Die wichtigsten Änderungen 2019 : , Thema: bafög-reform
Seit dem 1. August 2019 ist die BAföG-Reform wirksam. Sie bringt unter anderem höhere Förderungsleistungen (insb. für Wohnkosten) und höhere Freibeträge. Was sich noch alles verbessert hat, erfahren Sie in unserem Überblick.
Welcher berufliche Weg soll sich an die Schule anschließen? Ganz gleich, ob er über eine betriebliche oder schulische Ausbildung oder über ein Studium führen soll: An finanziellen Hürden darf die Verwirklichung nicht scheitern. Der Deutsche Bundestag hat daher entsprechend dem Gesetzentwurf von BM Karliczek höheren Leistungen für die BAföG-Geförderten zugestimmt. Gleichzeitig sollen mehr Menschen BAföG erhalten. Damit soll insbesondere die Mittelschicht entlastet werden. Im Koalitionsvertrag haben sich die Regierungsparteien auf eine „Trendumkehr“ beim BAföG bis 2021 verständigt. Dieses Versprechen wurde mit dem 26. BAföG-Änderungsgesetz umgesetzt.
Das sind die wesentlichen Neuerungen:
1. Steigenden Wohnkosten begegnen – Der Wohnzuschlag wird erhöht
Die Wohnkosten steigen, gerade in Hochschulstädten. Deshalb wird der Wohnzuschlag für nicht bei den Eltern wohnende BAföG-Geförderte im ersten Schritt der Novelle 2019 überproportional um 30 Prozent von derzeit 250 Euro auf 325 Euro angehoben.
2. Höhere Leistungen für die Geförderten
Die Lebenshaltungskosten steigen. Das spüren auch die BAföG-Geförderten.
- Der Förderungshöchstsatz steigt um mehr als 17 Prozent von derzeit 735 Euro auf künftig insgesamt 861 Euro monatlich im Jahr 2020.
- Die Bedarfssätze werden insgesamt um 7 Prozent angehoben, nämlich um 5 Prozent im ersten Schritt 2019 und nochmals um 2 Prozent in 2020. Damit steigen die individuellen Förderungsbeträge deutlich.
3. Mehr BAföG für mehr Menschen – die Mittelschicht wird entlastet
Die Zahl der BAföG-Geförderten ist zuletzt gesunken. Ursache dafür ist die gute wirtschaftliche Entwicklung: Steigende Einkommen führen dazu, dass viele Familien ihren Kindern eine gute Ausbildung aus eigenen Mitteln ermöglichen können. Gleichzeitig steigen aber auch die Kosten und belasten insbesondere die Familien, die bisher knapp über den Anspruchsgrenzen liegen. Diese werden mit dieser Novelle gezielt entlastet. Da die Einkommensfreibeträge um insgesamt über 16 Prozent angehoben werden, nämlich um 7 Prozent im ersten Schritt 2019, um 3 Prozent in 2020 und nochmals um 6 Prozent in 2021, werden deutlich mehr Schülerinnen, Schüler und Studierende förderungsberechtigt, deren Familien die während der Ausbildung anfallenden Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten bislang allein stemmen mussten.
4. Höhere Rücklagen möglich
Wer in Ausbildung ist, soll in Grenzen auf eigene finanzielle Rücklagen zurückgreifen können, ohne dass dies auf die Förderung angerechnet wird. Dafür wird der Freibetrag für das anzurechnende Vermögen von Auszubildenden mit der zweiten Novellierungsstufe im Jahr 2020 von derzeit 7.500 Euro auf künftig 8.200 Euro angehoben. Die zusätzlichen Vermögensfreibeträge für Auszubildende mit Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern werden zugleich von derzeit jeweils 2.100 Euro auf 2.300 Euro angehoben.
5. Ausbildung und Familienverantwortung besser vereinbaren
Für diejenigen, die während ihrer schulischen oder Hochschulausbildung besondere familiäre Verantwortung trifft, nämlich weil sie bereits eigene Kinder haben, oder auch die Pflege naher Angehöriger übernommen haben, insbesondere der eigenen pflegebedürftig gewordenen Eltern, wird es zusätzliche Entlastung geben. Der Kinderbetreuungszuschlag für eigene Kinder wird von derzeit 130 auf künftig 150 Euro monatlich angehoben. Zugleich wird die Altersgrenze, bis zu der eigene Kinder insoweit berücksichtigt werden, von 10 auf 14 Jahre hinaufgesetzt. Bis zu diesem Alter werden zugleich künftig auch Verzögerungen in der Ausbildung ihrer Eltern berücksichtigt, die sich aus der Doppelbelastung durch Erziehungs- und Betreuungsverantwortung während der Ausbildung ergeben. Zudem bleiben die Eltern auch dann noch für die eigene Ausbildung förderungsberechtigt, wenn sie wegen der Erziehung ihrer Kinder bis künftig 14 Jahren zunächst solange hinausgeschoben haben, dass sie die für sie selbst geltende Altersgrenze von 30 Jahren (bzw. 35 Jahren bei Aufnahme eines Masterstudiums) bei Beginn dieser Ausbildung bereits überschritten haben.
BAföG-Berechtigte, die während der Ausbildung ihre eigenen pflegebedürftigen (ab Pflegegrad 3) Eltern oder sonstige nahe Angehörige pflegen und deshalb in Ausbildungsrückstand geraten, bleiben künftig für eine angemessene Dauer auch noch über das Ende der Förderungshöchstdauer förderungsberechtigt. Auch dies trägt zur Stärkung der Familie und der Solidargemeinschaft von Eltern und Kindern bei.
6. Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag angehoben
Der BAföG-Zuschlag zur Krankenversicherung wird künftig auch den durchschnittlichen kassenindividuellen Zusatzbeitrag berücksichtigen, der seit 2015 von den gesetzlichen Krankenversicherungen auch von Studierenden erhoben wird. Er steigt von 71 auf 84 Euro, der Pflegeversicherungszuschlag von 15 auf 25 Euro.
Für Studierende, die ab dem 30. Lebensjahr in der Regel nicht mehr in der beitragsgünstigen studentischen Krankenversicherung versichert sein können und in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung höhere Kosten haben, wird es künftig erstmals einen deutlich höheren Zuschlag geben. Auch dieser berücksichtigt zugleich den durchschnittlichen kassenindividuellen Zusatzbeitrag und beträgt nachweisabhängig 155 Euro, der Pflegeversicherungszuschlag 34 Euro.
7. Verschuldungsängste verringern
Die weitaus meisten für ein Studium mit BAföG Geförderten bekommen als Akademiker einen guten Job und sind in der Lage, ihre Rückzahlungsverpflichtung vollständig zu erfüllen. Die Entscheidung für oder gegen ein Studium soll aber auch nicht von Verschuldungsängsten geleitet sein, die aus der Sorge erwachsen, das Studium nicht abschließen oder trotz Abschlusses nicht ausreichend Einkommen erzielen zu können. Dafür werden wir das bisherige System der Darlehensdeckelung im BAföG ändern:
- Die neue Regelrate für die Darlehensrückzahlung wird zwar ab dem 01. April 2020 130 Euro betragen. Wer aber 77 Monatsraten getilgt hat, ist künftig endgültig schuldenfrei, ganz gleich wie hoch sein Darlehen ursprünglich war. In der Regel ist die Rückzahlung des Darlehensanteils beim BAföG daher künftig nach 6,5 Jahren abgeschlossen - für diejenigen, die ohnehin weniger als 10.000 Euro BAföG-Schulden haben, natürlich entsprechend früher.
- Die Begrenzung der Rückzahlungspflicht auf genau 77 Monatsraten erklärt sich daraus, dass bei regulärer Tilgung dann eine Darlehensschuld in der Höhe von etwa 10.000 Euro abbezahlt ist, wie sie auch schon nach geltendem Recht maximal zurückgezahlt werden muss. Künftig wird aber auch schon nach 77 Monatsraten schuldenfrei, wer auf Antrag wegen geringen Einkommens nur zu niedrigeren Monatsraten als 130 Euro herangezogen wird: also auch dann, wenn tatsächlich weniger als 10.000 Euro zurückgezahlt wurden.
- Wer den Darlehensanteil seines BAföG trotz nachweisbaren Bemühens und Einhaltung aller Mitwirkungspflichten im Einziehungsverfahren binnen 20 Jahren nicht wenigstens in Höhe von 77 Raten tilgen kann, dem wird die komplette (Rest-)Schuld dann ebenfalls endgültig erlassen.
- In allen Fällen, in denen bisher ein Anspruch auf Förderung mit BAföG-Bankdarlehen der KfW bestand, z.B. als Hilfe zum Studienabschluss nach Überschreiten der Regelstudienzeit, wird auch weiterhin gefördert. Nun jedoch mit einem zinslosen Staatsdarlehen und in bestimmten Fällen sogar mit Normalförderung, also hälftigem Zuschussanteil.
FAQ – Fragen und Antworten zum 26. BAföGÄndG
Zeitplan
Kranken- und Pflegeversicherung
Wie wird der Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag neu geregelt?
Der BAföG-Zuschlag zur Krankenversicherung wird künftig auch den durchschnittlichen kassenindividuellen Zusatzbeitrag berücksichtigen, der seit 2015 von den gesetzlichen Krankenversicherungen auch von Studierenden erhoben wird.
Neu ist auch der höhere Zuschlag für Studierende, die ab dem 30. Lebensjahr in der Regel nicht mehr in der beitragsgünstigen studentischen Krankenversicherung versichert sein können und in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung höhere Kosten haben. Auch dieser berücksichtigt zugleich den durchschnittlichen kassenindividuellen Zusatzbeitrag.
Die Zuschläge betragen:
- für unter 30-Jährige 84€ (statt 71€) KV plus 25€ (statt 15€) PV
- für über 30-Jährige 155€ (statt 71 €) KV plus 34€ (statt 15€) PV (nachweisabhängig)
Was ist mit Studierenden, die privat versichert sind und damit zwar nicht automatisch ab einem Lebensalter von 30 Jahren, aber eben doch regelmäßig trotzdem mit steigendem Alter auch höhere Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen?
Künftig können auch privat versicherte Studierende über 30 nachweisabhängig den höheren Zuschlag für Lebensältere erhalten, wie die gesetzlich Versicherten auch (nämlich 155 Euro mtl. für Kranken- und 34 Euro für Pflegeversicherungsbeiträge).
Brexit
Was passiert mit den Studierenden, die in Großbritannien studieren und Auslands-BAföG bekommen, im Fall eines ungeordneten Brexit?
Für alle Austrittszenarien, insbesondere für den ungeordneten Austritt ist Vorsorge getroffen. Dazu gehört eine Übergangsregelung im neuen § 67 BAföG. Ziel dieser Regelung ist es, den von einem möglichen ungeordneten Brexit betroffenen Auszubildenden Vertrauensschutz zu gewähren und unbillige Härten abzufedern. Danach würden Schülerinnen, Schüler und Studierende auch nach dem Austritt ihre im Vereinigten Königreich begonnene Ausbildung bis zum Abschluss des Ausbildungsabschnittes mit BAföG-Förderung fortführen können. Damit sollen Brüche in der Bildungsbiographie, die nach einem ungeordneten Brexit rein aus Finanznot drohen könnten, vermieden werden.
Förderung von Ausbildungen an nichtstaatlichen Berufsakademien
Künftig sollen auch Studierende an privaten Berufsakademien gefördert werden können. Was sind das genau für Einrichtungen?
Berufsakademien sind Einrichtungen auf Hochschulniveau, die in den vergangenen Jahren in einigen Ländern entstanden sind. An Berufsakademien werden insbesondere soziale oder technische duale Studiengänge angeboten, die mit einem Bachelor abgeschlossen werden können, der einem Hochschul-Bachelor gleichwertig ist. Die meisten dieser neu entstandenen Berufsakademien sind private Einrichtungen, die – anders als private Hochschulen – bisher nicht förderungsfähig waren.
Darlehensrückzahlung
Ab wann gilt die höhere Regelrate für die Darlehensrückzahlung und wie hoch ist diese?
Die neue Regelrate bei der Darlehensrückzahlung gilt ab April 2020.
Die Höhe beträgt 130 Euro. Der Einzug erfolgt wie bisher im Dreimonatsrythmus.
Kann ich von den neuen Regelungen zur Rückzahlungsbegrenzung auch profitieren, wenn ich BAföG-Schulden tilgen muss, die schon vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind?
Die neuen Regelungen gelten ab September 2019 für alle Studierenden, die erstmals BAföG mit hälftigem Darlehensanteil bekommen. Wer schon zuvor BAföG mit Darlehensanteil bezogen hat, bleibt grundsätzlich zwar im bestehenden Regelungssystem zur Rückzahlung. Es gibt jedoch die Möglichkeit, in das neue System zu wechseln. Dieses Wahlrecht kann aber nur innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Neuregelung ausgeübt werden.
Ab wann erfolgt eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung (Freibeträge)?
Die Rückzahlung des BAföG-Darlehnsanteils ist einkommensabhängig ausgestaltet. Auf Antrag können sich früher mit BAföG-Darlehensanteil Geförderte von der Rückzahlungsverpflichtung freistellen lassen. Als Bemessungsgrenze gilt ein grundsätzlicher Einkommensfreibetrag, der entsprechend – je nach familiären Verhältnissen und Lebensumständen – weiter erhöht werden kann. Aufgrund dieses dann individuellen Freibetrags ist zu entscheiden, ob lediglich eine Teilfreistellung mit Zahlungspflicht nur verminderter Raten in Höhe von mindestens 42 Euro monatlich in Betracht kommt oder eine vollständige Freistellung ohne Zahlung von Raten.
Schon heute müssen Studierende nicht mehr als 10.000 Euro zurückzahlen. Künftig sollen sie letztlich auch nicht mehr zurückzahlen. Was ist dann genau der Unterschied zum jetzigen System? Was sind die Vorteile des künftigen Rückzahlungsverfahrens?
Die Rückzahlungsobergrenze beim hälftigen Darlehensanteil am Studierenden-BAföG wird nicht mehr wie bislang pauschal durch einen einheitlich für alle Rückzahlenden gleichen Festbetrag von 10.000 Euro bestimmt, der in der Vergangenheit zunehmend Fragen hinsichtlich der gerechten Verteilung der Rückzahlungslasten aufgeworfen hat. Die weitaus meisten ehemals mit BAföG Geförderten bekommen einen guten Job und sind in der Lage, ihre Rückzahlungsverpflichtung vollständig zu erfüllen. Etwa 60% von ihnen tilgen sogar vorzeitig und erhalten entsprechende Nachlässe auf die Darlehensgesamtschuld. Für sie gibt es keinen Grund für noch weitergehende Besserstellungen. Wenn sie die künftige Regelrate von 130 Euro kontinuierlich tilgen, werden sie bereits nach maximal 77 getilgten Monatsraten und damit spätestens nach sechseinhalb Jahren endgültig schuldenfrei (also nach maximal gezahlten 10.010 Euro), selbst wenn ihre ursprüngliche Rückzahlungsverpflichtung eigentlich deutlich darüber lag. Aber auch für die Ausnahmefälle, in denen das Einkommen trotz der mit BAföG geförderten Ausbildung für die gesetzlich vorgesehene Ratentilgung nicht ausreicht, gibt es zwei wichtige Verbesserungen:
- Wer innerhalb des künftig maximalen Rückzahlungszeitraums von 20 Jahren wegen einer Teilfreistellung 77 Monatsraten zwar nicht in voller Höhe der künftigen Regelrate von 130 Euro, sondern nur in jeweils geringerer Höhe von aber wenigstens 42 Euro monatlich tilgen konnte, ist ebenfalls bereits ab diesem Zeitpunkt endgültig von seinen Schulden komplett befreit. Damit wird künftig auch denjenigen, die finanziell nicht hinreichend leistungsfähig waren, aber wenigstens mit geringeren Monatsraten kontinuierlich ihre Darlehensverpflichtung zurückführen konnten, nach derselben Dauer die komplette Restschuld erlassen wie zahlungskräftigen Rückzahlern. Genau wie diese sind sie also künftig ebenfalls nach sechseinhalb Jahren ihre „BAföG-Schulden“ endgültig los, und zwar selbst dann, wenn die Darlehensschuld ohnehin unter dem Betrag von 10.000 Euro lag, der nach geltendem Recht mindestens getilgt werden muss, damit eine dann noch verbleibende Restschuld entfällt.
- Auch diejenigen Darlehensschuldner, die während der gesamten maximalen Rückzahlungsdauer von künftig 20 Jahren wegen zu geringer Einkünfte nicht wenigstens 77 monatliche Tilgungsleistungen erbringen oder gar überhaupt nichts zahlen konnten, werden dann – anders als nach derzeitigem Recht –endgültig von ihrer gesamten verbleibenden Restschuld befreit. Künftig gibt es also nach 20 Jahren einen klaren Schuldenschnitt für alle, die sich bis dahin wenigstens um Tilgung bemüht und ihre sonstigen Mitwirkungspflichten im Darlehenseinziehungsverfahren erfüllt haben.
Selbstverständlich kann man bei geringem Einkommen während der Rückzahlungsphase auch künftig vorübergehend freigestellt werden. Die Höhe des innerhalb der 20-jährigen Rückzahlungsverpflichtung maximal zu tilgenden Darlehensbetrags verändert sich dadurch nicht.
Der mögliche Schuldenerlass nach 20 Jahren vergeblichen Rückzahlungsbemühens gilt auch für diejenigen, die künftig nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer Hilfe zum Studienabschluss oder bei mehrfachem Fachrichtungswechsel ihre Förderung als zinsloses, staatliches Volldarlehen erhalten. Dieses ersetzt das bisher in diesen Fällen gewährte verzinsliche Bankdarlehen – ein weiterer Pluspunkt der Novelle.
Was gilt in besonderen Fallkonstellationen nach Abschaffung des dafür bisher vorgesehenen BAföG-Bankdarlehens der KfW?
In allen Fällen, in denen bisher ein Anspruch auf Förderung mit BAföG-Bankdarlehen der KfW bestand, z.B. als Hilfe zum Studienabschluss nach Überschreiten der Regelstudienzeit, wird auch weiterhin gefördert. Dann jedoch mit einem zinslosen Staatdarlehen und in bestimmten Fällen – wo sachgerecht - sogar mit Normalförderung, also hälftigem Zuschussanteil. Dies ist für die Studierenden nicht nur deshalb vorteilhaft, weil die Verzinsung wegfällt, sondern auch weil künftig kein gesonderter Vertrag mehr mit der KfW abgeschlossen werden muss. Die Förderung wird beim zuständigen Studierendenwerk beantragt und bewilligt. Die spätere Einziehung erfolgt durch das BVA wie beim „normalen“ Darlehensanteil. Die Geförderten haben also für alle Förderungsarten sowohl für die Bewilligung als auch für die Darlehenseinziehung einen einheitlichen Ansprechpartner und damit weniger Bürokratie.