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Wissenswert: Urheberrecht in Wissenschaft und Schule : Datum: , Thema: Handreichung

Ob Schulbuch, YouTube-Video, oder wissenschaftliche Publikation – wie urheberrechtlich geschütztes Material verwendet werden darf, spielt im Schulalltag, sowie in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre eine wichtige Rolle. Um Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Forschende, Lehrende und Studierende im Umgang mit solchen Materialien zu unterstützen, hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) neue Handreichungen zum Urheberrecht in Schulen und in der Wissenschaft erstellt.

© Adobe Stock / qunica.com

Das Urheberrecht schützt kreative Leistungen wie Videos, Fotos, Texte oder Grafiken. Es sagt im Grundsatz, dass deren Schöpfer (die „Urheber“) um Erlaubnis gefragt werden müssen, wenn andere ihre Werke verwenden wollen. Allerdings gibt es Abweichungen: Durch gesetzliche Nutzungserlaubnisse gibt es trotzdem gesetzlichen Spielraum. Eine der Regelungen ermöglicht zum Beispiel eine gewisse Nutzung für wissenschaftliche Zwecke oder als Zitat. Des Weiteren sind in bestimmten Fällen Kopien zu privaten Zwecken oder die Nachnutzung von urheberrechtlich geschütztem Material im Unterricht möglich. Im Rahmen dieser sogenannten „Schrankenbestimmungen“ ist jedoch auch nicht alles gestattet.

Neue Handreichungen zu Urheberrecht in Schulen und Wissenschaft

Eine umfassende Gesetzesnovelle im Jahr 2021 hat einiges für die Bereiche Bildung und Forschung geändert. So schuf beispielsweise die Entfristung der 2018 eingeführten Regelungen des „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)“ Rechtssicherheit für Lehrkräfte sowie Forschende. Außerdem lieferte die Gesetzesergänzung einen Datenzugangsanspruch im „Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)“. Außerdem weitete die Gesetzesnovelle die Möglichkeiten des sogenannten Text- und Data-Mining für Forschungszwecke aus. Auch neuere Regelungen zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Online-Plattformen erlangen im Zeitalter der digitalen Lehre eine besondere Bedeutung.

Das hat eine grundlegende Aktualisierung der bereits 2019 und 2020 erschienen Handreichungen "Urheberrecht in der Wissenschaft" und "Urheberrecht in der Schule" nötig gemacht. Die Handreichungen wurden nun nicht nur inhaltlich aktualisiert, sondern auch umfassend neugestaltet. Die Neuauflage orientiert sich noch stärker an den praktischen Bedarfen der Schulen, Universitäten und Hochschulen und greift neue, digitale Lehr- und Lernformate.

Beispiel: Was darf ich im Unterricht verwenden?

Anhand von typischen Situationen wird erklärt, was aus Sicht des Urheberrechts in der Praxis zu beachten ist. Während beispielsweise ein Konzept für die Gestaltung einer Unterrichtsstunde frei verwendet werden darf, ist beim Austeilen von Kopien die „Unterrichtsschranke“ des § 60a Urheberrechtegesetz (UrhG) zu beachten, die in den Handreichungen anschaulich erklärt ist. Hiernach dürfen generell Werkausschnitte von bis zu 15 Prozent genutzt werden. Einzelne Fotos, Grafiken oder Musikstücke sowie kurze Videos dürfen vollständig zu Unterrichtszwecken verwendet werden.

Beispiel: Welches Urheberrecht gilt auf Lernplattformen?

Bei der Bereitstellung von Materialien auf Lernplattformen wird zwischen der Zielgruppe der Lernmaterialien unterschieden: Wenn Lehrerinnen und Lehrer Inhalte über Lernplattformen für Schülerinnen und Schüler einer bestimmten Schulklasse oder eines Kurses zugänglich machen wollen, gilt weiterhin die „Unterrichtsschranke“. Diese Regelung gilt dagegen nicht, wenn diese für alle Schülerinnen und Schüler der Schule oder einer bestimmten Stufe bereitgestellt werden sollen. Hier wäre eine Rechteklärung erforderlich. Die „Unterrichtsschranke“ gilt auch nicht, wenn die Materialien frei im Internet verfügbar sein sollen.

Im Bereich schulischer Bildung gibt es weitere urheberrechtliche Dinge zu beachten, beispielsweise wie Lehrkräfte mit Karikaturen und dem Teilen von Videos auf Youtube umgehen sollten. Die Handreichung Urheberrecht in Schulen gibt darauf Antworten und erläutert die wichtigsten Fachbegriffe.

Beispiel: Wann kann ich ein Werk in meiner wissenschaftlichen Arbeit verwenden?

Bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im wissenschaftlichen Kontext greift häufig die „Wissenschaftsschranke“ des § 60c UrhG. Sie ist eine gesetzliche Erlaubnis für Nutzungen zu wissenschaftlichen Zwecken. Sie gilt nur für die nicht-kommerzielle Forschung an Forschungseinrichtungen und Privatgelehrte im Bereich Citizen Science. Hiernach dürfen bis zu 15 Prozent eines geschützten Werkes genutzt werden. Werke geringen Umfangs oder Beiträge aus Fachzeitschriften dürfen vollständig genutzt werden. Für die eigene Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes kopiert werden.

Im Kontext universitärer Lehre und der Forschung stellen sich außerdem weitere urheberrechtlicher Fragen, wie: Wem stehen etwa die Rechte an einer Bachelor- oder Masterarbeit zu? Wem gehören Forschungsdaten? Diese und weitere Fragen werden in der Handreichung „Urheberrecht in der Wissenschaft“ erläutert.