Heizkostenzuschuss - wer, was, wie? : Datum: , Thema: BAföG und AFBG
Erst 230 Euro, nun weitere 345 Euro: Das Kabinett hat den zweiten Heizkostenzuschuss für Auszubildende und Studierende beschlossen. Wer bekommt den Zuschuss? Was müssen Anspruchsberechtigte nun tun? Das lesen Sie in unseren FAQ.
Die Preise für Energie am Weltmarkt sind stark gestiegen und treiben so auch die Heizkosten in die Höhe. Deutlich höher ausfallende Heizkostenabrechnungen sind die Folge, obwohl gar nicht mehr verbraucht wurde. Die Preisentwicklungen bei den Heizkosten belasten einkommensschwächere Haushalte erheblich stärker als Haushalte mit mittleren oder hohen Einkommen, da bei ihnen der Anteil der Wohnkosten am verfügbaren Einkommen deutlich höher ist.
Die beiden pauschalen Heizkostenzuschüsse (Entlastungspaket I und III der Bundesregierung) sollen dies abfedern. Davon werden auf Initiative des Bundesbildungsministeriums auch Auszubildende, das bedeutet sowohl Studierende als auch Schülerinnen und Schüler, profitieren, die beim BAföG einen Wohnzuschlag oder beim Aufstiegs-BAföG (AFBG) einen Unterhaltsbeitrag erhalten.
Doch wer genau bekommt den Zuschuss? Und wie soll der Zuschuss ausgezahlt werden? Was ist zu beachten? Diese und viele weitere Fragen beantworten wir in diesen FAQ.
Wie hoch ist der Heizkostenzuschuss?
Der erste Heizkostenzuschuss (Entlastungspaket I) beträgt für BAföG-Geförderte, die außerhalb der elterlichen Wohnung wohnen, sowie AFBG-Geförderte, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, pauschal einmalig 230 Euro.
Der zweite Heizkostenzuschuss (Entlastungspaket III) beträgt für diesen Personenkreis einmalig pauschal 345 Euro.
Wer erhält einen Heizkostenzuschuss?
Personen, die mindestens einen Monat im Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 (für den ersten Heizkostenzuschuss) bzw. von September 2022 bis Dezember 2022 (für den zweiten Heizkostenzuschuss) Wohngeld bekommen haben, Leistungen nach dem BAföG bezogen haben und außerhalb der elterlichen Wohnung wohnten bzw. wohnen, sowie Personen, die einen Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld bekommen haben bzw. bekommen, erhalten automatisch die Heizkostenzuschüsse.
Wann kann ich einen Heizkostenzuschuss bekommen?
Das Gesetz zum ersten Heizkostenzuschuss ist am 1. Juni 2022 in Kraft getreten. Darin enthalten ist der erste Heizkostenzuschuss in Höhe von 230 Euro. Dieser wird für BAföG-und AFBG-Geförderte zurzeit ausgezahlt.
Der zweite Heizkostenzuschuss wurde nun zunächst vom Bundeskabinett beschlossen. Das Gesetz tritt jedoch erst in Kraft, wenn es so vom Bundestag verabschiedet wird. Eine Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschusses ist für Ende 2022 bzw. Anfang 2023 geplant.
Wer für den Zuschuss über das Wohngeld bereits berücksichtigt wird, kann den Zuschuss nicht noch einmal als BAföG- oder AFBG- oder BAB-Bezieher bekommen. Insgesamt gibt es jeden Zuschuss nur einmal.
Muss ich einen Antrag stellen?
Nein, es muss kein Antrag gestellt werden. Der Zuschuss wird für alle Berechtigten automatisch ausgezahlt.
Wie wird der Zuschuss ausgezahlt?
Der Zuschuss wird auf das eigene Konto überwiesen.
Ist es egal, wie hoch mein BAföG-Satz oder AFBG-Unterhaltsbeitrag ist, damit ich den Zuschuss erhalte?
Ja, es kommt nur darauf an, dass für mindestens einen Monat im Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 (erster Heizkostenzuschuss) bzw. von September 2022 bis Dezember 2022 (zweiter Heizkostenzuschuss) BAföG oder ein Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG bewilligt war. Auf die genaue Höhe kommt es nicht an.
Kann ich den Zuschuss auch bekommen, wenn ich Schüler-BAföG bekomme?
Ja, den Zuschuss können neben Wohngeldbeziehern auch BAföG-geförderte Schülerinnen und Schüler, Studierende und mit einem AFBG-Unterhaltsbeitrag Geförderte bekommen.
Kommt es darauf an, wo und wie ich wohne?
Den Zuschuss können BAföG-Geförderte nur bekommen, wenn sie nicht mehr bei den Eltern wohnen. Im Übrigen spielt die Wohnform keine Rolle: Man bekommt den pauschalen Zuschuss unabhängig davon, ob man allein wohnt oder z. B. in einer WG oder auch in einem Wohnheim.
Wichtig ist aber, dass man kein Wohngeld im Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 bzw. von September 2022 bis Dezember 2022 bezogen hat und auch nicht in einem entsprechenden Wohngeldbescheid als Mitglied einer Haushaltsgemeinschaft berücksichtigt war. Hat man dagegen zumindest in einem dieser Monate Wohngeld bezogen oder ist als Haushaltsmitglied berücksichtigt worden, wird ein Heizkostenzuschuss über den Wohngeldbezug automatisch gewährt.
Muss ich Nachweise zu Heizkosten oder Miete vorlegen?
Nein, der Zuschuss wird pauschal gewährt.
Wird der Zuschuss als Einkommen auf meinen BAföG-oder AFBG-Anspruch angerechnet?
Nein, der Zuschuss wird als Einkommen weder auf das BAföG, das Aufstiegs-BAföG noch auf sonstige Sozialleistungsansprüche angerechnet.
Bekomme ich als BAföG-Empfänger den Heizkostenzuschuss auch, wenn ich schon eine Energiepreispauschale bei meinem Minijob erhalten habe?
Ja. BAföG-Empfänger erhalten den Heizkostenzuschuss I (230 Euro) und den Heizkostenzuschuss II (345 Euro, voraussichtlich zu Beginn des neuen Jahres). Wer darüber hinaus als BAföG-Empfänger einer Nebenerwerbstätigkeit nachgeht und die (steuerpflichtige!) Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro brutto erhalten hat, hat ebenfalls Anspruch auf diese Leistungen. Diese Energiepreispauschale wird auch nicht als Einkommen im BAföG angerechnet.
Darüber hinaus erhalten Studierende und Fachschülerinnen und Fachschüler im kommenden Jahr eine Einmalzahlung von 200 Euro. Die Regelungen werden derzeit von der Bundesregierung vorbereitet.