Bekanntmachung : Datum:
Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema Interaktive Technologien für die kardio-onkologische Nachsorge, Bundesanzeiger vom 22.11.2024
Vom 13.11.2024
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
In Deutschland leben etwa vier Millionen Menschen, deren Krebserkrankung erfolgreich behandelt wurde. Durch verbesserte Behandlungsmethoden und Medikamente konnte das Risiko für Rezidive gesenkt und die Überlebensrate stetig gesteigert werden. Die Zahl der Krebsüberlebenden steigt also. Experten1-Schätzungen zufolge leben hierzulande aktuell etwa 4,5 Millionen Menschen mit oder nach Krebs („Cancer Survivors“). Bei etwa 2,6 Millionen dieser Cancer Survivors liegt die Krebsdiagnose bereits fünf oder mehr Jahre zurück. Durch das längere Überleben wächst aber auch die Anzahl derjenigen, die unter Folgeerscheinungen leiden, die durch die potenziell kardiotoxisch wirkenden Therapieformen wie Strahlen-, Chemo- oder Immuntherapie hervorgerufen werden. Langzeitüberlebende berichteten über Gesundheitsprobleme sowie über nicht-medizinische Probleme. Akut- und Langzeitnebenwirkungen der Therapieverfahren werden somit zu einem wichtigen Thema für Erkrankte, Angehörige und Ärzte. Derartige Langzeit- und Spätfolgen können dabei sowohl unmittelbar als auch erst viele Jahre nach einer Krebsbehandlung auftreten.
Die Inanspruchnahme von Krebsnachsorgeprogrammen senkt nachweislich das Risiko für eine Wiederkehr der Erkrankung oder für schwerwiegende Folgeerscheinungen. So kann die Gesundheit von Krebspatienten durch entsprechende engmaschige Nachsorgemaßnahmen langfristig gesteigert werden. In der Regel beginnt die Krebsnachsorge nach dem Ende der Therapie und wird vor dem Hintergrund des bisherigen Krankheitsverlaufs durch die betreuenden Ärzte (unter anderem Onkologen/Hämatoonkologen/Hausärzte) in einem individuellen Nachsorgeplan für und mit den Patienten abgestimmt. Auf dem Gebiet der onkologischen Kardiologie ist dies oft in einen interdisziplinären Ansatz eingebettet, an dem Kardiologen, Hämatologen, Onkologen, Radiologen und auch Nuklearmediziner beteiligt sind. Nach engmaschigen Nachsorgeprogrammen gehen Krebspatienten von der regelmäßigen Betreuung durch Fachärzte in die langfristige Nachsorgebegleitung über. Ab diesem Zeitpunkt spielen auch Hausärzte, die normalerweise keine kardio-onkologische Fachausbildung haben, eine maßgebende Rolle. Die Einbindung der Expertise aller zentralen Akteure des Nachsorgeprozesses ist daher von wesentlichem Forschungsinteresse.
Die vorliegende Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) ist Teil der Umsetzung der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation der Bundesregierung (https://www.bmbf.de/bmbf/de/forschung/zukunftsstrategie/zukunftsstrategie_node.html). Mit der Bekanntmachung werden im Kern drei Missionen der Zukunftsstrategie adressiert: Gesundheit für alle verbessern; digitale und technologische Souveränität Deutschlands und Europas sichern und Potenziale der Digitalisierung nutzen; gesellschaftliche Resilienz, Vielfalt und Zusammenhalt stärken. Damit knüpft die Fördermaßnahme an den aktuellen Koalitionsvertrag an und adressiert insbesondere Ziele der modernen, sektorenübergreifenden Gestaltung des Gesundheitswesens.
Die Bekanntmachung ist in das Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung eingebettet und leistet hier unter den Leitlinien „Der Mensch im Mittelpunkt“ und „Personalisierung und Digitalisierung als Schlüssel“ einen Beitrag zu den im Rahmenprogramm formulierten Handlungsfeldern: Krankheiten vorbeugen und heilen, medizinischen Fortschritt vorantreiben und Forschungsstandort stärken. Auf Grundlage des BMBF-Forschungsprogramms „Miteinander durch Innovation – Interaktive Technologien für Gesundheit und Lebensqualität“ adressiert die Bekanntmachung das Forschungsfeld „Digital unterstützte Gesundheit und Pflege“.
Die Bekanntmachung ist ein Beitrag zur Nationalen Dekade gegen Krebs, welche die Entwicklung einer langfristigen Forschungsstrategie im Kampf gegen den Krebs sowie die Verbesserung der Lebenssituation von Krebspatienten durch bessere onkologische Versorgung anstrebt.
Die Bekanntmachung zahlt darüber hinaus auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung („Sustainable Development Goals“, SDG) der Vereinten Nationen ein. Sie trägt insbesondere zum dritten SDG (Gesundheit und Wohlergehen) bei.
1.1 Förderziel
Ziel der Fördermaßnahme ist die Steigerung der Lebensqualität und Belastungsfähigkeit im Alltag von Patienten, die sich im Stadium der Nachbehandlung einer Krebserkrankung im Sinne einer akuten oder langfristigen Nachsorge befinden. Forschungsergebnisse der innerhalb der Maßnahme geförderten Projekte sollen dazu dienen, künftige kardio-onkologische Nachsorgeprozesse effektiver und patientengerecht zu gestalten. Die Fördermaßnahme soll so dazu beitragen, die Vorbereitung und Durchführung der onkologischen Nachsorge mit Fokus auf kardiovaskuläre Risiken zu verbessern. Folgeprobleme einer Krebserkrankung sollen frühzeitig erkannt werden, sodass Langzeitfolgen vorgebeugt werden kann.
Patientenseitig soll so unter anderem die frühzeitige Diagnostik und Therapie von langzeitigen kardiovaskulären Schädigungen, eine Verbesserung der kardio-onkologischen Verlaufskontrollen und -beurteilungen sowie eine höhere Adhärenz bei Nachsorgeprozessen erreicht werden. Für das medizinische Fachpersonal soll die Maßnahme einen Beitrag zu verbessertem intersektoralem Informationsaustausch, übersichtlicher und anschaulicher Informationsaufbereitung sowie Unterstützung in der Organisation und Durchführung von Nachsorgeprozessen leisten.
Dazu sollen interaktive, digitale Technologien für die akute oder langfristige medizinische Nachsorge einer Krebserkrankung und die Folgen ihrer Behandlung entwickelt und erprobt werden. Interaktive Technologien sollen als Schnittstelle zwischen Mensch und Technik einen entscheidenden Beitrag zur Wiederherstellung und Stärkung der Selbstständigkeit und körperlichen Mobilität leisten. Ferner sollen sie zur Wissensvermittlung und Aufklärung der Betroffenen beitragen. Hierdurch soll das gesundheitsbezogene Selbstmanagement von Krebsüberlebenden verbessert werden, um kardiovaskuläre Risiken zu verringern. Zudem sollen medizinische Tätigkeiten, die auf Distanz durchgeführt werden, durch digitale Interaktionstechnologien unterstützt werden, sodass sie Patienten potenziell umfangreicher, schneller und niederschwelliger zur Verfügung stehen.
Interaktive Technologien spielen darüber hinaus auch eine Rolle für die intersektorale und interprofessionelle Vernetzung entlang digitaler Versorgungspfade. Digitale Versorgungspfade spielen in der Nachsorge eine wichtige Rolle, um die lückenlose Versorgung und Betreuung sicherzustellen. Die Fördermaßnahme zielt darauf ab, verschiedene Stakeholder entlang der kardio-onkologischen Nachsorge zu verknüpfen.
Aufgrund des breiten Spektrums möglicher Zielsetzungen in diesem Rahmen sollen die geförderten Projekte jeweils passende Ziele und messbare Indikatoren beziehungsweise Kennzahlen zu deren Erreichung festlegen.
1.2 Zuwendungszweck
Zweck der Zuwendung ist die Förderung innovativer Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Bereich interaktiver Technologien zur Verbesserung und Unterstützung von Nachsorgeprozessen im Bereich der Kardio-Onkologie. Dies umfasst zum einen die Unterstützung von Krebsüberlebenden im Hinblick auf die akute oder langfristige medizinische Nachsorge einer Krebserkrankung und der Folgen ihrer Behandlung. Zum anderen sollen Projekte gefördert werden, welche den Nachsorgeprozess aus Sicht des medizinischen Fachpersonals erleichtern und optimieren. Die geförderten Projekte sollen so einen Beitrag zur Etablierung strukturierter, digital gestützter Nachsorgeprogramme leisten.
Es sollen Projekte gefördert werden, die die Entwicklung von Demonstratoren interaktiver Technologien verfolgen und die für den Nachsorgeprozess relevante Zielgruppen (Patienten, Hausärzte, Fachärzte, Pflegefachkräfte) in die Entwicklung miteinbeziehen. Die interaktiven Technologien sollen dazu dienen, Informationen und/oder Daten aufzubereiten und zu vermitteln, am Nachsorgeprozess beteiligte Akteure zu vernetzen, Nachsorgeprozesse zu optimieren oder zu erleichtern oder Anreize für einen stringenten Nachsorgeprozess zu geben.
Es sollen interdisziplinäre Projekte gefördert werden, die partizipative Ansätze verfolgen, um sicherzustellen, dass die tatsächlichen Bedürfnisse von Betroffenen berücksichtigt werden. Die Forschungsprojekte sollen auch geeignete Maßnahmen zur Evaluation der im Projekt gemachten Entwicklungen erarbeiten.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR2 und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstaben a, b, c und d der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.3 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Forschungsaufwendungen im Rahmen vorwettbewerblicher wissenschaftlicher Verbundvorhaben. Dabei steht die enge fachliche Zusammenarbeit von Forschenden aus Wirtschaft und Wissenschaft sowie Vertretenden der Zielgruppe zur Überprüfung der Umsetzbarkeit grundlegender Forschungsergebnisse in eine spätere wirtschaftliche Nutzung und Verwertung im Mittelpunkt.
Inhaltlich werden im Rahmen dieser Bekanntmachung Verbundprojekte gefördert, die digitale Anwendungen und Technologien für die Stärkung der Lebensqualität und Belastungsfähigkeit im Alltag von Krebspatienten beziehungsweise Krebsüberlebenden erforschen und entwickeln. Diese müssen den Bereich der Kardio-Onkologie adressieren. Außerdem sind Setting-übergreifende Angebote, nutzbare Screening- und Diagnostikinstrumente, individuelle Nachsorgepläne sowie niedrigschwellige Wissensvermittlung und Beratung von Patienten und Angehörigen denkbar.
Als mögliche Aspekte der Forschung kommen unter anderem weiterhin in Frage (nicht abschließende Liste):
- Die Entwicklung von interaktiven Technologien und tragbarer Sensorik zur Messung und Überwachung von Vitalparametern und der Erforschung digitaler, kardio-onkologischer Biomarker
- Die Erforschung einer individuellen Bewertung, Prädiktion und frühzeitiger Diagnose von kardiovaskulären Risiken mittels interaktiver Technologien
- Die Darstellung komplexer digitaler Gesundheitsinformationen und/oder aktueller onkologischer Leitlinien für die kardio-onkologische Nachsorge über interaktive Technologien
- Die Sensibilisierung, Aktivierung und Aufklärung von Patienten in Bezug auf Nachsorgeaspekte und kardio-onkologische Risiken
- Das Nutzbarmachen von Gesundheits- und Therapieinformationen für die Gestaltung einer personalisierten kardio-onkologischen Nachsorge
- Die Unterstützung der kardio-onkologischen Nachsorge-Therapieadhärenz und des Gesundheitsmanagements mit digitalen Interaktionstechnologien
- Die Förderung der intersektoralen Kommunikation zu kardio-onkologischen Nachsorgeprozessen (zum Beispiel Hausärzte, Fachärzte, Pflegepersonal) durch Aufbereitung und Austausch medizinischer und therapeutischer Daten
Neben der Entwicklung interaktiver Demonstratoren müssen die Projekte einen Beitrag zur Beantwortung grundsätzlicher Forschungsfragen in Bezug auf kardio-onkologische Nachsorgeprozesse leisten.
Die entwickelten technischen Systeme sollen nach Möglichkeit an vorhandene Infrastrukturen (zum Beispiel Telematik-Infrastruktur) anknüpfen und müssen auf gängigen Standards (zum Beispiel mit Bezug auf Interoperabilität) aufbauen.
Zur Messbarkeit einer verbesserten Lebensqualität können Patient-Reported Outcome Measures (PROMs) und/oder Patient-Reported Experience Measures (PREMs) herangezogen werden. Die in dieser Förderrichtlinie geförderten Projekte sollen passende Ansätze zu PROMs und/oder PREMs im Bereich der kardio-onkologischen Nachsorge untersuchen und entwickeln beziehungsweise integrieren, um die Wirksamkeit der im Projekt entwickelten Maßnahmen und Technologien in Bezug auf die Steigerung der Lebensqualität und Belastungsfähigkeit im Alltag der Patienten zu untersuchen.
Die zu entwickelnden Lösungen müssen Erwachsene über 25 Jahre adressieren. Als potenzielle Zielgruppen müssen sowohl Behandelnde als auch Behandelte und gegebenenfalls ihre An- und Zugehörigen in den Fokus gerückt werden. Auch Multi-Stakeholder-Lösungen (Anwendungen für die gemeinsame Nutzung von Behandelnden und Behandelten), beispielsweise für Datenerfassung oder Wissenstransfer, sind denkbar.
Das Demonstratorsystem muss Resultat einer nutzerzentrierten und partizipativen Entwicklung sein sowie eine benutzerfreundliche, zielgruppenspezifische Bedienung und Konfiguration ermöglichen. Die Überprüfung der Machbarkeit und Evaluierung müssen unter realen Bedingungen durchgeführt werden. Grundsätzlich gilt, dass Nutzende durch geeignete Partizipationsformate, beispielsweise Co-Creation-Ansätze, in die Forschungsprojekte eingebunden werden müssen.
Die Verbundvorhaben müssen konkrete, messbare Indikatoren zur Messung der eigenen Zielerreichung formulieren.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
- Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen,
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Start-ups, KMU und mittelständische Unternehmen),
- Krankenhäuser, medizinische Einrichtungen,
- Verbände, Vereine und Non-Profit-Organisationen.
Nicht antragsberechtigt sind Privatpersonen.
Von den Verbundpartnern ist ein Koordinator zu benennen.
Bei der Zusammenstellung der Projektteams sowie der Konsortien wird Diversität begrüßt.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtung, andere Institution, die Forschungsbeiträge liefert, Verband, Verein oder Non-Profit-Organisation, Krankenhäuser, medizinische Einrichtungen), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.4
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.5 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des Antrags.
Mittelständische Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die einschließlich verbundener und/oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Größe von 1 000 Mitarbeitern und einen Jahresumsatz von 100 Millionen Euro nicht überschreiten.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und -ziele müssen den Stand von Wissenschaft und Technik deutlich übertreffen und durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sein. Die Risiken sind entsprechend darzustellen.
Interdisziplinäre Verbundforschung
Voraussetzung für die Förderung ist das Zusammenwirken von Beteiligten aus Wirtschaft, Wissenschaft und medizinischem Bereich zur Lösung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsaufgaben. Die Forschungsverbünde sollen interdisziplinär ausgerichtet sein und einen Zugang zur Zielgruppe nachweisen können. In den Verbünden muss medizinische Expertise im Bereich der Kardio-Onkologie sowie Expertise in Interaktionstechnologien und medizinischen Informations- und Datenwissenschaften nachgewiesen werden.
Eine Förderung von Einzelvorhaben ist nicht vorgesehen.
Die Vorhaben müssen darlegen, wie sie die angemessene Berücksichtigung der relevanten rechtlichen (zum Beispiel Fragen zu Datenschutz und Datensicherheit), ethischen und sozialen Aspekte (ELSA) sicherstellen. Das gilt vor allem für die Datenverarbeitung und -nutzung, die Einbindung von Nutzenden bei Befragungen und Feldstudien sowie für Entwicklungen, die auf einer umfassenden Sammlung und Verarbeitung von Daten von Nutzerinnen und Nutzern basieren. Die im Projekt gemachten Entwicklungen müssen an geeigneter Stelle mit passender Methodik evaluiert werden.
Die Forschungsverbünde benötigen ein überzeugendes organisatorisches Konzept für die geplante Synergiebildung, Kommunikation und Koordination der verbundinternen Zusammenarbeit. Mindestens jährlich abzuhaltende Verbundtreffen sind dabei zu berücksichtigen. Das Konzept muss auch Elemente der verbundinternen Fortschrittskontrolle enthalten und eine aktive Selbststeuerung des Verbunds ermöglichen.
Darüber hinaus müssen Antragsteller zur interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen geförderten Verbünden bereit sein. Es wird erwartet, dass sie sich an den öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF beteiligen.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).6
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Partizipation
Patientinnen und Patienten sollen angemessen einbezogen werden, damit sie über die Forschungsentwicklungen in ihrem Krankheitsgebiet informiert sind und sich an der Verbreitung der Ergebnisse beteiligen können.
Darüber hinaus sollen sie die Möglichkeit haben, sich am Forschungsprozess zu beteiligen, indem sie zum Beispiel die Gewinnung klinischer Daten unterstützen und die Patientensicht auf diese Daten einbringen (für weitere Informationen siehe beispielsweise https://www.invo.org.uk/topic/inclusive-opportunities/).
Bezüglich der Einbeziehung von Patientinnen und Patienten wird empfohlen, sich bei der Planung von Forschungsprojekten beispielsweise an den Hilfestellungen der Rising Tide Foundation zu orientieren:
Weitere Informationen zu Grundsätzen gewinnbringender Partizipation in der Krebsforschung bietet auch das auf EU-Ebene erarbeitete Papier „Principles of Successful Patient Involvement in Cancer Research“:
https://www.bmbf.de/SharedDocs/Downloads/en/210907-unite-against-cancer.html
Das konkret gewählte Vorgehen zur Einbeziehung von Patientinnen und Patienten und ihre Rolle im Projekt muss im Projektantrag explizit dargelegt werden (in knapper Weise in den Projektskizzen). Die Einbeziehung wird im Rahmen des Begutachtungsprozesses bewertet.
Daten
Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige und nachhaltige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit, Reproduzierbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten sowie für die Nutzung und Bearbeitung zukünftiger Forschungsfragen und -erkenntnisse. Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die im Projekt gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden sowie Dokumentationen schnellstmöglich in nachnutzbarer Form in einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung zu stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen zu ermöglichen. Hierbei soll der Aufbau von Parallelstrukturen für Datenzugang und Datenspeicherung vermieden werden.
Zudem wird vorausgesetzt, dass die FAIR-Prinzipien (findable, accessible, interoperable and reusable, siehe auch https://www.go-fair.org/fair-principles/ ) zum Datenmanagement befolgt werden und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützt und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben werden. Weitere Hinweise zum Umgang mit Forschungsdaten sind in folgender Checkliste zu finden: https://www.dfg.de/foerderung/grundlagen_rahmenbedingungen/forschungsdaten/index.html
Entsprechend gelten folgende Voraussetzungen:
- Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, müssen unabhängig von ihrem Ergebnis publiziert werden, also auch im Fall von Negativ-Ergebnissen (zum Beispiel Nichtbestätigung einer Hypothese);
- die Veröffentlichungen der Ergebnisse sollen als Open-Access-Publikation erfolgen (siehe auch Kapitel 6);
- Originaldaten zu den Publikationen sollen unter Verwendung aktueller internationaler Standards (zum Beispiel HL7 FHIR) zum Austausch und zur Nachnutzung zur Verfügung gestellt werden (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht);
- wo immer möglich, sollten Forschungsdaten bereits während der Laufzeit von geförderten Projekten zugänglich gemacht werden;
- die Kriterien und der Zugangsweg zu den Daten zur Benutzung und Auswertung durch Dritte müssen im Antrag dargestellt und im Fall der Förderung mit der Publikation veröffentlicht werden;
- um die harmonisierte Ablage und Interoperabilität von generierten Daten zu gewährleisten, sollen sich die Projekte an den im Rahmen der Medizininformatik-Initiative (MI-I, https://www.medizininformatik-initiative.de/de/start) formulierten Anforderungen orientieren und, wo möglich, die Datenintegrationszentren der MI-I beziehungsweise des Netzwerks Universitätsmedizin (NUM, https://www.netzwerk-universitaetsmedizin.de/) einbinden. Falls bestimmte Daten in der MI-I (noch) nicht abbildbar sind, können für die Speicherung auch andere Datenbanken wie zum Beispiel die der Nationalen Forschungsdateninfrastruktur (NFDI, https://www.nfdi.de/) in Frage kommen. Falls dies für nicht möglich erachtet wird, ist dies zu begründen.
Neu entwickelte Ansätze zur Datennutzung, Datenanalyse oder Datenaustausch, wie nutzerorientierte Programme, Algorithmen oder der zur Analyse von Daten benutzte Code, sollen zeitnah, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf der Förderung, zur Nachnutzung in einschlägigen Repositorien mit ausführlicher Dokumentation zugänglich gemacht werden (zum Beispiel Github, https://github.com/; GitLab, https://about.gitlab.com/; Sourceforge, https://sourceforge.net/ etc.).
Alle Aspekte des Datenmanagements müssen in den Projektanträgen entsprechend (in knapper Weise in den Projektskizzen, detailliert in den ausführlichen Projektbeschreibungen) beschrieben werden. Zur Förderung ausgewählte Projekte müssen die oben genannten Anforderungen in spezifischen Datenmanagementplänen (DMPs) darstellen. Die DMPs sind entsprechend aktueller, allgemein gültiger Standards für Datensicherheit und in Übereinstimmung mit den ethischen Grundsätzen für Datenmanagement bereitzustellen (siehe zum Beispiel Horizon 2020:
Wissenschaftliche Standards
Im Hinblick auf die Förderung klinischer Studien sind die rechtlichen Vorgaben (zum Beispiel MDR, MPDG, BoÄ) sowie die internationalen Standards in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen: Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur Guten Klinischen Praxis (ICH-GCP), EU-Richtlinie 2005/28/EG, EU-Verordnung Nr. 536/2014, CONSORT- und STARD-Statements.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Für die Verbundprojekte ist eine Förderung mit einer Laufzeit von in der Regel 36 Monaten vorgesehen.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.8
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Interaktive Technologien für Gesundheit und Lebensqualität“
Steinplatz 1
10623 Berlin
https://www.interaktive-technologien.de/foerderung/bekanntmachungen/naso
Ansprechpersonen sind:
Dr. Markus Gerold
Dr. Katharina Dassel
Ronja Schwab
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_ formulare&formularschrank=bmbf
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Unterlagen direkt mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen, um Fragen zur Einreichung zu klären. Gliederungsvorschläge für die Projektskizze finden sich unter: https://www.interaktive-technologien.de/foerderung/bekanntmachungen/naso
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH bis spätestens 31. Januar 2025 um 12:00 Uhr zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen (siehe https://www.interaktive-technologien.de/foerderung/bekanntmachungen/naso). Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Skizze darf einen Umfang von zwölf DIN-A4-Seiten inklusive Anlagen nicht überschreiten, wobei die folgenden Vorgaben eingehalten werden müssen:
- Schriftgröße: mindestens 10 Punkt
- Schriftart: Arial
- Seitenränder: mindestens 2 cm
- Zeilen- und Absatzabstand: mindestens 1,5
- Sprache: Deutsch
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Darüber hinaus ist dem Projektträger das Formular „Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten“ von jedem wirtschaftlich tätigen Verbundpartner elektronisch vorzulegen. Hierfür müssen die betreffenden Verbundpartner das Formular „Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten“ rechtsverbindlich unterschreiben und einen Scan des originalen Papierdokuments als PDF-Datei oder eine PDF-Datei mit qualifizierter elektronischer Signatur als Anhang zur Skizze bei „easy-Online“ hochladen. Es muss sichergestellt sein, dass es sich bei dem Unternehmen nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ laut EU-Beihilferecht (hier: Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) handelt.
Die Erklärung inklusive Begriffsdefinition gemäß AGVO finden Sie unter folgendem Link: https://vdivde-it.de/de/media/1357
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Fachgutachterinnen und Fachgutachter nach den folgenden Kriterien bewertet:
- Einordnung in den thematischen Schwerpunkt der Bekanntmachung (Entwicklung innovativer, interaktiver Technologien für eine effektive kardio-onkologische Nachsorge zur Verbesserung der Lebensqualität und Belastungsfähigkeit im Alltag)
- Wissenschaftlich-technische Innovationshöhe (Abgrenzung von bereits existierenden Lösungen und Forschungs- und Entwicklungsprojekten; Darstellung konkreter wissenschaftlich-technischer Risiken und Strategien zum Umgang mit ihnen)
- Praktischer Innovationseffekt (mittel- und langfristiger Mehrwert für die kardio-onkologische Nachsorge; soziale Effekte)
- Qualität der Skizze insgesamt, des wissenschaftlich-technischen Lösungsansatzes und des Arbeitsplans (Einhaltung formaler Vorgaben, Erläuterung der Projektidee, Aussagefähigkeit des Arbeitsplans inklusive objektivierbarer Ziele; Angemessenheit des personellen Einsatzes)
- Umsetzung eines integrierten Forschungs- und Entwicklungsansatzes und Berücksichtigung der relevanten rechtlichen, ethischen und sozialen Aspekte
- Beteiligung von Patientinnen und Patienten und weiteren Nutzenden (angemessene Beteiligung von Nutzenden durch geeignete Partizipationsformate und Co-Creation-Ansätze; Evaluation unter realen Bedingungen und Einbezug einer ausreichend heterogenen Gruppe von Nutzenden)
- Qualifikation der Partner und Zusammensetzung des Konsortiums (Qualifikationen und Vorarbeiten der Projektpartner; multidisziplinäre Kompetenzen im Konsortium; Expertise im Bereich der Kardio-Onkologie sowie Interaktionstechnologien und medizinische Informations- und Datenwissenschaften)
- Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen (Nachvollziehbarkeit der Aufwendungen im Verhältnis zur wissenschaftlich-technischen Innovationshöhe und zum Innovationseffekt)
- Qualität des wirtschaftlichen Verwertungskonzepts (Schilderung eines Geschäftsmodells und potenzieller Marktzugänge inklusive Zeithorizont; Analyse des Zielmarktes)
Die eingereichten Vorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen vom BMBF ausgewählt. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, bei der finalen Auswahl der Projektideen auf eine ausgeglichene regionale Verteilung der geförderten Zuwendungsempfänger sowie auf eine möglichst große Vielfalt der adressierten Anwendungsfälle und Lösungsansätze zu achten. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Umsetzung von Auflagen aus der ersten Stufe,
- Organisation der Zusammenarbeit im Verbund,
- Festlegung von Meilensteinzielen mit quantitativen und nachprüfbaren Kriterien,
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel zur Durchführung der in dem Arbeitsplan aufgeführten Aktivitäten,
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen der Fördermaßnahme in Nummer 1.1,
- Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung, Darstellung wissenschaftlich-technischer und wirtschaftlicher Risiken.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Juli 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Juli 2030 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 13. November 2024
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
S. Quenett
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens sowie
- die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- zur Mitwirkung im Falle von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.9
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.10
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
- 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
- 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
- 8,25 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung;
- industrielle Forschung;
- experimentelle Entwicklung;
- Durchführbarkeitsstudien
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- ii) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung;
- iii) der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen;
- iv) das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt;
c) um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d) um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- i) von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
- ii) eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
- iii) mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
- der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend auf die gleichzeitige Nennung weiblicher, männlicher und diverser Sprachformen verzichtet und nur die männliche Form verwendet. Sämtliche Nennungen gelten jedoch selbstverständlich gleichermaßen für alle Geschlechtsformen.
2 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
3 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
4 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
5 - Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
6 -
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare
, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
7 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise unter Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
8 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
9 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
10 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter
https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de
aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.