Projektträger sind

bis spätestens 14. Oktober 2016

ein rechtsverbindlich unterschriebener förmlicher Förderantrag sowie eine Vorhabenbeschreibung und gegebenenfalls weitere Unterlagen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Es gilt der Posteingang. Zu den Vordrucken für Förderanträge siehe Abschnitt 7.1.

Dem Antrag ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in dem Antrag gemachten Angaben bestätigen.

Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist.

Bei Verbundprojekten sind die Vorhabenbeschreibungen in Abstimmung aller Beteiligten durch die vorgesehene Verbundkoordinatorin/den vorgesehenen Verbundkoordinator als eine Vorhabenbeschreibung vorzulegen.

Die Vorhabenbeschreibung ist wie folgt zu gliedern:

  • Akronym und Titel des Vorhabens
  • Name und Anschriften (einschließlich Telefon, Telefax und E-Mail) der antragstellenden Institution bzw. Institutionen bei Verbundprojekten inkl. Benennung einer Ansprechperson mit Kontaktdaten
  • geplante Laufzeit
  • nähere Beschreibung des Vorhabens – maximal zehn DIN-A4-Seiten bei Einzelprojekten und maximal 15 DIN-A4-Seiten bei Verbundprojekten (ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und Anhang) in Schriftgröße Arial 11, einem Zeilenabstand von mindestens 1,15 und Seitenrändern von mindestens 2 cm.
  • Anhang: Der Anhang soll insgesamt fünf DIN-A4-Seiten nicht überschreiten.

Die nähere Beschreibung des Vorhabens soll folgende Abschnitte beinhalten:

  1. Darstellung des Status quo der Antragstellerin/des Antragstellers beim Forschungsdatenmanagement.
  2. Darstellung des strategischen Ansatzes für ein zukunftsgerichtetes Forschungsdatenmanagement/der strategischen Ziele der Antragstellerin/des Antragstellers im Umgang mit Forschungsdaten.
  3. Identifizierung und Benennung der Bereiche, in denen durch Implementierung der angestrebten Lösung eine deutliche strategische Verbesserung zu erwarten ist.
  4. Vernetzungskonzept unter Nennung der internen und gegebenenfalls externen Akteure, die in die Erarbeitung priorisierter Lösungen einbezogen werden.
  5. Ausführliche Darstellung des Arbeitsprogramms inkl. Meilenstein-, Zeit- und Ressourcenplanung pro Arbeitspaket (bei Verbundprojekten im Überblick für den Verbund und im Detail für den Antragsteller), gegebenenfalls inkl. ­Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten.

In den Anhang zu nehmen sind:

  • Lebenslauf der vorgesehenen Projektleitung der antragstellenden Institution
  • Lebenslauf der geplanten Projektmitarbeiterinnen/Projektmitarbeiter sofern das Personal bekannt ist
  • Bei Bedarf "Letter of Intent" von weiteren Beteiligten

Sofern die eingegangenen Unterlagen die formalen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen und der vorgegebenen Gliederung entsprechend vollständig sind, werden sie – gegebenenfalls unter Beteiligung externer Gutachterinnen/Gutachter – den oben genannten Abschnitten entsprechend nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Plausibilität der Ist-Analyse inklusive Bezug zum Forschungsdaten-Volumen und der Forschungsstärke.
  • Plausibilität und Qualität des experimentellen Ansatzes bei der Beforschung des zukunftsgerichteten Forschungsdatenmanagements unter Berücksichtigung der allgemeinen Strategie der Antragstellerin/des Antragstellers und den Veröffentlichungen weiterer Institutionen.
  • Plausibilität der angestrebten Lösungsansätze in Bezug auf die angestrebte strategische Verbesserung.
  • Plausibilität der Bewertungskriterien einer Selbstreflektion, an denen die Antragsteller die von ihnen erarbeiteten Lösungen mit den von ihnen im Vorfeld erkannten strategischen Schwachstellen abgleichen (Beurteilung der späteren Umsetzbarkeit; Konzept für einen Abschlussbericht).
  • Plausibilität und Qualität der vorgesehenen Einbindung und Mitwirkung relevanter interner Stellen und gegebenenfalls externer Partner an der Erarbeitung der Lösungen.
  • Plausibilität und Erfolgsaussichten der geplanten Aktivitäten unter Berücksichtigung der gesetzten Zeit- und Ressourcenplanung, Angemessenheit des Finanzierungsplans.
  • Eignung der Bearbeiterinnen/Bearbeiter des Vorhabens.
  • Zu erwartender Beitrag der angestrebten Lösungsansätze (beispielsweise Roadmaps) als Vorbild für andere Hochschulen/zur Verwendung als "Good Practice"-Beispiel.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 15. August 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Linkens

1 - Aus: "Leistung aus Vielfalt – Empfehlungen zu Strukturen, Prozessen und Finanzierung des Forschungsdatenmanagements in Deutschland"; Rat für Informationsinfrastrukturen 2016.
2 - Für eine idealtypische Darstellung der Weiterentwicklung des Forschungsdatenmanagements siehe auch Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz vom 10. November 2015 "Wie Hochschulleitungen die Entwicklung des Forschungsdatenmanagements steuern können. Orientierungspfade, Handlungsoptionen, Szenarien."
3 - Beispielsweise den Empfehlungen des Rates für Informationsinfrastruktur ( www.rfii.de ) oder den Überlegungen der Europäischen Kommission ( http://ec.europa.eu/research/openscience/index.cfm?pg=open-science-cloud ).