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Das ändert sich für ausländische Fachkräfte : Datum: , Thema: Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Zum 1. März treten weitere Bestimmungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft. Sie enthalten Erleichterungen für ausländische Studierende, Auszubildende und Fachkräfte.

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Um die Herausforderung des Fachkräftemangels zu meistern, muss das inländische Potenzial gehoben und mehr Fachkräfteeinwanderung organisiert werden. „Mit der Fachkräftestrategie und dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz haben wir als Bundesregierung dafür die Grundlage geschaffen und den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt vereinfacht“, so Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger.

Ab dem 1. März treten für Personen aus Nicht-EU-Staaten weitere Bestimmungen für Aufenthalte zur Anerkennung von Abschlüssen und für Studierende und Auszubildende in Kraft. Unter anderem können Fachkräfte mit Abschluss und Berufserfahrung nun auch ohne vorheriges Anerkennungsverfahren einreisen und in Deutschland arbeiten.

Anerkennungspartnerschaft

In reglementierten Berufen, beispielsweise im Gesundheitsbereich, ist vor Beginn der Tätigkeit eine formale Anerkennung der Berufsqualifikation nötig. Ab sofort können Fachkräfte aus Staaten außerhalb der EU und Arbeitgeber eine Anerkennungspartnerschaft eingehen und das Verfahren vom Inland betreiben. So können ausländische Fachkräfte schneller eine Arbeit in Deutschland aufnehmen. Fachkraft und Arbeitgeber verpflichten sich, das Verfahren zur Anerkennung nach der Einreise zu beantragen, durchzuführen und zu unterstützen. Die Anerkennungspartnerschaft setzt eine mindestens zweijährige Ausbildung oder ein Studium sowie Deutschkenntnisse (A2) voraus. Weitere aufenthaltsrechtliche Erleichterungen bei Maßnahmen zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation sind die Erweiterung der Nebenbeschäftigungsmöglichkeiten neben der Bildungsmaßnahme und die Verlängerung der Höchstaufenthaltsdauer bis zu drei Jahre.

Entkopplung von Anerkennung und Einwanderung

Bisher war es oft notwendig, eine Berufsqualifikation formal anerkennen zu lassen, um nach Deutschland einwandern zu können – auch, wenn die Person in einem nicht reglementierten Beruf arbeiten will. Ab dem 1. März ist die Einreise und Erwerbstätigkeit bei Personen mit Berufserfahrung in nicht reglementierten Berufen auch ohne formale Anerkennung möglich. Zu diesen Berufen gehören zum Beispiel alle dualen Ausbildungsberufe. Voraussetzung ist der Nachweis eines Berufs- oder Hochschulabschlusses nach bestimmten Vorgaben. Seitens des Arbeitsgebers muss ein konkretes Jobangebot vorliegen und ein bestimmtes Mindestgehalt gezahlt werden.

Bildungsmigration wird gestärkt

Ab dem 1. März treten auch Erleichterungen für ausländische Studierende und Auszubildende in Kraft. Erweitert werden unter anderem die Nebenbeschäftigungsmöglichkeiten von zehn auf bis zu 20 Stunden die Woche, zum Beispiel als Werkstudent oder neben der Ausbildung. Das gilt auch während der Aufenthalte zur Ausbildungs- oder Studienplatzsuche, bei Sprachkursaufenthalten und bei studienvorbereitenden Maßnahmen. Das schafft Flexibilität, erleichtert die Lebensunterhaltssicherung, den Übergang in den Arbeitsmarkt. So wird es noch attraktiver, für die Aufnahme eines Studiums oder einer Berufsausbildung nach Deutschland zu kommen und nach dem Abschluss als Fachkraft hier zu bleiben.

 Die neuen Bestimmungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes enthalten außerdem unter anderem Erleichterungen des Arbeitsmarktzugangs für

  • IT-Spezialisten
  • Pflegehilfskräfte und -assistenten
  • Gründer über ein Gründerstipendium und
  • ausländische Kurzzeitbeschäftigte für maximal acht Monate.

Mehr dazu gibt es hier.