1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
Zur Erreichung der deutschen und europäischen Klimaziele1 sind grundlegende Veränderungen in Wirtschaft und Gesellschaft notwendig. Der in diesem Zusammenhang häufig verwendete Begriff der „Transformation“ verweist, neben den Aspekten des digitalen und demografischen Wandels, vor allem auf die sozial-ökologische Transformation im Sinne von Dekarbonisierung, Ressourcenschonung und sozialer Gerechtigkeit. Das damit einhergehende Leitbild der Nachhaltigkeit, das auch soziale und ökonomische Aspekte umfasst, zeigt verstärkten Handlungsbedarf vor allem hinsichtlich Energieerzeugung/erneuerbaren Energiequellen, Kreislaufwirtschaft, industrieller Wertschöpfung, Mobilität/Verkehr, Landwirtschaft sowie Gebäudenutzung. Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie2 spricht hier von Transformationsbereichen und betont die Wechselwirkung zwischen diesen.
Die Auseinandersetzung über Ziele, Maßnahmen und Prozesse für eine solche sozial-ökologische Transformation ist in Politik und Gesellschaft, aber auch in den Betrieben bereits in vollem Gange. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) stehen diesbezüglich vor Herausforderungen und benötigen Unterstützung. Aufgrund der im Durchschnitt sehr geringen Betriebsgröße verfügen die meisten KMU nicht über die notwendigen unternehmerischen Spielräume, um langfristige Zukunftsstrategien zu entwickeln und zu realisieren. Zudem wirken viele Faktoren auf die Unternehmen ein, von gesetzlichen Regelungen über neue Technologien bis hin zu sich verändernden Ansprüchen von Kunden und Verbrauchern.
Diese Förderrichtlinie zielt auf die folgenden beiden Bereiche der sozial-ökologischen Transformation im betrieblichen Kontext ab:
a) Energiewende:
Eine nachhaltige Transformation erfordert, dass der Verbrauch nicht-erneuerbarer Energien bis zum Jahr 2045 auf null reduziert wird.3 Dadurch können auch neue Wertschöpfungspotenziale für den Wirtschafts- und Industriestandort Deutschland geschaffen werden. Es geht in diesem Zusammenhang um die CO2-sparendere Gewinnung, effizientere Nutzung und Einsparung von Energie, Strom und Wärme.
b) Kreislaufwirtschaft:
Für eine nachhaltige Transformation sollte Wirtschaftswachstum vom Ressourcenverbrauch entkoppelt werden. Dies bedeutet die Umgestaltung der Wertschöpfungsmuster, die der Produktion zugrunde liegen. Mittlerweile sind dabei beispielsweise nachhaltige Lieferketten ebenso erforderlich wie die schonende Nutzung von Ressourcen durch längstmögliche Nutzung von Produkten, Wiederverwertung und Reparatur sowie Vermeidung von Abfällen.
Die sozial-ökologische Transformation bezieht sich dabei stets auf ein gängiges Verständnis von Nachhaltigkeit, das ökologische, ökonomische und soziale Aspekte in jedem dieser Transformationsbereiche beinhaltet und nebeneinanderstellt. Betriebsspezifische Besonderheiten, individuelle Probleme oder Strukturen, die Umsetzungshürden oder -potenziale darstellen, müssen der Ausgangspunkt von Transformationsprozessen sein. Diese Prozesse sind adressatengerecht von und mit den Betrieben umzusetzen. Hierzu ist die berufliche Bildung mit den Instrumenten der Kompetenzförderung und Qualifizierung ein geeignetes und unverzichtbares Mittel.
Schließlich wirkt sich eine nachhaltigere Wirtschaftsweise, die eine Energiewende sowie Kreislaufwirtschaft inkludiert, nicht nur auf Geschäftsmodelle und Prozesse in Unternehmen, sondern auch auf die Anforderungen an die beruflichen Qualifikationen aus. Fach-, aber auch Führungskräfte, Auszubildende und andere müssen so qualifiziert werden, dass sie die sozial-ökologische Transformation nicht nur kurzfristig, sondern auch langfristig bei zukünftigen Anforderungen aktiv mitgestalten können, um auch für neue Herausforderungen gewappnet zu sein. Dabei stellt sich die Frage, wie berufliche Bildung diese Transformation in Betrieben wirksam werden lassen kann.
Das vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unter Kofinanzierung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) geförderte Programm „Nachhaltig im Beruf – zukunftsorientiert ausbilden“ leistet einen Beitrag zur Verankerung von Nachhaltigkeit im Sinne der Sustainable Development Goals der Vereinten Nationen, des European Green Deal, der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und des Bundes-Klimaschutzgesetzes. Das Förderprogramm steht außerdem im Kontext des Nationalen Aktionsplans „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ von 2017, der Nachhaltigkeitsstrategie des BMBF von 2023 „Eine neue Innovationskultur für Nachhaltigkeit fördern“ (Ziel II) und trägt ebenfalls zur Erreichung des ESF Plus-Ziels „Investitionen in allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen“ bei.
1.1 Ziel der Förderung und Zuwendungszweck
Mit der zweiten Förderrichtlinie im Rahmen des Programms „Nachhaltig im Beruf“ wird das Ziel verfolgt, die Umsetzung der sozial-ökologischen Transformation in Betrieben, insbesondere in KMU, voranzubringen und zu unterstützen, so dass Betriebe nicht nur weiter am Markt bestehen, sondern die Transformation aktiv mitgestalten können. Betriebliche Wege zur Transformation sollen für die Zielgruppen transparenter, umsetzbar und aktiv gestaltbar werden. Thematisch nimmt die Förderung die Energiewende und/oder Kreislaufwirtschaft als zentrale Hebel der Transformation in den Fokus.
Um dieses Ziel zu erreichen, sollen transformationsbezogene Potenziale und Qualifikationen von betrieblichen Fachkräften aller Hierarchieebenen und anderen relevanten Akteuren gehoben sowie weitere innovative Maßnahmen der beruflichen Bildung umgesetzt werden. Die beschriebenen Maßnahmen sind dabei individuell und passgenau auf die jeweiligen Betriebe mit ihren spezifischen Hürden zu fokussieren. Die Etablierung von Nachhaltigkeit mit ihren ökologischen, ökonomischen und sozialen Aspekten soll damit integraler Bestandteil der beruflichen Tätigkeit werden.
Kompetenzförderung ist dafür der Schlüssel. Der Zweck der Zuwendung ist daher die Entwicklung und Erprobung innovativer, praxisorientierter und transferfähiger Lösungen für die berufliche Aus- und Weiterbildung (Qualifizierung) von Fachpersonal im Kontext der Energiewende und Kreislaufwirtschaft nach den Grundsätzen nachhaltiger Entwicklung. Ausgegangen wird dabei von konkreten Problemstellungen in den Betrieben. Damit stehen nicht einzelne Branchen oder Berufe im Mittelpunkt, sondern alle Akteure, die bereits an diesen beiden Transformationsbereichen beteiligt sind. Qualifizierungsformate und andere Lösungsmöglichkeiten für die jeweilige Problemstellung können auf unterschiedlichste Art ausgestaltet sein, müssen aber sowohl praxistauglich als auch wissenschaftlich fundiert sein und damit hohe Qualität aufweisen.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund der eingereichten Unterlagen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung des Programms aus dem ESF Plus erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF-Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte beziehungsweise Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden beziehungsweise noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.
Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist dem spezifischen Ziel „Förderung des lebenslangen Lernens, insbesondere von flexiblen Möglichkeiten für Weiterbildung und Umschulung für alle unter Berücksichtigung unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, bessere Antizipation von Veränderungen und neuen Kompetenzanforderungen auf der Grundlage der Bedürfnisse des Arbeitsmarkts, Erleichterung beruflicher Übergänge und Förderung der beruflichen Mobilität“ zugeordnet. Es handelt sich um eine Förderung gemäß Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1057.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden können Transformationsprojekte und ein Metavorhaben.
Transformationsprojekte
Es werden Projekte gefördert, mit denen die sozial-ökologische Transformation in den Bereichen Energiewende und/oder Kreislaufwirtschaft in Betrieben, insbesondere in KMU, unterstützt wird.
Nach der Identifizierung konkreter Problemstellungen der Betriebe sollen im Rahmen der Förderung Lösungen beziehungsweise innovative Maßnahmen und Angebote der beruflichen Bildung entwickelt und initiiert werden, die auf Grundlage wissenschaftlicher Fundierung möglichst skalierbar, umsetzungsgeeignet und leicht transferierbar (übertragbar auf andere betriebliche Kontexte) sind. Dabei sollen nachhaltige Lösungen für die bestehenden und zu beschreibenden Problemstellungen (zum Beispiel durch berufs-, funktions- oder hierarchieübergreifende Qualifizierungsformate, technologische oder soziale Innovationen, neue Akquise-, Umsetzungs- und Verstetigungsstrategien, Brücken zwischen den verschiedenen Nachhaltigkeitsakteuren) geschaffen, erprobt und etabliert werden.
Der Fokus liegt dabei auf beruflicher Qualifizierung. Die Vorhaben sollen in erster Linie an der sozial-ökologischen Transformation beteiligte Fachkräfte aller Hierarchieebenen in die Lage versetzen, Nachhaltigkeit als integralen Bestandteil ihrer beruflichen Tätigkeiten beziehungsweise der betrieblichen Prozesse zu etablieren und/oder dies bei Dritten zu fördern.
Um diese Zielsetzung zu erreichen, sind der enge Einbezug von Umsetzungs- und Strategiepartnern, ein vorausschauender Transferplan sowie eine systematische Verankerung der erarbeiteten Ergebnisse erforderlich.
Metavorhaben
Des Weiteren kann ein Metavorhaben gefördert werden, um die Transformationsprojekte auf übergreifender Ebene durch entwicklungs- und gestaltungsorientierte Forschung zu begleiten, dadurch weitere Innovationspotenziale zu heben und praxisorientierte Anwendungen zu unterstützen.
Mit dem Metavorhaben werden insbesondere die folgenden Ziele verfolgt:
- Unterstützung des Erkenntnistransfers zwischen den Transformationsprojekten, indem die Projektergebnisse systematisch zusammengeführt, erweitert und in einem iterativen Prozess für die Projektarbeit wieder zur Verfügung gestellt werden
- Unterstützung der Projekte bei der spezifischen Entwicklung transferfähiger Produkte mit einem Mehrwert sowohl für die direkt am Projekt Beteiligten als auch für Dritte über das Förderprogramm hinaus sowie gegebenenfalls für übergeordnete Strukturen der beruflichen Bildung, der Branche oder geeigneter Referenzsysteme
- Generierung wissenschaftlicher Erkenntnisse durch die Formulierung und Bearbeitung weiterführender Forschungsfragen, auch und insbesondere auf der Grundlage der Ansätze sowie laufender Entwicklungs- und Erprobungsmaßnahmen in den Transformationsprojekten
Dabei sollen folgende Schwerpunkte gesetzt werden:
- Potenzialanalyse bestehender Ansätze, Maßnahmen, Instrumente und Ergebnisse der Transformationsprojekte unter Beachtung ökologischer, gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und technologischer Aspekte
- Identifikation von weiterführenden Forschungsfragen aus den Transformationsprojekten, deren Bearbeitung sowie die Generierung darauf basierender verallgemeinerbarer und transferierbarer Ergebnisse
Das inhaltliche Erkenntnisinteresse liegt beispielsweise auf den Strukturen und Prozessen in Betrieben, die eine erfolgreiche sozial-ökologische Transformation insbesondere in KMU ermöglichen, oder dem Bezug transformativer Kompetenzen oder Future-Skills zu beruflichen Tätigkeiten beziehungsweise berufsbezogenen Qualifizierungsmöglichkeiten. Forschungsfragen zur internationalen Perspektive (zum Beispiel Österreich oder Norwegen), dem Bezug zur politischen Bildung, zur Reflexion, Technikfolgenabschätzung oder darüber hinausgehenden ökonomischen, ökologischen oder sozialen Fragestellungen im Kontext beruflicher Bildung sind ebenfalls möglich.
Das Metavorhaben setzt mit circa vier Monaten zeitlichem Versatz zu den Transformationsprojekten ein, um zu Beginn die Vorhabensbeschreibungen der bewilligten Transformationsprojekte für die Generierung weiterer übergreifender Forschungsfragen nutzen und zum Ende der Förderungen die finalen Ergebnisse der Transformationsprojekte in die Auswertungen einbeziehen zu können.
Weitere Informationen finden Sie in den „frequently asked questions“ (FAQ) zu dieser Förderung auf www.nachhaltig-im-beruf.de. Es wird empfohlen, diese ergänzend hinzuzuziehen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen und Personengesellschaften des privaten Rechts.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (unter anderem Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Gefördert werden sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte. Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen können nur in Verbundprojekten, an denen auch nichtwissenschaftliche Verbundpartner beteiligt sind, Antragsteller sein.
Die Hinweise für die Beantragung eines Verbundprojekts in den in Nummer 5 genannten „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ sind zu beachten.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.4
Eine Weiterleitung der Zuwendung oder eines Teils der Zuwendung an Dritte ist nicht zulässig.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Erwartet wird, dass die Transformationsprojekte ihre entwickelten Konzepte, Maßnahmen und Produkte in geeigneten Kontexten erproben, verbreiten, strukturelle Verankerung anstoßen und im Projektverlauf weitere Multiplikatoren und Transferakteure einbeziehen. Diese Transferstrategie ist bereits in der Projektskizze schlüssig zu beschreiben. Die adäquate Einbindung und Unterstützung der dafür relevanten Akteure, Partner und Institutionen ist sicherzustellen und durch eine schriftliche Bestätigung (Letter of Intent) inklusive Konkretisierung der Unterstützungsleistung nachzuweisen. Die Einrichtung eines Projektbeirats kann den Transfer der Projektergebnisse zusätzlich befördern.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nummer 0110).5
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Um eine Nachnutzung der Entwicklungen und Produkte für Dritte zugänglich zu machen, ist auf geeignete Nutzungsrechte (zum Beispiel Open Access, Open Standards, Open Source-Plattformen oder Open Educational Resources durch Creative-Commons-Lizenzen) zurückzugreifen sowie eine entsprechende Dokumentation bereitzustellen. Der Transfer der Ergebnisse sowie deren Dokumentation und Dissemination ist grundsätzlich Voraussetzung der Förderung und in der Vorhabenbeschreibung darzustellen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses aus dem ESF Plus und einer nationalen Kofinanzierung durch das BMBF gewährt.
Der Beginn der Förderung von Transformationsprojekten ist ab dem 1. September 2025 vorgesehen. Das Metavorhaben soll möglichst vier Monate später, frühestens ab 1. Januar 2026, beginnen und entsprechend zeitversetzt nach den Transformationsprojekten in seiner Laufzeit enden. Die Bewilligungsbehörde (siehe Nummer 7.1) behält sich einen davon abweichenden Laufzeitbeginn vor. Die Laufzeit der Förderung für Transformationsprojekte sowie das Metavorhaben beträgt bis zu 36 Monate.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Bei der Beantragung sind die „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ zu beachten. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf die Anteilfinanzierung bestimmter Ausgaben beschränkt. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den vorhabenbezogenen zusätzlichen Ausgaben, die zur Durchführung des geförderten Vorhabens notwendig und angemessen sind. Diese werden bis zu 100 Prozent für die förderfähigen Positionen gefördert. Nach BMBF-Grundsätzen wird daneben eine angemessene Eigenbeteiligung an den projektbezogenen Ausgaben im Rahmen der nicht förderfähigen Positionen vorausgesetzt.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind ausschließlich:
- Personalausgaben inklusive Mittel für wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Positionen F0811 bis F0822), sind in der Regel zuwendungsfähig bis maximal zu einer Vergütung, die in dem beim Zuwendungsempfänger geltenden Entgeltsystem (Tarifvertrag, Haustarifvertrag, sonstige Entgeltregelung) von der Wertigkeit beziehungsweise von der Tätigkeit her einer Eingruppierung in der Entgeltgruppe E 13 TVöD beziehungsweise für Projektleitungen der Entgeltgruppe E 14 TÖVD für Beschäftigte des Bundes entspricht. Die Entgeltgruppen bis E 13/14 TVöD stellen eine inhaltliche Vergleichsgröße dar, ersetzen aber nicht die tarifgerechte Veranschlagung gemäß dem beim Zuwendungsempfänger geltenden Entgeltsystem. Für die Projektdurchführung ist dafür Sorge zu tragen, dass das einzusetzende Personal über hinreichende Qualifikationen und Kenntnisse verfügt.
- Ausgaben für projektbezogene Dienstreisen sowie Unterbringung im Inland für das Projektpersonal, unter anderem für Arbeitstreffen mit Verbundpartnern oder strategischen Partnern, dem Metavorhaben oder (anderen) Transformationsprojekten, für Betriebserkundungen, für die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen oder projektrelevanten Veranstaltungen (Positionen F0844 bis F0846). Im Rahmen der Antragstellung und einer möglicherweise späteren Abrechnung von Reisen sind die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) analog anzuwenden. Dabei wird aus Gründen der Nachhaltigkeit grundsätzlich die Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel gemäß § 4 BRKG empfohlen. Auslandsreisen bedürfen vorab der Genehmigung der fachlichen Programmstelle und müssen individuell begründet werden.
Das BMBF unterstützt darüber hinaus den fachlichen Austausch und die Vernetzung der an den bewilligten Projekten Beteiligten durch die Durchführung von programmbezogenen Workshops und bundesweiten Veranstaltungen. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist obligatorisch. Hierfür können für eine angemessene Anzahl der am Projekt beteiligten Personen (in der Regel bis zu zwei Personen pro Verbundpartner pro Veranstaltung) und für zwei Termine pro Jahr Reisemittel in Höhe von bis zu 700 Euro pro Person beantragt werden. - Ausgaben, die über den üblichen Geschäftsbedarf hinausgehen und ausschließlich für die Erstellung digitaler und analoger Lehr-Lern-Medien, Qualifizierungen oder vergleichbare Maßnahmen im Sinne der Programmziele notwendig sind. Hierunter fallen für die Innovation der Projektidee maßgebliche Anschaffungen (Position F0839) oder dafür notwendige Auftragsvergaben an Dritte (Position F0835). Es muss nachgewiesen werden, dass es sich dabei um vorhabenbezogene zweckgebundene Ausrüstung handelt, ohne die die Ziele des Projekts nicht erreichbar wären.
Im Fall von Auftragsvergaben muss dargestellt werden, warum die jeweilige fachlich abgrenzbare Teilaufgabe nicht vom Zuwendungsempfänger beziehungsweise dem Projektverbund selbst erbracht werden kann. Die entsprechenden vergaberechtlichen Vorschriften sind zu beachten. Die Gesamthöhe der Aufträge an Dritte darf die Höhe der selbst erbrachten Leistungen nicht überschreiten. Sie sind zuwendungsfähig bis zu einer Höhe von maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben.
Weitergehende Ausgaben werden nicht gefördert.
Sämtliche für die Durchführung des Projekts notwendigen Ausgaben müssen je Einzelvorhaben beziehungsweise je Verbundpartner mindestens 200 000 Euro betragen.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ anerkannt werden.
Alle für die Durchführung des Projekts notwendigen (förderfähigen wie auch nicht förderfähigen) Ausgaben sind grob in der Skizze und entsprechend in einer noch zur Verfügung gestellten Vorlage detaillierter im Antrag auszuweisen (siehe Nummer 7.2.1 und Nummer 7.2.2).
Bei der Gewährung der Zuwendung für die Transformationsprojekte kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Anteile aus Mitteln des ESF Plus (Fördersätze) an dem insgesamt gewährten Zuschuss betragen:
- bis zu 40 Prozent für das Zielgebiet „Stärker entwickelte Regionen“ (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Ausnahme der Regionen Lüneburg und Trier, das Land Berlin und die Region Leipzig),
- bis zu 60 Prozent für das Zielgebiet „Übergangsregionen“ (hierzu gehören die neuen Bundesländer ohne das Land Berlin und die Region Leipzig sowie die Regionen Lüneburg und Trier).
Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus-Mittel und nationale öffentliche Mittel und/oder private nationale Mittel (respektive Eigenbeteiligung)) ist vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen.
Die förderfähigen Ausgaben für das Metavorhaben sind von der ESF Plus-Kofinanzierung ausgenommen und werden ausschließlich aus nationalen Mitteln gefördert.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil des Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) beziehungsweise im Falle von Gebietskörperschaften die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie bei den Transformationsprojekten aufgrund der ESF Plus-Kofinanzierung die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027“ (BNBest-P-ESF-Bund) beziehungsweise die „Besonderen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027“ (BNBest-Gk-ESF-Bund).
Soweit Maßnahmen, die mit dieser Förderrichtlinie vergleichbare Ziele verfolgen, beim Antragsteller bereits ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie nicht möglich (Kumulierungsverbot).
Die folgenden sonstigen Zuwendungsbestimmungen in Nummer 6.1 bis einschließlich Nummer 6.5 (letzter Absatz) sind nur bei den ESF Plus-kofinanzierten Transformationsprojekten zu beachten.
6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) und ökologische Nachhaltigkeit
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifen Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/oder als spezifischer Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden.
In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.
6.2 Mitwirkung/Datenspeicherung
Die Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls beteiligte Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 7.3 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.
6.3 Monitoring und Metavorhaben
Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, sowohl die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF Plus-Interventionen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln.
Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.
Für die geförderten Projekte besteht zudem die Verpflichtung, mit den Durchführenden des Metavorhabens innerhalb dieser Förderung zu kooperieren und sich im geeigneten Rahmen (wie Projektbesuche, Videokonferenzen oder Programmveranstaltungen) auszutauschen sowie an der Bearbeitung der übergreifenden Fragestellungen auf Programmebene durch das Metavorhaben in geeignetem Umfang mitzuwirken.
Im Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) wurde eine programmbegleitende Stelle eingerichtet, die zur Vernetzung des Programms mit weiteren Initiativen zur Förderung der Bildung für nachhaltige Entwicklung sowie zentralen Akteuren und Programmen der Berufsbildung beiträgt und durch Öffentlichkeitsarbeit den Transfer der Programmziele und -ergebnisse in die Fachöffentlichkeit und Berufsbildungspraxis befördert. Die kontinuierliche Kooperation der geförderten Projekte mit dieser Stelle ist obligatorisch.
6.4 Transparenz der Förderung
Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass unter anderem entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 Informationen öffentlich zugänglich (zum Beispiel auf der Internetseite der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise:
- bei juristischen Personen: Name des Begünstigten
- Bezeichnung des Vorhabens
- Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften beziehungsweise Ergebnisse des Vorhabens
- Datum des Beginns des Vorhabens
- voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens
- Gesamtausgaben des Vorhabens
- betroffenes spezifisches Ziel
- Unions-Kofinanzierungssatz
- bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist beziehungsweise die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist
- Postleitzahl des Zuwendungsempfängers oder andere angemessene Standortindikatoren
- Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060
Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der Verordnung (EU) 2021/1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible beziehungsweise persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und, falls vorhanden, zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) umgesetzt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Projekt resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies nach Möglichkeit so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Projekt resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
6.5 Kommunikation
Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms/Projekts durch den ESF Plus hinzuweisen.
Die programmbegleitende Stelle strebt eine offene und dynamische Programmkommunikation und -kooperation an, um gemeinsam mit den Projekten und dem Metavorhaben die Ziele des Programms voranzubringen. Dies beinhaltet beispielsweise fachlichen Austausch innerhalb wie außerhalb des Programms, insbesondere aber mit der programmbegleitenden Stelle. Ferner sind zwei Programmtreffen pro Jahr in Bonn einzuplanen. Für das Metavorhaben sind diese Veranstaltungen eine Möglichkeit, einen Einblick in die Entwicklungsarbeit der Transformationsprojekte zu gewinnen, weiterführende Fragen in Bezug auf die Entwicklungsarbeiten zu ermitteln sowie den Projekten anwendungsbezogenes Wissen bereitzustellen und so einen Erkenntnistransfer zwischen den Projekten zu unterstützen.
Weitere Maßgaben zur Kommunikation werden mit dem Zuwendungsbescheid durch die programmdurchführenden Stellen bekannt gegeben.
6.6 IT-System
Zur Einreichung der Projektskizze sowie zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Die Einreichung der Skizzen sowie die spätere Antragstellung erfolgen dabei grundsätzlich elektronisch mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder unter Nutzung des TAN-Verfahrens. Ausnahmsweise ist eine Antragstellung auch elektronisch ohne qualifizierte elektronische Signatur möglich, sollten die technischen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Für diesen Fall ist der Antrag zusätzlich ausgedruckt und rechtsverbindlich unterzeichnet auf dem Postweg einzureichen (siehe Nummer 7.1 und Nummer 7.2). Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, im Fall der Bewilligung das Verfahren „profi-Online“ zu nutzen. Mit dem Verfahren „profi-Online“ wird die Zuwendung elektronisch unterstützt abgewickelt. Es dient insbesondere der Erfassung der notwendigen Daten gemäß der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 (siehe Nummer 6.4 und Nummer 6.5).
Andere Portale sind hierfür nicht zu nutzen.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der fachlichen Begleitung der Fördermaßnahme hat das BMBF das BIBB beauftragt:
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
Arbeitsbereich 4.2
Kennwort: NIB-Transformation
Postfach 201264
53142 Bonn
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Mit der administrativen Umsetzung der Fördermaßnahme (Bewilligungsbehörde) hat das BMBF die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beauftragt:
Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
Fachstelle für Fördermittel des Bundes – Fachbereich Europäischer Sozialfonds
Knappschaftsplatz 1
03046 Cottbus
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen werden.
Informationen zur Förderbekanntmachung werden im Internet unter https://www.bmbf.de/ veröffentlicht.
Für alle an einer Förderung Interessierten wird ein Veranstaltungsformat angeboten, das der weiteren Information, dem Austausch und der Verabredung von Kooperationen zwischen potenziellen Antragstellenden dient. Eine Teilnahme wird empfohlen. Informationen zu diesem Angebot werden zeitnah auf der Internetseite des BIBB zu „Nachhaltig im Beruf – zukunftsorientiert ausbilden“ sowie dem dortigen Newsletter unter der URL https://nachhaltig-im-beruf.de sowie auf der Internetseite des BMBF bereitgestellt, unter der URL https://www.bmbf.de/bmbf/de/bildung/berufliche-bildung/foerderinitiativen-und-programme/nachhaltigkeit-in-der-beruflichen-bildung/nachhaltigkeit-in-der-beruflichen-bildung_node.htm
7.2 Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Stufe ist eine Projektskizze einzureichen. Nach positiver fachlicher Begutachtung durch das BMBF unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten wird den Einreichenden der positiv bewerteten Skizzen beziehungsweise bei Verbünden den Verbundkoordinatoren mit ihren Verbundpartnern die Einreichung von förmlichen Förderanträgen empfohlen (zweite Stufe).
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind bis zum 15. Februar 2025 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über „easy-Online“ vorzulegen (siehe Nummer 6.6). Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Aus der Vorlage einer Projektskizze erwächst kein Anspruch auf Förderung. Bei Verbundprojekten ist eine im Verbund abgestimmte gemeinsame Skizze durch die vorgesehenen Verbundkoordinierenden vorzulegen.
Mit der Vorlage der Projektskizze erklären sich die Skizzeneinreichenden damit einverstanden, dass die Skizzen im Auswahlverfahren für die fachliche Bewertung der Förderfähigkeit externen Expertinnen und Experten vorgelegt werden. Diese Personen werden zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die Skizzen können unter folgendem Link online eingereicht werden: https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=BIBBA42&b=NIB_A42-TP
Die Projektskizzen sollen maximal 15 DIN-A4-Seiten für Verbundvorhaben beziehungsweise maximal zwölf DIN-A4-Seiten für Einzelvorhaben umfassen. Die Projektskizzen sind mit Spiegel- beziehungsweise Anstrichen zu gliedern, Schriftart Arial, Schriftgröße 11 Punkt, Zeilenabstand von mindestens 1,15 Zeilen und Seitenränder von mindestens zwei Zentimetern. Als Anlagen müssen die ausgefüllte Arbeits- und Zeitplanung beigefügt werden, die beide über die Internetseite www.nachhaltig-im-beruf.de sowie die dortigen „frequently asked questions“ (FAQ) als Download zur Verfügung stehen. Weitere Anlagen zur Projektskizze sind für die Auswahl der Skizzen nicht relevant.
Eine gesonderte Formatvorlage für die Skizzen wird nicht vorgegeben.
Die Skizze enthält Angaben zu den folgenden Aspekten und ist wie folgt zu gliedern:
1. Allgemeine Angaben zum Vorhaben (Deckblatt, maximal eine weitere Seite)
- Titel und Kurztitel (Akronym) des Vorhabens
- Art des Vorhabens: Einzelvorhaben oder Verbundvorhaben mehrerer Antragsteller
- Angaben zum Antragsteller (auch: Rechtsform), bei Verbundprojekten entsprechend für jeden Verbundpartner
- Benennung der Vorhabenkoordination (nur eine Person) mit vollständiger dienstlicher Kontaktadresse
- Gesamtsumme der geschätzten zuwendungsfähigen Ausgaben (bitte entsprechend Nummer 5 aufgliedern in zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Ausgaben sowie Gesamtsumme)
- Unterschrift der/des Vertretungsberechtigten für das Vorhaben und gegebenenfalls der beteiligten Projektleitung
2 A. Darstellung des Vorhabens und Beschreibung der Innovation (für Transformationsprojekte)
- kurze Zusammenfassung (maximal eine Seite) mit Zuordnung zu einem der Transformationsbereiche beziehungsweise Problembereich, der das Vorhaben erforderlich macht, mit Bezug auf Relevanz für und Bedarfe der betrieblichen Praxis, Zielgruppen und Branche(n)
- beabsichtigter innovativer Lösungsweg für den identifizierten Problembereich, der im Vorhaben entwickelt, erprobt und für den Transfer aufbereitet werden soll, im Sinne der Nummern 1 und 2
- zugrunde liegende Konzepte, Modelle oder Materialien beziehungsweise Forschungsansatz für das Vorhaben
- Transferstrategie/Verstetigungskonzept im Sinne von Verwertbarkeit und Einsatz der Projektergebnisse über das Projektumfeld und die Projektlaufzeit hinaus
- Erfolgsaussichten, auch unter Ausweis der fachlichen Eignung der Skizzeneinreichenden, voraussichtliche Hemmnisse und Hürden, Begründung des Verbunds, Einbindung des Vorhabens/der Verbundpartner in relevante Netzwerke/Strukturen und Angabe von messbaren Indikatoren/Zielgrößen für die Zielerreichung
- Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze des ESF Plus unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit
2 B. Darstellung des Vorhabens (für das Metavorhaben)
- kurze Zusammenfassung inklusive Darstellung des wissenschaftlichen Erkenntnisinteresses (maximal eine Seite)
- Einordnung des Metavorhabens in den Stand der Forschung der berufsbezogenen (Qualifizierungs-)Forschung und Kompetenzentwicklung zur Bewältigung und Gestaltung sozial-ökologischer Transformation in Betrieben mit Fokus auf die Bereiche Kreislaufwirtschaft und Energiewende
- eindeutige Darstellung der zu bearbeitenden übergreifenden Fragestellungen, um verallgemeinerbare Erkenntnisse zu generieren, sowie Strategien und Methoden, um weitere Fragestellungen aus und mit den Transformationsprojekten abzuleiten und zu bearbeiten
- beabsichtigter Lösungsweg inklusive zugrunde liegender Forschungsansatz, Konzepte, Methoden oder Modelle für die übergreifenden Fragestellungen, die im Vorhaben entwickelt, gegebenenfalls erprobt und für den Transfer aufbereitet werden sollen, im Sinne des Fördergegenstands (siehe Nummer 2). Ausgangspunkt hierfür sind bisher ungelöste Fragen/Probleme aus der Praxis der Betriebe in Bezug auf die Bewältigung und Gestaltung der sozial-ökologischen Transformation im Allgemeinen sowie im weiteren Verlauf auf Basis der spezifischen Ansätze der Transformationsprojekte
- Transferstrategie und Einsatz der Projektergebnisse über das Projektumfeld und die Projektlaufzeit hinaus
- Erfolgsaussichten, auch unter Ausweis der fachlichen Eignung der Skizzeneinreichenden, voraussichtlicher Hemmnisse und Hürden, gegebenenfalls Begründung des Verbunds, Kommunikationskonzept beziehungsweise iterativer Rückkopplungsprozess für die Zusammenarbeit mit Programmleitung und Projekten sowie der Angabe von messbaren Indikatoren/Zielgrößen für die Zielerreichung
- nach Möglichkeit Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze des ESF Plus unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit
3. Planung und Organisation
- Finanzplanung (grob strukturierte Übersicht über Personal-, Reise- und förderungsspezifische Ausgaben/Verbrauchsmaterial beziehungsweise Aufträge an Dritte als zuwendungsfähige Ausgaben sowie Übersicht über die nicht förderfähigen Ausgaben als Eigenbeteiligung (siehe Nummer 5)
- relevante Erfahrungen und Expertise der Skizzeneinreichenden beziehungsweise der einzelnen Verbundpartner zur Erreichung der Projektziele durch Beifügung einer Liste der relevanten Projekterfahrungen (gegebenenfalls mit Link zu Produkten oder Veröffentlichungen)
4. Anlagen
- grobe Zeit- und Arbeitsplanung und (bei Verbundprojekten) Arbeitsteilung der Verbundpartner bezüglich der Arbeitspakete; hierzu ist die Formatvorlage zu verwenden, die über www.nachhaltig-im-beruf.de sowie unter den dortigen „frequently asked questions“ (FAQ) bezogen werden kann und als Anlage der Skizze beigefügt wird
- aussagefähige Letter(s) of Intent (LOI) der zusätzlichen strategischen Partner unter Angabe der geplanten Mitwirkung im Vorhaben
Sofern die eingegangenen Projektskizzen die formalen Voraussetzungen erfüllen und der vorgegebenen Gliederung entsprechend vollständig sind, werden sie unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten im Hinblick auf die Fördergegenstände bewertet.
Kriterien der Bewertung der Skizzen für Transformationsprojekte sind dabei:
- Relevanz des Projektkonzepts als Beitrag zur sozial-ökologischen Transformation in Betrieben, insbesondere KMU (15 Prozent der Bewertung)
- Innovationsgehalt und Problemlösungsbeitrag des Projektkonzepts hinsichtlich der zielbezogenen Gestaltung betrieblicher Transformationsprozesse (30 Prozent der Bewertung)
- praktische Anwendbarkeit und Zielgruppenorientierung der angestrebten Vorhaben-Ergebnisse/-Produkte (20 Prozent der Bewertung)
- Transferfähigkeit der angestrebten Ergebnisse, Konzepte oder Produkte im Sinne von Übertragbarkeit und Skalierbarkeit bezüglich vorhandener Systematiken und Strukturen im Berufsbildungssystem (20 Prozent der Bewertung)
- Projektmanagement-, Projektdurchführungs- und Projektvernetzungs-Planung, inklusive Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze und ökologische Nachhaltigkeit (15 Prozent der Bewertung)
Kriterien der Bewertung der Skizzen für das Metavorhaben sind:
- Beitrag des Metavorhabens zur Erreichung der Programmziele sowie der Einzelprojekte im Hinblick auf Erkenntnisgewinn und Ergebnisoptimierung (25 Prozent der Bewertung)
- fachliche Kompetenz in Bezug auf die Schnittstelle der Forschungsbereiche zur beruflichen Bildung und zur sozial-ökologischen Transformation sowie Erfahrungen mit interdisziplinärer beziehungsweise multidisziplinärer Kooperation (20 Prozent der Bewertung)
- Qualität des Forschungsdesigns und des Disseminationskonzepts (25 Prozent der Bewertung)
- Effektivität der Vernetzungs- und Kooperationsstrategien innerhalb des Programms und übergreifend in der wissenschaftlichen Community (15 Prozent der Bewertung)
- Projektmanagement-, Projektdurchführungs- und Projektvernetzungs-Planung (15 Prozent der Bewertung)
Entsprechend den genannten Kriterien und ihrer Bewertung wird die Auswahlentscheidung über die für eine Förderung geeigneten Projektideen vom BMBF getroffen. Den Skizzeneinreichenden wird das Auswahlergebnis schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Projektskizzen und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesandt.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe wird den Verfassern der positiv bewerteten Projektskizzen empfohlen, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. In diesem Fall werden die Verfasser zu einem obligatorischen Beratungsgespräch eingeladen.
Analog zum Verfahren der Skizzeneinreichung muss die förmliche Antragstellung zwingend über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline) erfolgen. Für die Rechtsverbindlichkeit wird der Antrag im System mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder durch den zeichnungsberechtigten Bevollmächtigten im TAN-Verfahren übermittelt. Sollten die technischen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, kann der förmliche Antrag ausnahmsweise zusätzlich zur digitalen Übermittlung in „easy-Online“ in Papierform unterschrieben eingereicht werden. Soweit die Schriftform verwendet wird, ist der unterschriebene Antrag zu senden an die
Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
Fachstelle für Fördermittel des Bundes – Fachbereich Europäischer Sozialfonds
Knappschaftsplatz 1
03046 Cottbus
Die Einreichungsfrist wird den Skizzeneinreichenden mit der Empfehlung zur Einreichung eines förmlichen Förderantrags bekannt gegeben.
Für Verbundprojekte gilt: Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator von jedem Verbundpartner einzeln vorzulegen, das heißt, jeder Verbundpartner stellt einen förmlichen Förderantrag auf Gewährung einer Zuwendung ausschließlich für die ihm entstehenden Ausgaben der Projektdurchführung unter Beachtung von Nummer 5, mithin für seinen Anteil am finanziellen Gesamtvolumen des Verbundprojekts. Der inhaltlich-fachliche Teil eines Verbundantrags wird von allen Partnern gemeinsam abgestimmt und jedem Antrag in identischer Version beigefügt. Er umfasst neben der Beschreibung des gesamten Vorhabens auch die Darstellungen der einzelnen Anteile und Arbeitspakete der einzelnen Verbundpartner.
Anträge, die nach dem Ende der Vorlagefrist eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Zur Einreichung der Förderanträge wird eine detaillierte Gliederungsvorlage vorgegeben. Diese enthält im Wesentlichen folgende Teile:
- Ausformulierung des Förderantrags inklusive gegebenenfalls überarbeiteter Vorhabenbeschreibung auf Basis der Ergebnisse der Begutachtung sowie des verpflichtenden Beratungsgesprächs
- detaillierte Zeit- und Finanzplanung
- quantitative und qualitative Indikatoren zu Arbeitspaketen/Meilensteinen (mit Zwischenergebnissen)
- ausführlicher Verwertungsplan
Sofern die eingereichten Anträge die formalen Voraussetzungen erfüllen und der vorgegebenen Gliederung entsprechend vollständig sind, werden sie hinsichtlich der Einhaltung der folgenden, im Grundsatz gleichwertigen, Vorgaben geprüft:
- Berücksichtigung der Empfehlungen aus der ersten Begutachtungsstufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens
- Schlüssigkeit des eingereichten Konzepts unter Berücksichtigung der im Vergleich zur Skizze zu ergänzenden Angaben
- Qualität und Angemessenheit des weiter ausgearbeiteten Arbeitsplans
- Verstetigung und Verwertungsplan
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird die Bewilligungsbehörde nach abschließender Antragsprüfung im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über eine Förderung entscheiden.
Der Laufzeitbeginn der Transformationsprojekte nach dieser Förderrichtlinie und damit Beginn des Bewilligungszeitraums ist voraussichtlich der 1. September 2025 beziehungsweise der 1. Januar 2026 für das Metavorhaben.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Zusätzlich prüfberechtigt sind bei den ESF Plus-kofinanzierten Transformationsprojekten die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten Stellen gemäß 7.4 BNBest-P-ESF-Bund und BNBest-Gk-ESF-Bund.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 gültig.
Bonn, den 18. November 2024
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Ulrich Schuck
1 -
https://www.bmz.de/de/agenda-2030
2 -
https://www.bundesregierung.de/ breg-de/schwerpunkte-derbundesregierung/nachhaltigkeitspolitik/deutsche-nachhaltigkeitsstrategie-318846
3 -
https://www.bmuv.de/gesetz/bundes-klimaschutzgesetz
4 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
5 -
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.