FAQ zum Aufstiegs-BAföG : , Thema: Aufstiegs-BAfoeG , Thema: FAQ
Lebensbegleitendes Lernen ist der Schlüssel für beruflichen Erfolg. Das BMBF unterstützt daher mit dem Aufstiegs-BAföG Menschen, die sich mit einer Fortbildung weiterqualifizieren wollen. Was Sie dazu wissen müssen, lesen Sie in den FAQ.
Das Aufstiegs-BAföG ist wie das BAföG für Studierende eine gesetzlich geregelte Geldleistung. Grundlage dafür ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (kurz: AFBG). Damit unterstützen Bund und Länder Menschen bei beruflichen Aufstiegsfortbildungen. Das können etwa Meister- und Fachwirtkurse oder Kurse an Erzieher- und Technikerschulen sein. Anders als bei Stipendienprogrammen, bei denen regelmäßig eine Auswahl der Geförderten stattfindet, gilt für das Aufstiegs-BAföG: Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Förderung.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten unabhängig von ihrem Einkommen oder Vermögen einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung. Bei Vollzeitmaßnahmen ist zudem ein Beitrag zum Lebensunterhalt möglich. Dieser ist jedoch abhängig vom Einkommen und Vermögen. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
2023 wurden rund 190.000 Personen mit AFBG unterstützt. Seit Bestehen des AFBG (1996) konnten so rund 3,74 Millionen berufliche Aufstiege zu Führungskräften, Mittelständlern und Ausbildern für Fachkräfte von morgen ermöglicht werden.
Alles Wissenswerte zum Aufstiegs-BAföG erfahren Sie in den FAQ:
Antragstellung, Formulare, Bearbeitungszeit
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag kann online ausgefüllt werden. Eine Übersicht über die Online-Antragsmöglichkeiten in den Ländern finden Sie hier.
Alternativ können Sie die Anträge herunterladen oder am Bildschirm ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben an die für Sie zuständige Behörde des Bundeslandes senden. Entscheidend ist, wo Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Ihren ständigen Wohnsitz haben. Mehr dazu lesen Sie hier.
Welche Formulare und Nachweise werden benötigt?
Folgende Unterlagen sind einzureichen (nicht alle zu Beginn):
- Antrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung (Formblatt A)
- Bescheinigung über den Besuch einer Fortbildungsstätte /die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang /mediengestützten Lehrgang (Formblatt B)
- Antrag der Teilnehmerin/des Teilnehmers an einer Fortbildungsmaßnahme auf Aktualisierung nach § 17 AFBG in Verbindung mit § 24 Abs. 3 BAföG (Formblatt D / nur bei Bedarf einzureichen)
- Teilnahmenachweis (Formblatt F / Sechs Monate nach Beginn der Maßnahme einzureichen)
- Antragsformular für die Bewilligung der Förderung während der Prüfungsvorbereitungsphase (Formblatt G / zu einem späteren Zeitpunkt)
- Formular zum Nachweis der tatsächlich entstandenen Materialkosten für das Meisterprüfungsprojekt / die fachpraktische Arbeit (Formblatt M / zu einem späteren Zeitpunkt)
- Bestätigung der Zulassungsvoraussetzungen (Formblatt Z)
- Bescheinigung zur Kranken- und Pflegeversicherung während der Dauer der Fortbildung
Die Unterlagen können Sie hier herunterladen.
Wie lang sind die Bearbeitungszeiten? Was kann ich tun, wenn die Bearbeitung meines Antrags länger dauert?
Kann über einen Antrag nicht innerhalb von sechs Kalenderwochen entschieden werden oder können Zahlungen nicht innerhalb von zehn Kalenderwochen geleistet werden, erhält der Antragsteller einen Vorschuss auf den Zuschussanteil der Förderung. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen vollständigen Antrag vorlegt.
Welche Fristen gelten für den Antrag?
Bei rechtzeitiger Antragstellung wird die Förderung mit dem Unterhaltsbeitrag ab dem Monat geleistet, in dem die Lehrveranstaltung beginnt. Wird die Förderung erst nach dem Beginn des Unterrichts beantragt, werden Leistungen frühestens vom Beginn des Antragsmonats an gewährt. Der Maßnahmebeitrag (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme beantragt werden. Besteht die Maßnahme aus mehreren selbstständigen Abschnitten, gilt als Frist das Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnitts.
Unterhalts- und Maßnahmenbeitrag
Wie hoch sind Zuschuss und Darlehen, sowohl beim Unterhalts- als auch beim Maßnahmenbeitrag?
Der Unterhaltsbeitrag ist vom Einkommen und Vermögen abhängig. Er wird vollständig als Zuschuss geleistet.
Zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, dem sogenannten Maßnahmebeitrag, erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen einen Beitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren und zwar bis maximal 15.000 Euro. Hiervon werden 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Auch die Materialkosten für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung und vergleichbare Arbeiten werden bis zu einem Gesamtbetrag von 2000 Euro berücksichtigt. Diese Kosten werden bis zur Hälfte ebenfalls mit 50 Prozent als Zuschuss gefördert.
Muss das Darlehen in Anspruch genommen werden?
Es steht Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb von drei Monaten frei, ob sie das Darlehen in Anspruch nehmen wollen. Sie können das Darlehen ganz oder auch nur teilweise nutzen.
Wie werden Zahlungen des Arbeitgebers angerechnet?
Leistungen des Arbeitgebers, die für denselben Zweck gewährt werden, mindern die Höhe des Beitrags zu den Lehrgangskosten. Antragstellende sind verpflichtet der zuständigen Stelle, sämtliche Leistungen des Arbeitgebers mitzuteilen, auch wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Muss für das Darlehen ein gesonderter Antrag gestellt werden?
Nein. Geförderte erhalten im Anschluss an die Bewilligung durch das zuständige Förderamt ein Angebot über den Darlehensanteil der Förderung von der KfW.
Kann ich meine Lehrgangs- und Prüfungsgebühren auch noch finanziert bekommen, wenn ich diese bereits an die Fortbildungsstätte bezahlt habe?
Ja. Der Förderbetrag für die Prüfungsgebühr und die Erstellung der fachpraktischen Arbeit wird allerdings erst bei Fälligkeit und gegen Vorlage der Rechnungen ausgezahlt. Die Auszahlung ist zudem auf bis zu zwei Jahre nach Ende der Maßnahme befristet.
Welche Besonderheiten gelten für die Förderung in der Prüfungsvorbereitungsphase?
Vollzeitgeförderte haben während der Prüfungsvorbereitungszeit einen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag sowie einen Kinderbetreuungszuschlag. Für die Zeit zwischen dem Ende der Maßnahme und der Prüfung – längstens für drei Monate – können der Unterhaltsbeitrag sowie der Kinderbetreuungszuschlag als Darlehen fortgewährt werden.
Wie beantrage ich die Förderung der Materialkosten? In welcher Form wird diese gewährt?
Zu den Materialkosten für Ihr Meisterprüfungsprojekt oder vergleichbare Arbeiten wird eine Förderung bis zur Hälfte der notwendigen Kosten und einer Höhe von bis zu 2.000 Euro gewährt. 50 Prozent der Förderung sind auch hier ein Zuschuss. Für den verbleibenden Teil von 50 Prozent der Fördersumme gibt es ein Angebot der KFW über ein zinsgünstiges Bankdarlehen.
Anrechnung Einkommen und Vermögen
Wird das Einkommen des Ehegatten angerechnet? Wie wird das Einkommen berechnet?
Die Unterhaltsförderung ist abhängig vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmenden. Auch das Einkommen eines Ehe- oder Lebenspartners wird angerechnet. Für die Anrechnung verweist das AFBG auf die Regelungen des BAföG. Bei der Anrechnung des Einkommens des Ehegatten wird in der Regel von den Einkommensverhältnissen des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme, sonst von den bei Antragstellung glaubhaft gemachten Einkommensverhältnissen ausgegangen.
Müssen bei der Vollzeitmaßnahme, für die nur der Beitrag zu den Maßnahmekosten beantragt wird, Angaben zum Einkommen und Vermögen gemacht werden?
Nein. Die Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ist einkommens- und vermögensunabhängig.
Ist ein Nebenverdienst anrechnungsfrei möglich? Werden beim Nebenverdienst auch Zuschläge angerechnet?
Der Einkommensfreibetrag beträgt 290 Euro. Durch die zusätzliche Berücksichtigung einer Werbungskostenpauschale und einer Sozialpauschale ist damit ein Minijob mit Einkünften bis zu 450 Euro anrechnungsfrei.
Was zählt zum Vermögen und wie kann ich meine Vermögenswerte, wie z. B. Eigentum, schätzen lassen?
Unter Vermögen fallen zunächst alle beweglichen und unbeweglichen Gegenstände sowie Forderungen und sonstige Rechte, soweit sie rechtlich verwertbar sind. (Die Verwertung ist aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, wenn ein gesetzliches Verbot oder ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot besteht. Das ist z.B. bei der Beschlagnahme einer Sache der Fall.)
Von der Vermögensanrechnung ausgenommen sind Rechte auf Versorgungsbezüge, Renten und vergleichbare Leistungen, Übergangsbeihilfen, Nießbrauchsrechte und Freistellung von Haushaltsgegenständen.
Die Wertbestimmung des Vermögens erfolgt auf der Grundlage des Steuerrechts. Es gilt der Grundsatz, dass der Zeitwert des Vermögens maßgebend ist, uneingeschränkt auch für Grund- und Betriebsvermögen. Zur Feststellung kann z.B. auf Versicherungspolicen, notarielle Kaufverträge, Erbscheine, Wertbestimmungen der Kreditinstitute oder die Richtwerte der Gutachterausschüsse bei den Kommunen zurückgegriffen werden. Von diesem Vermögen sind zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Schulden und Lasten des Antragstellers abzuziehen.
Kann Vermögen freigestellt werden?
Vermögen wird erst ab einem Betrag von 45.000 Euro angerechnet. Dieser Freibetrag erhöht sich bei Verheirateten und Verpartnerten, die nicht dauerhaft getrennt leben, um 2.300 Euro. Für jedes Kind erhöht er sich ebenfalls um 2.300 Euro. Das Vermögen eines Ehe-/Lebenspartners ist anrechnungsfrei. Dies gilt auch für eine angemessene eigengenutzte Immobilie und ein entsprechendes Auto. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann zudem ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
Förderfähige Fortbildungsmaßnahmen
Welche Voraussetzungen muss eine Fortbildungsstätte erfüllen?
Gefördert werden Fortbildungen öffentlicher und privater Anbieter. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Anbieter ein systematisches Instrument zur Qualitätssicherung und -entwicklung einsetzt, das allgemein anerkannt ist. Ein solches ist z.B. die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung – Arbeitsförderung (AZAV). Grundsätzlich weisen Bildungsträger dies auf ihren Internetseiten etc. aus, so dass eine Überprüfung möglich ist. Wichtig ist in erster Linie aber, dass ein solches Zertifikat bei Bedarf der zuständigen Behörde vorgelegt wird. Ein expliziter Anspruch darauf ergibt sich aus dem AFBG jedoch nicht.
Welche Abschlüsse sind förderfähig?
Das Aufstiegs-BAföG richtet sich an Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung. Gefördert werden Fortbildungen, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Seit dem 01. August 2020 ist eine Förderung über alle drei im BBiG und der HwO verankerten Fortbildungsstufen möglich: vom/von der Geprüften Berufsspezialist/in über den Bachelor Professional bis zum Master Professional. Typische Aufstiegsfortbildungen sind etwa Meister- und Fachwirtkurse oder Erzieher- und Technikerschulen. Es gibt insgesamt mehr als 700 gleichwertige und damit mit AFBG förderfähige Fortbildungen. (Hier finden Sie die Fortbildungsordnungen in der Zuständigkeit des BMBF. (Hier finden Sie die Fortbildungsordnungen in der Zuständigkeit des BMBF.)
Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Häufig ist daher eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Prüfungszulassung zur Fortbildungsprüfung und damit die AFBG-Förderung einer Vorbereitungsmaßnahme.
Es können auch Fortbildungen gefördert werden, die auf einen Aufstiegsfortbildungsabschluss vorbereiten, für den die öffentlich-rechtlichen Prüfungsregelungen neben einem Erstausbildungsabschluss auch Prüfungszugänge über eine andere Vorqualifikation ermöglichen (z. B. für Studienabbrecher oder Abiturienten mit Berufspraxis). Dies ist besonders bei schulischen Fortbildungen in sozialen Berufen oft der Fall (Bsp. Staatlich anerkannte/r Erzieher/in).
Welche Voraussetzungen muss eine förderfähige Maßnahme erfüllen (Vollzeit/Teilzeit)?
Eine mit AFBG förderfähige Vorbereitungsmaßnahme muss fachlich gezielt auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.
Die Maßnahme, d.h. der Lehrgang oder die schulische Qualifizierung, muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer). Maßnahmen auf der ersten beruflichen Fortbildungsstufe müssen mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer). Sie werden in Teilzeit gefördert.
Gefördert wird also die Teilnahme am Unterricht. Reines Selbstlernen ist nicht mit AFBG förderfähig.
Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an vier Werktagen (Vollzeit-Fortbildungsdichte) stattfinden. Für vollzeitschulische Maßnahmen mit mindestens zwei Jahren Dauer werden dabei die Blockferienwochen abgezogen. Die Vollzeit-Fortbildungsdichte ist bei solchen Maßnahmen auch dann erreicht, wenn sie in 70 Prozent der verbleibenden Wochen eingehalten wird. So werden auch praktische Zeiten berücksichtigt, die häufig bei schulischen Qualifizierungen in sozialen Berufen zur Maßnahme gehören.. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen).
Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden (Teilzeit-Fortbildungsdichte) umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen grundsätzlich nicht länger als vier Jahre dauern (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen).
Fernlehrgänge können als Teilzeitmaßnahme gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
Mediengestützte Lehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare verbindliche mediengestützte Kommunikation im Umfang von mindestens 400 Stunden ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden.
Förderfähig sind nur Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen. Grundsätzlich weisen Bildungsträger dies auf ihren Internetseiten etc. aus, so dass eine Überprüfung möglich ist. Wichtig ist in erster Linie aber, dass ein solches Zertifikat bei Bedarf der zuständigen Behörde vorgelegt wird. Ein expliziter Anspruch darauf ergibt sich aus dem AFBG jedoch nicht.
Es können auch Maßnahmen gefördert werden, die etwa eine Ausbildung mit einer Aufstiegsfortbildung verbinden, wenn dieses Angebot von der zuständigen Prüfstelle anerkannt ist. Zudem muss das Angebot strukturiert sein. Das heißt: Die Ausbildung muss vor der Fortbildung abgeschlossen sein. Eine Unterhaltsförderung mit AFBG während einer noch laufenden Ausbildung ist dabei allerdings ausgeschlossen, da der Arbeitgeber in der Regel rechtlich zur Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung verpflichtet ist.
Kann ein Hochschulabschluss, der nur berufsbegleitend durchgeführt wird, auch gefördert werden?
Die Förderung mit dem Aufstiegs-BAföG dient der finanziellen Sicherung der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung. Ein akademischer Hochschulabschluss kann daher nicht – auch nicht berufsbegleitend – gefördert werden.
Kann die Fortbildung zum Steuerberater gefördert werden?
Die Weiterbildung zum Steuerberater ist nicht nach dem AFBG förderfähig. Mit der Öffnung des AFBG für akademisch Qualifizierte ist keine Erweiterung der förderfähigen Fortbildungsziele verbunden. Diese Fortbildungsziele sind unverändert auf das System der beruflichen Bildung beschränkt. Fortbildungsmaßnahmen in anderen Qualifizierungswegen, wie die akademische (Weiter-)Bildung oder die Vorbereitung auf Zulassungsprüfungen der freien Berufe sind nicht mit AFBG förderfähig, auch wenn sie ihrerseits Prüfungszugänge für beruflich (Aufstiegs-) Qualifizierte enthalten.
Wird nach einem Abbruch der Fortbildung die Förderung zurückgefordert?
Nach einem Abbruch der Fortbildung wird die erhaltene Förderung zurückgefordert. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch vor, ist die Förderung ab Fehlzeiten von mehr als 30 Prozent der Unterrichtsstunden zurückzuzahlen.
Kann auch ein Abschluss im Ausland gefördert werden?
Die Teilnahme an Maßnahmen, die vollständig oder teilweise in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden, wird nur gefördert, wenn eine Vereinbarung der in den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Fortbildungsprüfungen zuständigen Stellen vorliegt. Welche Möglichkeiten dazu bestehen, können Sie bei Antragstellung bei der zuständigen Stelle erfragen.
Unter welchen Voraussetzungen kann eine weitere Fortbildung gefördert werden?
Seit dem 01. August 2020 besteht ein Förderanspruch auf jeder der im Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung verankerten drei Fortbildungsstufen sowie für Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind.
Besteht ein Wahlrecht zwischen Aufstiegs- und Schüler-BAföG? Wenn ja, kann gewechselt werden? (Wann?)
Bestimmte Qualifizierungen wie etwa die Qualifizierung zum/zur staatlich anerkannten Erzieher/in erfüllen die Voraussetzungen beider Gesetze. In solchen Fällen besteht ein Wahlrecht. Ein Wechsel in die AFBG-Förderung ist möglich, solange trotz BAföG-Bewilligung noch keine Leistungen ausgezahlt wurden. Eine Kombination beider Leistungen ist ausgeschlossen.
Persönliche Voraussetzungen
Wann ist der Teilnahmenachweis vorzulegen?
Der Teilnehmer hat sechs Monate nach Beginn, zum Ende und bei Abbruch der Maßnahme der Bewilligungsstelle einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme vorzulegen.
Haben Teilnehmer mit negativen Konsequenzen zu rechnen, wenn sie nicht regelmäßig an der Maßnahme teilnehmen?
Ab Fehlzeiten von mehr als 30 Prozent der Unterrichtsstunden ist die Förderung zurückzuzahlen.
Wird bei Fehlzeiten zwischen entschuldigten und unentschuldigten Zeiten unterschieden?
Nein. Besondere Härten, die aus einer längeren Abwesenheit aus wichtigem Grund (z.B. bei Krankheit oder Schwangerschaft) entstehen können, wird durch die Möglichkeit des Abbruchs und der Unterbrechung Rechnung getragen. Die Zeiten der Abwesenheit nach erklärter Unterbrechung aus wichtigem Grund werden bei der Ermittlung der Fehlzeiten nicht berücksichtigt.
Gibt es eine besondere Förderung für Alleinerziehende?
Alleinerziehende, die Kinder unter 14 Jahren oder Kinder mit Behinderung im eigenen Haushalt erziehen, können einkommens- und vermögensunabhängig zusätzlich einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro erhalten. Diesen erhalten Sie während der Maßnahme komplett als Zuschuss. Diese Förderung ist unabhängig davon, ob die Fortbildung in Voll- oder Teilzeit erfolgt.
Gibt es eine Förderung für den Lebensunterhalt?
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitmaßnahmen können zusätzlich zur Förderung der Fortbildungskosten einen Beitrag zum Lebensunterhalt erhalten. Diese Unterhaltsförderung ist abhängig vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmenden sowie ggf. dem Einkommen eines Ehe- oder Lebenspartners. Der Beitrag zum Lebensunterhalt wird zu 100 Prozent als Zuschuss gezahlt.
Für Alleinstehende beträgt der maximale monatliche Unterhaltsbeitrag 892 Euro. Dieser setzt sich aus dem Grundbedarf, dem Wohnbedarf, einem Erhöhungsbetrag und eventuellen Zuschlägen zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen und wird vollständig als Zuschuss geleistet.
Für verheiratete oder verpartnerte Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht dauerhaft getrennt leben, erhöht sich dieser maximale monatliche Betrag um 235 Euro.
Je Kind, für das der Teilnehmende oder die Teilnehmende einen Anspruch auf Kindergeld hat, erhöht sich der maximale monatliche Betrag um 235 Euro.
Gibt es eine Altersgrenze?
Nein.
Können ausländische Bürgerinnen und Bürger eine Förderung erhalten?
Ja, wenn sie eine gesicherte Bleibeperspektive in Deutschland haben. Das AFBG stellt hier die gleichen Anforderungen wie das BAföG an Studierende. Bestimmte Aufenthaltstitel berechtigen so unmittelbar zur Aufnahme einer AFBG-geförderten Aufstiegsfortbildung, andere erfordern zusätzlich eine bestimmte Mindestaufenthaltsdauer. Die konkreten Anforderungen ergeben sich jeweils unmittelbar aus § 8 AFBG.
Muss eine abgeschlossene Berufsausbildung zwingend vorliegen?
Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Häufig ist daher eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Prüfungszulassung zur Fortbildungsprüfung und damit die AFBG-Förderung einer Vorbereitungsmaßnahme.
Förderfähig sind auch Maßnahmen, die auf einen Aufstiegsfortbildungsabschluss vorbereiten, für den die öffentlich-rechtlichen Prüfungsregelungen neben einem Erstausbildungsabschluss auch Prüfungszugänge über eine andere Vorqualifikation ermöglichen (z. B. für Studienabbrecher oder Abiturienten mit Berufspraxis). Dies ist besonders bei schulischen Fortbildungen in sozialen Berufen oft der Fall (Bsp. Staatlich anerkannte/r Erzieher/in).
Muss Berufserfahrung, die in der Zulassungsvoraussetzung gefordert wird, notwendigerweise vor Beginn der Fortbildung vorliegen?
Grundsätzlich müssen Teilnehmer vor Beginn der Maßnahme über die erforderliche Vorqualifikation verfügen. Im Rahmen eines strukturierten und anerkannten Programms kann diese jedoch auch noch bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme oder des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden, wenn dieser mit einer eigenen Prüfung abschließt.
Können auch Hochschulabsolventen gefördert werden?
Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügen, können gefördert werden.
Die Förderung ist nicht möglich, wenn bereits ein höherer Hochschulabschluss als der Bachelorabschluss (oder vergleichbar) vorliegt. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.
Darlehens- und Rückzahlungsbedingungen
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Stundung bzw. Freistellung möglich?
Werden während der Rückzahlungsphase bestimmte Einkommensgrenzen unterschritten, kann der oder die Geförderte bis zu fünf Jahre von der Rückzahlung freigestellt werden. Zudem gibt es besondere Stundungs- und Erlasstatbestände bei geringem Einkommen, der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren und der Pflege naher Angehöriger.
Gibt es Erlassmöglichkeiten?
Besondere Erlasstatbestände bestehen bei geringem Einkommen, der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren und der Pflege naher Angehöriger.
Zudem gilt:
- Wer erfolgreich die Fortbildungsprüfung besteht, erhält gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses 50 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen.
- Wer zusätzlich innerhalb von drei Jahren nach dem Lehrgang noch ein Unternehmen gründet oder übernimmt, erhält das zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällige Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren vollständig erlassen.
Wie kann der Erlass nach bestandener Prüfung beantragt werden?
Der Antrag des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin auf Erlass ist zusammen mit dem (ggf. vorläufigen) Prüfungszeugnis bei der KfW einzureichen.
Bis zu welchem Zeitpunkt ist das Darlehen zins- und tilgungsfrei?
Das Darlehen ist zinsgünstig und während der Dauer der Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren – längstens allerdings für sechs Jahre – zins- und tilgungsfrei.
Wann beginnt die Rückzahlung?
Die Rückzahlung erfolgt im Anschluss an die Karenzzeit (siehe Punkt "Bis zu welchem Zeitpunkt ist das Darlehen zins- und tilgungsfrei?") innerhalb von zehn Jahren. Die monatliche Rate beträgt grundsätzlich mindestens 128 Euro.
Geplante Änderungen durch das 5. AFBGÄndG
Das Bundeskabinett hat am 24.07.2024 den Regierungsentwurf zum 5. AFBGÄndG beschlossen. Wie geht es weiter und was ist neu?
- Der Gesetzentwurf nimmt jetzt die weiteren Schritte im Gesetzgebungsverfahren. Der Deutsche Bundestag muss den Gesetzentwurf beraten und beschließen. Der Bundesrat muss dem Gesetz zustimmen. Das Gesetz soll dann zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Der Regierungsentwurf ist hier veröffentlicht.
- Ziel ist es, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei den Kosten für berufliche Aufstiegsfortbildungen noch stärker zu entlasten: Es gibt einen höheren Förderrahmen für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und für die Kosten des sogenannten „Meisterstücks“. Wie bisher ist die Förderung zur Hälfte ein Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Wer für die andere Hälfte der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren das zinsgünstige KfW-Darlehen in Anspruch nimmt und seine Prüfung besteht, muss noch weniger Geld zurückzahlen als bisher. Zusätzlich können sich die Arbeitgeber jetzt an den Kosten der Maßnahme beteiligen, ohne dass es auf die Förderung angerechnet wird.
- Ergänzend wird der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende in Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen angehoben.
- Übrigens: Durch das 29. BAföGÄndG gibt es auch im AFBG einen höheren Unterhaltsbeitrag.