Aus Anlass der Corona-Pandemie: Hinweise zur Verlängerung der Höchstbefristungsgrenze im WissZeitVG : , Thema: corona-krise & änderungen im wisszeitvg
Mit der Verlängerung der Befristungsdauer hat das BMBF in der Corona-Pandemie Planungssicherheit für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in der Qualifizierungsphase geschaffen. Die Änderungen des WissZeitVG gelten rückwirkend seit 01. März 2020.
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) wurde aufgrund der Ausnahmesituation durch die COVID-19-Pandemie im Mai 2020 durch das Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz (WissStudUG) um eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung ergänzt: Wegen der pandemiebedingten Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs wurde die Höchstbefristungsgrenze für das wissenschaftliche und künstlerische Personal, das sich in seiner Qualifizierungsphase befindet, verlängert. Beschäftigungsverhältnisse zur Qualifizierung, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestehen, können zusätzlich um sechs Monate verlängert werden.
Im September 2020 hat das BMBF darüber hinaus von der Ermächtigung in § 7 Abs. 3 Satz 2 WissZeitVG Gebrauch gemacht und durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zulässige Befristungsdauer um weitere 6 Monate verlängert (WissZeitVG-Befristungsdauer-Verlängerungs-Verordnung – kurz: WissBdVV). Diese Verlängerung um weitere sechs Monate gilt sowohl für die Beschäftigungsverhältnisse, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestanden, als auch für Beschäftigungsverhältnisse, die erst zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 neu begründet wurden.
Fragen und Antworten zu den Corona-bedingten Änderungen
Was ändert sich aus Anlass der COVID-19-Pandemie im WissZeitVG?
Infolge der COVID-19-Pandemie bestehen in Deutschland erhebliche Einschränkungen für die Arbeit bzw. die Forschungsvorhaben des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals. In besonderem Maße sind hiervon Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in ihrer Qualifizierungsphase nach § 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) betroffen, da sie den Höchstbefristungsgrenzen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 WissZeitVG (sechs Jahre vor und sechs Jahre – im Bereich Medizin neun Jahre – nach Promotion) unterliegen.
Für diese soll ein Ausgleich für pandemiebedingte Einschränkungen erfolgen. Sie sollen ihre wissenschaftliche Qualifizierung, zum Beispiel eine Promotion oder Habilitation, und ihre berufliche Weiterentwicklung trotz der pandemiebedingten Beeinträchtigung weiterverfolgen können.
Vor diesem Hintergrund wurde im Mai 2020 durch das Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz (WissStudUG) § 7 Absatz 3 in das WissZeitVG eingefügt. Danach verlängert sich die insgesamt zulässige Befristungsdauer nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG für Beschäftigungsverhältnisse, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestehen, um 6 Monate. Das heißt, dass sich die gesetzliche Höchstbefristungsgrenze für diejenigen, die zu einem Zeitpunkt zwischen März und September 2020 nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG angestellt waren, automatisch um sechs Monate verlängert.
Im September 2020 hat das BMBF darüber hinaus von der Ermächtigung in § 7 Abs. 3 Satz 2 WissZeitVG Gebrauch gemacht und durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zulässige Befristungsdauer um weitere 6 Monate verlängert (WissZeitVG-Befristungsdauer-Verlängerungs-Verordnung – kurz: WissBdVV). Diese Verlängerung um weitere sechs Monate gilt sowohl für die Beschäftigungsverhältnisse, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestanden, als auch für Beschäftigungsverhältnisse, die erst zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 neu begründet wurden.
Ab wann gelten die Regelungen?
Die (erste) Verlängerung der Höchstbefristungsdauer durch das WissStudUG ist rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten.
Die (zweite) Verlängerung der Höchstbefristungsdauer durch die WissBdVV knüpft nahtlos an die Regelung im WissStudUG an und tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
In welchem Zeitraum muss ich beschäftigt sein, um von der Verlängerung der Höchstbefristungsgrenze zu profitieren?
Die ursprüngliche Verlängerung der insgesamt zulässigen Befristungsdauer um 6 Monate durch das WissStudUG setzt voraus, dass zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 ein Arbeitsverhältnis zur Qualifizierung (§ 2 Absatz 1 WissZeitVG) besteht; vgl. § 7 Absatz 3 Satz 1 WissZeitVG. Die weitere Verlängerung der Höchstbefristungsdauer um zusätzliche 6 Monate durch die WissBdVV knüpft an diesen Zeitraum an und bezieht darüber hinaus auch solche Arbeitsverhältnisse ein, die erst zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 neu begründet werden.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis über den gesamten jeweiligen Zeitraum vorliegt, sondern es genügt, wenn der Vertrag zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des relevanten Zeitraums besteht bzw. bestanden hat. Damit verlängert sich die insgesamt zulässige Befristungsdauer für die von § 7 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG erfassten Arbeitsverhältnisse, die bereits zwischen dem 1. März und dem 30. September 2020 bestanden, pauschal um insgesamt 12 Monate. Für Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem 30. September 2020 und vor dem 31. März 2021 neu begründet werden, beträgt die Verlängerung der insgesamt zulässigen Befristungsdauer pauschal 6 Monate.
Wird der befristete Arbeitsvertrag jetzt „automatisch“ verlängert?
Nein. Die Vertragsparteien können je nach den Bedingungen des Einzelfalls die Verträge um bis zu sechs weitere Monate verlängern. Mit § 7 Absatz 3 WissZeitVG sowie dem WissBdVV wird der gesetzliche Höchstbefristungsrahmen erweitert. Dies gibt den Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Flexibilität, um den Herausforderungen im jeweiligen Einzelfall angemessen begegnen zu können.
Warum erfolgt keine Einbeziehung von Drittmittelbefristeten?
Das WissZeitVG sieht Obergrenzen bei der Befristung nur für die sog. Qualifizierungsbefristungen vor. Die Befristungsobergrenze von 12 bzw. 15 Jahren (6 vor und 6 - im Bereich Medizin 9 – nach Promotion) gilt nicht bei sog. Drittmittelbefristungen nach § 2 Absatz 2 WissZeitVG. Dort bestehen keine Höchstbefristungsgrenzen; die Befristung richtet sich regelmäßig nach der Laufzeit des Drittmittelprojekts.
Werden auch Maßnahmen zugunsten von Drittmittelbefristeten ergriffen?
Ja. Die verschiedenen Fördermittelgeber haben zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um auch im Drittmittelbereich nach Möglichkeit schnell und unbürokratisch Erleichterungen zu schaffen. Das BMBF hat in diesem Sinne bereits Flexibilisierungen bei den Rahmenbedingungen für die Projektförderung vorgenommen. Verzögerungen in der Projektdurchführung können durch Laufzeitverlängerungen berücksichtigt werden. Darüber hinaus wurden etliche formale Erfordernisse und Fristen in der Administration von Fördermitteln flexibilisiert. Auch andere Förderorganisationen, beispielsweise die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), haben vielfältige Maßnahmen ergriffen, die Kulanz und Flexibilität beweisen.
Warum gilt die Regelung nicht auch für studentische Beschäftigte nach § 6 WissZeitVG?
Studentische Mitarbeiter arbeiten im Rahmen ihrer bezahlten Tätigkeit gerade nicht an ihrer eigenen Qualifizierung, sondern erbringen unterstützende wissenschaftliche bzw. künstlerische Hilfstätigkeiten Sofern sie ihrer Tätigkeit auch unter den aktuellen Bedingungen nachkommen (und dafür Entgelt erhalten), besteht kein Anlass, dies nicht auch entsprechend auf bestehende Fristen anzurechnen bzw. die bestehenden Fristen auszudehnen. Sofern das Vertragsverhältnis aufgrund der aktuellen Situation „ruht“, erfolgt auch keine Anrechnung auf die bestehenden Fristen.