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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur interdisziplinären Vernetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften mit den Natur- und Ingenieurswissenschaften zur gemeinsamen Vorbereitung einer EU-Antragstellung im Bereich der Gesellschaftlichen Herausforderung "Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe" des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation – Horizont 2020. Bundesanzeiger vom 13.04.2016

Vom 06.04.2016

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Mit Horizont 2020 – dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation – wurde eine Wende in der europäischen Forschungsförderung eingeläutet: Forschung und Entwicklung (FuE) sollen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der großen gesellschaftlichen Herausforderungen leisten, vor denen Europa steht. Gleichzeitig soll die europäische Marktposition durch Innovationen gestärkt werden. Horizont 2020 definiert sieben gesellschaftliche Herausforderungen zu denen inter- und transdisziplinär in europäischen Projektverbünden Lösungsansätze erarbeitet werden, die technische, organisatorische und gesellschaftliche Innovationen beinhalten. Die Beteiligung von Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften wird in allen sieben gesellschaftlichen Herausforderungen als unabdingbar angesehen. Die ersten ­Erfahrungen mit dieser Neuausrichtung des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation zeigen jedoch, dass die Chancen zur Integration der Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften in eher technik- und naturwissenschaftlich getriebene Vorhaben bislang nur unzureichend genutzt werden. Dies trifft vor allem für die Förderaktivitäten in der Gesellschaftlichen Herausforderung 5 "Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe" (GH 5) zu.

Ziel dieser Bekanntmachung ist es daher, auf nationaler Ebene interdisziplinäre "Tandems" zusammenzuführen, die darin unterstützt werden, sich an einer Ausschreibung im Rahmen von Horizont 2020 zu beteiligen. Die Tandems bestehen aus jeweils einer Akteurin/einem Akteur aus den Sozial-, Wirtschafts- oder Geisteswissenschaften und ­einem/r Akteur/in mit naturwissenschaftlichem oder technischem Hintergrund in den Themen der GH 5. Die Bekanntmachung zielt damit auf interdisziplinäre und internationale Forschungskooperationen ab, deren innovativer Charakter sich langfristig positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Forschungslandschaft auswirken soll. Sie trägt so zur Umsetzung der Internationalisierungsstrategie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) bei.

Mit der Fokussierung auf die GH 5 fördert diese Bekanntmachung Synergien mit dem nationalen Rahmenprogramm "Forschung für Nachhaltige Entwicklung" (FONA), insbesondere der sozialökologischen Forschung. Neben der Stei­gerung der deutschen Beteiligung an Horizont 2020 leistet die Bekanntmachung einen Beitrag zur Stärkung der ­europäischen Wettbewerbsfähigkeit interdisziplinärer deutscher Forschungs- und Innovationsansätze.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Zuwendung ist eine "De-minimis"-Beihilfe. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. EU L 352 vom 24.12.2013, S. 1 ff.) in der jeweils geltenden Fassung. "De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte "De-minimis"-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, behalte ich mir vor, den Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die Zuwendung zurückzufordern,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer "De-minimis"-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte "De-minimis"-Beihilfen vorzulegen.

Falls eine Gewährung nach der "De-minimis"-Beihilfe nicht möglich ist, erfolgt die Gewährung einer Zuwendung nach der "Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung" (AGVO).

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in ­Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Vorbereitungsphase für eine Antragstellung auf ein Verbundprojekt im Rahmen der Ausschreibungen im Jahr 2017 der 5. GH von Horizont 2020, sofern bei dem entsprechenden Ausschreibungsthema (Topic) die ­Notwendigkeit der Beteiligung von Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften im Arbeitsprogramm genannt wird oder von den Antragstellern plausibel gemacht werden kann.

Darüber hinaus wird die Vorbereitungsphase für eine Antragstellung auf ein Verbundprojekt aus dem Arbeitsprogramm 2017 der Cross-cutting activities (Focus Areas) gefördert, hinsichtlich folgender Topics:

  • CIRC-01-2016-2017: Systemic, eco-innovative approaches for the circular economy: large-scale demonstration ­projects
  • CIRC-02-2016-2017: Water in the context of the circular economy
  • SCC-02-2016-2017: Demonstrating innovative nature-based solutions in cities

Weitere Informationen zu den Ausschreibungsthemen finden Sie in den jeweiligen Arbeitsprogrammen und auf dem Teilnehmerportal für Forschung und Innovation der Europäischen Kommission:

Es werden interdisziplinäre Tandems gefördert, in denen sich je eine Akteurin/ein Akteur aus den Sozial-, Wirtschafts- oder Geisteswissenschaften mit einer Akteurin/einem Akteur aus den Natur- oder Ingenieurswissenschaften aus bis zu zwei deutschen Einrichtungen zusammenschließt, um sich in ein europäisches Konsortium einzubringen oder ein solches aufzubauen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind in Deutschland ansässige Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – einschließlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU, EU-Definition unter: http:// ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und http://ec.europa.eu/growth/smes/ ).

Die Zusammenarbeit mit weiteren Partnern aus dem In- und Ausland zur Vorbereitung eines gemeinsamen Horizont 2020-Projektantrags ist erwünscht. Sie können jedoch keine eigene Zuwendung erhalten.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Bewerbung erfolgt über die Vorlage eines Förderantrags (siehe Nummer 8). Partner eines Verbundprojekts reichen neben ihrem jeweiligen förmlichen Zuwendungsantrag (AZA, AZAP, AZK) einen gemeinsamen inhaltlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung) ein.

Antragstellende müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zu interdisziplinärer Zusammenarbeit mitbringen.

Voraussetzung für die Förderung durch das BMBF ist die Eignung der Anträge in Bezug auf die Ziele der EU-Ausschreibungen hinsichtlich der unter "Gegenstand der Förderung" genannten Themen.

Die Förderung ist ausgeschlossen, soweit für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen weitere Zuwendungen beantragt werden (Ausschluss einer Doppelförderung).

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können auf dem Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Förderfähig sind ausschließlich folgende Positionen:

  • Personalausgaben (wissenschaftliches Personal und studentische oder/und wissenschaftliche Hilfskräfte)
  • Sachausgaben einschließlich Ausgaben für die Durchführung von bis zu zwei Workshops und Reisemitteln

Die Höhe der Zuwendung ist auf maximal 50 000 Euro pro Tandem begrenzt.

Die Vorhaben müssen zur Einreichungsfrist bei der Europäischen Kommission (geplant ist der 7. März 2017) beendet sein.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden ­können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Regelungen der "De-minimis"-Beihilfe bzw. die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

6 Zahlungen und Verwendungsnachweis

Die Zuwendung wird in zwei Raten ausgezahlt.

Die Zahlung der ersten Rate in Höhe des halben bewilligten Zuwendungshöchstbetrags erfolgt unmittelbar nach Erteilung des Zuwendungsbescheids.

Die Zahlung der zweiten Rate erfolgt nach Vorlage und Prüfung des vollständigen Verwendungsnachweises, der aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht besteht und unverzüglich nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch einen Monat nach Ende der Laufzeit des Vorhabens vorzulegen ist.

In den Sachbericht sollen Auszüge des bei der EU-Kommission eingereichten Förderantrags eingehen, aus denen das Vorhabenthema, die bei der EU-Kommission beantragte Fördersumme, eine Kurzfassung des Vorhabens sowie die Kontaktdaten der Koordinatorin/des Koordinators und der Konsortialpartner hervorgehen.

Dem Verwendungsnachweis ist außerdem die Eingangsbestätigung des Förderantrags bei der EU-Kommission beizufügen.

Soweit kein Antrag bei der EU-Kommission eingereicht wird, ist dies vom Zuwendungsempfänger nachvollziehbar zu begründen. Das BMBF behält sich vor, die Zuwendung unter Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens auf einen dem Grad der Erreichung des Zuwendungszwecks angemessenen Betrag festzusetzen/zu kürzen.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger hat den DLR-PT über die Entscheidung und die Evaluationsergebnisse der EU-Kommission über den dort eingereichten Antrag schriftlich zu informieren.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

8 Verfahren

8.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Umwelt, Kultur, Nachhaltigkeit
Geistes- und Sozialwissenschaften
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpartnerin ist:

Franziska Scherer
Telefon: 02 28/38 21-17 01
Telefax: 02 28/38 21-15 00
E-Mail: Franziska.Scherer@dlr.de
Internet: http://www.pt-dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Die seitens des BMBF geförderten Anträge werden in organisatorischer Hinsicht durch den DLR Projektträger und in fachlicher Hinsicht durch die Nationale Kontaktstelle (NKS) SWG ( http://www.nks-swg.de/ ) und die NKS Umwelt ( www.nks-umwelt.de ) begleitet, um die Erfolgsaussichten der deutschen Antragstellerinnen/Antragsteller in den adressierten Ausschreibungen von Horizont 2020 zu erhöhen.

Es wird dringend empfohlen, vor der Einreichung eines Förderantrags mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter https://foerderportal.bund.de/easyonline abgerufen werden.

Zur Erstellung des förmlichen Förderantrags ist das elektronische Antragssystem "easy-online" zu nutzen. ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

8.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Der Förderantrag besteht aus einem förmlichen, unterschriebenen Förderantrag (AZA, AZAP, AZK) und einer Vorhabenbeschreibung. Er ist über das Internetportal https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?reflink=neuesFormular& massnahme=GSW&bereich=EU-ANTRAGSTELLUNG in elektronischer Form (bitte Link manuell in den Browser kopieren, falls die Weiterleitung nicht funktionieren sollte) und zusätzlich in ausgedruckter und unterschriebener Form auf dem Postweg einzureichen. Die ausschließliche Vorlage per Post, Telefax oder E-Mail ist nicht möglich.

Einreichungsstichtag ist der 31. Mai 2016. Verspätet eingehende Förderanträge können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Vorhabenbeschreibung darf maximal sieben Seiten umfassen (DIN A4, 1,5-zeilig, Schriftgröße 11 bis 12) und muss folgender Gliederung folgen:

  • Beschreibung der Maßnahmen zur Vorbereitung eines EU-Antrags oder zur Beteiligung an einem EU-Antrag, einschließlich Zeitplanung (inkl. Balkenplan)
  • Bezug zu den förderpolitischen Zielen der Bekanntmachung
  • Beschreibung des mit der hier beantragten Maßnahme vorzubereitenden EU-Projekts hinsichtlich:
  • Themenstellung,
  • wissenschaftliche Exzellenz bzw. Neuartigkeit des Ansatzes und innovativer Charakter der Projektidee,
  • Darlegung der Passfähigkeit der Projektidee zu dem ausgewählten Förderthema wie unter "Gegenstand der Förderung2 definiert (siehe Nummer 2),
  • mögliche Rolle der Antragsteller im geplanten EU-Vorhaben,
  • mögliche Kooperationspartner,
  • grobe finanzielle Übersicht über das avisierte EU-Projekt.
  • Bisherige Erfahrungen mit nationalen und europäischen/internationalen Forschungsaktivitäten

Unabhängig von der Seitenbegrenzung ist der Vorhabenbeschreibung gesondert ein Deckblatt voranzustellen. Aus dem Deckblatt sollen die Antragstellenden mit Institution, die Koordinatorin/der Koordinator des Verbunds, der Titel des Vorhabens, die beantragte Laufzeit und die beantragte Fördersumme hervorgehen. Vorhabenbeschreibungen, die diese formalen Vorgaben nicht erfüllen, werden nicht berücksichtigt.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Passgenauigkeit und Exzellenz der Projektidee in Hinblick auf das in Horizont 2020 ausgeschriebene Förderthema wie unter "Gegenstand der Förderung" definiert (siehe Nummer 2)
  • Interdisziplinärer Charakter des Forschungsthemas und geplante Arbeitsteilung innerhalb des Forschungsverbundes
  • Nachvollziehbare Darstellung der Vorbereitungsarbeiten für den Projektantrag und Realisierbarkeit im Förderzeitraum
  • Bisherige Vorerfahrungen der/des Antragstellenden bei der Beantragung von nationalen und europäischen Fördermitteln

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

9 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

10 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 6. April 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Sabine Eilers