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Factsheet zur BBiG-Novelle : Datum: , Thema: Bildung

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für die Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) beschlossen. Hier gibt es die wichtigsten Fakten gebündelt zum Nachlesen.

Ein Küchenchef zeigt seinen Auszubildenden wie man einen Kuchenteig zubereitet
Die Ausbildung portugiesischer Ausbilder zu verbessern ist ein Ziel der Zusammenarbeit. © Thinkstock / Wavebreakmedia Ltd

Die Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) 2020

5 Punkte für eine zukunftsweisende und moderne duale berufliche Bildung in Deutschland
 

- Stand: abschließende Ressortabstimmung -

Mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), die am 01.01.2020 in Kraft treten soll, werden wir die duale Berufsaus- und Fortbildung in Deutschland fit und attraktiv für die Zukunft aufstellen.
Die Berufliche Bildung lebt von der Einbindung aller Akteure. Daher haben wir in den bisherigen Diskussionen und Abstimmungen soweit möglich den breiten Konsens organisiert. Wo dies nicht möglich war, haben wir gemeinsam mit dem Arbeits- und dem Wirtschaftsministerium sorgfältig die Interessen austarierende Lösung gewählt.

1. Wir führen ab 2020 eine ausgewogene Mindestvergütung für Auszubildende ein.

  • Auszubildende, deren Ausbildung in 2020 beginnt, erhalten eine Mindestvergütung in Höhe von 515 Euro. Die Mindestvergütung wächst mit Fortschreiten der Berufsausbildung. Sie erhöht sich deutlich in den weiteren Ausbildungsjahren: um 18 Prozent im zweiten und um 35 Prozent im dritten Ausbildungsjahr. So wird dem steigenden Beitrag Auszubildender zur betrieblichen Wertschöpfung spürbar Rechnung getragen.
  • Mit der Mindestvergütung stärken wir zugleich die Sozialpartnerschaft: Die Tarifbindung eines Betriebs hat immer Vorrang vor der Mindestvergütung. So können die Tarifpartner in Sondersituationen für bestimmte Regionen oder Branchen auch in Zukunft passgerechte Lösungen finden.
  • Die Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr wird jährlich angepasst. Für Ausbildungen, die 2021 beginnen, auf 550 Euro, für Ausbildungen, die 2022 beginnen, auf 585 Euro und für Ausbildungen, die 2023 beginnen auf 620 Euro. Nach dieser Einführungsphase werden sie jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. Wir schaffen Planungssicherheit dadurch, dass die Mindestvergütung bei Ausbildungsbeginn Maßstab für die Aufschläge in den weiteren Ausbildungsjahren bleibt.

2. Mit der Novelle stärken wir die höherqualifizierende Berufsbildung.

  • Mit einheitlichen und international anschlussfähigen Abschlussbezeichnungen auf drei Fortbildungsstufen zeigen wir zweierlei: Die berufliche Bildung ist eigenständig und sie ist gleichwertig zur akademischen Bildung.
  • Neue Abschlussbezeichnungen „Geprüfte/r Berufsspezialist/in“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ machen Wertschätzung für die berufliche Fortbildung und internationale Anschlussfähigkeit unmittelbar im Namen sichtbar. Die neuen Bezeichnungen steigern so nationale und internationale Karriere-, Arbeitsmarkt- und Mobilitätschancen.
  • Bewährte anerkannte Berufsbezeichnungen wie der „Meister“ werden nicht verdrängt, sondern durch die neuen Bezeichnungen ergänzt und so gestärkt.
  • Mit der Verankerung der neuen Fortbildungsstufen im BBiG schaffen wir zugleich die notwendige rechtliche Grundlage für eine Fördererweiterung beim Auf-stiegs-BAföG.
  • Wir machen eine Berufsausbildung in Teilzeit zu einer echten Alternative - auch für neue Zielgruppen.
  • Bisher war eine Teilzeitberufsausbildung in aller Regel nur etwas für Leistungsstarke, die Kinder betreuen oder einen Angehörigen pflegen, weil das Gleiche in kürzerer Zeit gelernt werden musste und man ein berechtigtes Interesse haben musste. Diese Möglichkeit bleibt.
  • Zukünftig wird die Ausbildungsdauer aber alternativ verlängert. Damit können letztlich weit mehr Auszubildende im Einvernehmen mit ihrem Betrieb von einer Teilzeitausbildung profitieren. Zusätzlich entstehen so neue Möglichkeiten und Anreize für Menschen mit Behinderung oder lernbeeinträchtigte Personen oder Personen, die eine Ausbildung nur absolvieren können oder wollen, wenn sie diese mit einer Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung verbinden können.

4. Wir machen das Leben leichter für Auszubildende, die eine auf einander aufbauende Berufsausbildungen absolvieren (Bsp.: Verkäufer/in und Kaufmann/frau im Einzelhandel).

  • Wir vereinfachen die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer
  • Die Berücksichtigung von Prüfungsleistungen und einschlägigen Abschlüssen wird erleichtert und erweitert.
  • Unnötige „Doppelungen“ von Prüfungen für Auszubildende werden dadurch zukünftig vermieden.

5. Wir schnüren ein Modernisierungspaket mit weiteren Verbesserungen und Maßnahmen zum Bürokratieabbau.

  • Wir bauen Bürokratie bei den Prüfungen ab, indem wir Kammern und Prüfungsausschüssen zukünftig die Möglichkeit bieten, die Abnahme von Prüfungsleistungen auf mehrere Schultern zu verteilen und die Zahl der notwendigen Prüfer und Prüferinnen insbesondere bei schriftlichen Prüfungen von 3 auf 2 zu reduzieren.
  • Wir erleichtern zeitgemäß Auslandsaufenthalte während einer Berufsausbildung, in dem wir künftig erst bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als 8 Wochen (bisher 4) einen zwischen allen Beteiligten vorabgestimmten Plan verlangen.
  • Einfachere Anrechnung beruflicher Vorbildung, die Verbesserung der Berufsbildungsstatistik und Erleichterungen der Zusammenarbeit von Kammern und anderen zuständigen Stellen runden dieses Paket ab.