Das Bundeskabinett hat heute die Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) beschlossen.
Dazu erklärt Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger:
„Exzellente Wissenschaft benötigt die richtigen Rahmenbedingungen. Mit der Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes leisten wir einen wesentlichen Beitrag, um die Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft zu verbessern. Wir wollen insbesondere die Planbarkeit und Verlässlichkeit für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen erhöhen. Zugleich sichern wir die Leistungs- und Handlungsfähigkeit unseres Wissenschaftssystems. Mit der Reform wird eine ganze Reihe von Verbesserungen erreicht: So führen wir erstmalig Mindestvertragslaufzeiten ein, stellen die individuelle Qualifizierung stärker in den Mittelpunkt und verbessern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Attraktive Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft sind ein entscheidender Faktor dafür, im Wettbewerb um die klügsten Köpfe talentierte junge Menschen für Wissenschaft und Forschung zu gewinnen. Das Gesetz ist dafür ein wichtiger Baustein.“
Hintergrund
Der Gesetzentwurf liefert einen wichtigen Beitrag für mehr Verlässlichkeit, Planbarkeit und Transparenz für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen, zur Eindämmung kurzzeitiger Befristungen und zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Die wichtigsten Elemente des Gesetzentwurfs zur Änderung des WissZeitVG und des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge für Ärzte in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) sind: erstmalige Einführung von Mindestvertragslaufzeiten für Erstverträge: drei Jahre vor und zwei Jahre nach Promotion und ein Jahr für studentische Beschäftigte; verbindlicher Vorrang der Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung, wodurch die Geltung der Mindestvertragslaufzeiten sowie der familien- und sozialpolitischen Instrumente auch für Arbeitsverträge in drittmittelfinanzierten Forschungsprojekten deutlich ausgeweitet werden, z.B. Vertragsverlängerungen bei Mutterschutz und Elternzeit; Senkung der Höchstbefristungsdauer nach der Promotion von sechs Jahren auf vier Jahre. Eine weitere Befristung für maximal zwei Jahre ist nur zulässig mit verbindlicher Anschlussperspektive bei Bewährung; erweiterte Mitgestaltungsmöglichkeiten für die Tarifpartner; Harmonisierung im Bereich der Humanmedizin und der Psychotherapie: Befristete Verträge zum Zweck der Weiterbildung sollen künftig auch an Hochschulen und Forschungseinrichtungen nach dem ÄArbVtrG abgeschlossen werden.
Die Gesetzesänderung schließt an Weichenstellungen an, mit denen Bund und Länder Strukturveränderungen für mehr Verlässlichkeit von Karrierewegen in der Wissenschaft angeschoben haben, insbesondere das Tenure Track-Programm, den Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken und das Professorinnenprogramm. Entsprechende Personalstrukturen zu schaffen, liegt in der Verantwortung der Länder und der Wissenschaftseinrichtungen als Arbeitgeber.