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06.11.2024

Bekanntmachung

 

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Zweite Förderrichtlinie für internationale Wasserstoffprojekte im Rahmen der fortgeschriebenen Nationalen Wasserstoffstrategie, Bundesanzeiger vom 15.11.2024

 

1 Präambel


Die Bundesregierung hat sich verpflichtet, bis zum Jahr 2045 Klimaneutralität für Deutschland zu erreichen. Diese ambitionierte Zielsetzung erfordert eine Transformation der Energiewirtschaft, des Verkehrssektors und der Industrie. Wasserstoff kann hierbei eine entscheidende Rolle spielen, denn er erlaubt die Dekarbonisierung von Sektoren, die auf andere Weise nicht oder nur sehr schwer dekarbonisiert werden können. Darüber hinaus stellen Wasserstoff und seine Derivate eine Option dar, erneuerbare Energie aus Ländern mit hohem Angebot an kostengünstiger Solar- und Windenergie zu speichern und auch über große Entfernungen zu transportieren.


Der beschleunigte Markthochlauf von Wasserstofftechnologien und der Aufbau eines weltweiten Marktes für Wasserstoff und seine Derivate sind wichtige Maßnahmen, um die Ziele der Nationalen Wasserstoffstrategie umzusetzen. In der Fortschreibung der Strategie vom Juli 2023 wird für Deutschland ein Wasserstoffbedarf von 95 bis 130 Terawattstunden für das Jahr 2030 angesetzt. Dabei werden rund 50 bis 70 Prozent des Wasserstoffbedarfs aus Importen stammen. Der Anteil an importiertem Wasserstoff wird danach weiter steigen. Diese Zielerreichung unterstützt und operationalisiert die Wasserstoff-Importstrategie der Bundesregierung. Sichere und verlässliche Importstrukturen müssen aufgebaut und etabliert werden.


Die Etablierung von neuartigen Importstrukturen umfasst den weltweiten Aufbau von Erzeugungskapazitäten für erneuerbaren Wasserstoff und seine Derivate sowie von leistungsfähigen Infrastrukturen für den Transport. Während bei Erzeugungskapazitäten in und nahe Europa der Pipelinetransport eine wichtige Rolle spielen wird, wird der Import von Wasserstoff aus entfernten Ländern auf den Schiffstransport setzen. Hierbei wird die Umwandlung des Wasserstoffs in einfacher zu transportierende Energieträger wie Ammoniak, Methanol oder synthetische Kraftstoffe eine wichtige Option sein.


Durch den Aufbau von Kapazitäten zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff in Ländern mit guten Voraussetzungen zur Nutzung erneuerbarer Energien entstehen große Chancen für eine weltweite Transformation der Wirtschaft. Die Energiewirtschaft in den Umsetzungsländern wird gestärkt, die Umsetzung ihrer Wasserstoffstrategien wird unterstützt. Hierzu sind die Importstrukturen konsequent an der Agenda 2030 auszurichten, die hohe Anforderungen an soziale und Umweltstandards stellt. Im Rahmen der Etablierung von Ex- beziehungsweise Importstrukturen werden die Wasserstoff-, Energie- und Klimapartnerschaften, die Deutschland bereits geschlossen hat, vertieft, und neue Partnerschaften können geschlossen werden. Durch die Diversifizierung der Bezugsstrategie für Energie sinkt die Abhängigkeit Deutschlands von wenigen großen Exportländern und die Energiesicherheit in Deutschland und Europa wird steigen.


Die Förderrichtlinie für internationale Wasserstoffprojekte vom 27. September 2021 (BAnz AT 04.10.2021 B1) hat ein erstes Angebot geschaffen, damit Kapazitäten zur Erzeugung, Speicherung und zum Transport von Wasserstoff und seinen Derivaten aus erneuerbaren Energien aufgebaut werden können. Die in der Realisierung befindlichen Vorhaben unterstützen die Umsetzung der Wasserstoffstrategien in den Partnerländern und in Deutschland. Durch den Aufbau von innovativen Pilotanlagen in industriell relevanter Größe und ihre Erprobung unter klimatischen Bedingungen wie einem Tropenklima oder einem semi-ariden Klima werden wichtige Erkenntnisse für den Markthochlauf der eingesetzten Technologien geliefert. Die Ergebnisse aus Bau und Betrieb der Anlagen geben wertvolle Hinweise zur Skalierung der Anlagentechnologien und zur wirtschaftlichen und technischen Ausgestaltung von Großprojekten. Durch die Vermarktung erster Mengen an nachhaltig produziertem Wasserstoff und seinen Derivaten in den Vorhaben wird der Markthochlauf für gasförmige und flüssige erneuerbare Energieträger vorangetrieben. In begleitenden Vorhaben wird darüber hinaus anwendungsorientierter Grundlagenforschungsbedarf für innovative Materialien und Technologien für die Wasserstoff-Erzeugung, Speicherung und Transport, dringende Fragen im Bereich der Zertifizierung von grünem Wasserstoff und der Marktentwicklung sowie der zwingend notwendige Kapazitätsaufbau im Bereich der Aus- und Weiterbildung sowie von persönlichen Qualifizierungsmaßnahmen adressiert.


Die zweite Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) der Förderrichtlinie für internationale Wasserstoffprojekte knüpft an diese Erfahrungen sowie an die fortgeschrittenen Marktentwicklungen an und fokussiert auf die Vorbereitung und den Aufbau von verlässlichen und nachhaltigen Importstrukturen sowie begleitenden beziehungsweise vorbereitenden wissenschaftlichen Analysen und Studien. Hierzu unterstützt sie den Aufbau von Erzeugungsanlagen für erneuerbaren Wasserstoff und seine Derivate in Ländern außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz.


Die Förderung für Vorhaben im Modul 2 erfolgt im Rahmen des Fachprogramms „7. Energieforschungsprogramm „Innovationen für die Energiewende““ der Bundesregierung, Programmteil1 des BMBF.


2 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt Förderungen auf Grundlage dieser Förderrichtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:

  • Der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften;
  • Der Artikel 25, 28, 41 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AGVO“) in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).


Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.


Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Ebenfalls zur Prüfung berechtigt sind je nach Modul das BMWK beziehungsweise das BMBF als Zuwendungsgeber, die Prüforgane der Europäischen Union sowie der beauftragte Projektträger Jülich und Beauftragte nach Nummer 8.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) beziehungsweise Verwaltungsvorschrift Nummer 11.1 zu § 44 BHO.


3 Begriffsbestimmungen
 

  • Erneuerbarer Wasserstoff im Sinne dieser Förderrichtlinie ist Wasserstoff, der per Elektrolyse aus Wasser oder aus biogenen Rest- und Abfallstoffen erzeugt wird. Der für die Elektrolyse benötigte Strom muss auf Basis erneuerbarer Energien erzeugt werden. Hierbei sind die Regeln der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) sowie der zugehörigen delegierten Rechtsakte zu berücksichtigen. Sofern biogene Rest- und Abfallstoffe eingesetzt werden, müssen diese als erneuerbar im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingestuft werden.
  • Derivate im Sinne dieser Förderrichtlinie sind auf erneuerbarem Wasserstoff basierende gasförmige oder flüssige Energieträger; hierzu zählen unter anderem Methan, Ammoniak, Methanol, Kerosin und andere synthetische Kraftstoffe.
  • Investitionskosten im Sinne dieser Richtlinie umfassen die Kosten für eine Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte (zum Beispiel Patente, Konzessionen) ohne Umsatzsteuer (sofern der Antragsteller nicht oder teilweise vorsteuerabzugsberechtigt ist: inklusive gegebenenfalls anteiliger Umsatzsteuer). Die Investitionen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen stehen.
  • Betriebspflicht: Anlagen und Investitionsgüter, die mit einer Investitionsbeihilfe im Rahmen dieser Förderrichtlinie gefördert werden, müssen mindestens drei Jahre nach Laufzeitende des geförderten Vorhabens bestimmungsgemäß betrieben werden. Zeiten, in denen die Anlage nicht betrieben werden kann (zum Beispiel Betriebsunterbrechungen für eine Revision), werden nicht auf die Betriebspflicht angerechnet. Die Betriebspflicht muss innerhalb von vier Jahren nach Laufzeitende erbracht werden.
  • Markthochlauf im Sinne dieser Förderrichtlinie bezeichnet die erfolgreiche Entwicklung von Märkten für Wasserstofftechnologien und erneuerbaren Wasserstoff und seine Derivate sowie die Schaffung und Etablierung von Angebot und Nachfrage. Grundlage ist dabei, Skalen- und Lerneffekte entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu erzielen sowie die Förderung und Implementierung von Innovationen.
  • Nebenkosten im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Kosten für Genehmigung, Planung und Installation. Enthalten sind insbesondere die Kosten für Aufstellung, Montage und den Anschluss an vorhandene Systeme zur Herstellung der Betriebsbereitschaft des Investitionsgegenstands. Die Kosten müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen und vom Antragsteller mit der Investition aktiviert werden.
  • Durchführbarkeitsstudien: Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte.
  • Umsetzungsland ist der Staat, in dem das geförderte Vorhaben umgesetzt wird.
  • Ein Unternehmen im Rahmen dieser Förderrichtlinie ist jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform oder der Art ihrer Finanzierung, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit gegründet wurde. Wenn zwei oder mehrere Unternehmen eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden, werden sie als Teil desselben Unternehmens betrachtet. Es gelten hierzu die Bestimmungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist dabei jede Tätigkeit, die darin besteht, Waren oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten.
  • Der Hauptsitz im Rahmen dieser Förderrichtlinie ist der zentrale Sitz eines Unternehmens mit mehreren Standorten. Bei Konzernen ist regelmäßig der Sitz der Konzernmutter der Hauptsitz des Unternehmens.
  • Eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die dem Betrieb eines Unternehmens dient.
  • Eine Niederlassung ist der räumliche Standort einer Betriebsstätte eines Unternehmens. Es ist zwischen Hauptniederlassung und Zweigniederlassungen zu unterscheiden. Zweigniederlassungen gelten als örtlich getrennte, rechtlich allerdings unselbständige Betriebsstätten eines Unternehmens.
  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind alle Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs 1 zur AGVO erfüllen.
  • ANBest-P-Kosten: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis, Fassung vom 28. Juni 2024, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 23/2024, Seite 446.
  • NKBF 2017: Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Diese Nebenbestimmungen werden auch für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit Förderung durch BMWK verwendet, sofern diese durch Forschungseinrichtungen ausgeführt werden, die für ihre Aufwendungen die Bemessungsgrundlage Kosten anwenden dürfen.
  • NABF: Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung. Diese Nebenbestimmungen werden auch für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit Förderung durch BMWK verwendet.


4 Förderziele und Zuwendungszweck


Mit den nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen soll die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des erneuerbaren Wasserstoffs und seiner Derivate sowie der Aufbau von Importrouten nach Deutschland gefördert werden. Damit sollen der dringend erforderliche Markthochlauf von erneuerbarem Wasserstoff und seinen Derivaten sowie entsprechender Herstelltechnologien effektiv unterstützt werden und ein Beitrag zur Importstrategie der Bundesregierung geleistet werden sowie mittelbar zur Treibhausgas-Minderung.


Folgende drei Förderziele sollen erreicht werden:

  • der zeitnahe und zielgerichtete Aufbau eines globalen Marktes für erneuerbaren Wasserstoff und seine Derivate und die hierdurch bewirkte Preissenkung durch Skalierung und Innovation,
  • die Förderung des Einsatzes und der Anwendung von Technologien zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff und seinen Derivaten von Unternehmen mit Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland,
  • die Vorbereitung und Umsetzung von Importrouten nach Deutschland.


Geförderte Vorhaben sollen der Umsetzung dieser drei Förderziele dienen und werden in Bezug auf ihren Beitrag zur Zielerreichung bewertet. Zum Bewertungsverfahren siehe Nummer 10.3.2. Darüber hinaus sollen die Vorhaben einen messbaren Beitrag zur Einsparung von Treibhausgas-Emissionen leisten.


Zur Erreichung dieser Ziele sollen nachhaltige Produktionsmöglichkeiten für erneuerbaren Wasserstoff und seine Derivate in Zusammenarbeit mit Partnerländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz systematisch erschlossen werden.


Die geförderten Vorhaben sollen die Wasserstoff-Importstrategie2 der Bundesregierung unterstützen und die kurzfristig umsetzbaren Maßnahmen, die in der Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie3 vom Juli 2023 genannt werden, mit Beispielen unterlegen. Sie sollen den mittel- und längerfristigen Aufbau von Handelsbeziehungen für erneuerbaren Wasserstoff und seine Derivate vorbereiten und Planungssicherheit für zukünftige Erzeuger, Lieferanten, Verbraucher und sonstige Investoren im In- und Ausland schaffen. Bestehende Wasserstoff-, Klima- und Energiepartnerschaften sollen unterstützt und der Aufbau neuer Partnerschaften begünstigt werden.


Da ein Schwerpunkt der Wasserstoff-Importstrategie der Bundesregierung auf der Diversifizierung der Lieferländer für Energie liegt, sollen nachhaltige Vorhaben in unterschiedlichen Umsetzungsländern angereizt werden. Die Förderung soll sich nicht auf eine Technologie konzentrieren, sondern sie soll die Erprobung und Skalierung unterschiedlicher Technologien unter unterschiedlichen klimatischen Bedingungen ermöglichen.


Der Transport des erneuerbaren Wasserstoffs gegebenenfalls nach Umwandlung in ein Derivat muss nicht bereits während der Laufzeit der geförderten Vorhaben oder der folgenden verpflichtenden Betriebsphase erfolgen. Der Transport und der Aufbau einer Importstruktur müssen aber bereits bei der Planung des Vorhabens mitgedacht und plausibel dokumentiert werden.


Die Förderrichtlinie umfasst in Modul 2 zudem begleitende Forschungsvorhaben sowie vorbereitende beziehungsweise begleitende wissenschaftliche Analysen und Studien, den Aufbau von relevanten Forschungsinfrastrukturen und die Entwicklung von Betreibermodellen. Auch Aspekte, die der Ausbildung des wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Nachwuchses dienen, können Bestandteil von Vorhaben sein.


5 Gegenstand der Förderung


Modul 1 fokussiert auf die industrielle Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff und seinen Derivaten; Modul 2 ad­ressiert hierzu begleitende Vorhaben der Grundlagenforschung und industriellen Forschung, wissenschaftliche Studien und Ausbildungsmaßnahmen.


Hierfür werden im Modul 1 Vorhaben zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff und seinen Derivaten in industriellem Maßstab in Umsetzungsländern außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz durch Investitionsbeihilfen gefördert.


Zusätzlich können Forschungsvorhaben bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen gefördert werden, sofern die Förderung keine Beihilfe darstellt und sie die Investitionsmaßnahme eines Unternehmens begleiten und zu ihrer effizienteren Umsetzung beitragen, oder wenn sie die systemische Einbettung des Vorhabens in das Energiesystem des Umsetzungslandes untersuchen (siehe Nummer 8).


Ergänzend hierzu können Durchführbarkeitsstudien von Unternehmen gefördert werden, wenn sie die mögliche Umsetzung einer Investition in eine nachhaltige Erzeugungsanlage für Wasserstoff beziehungsweise seine Derivate in einem entsprechenden Umsetzungsland untersuchen.


Vorhaben in Modul 1 müssen, soweit sie Beihilfen umfassen, beihilferechtlich unter Artikel 41 Absatz 1 oder 3 oder unter Artikel 49 Absatz 1 oder 2 AGVO eingeordnet werden können.


Modul 1 umfasst

  • Vorhaben zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff und Fortentwicklung innovativer Erzeugungstechnologien, wie zum Beispiel die Installation von Elektrolyseuren oder die Wasserstofferzeugung aus biogenen Rest- und Abfallstoffen. Der Förderzweck für Vorhaben dieser Art ist die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff und die marktnahe Erprobung innovativer Erzeugungstechnologien, die sich vergleichsweise nah an der Marktreife befinden, in industriellem Maßstab. Die Förderung von Anlagen zur Erzeugung in industriellem Maßstab erfolgt als Investitionsbeihilfe auf der Grundlage und unter den Voraussetzungen von Artikel 41 Absatz 1 und 3 AGVO. Die Investitionsbeihilfe kann sich auf gewidmete Infrastruktur für die Übertragung oder Verteilung des in der Anlage produzierten erneuerbaren Wasserstoffs sowie auf geographisch nahegelegene Speicheranlagen für diesen erneuerbaren Wasserstoff erstrecken. Durchführbarkeitsstudien zur Entscheidungsunterstützung für Investitionen für Erzeugungsanlagen für erneuerbaren Wasserstoff können auf der Grundlage und unter den Voraussetzungen von Artikel 49 Absatz 1 und 2 AGVO gefördert werden, unabhängig davon, ob die untersuchte Investitionsmaßnahme bei günstigem Ergebnis der Studie umgesetzt wird.
  • Vorhaben zur Herstellung von Wasserstoffderivaten, die als flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraft- oder Brennstoffe nicht biologischen Ursprungs einzustufen sind, zum Beispiel Ammoniak, Kerosin, Diesel, Methanol. Der Förderzweck bezieht sich in diesem Fall auf die Bereitstellung von Wasserstoffderivaten für bestimmte Endabnehmer-Technologien in industriellem Maßstab oder die marktnahe Erprobung innovativer Prozesse, die sich vergleichsweise nah an der Marktreife befinden. Die Förderung erfolgt durch Investitionsbeihilfen auf der Grundlage und unter den Voraussetzungen von Artikel 41 Absatz 1 und 3 AGVO. Durchführbarkeitsstudien zur Entscheidungsunterstützung für entsprechende Investitionsmaßnahmen können auf der Grundlage und unter den Voraussetzungen von Artikel 49 Absatz 1 und 2 AGVO gefördert werden, unabhängig davon, ob die untersuchte Investitionsmaßnahme bei günstigem Ergebnis der Studie umgesetzt wird.
  • Integrierte Vorhaben zur Umsetzung einer Wasserstoffwertschöpfungskette von der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen über die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff bis zur Herstellung von Derivaten. Der Förderzweck für integrierte Vorhaben umfasst alle oben genannten Zwecke für die jeweiligen Fördergegenstände sowie die Demonstration von Synergien zwischen den Prozessschritten. Die Einordnung der verschiedenen Elemente der Wertschöpfungskette richtet sich nach den oben genannten Artikeln und Absätzen der AGVO.
  • Begleitende Forschungsarbeiten, deren Förderung keine Beihilfe darstellt, bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Der Förderzweck liegt in diesen Vorhaben darin, dass die begleitete Investitionsmaßnahme effizienter geplant und umgesetzt wird und die Umsetzungserfahrungen effizienter ausgenutzt werden, um Erkenntnisse für den Markthochlauf der Technologien zu gewinnen.


In Modul 2 werden – das jeweilige Modul 1 begleitende – internationale Vorhaben der Grundlagenforschung und industriellen Forschung, wissenschaftliche Studien und Ausbildungsmaßnahmen unterstützt. Es werden begleitende Vorhaben entlang der gesamten Wasserstoffwertschöpfungskette von Erzeugung über Speicherung und Transport einschließlich übergeordneter, systemischer Fragestellungen gefördert. Auch der Aufbau von relevanten Forschungsinfrastrukturen ist förderfähig. Die Entwicklung von Betreibermodellen mit Bezug zu einem Vorhaben des Moduls 1 werden gefördert.


Vorhaben in Modul 2 müssen, soweit sie Beihilfen umfassen, beihilferechtlich unter den Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und b oder Artikel 28 Absatz 1 der AGVO eingeordnet werden können.


Modul 2 umfasst somit

  • Begleitvorhaben, die Fragestellungen der Materialforschung und Prozessentwicklung sowie relevante KI-Ansätze (Künstliche Intelligenz) untersuchen mit dem Ziel zur Beschleunigung und Kostenreduzierung von Prozessen zu führen und so den Markthochlauf zu begünstigen.
  • Vorhaben zu begleitenden Analysen/Systemstudien zur Erzeugung und Integration von erneuerbarem Wasserstoff in das Energiesystem (beispielsweise Simulationen/Modellierungen, techno-ökonomische Analysen, Potenzialanalysen, Pfadbewertungen, Machbarkeitsstudien).
  • Vorhaben, die Aspekte der akademischen und Berufsausbildung berücksichtigen und in die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten integrieren. Die Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten vor Ort, wenn diese dort im erforderlichen Maße noch nicht vorhanden sind, um die zu etablierenden Technologien und Prozesse nachhaltig und langfristig zu betreiben, ist essentiell.
  • Begleitende Forschungsvorhaben für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff und die Entwicklung innovativer Erzeugungstechnologien. Hierzu zählt auch die Kombination mit Technologien zur Bereitstellung des notwendigen Rohstoffs „Wasser“ beispielsweise durch Meerwasserentsalzung mit erneuerbaren Energien oder die direkte Meerwasserelektrolyse. Fokus von Vorhaben dieser Art ist die begleitende anwendungsorientierte Grundlagenforschung zu Technologien für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff.
  • Begleitende Forschungsvorhaben zur Herstellung von Wasserstoffderivaten auf Basis von erneuerbarem Wasserstoff. Hierzu zählt die Umwandlung von Wasserstoff in chemische Rohstoffe und synthetische Kraftstoffe (zum Beispiel Ammoniak, E-Kerosin, E-Diesel, Methanol, andere Alkohole). Fokus ist die begleitende anwendungsorientierte Grundlagenforschung zur Bereitstellung von Wasserstoffderivaten für bestimmte Endabnehmer.
  • Begleitende Forschungsvorhaben für die Speicherung und den Transport von erneuerbarem Wasserstoff. Hierzu zählen beispielsweise Materialforschung im Bereich von Wasserstofftanks und Wasserstoffleitungen sowie zu Trägersubstanzen für alle Transportformen (zum Beispiel Flüssigwasserstoff, LOHC, Ammoniak).


Die Vorhaben sollen insoweit eine klare Praxisrelevanz aufweisen, als dass die generierten Erkenntnisse einen Beitrag zum internationalen Markthochlauf von Wasserstoff leisten.


Nicht gefördert werden:

  • Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff und dessen Derivaten auf Basis fossiler Energieträger beziehungsweise mithilfe von Strom aus Kernkraftwerken;
  • Anlagen zur Abscheidung und Bereitstellung von Kohlenstoffdioxid (CO2);
  • Anlagen zur Herstellung von Derivaten, in denen CO2 verwendet wird, das aus reinen Verbrennungsprozessen für fossile Energieträger abgeschieden wurde;
  • Vorhaben, die keine wirtschaftliche Beteiligung des Antragstellers an der Investitionsmaßnahme im Umsetzungsland umfassen (gilt nicht für Modul 2);
  • der Erwerb gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit überwiegend gebrauchten Anlagenteilen;
  • Vorhaben, zu deren Durchführung ein Gesetz oder eine behördliche Anordnung verpflichtet;
  • Steuern, Umlagen und Abgaben des Antragstellers.


Förderfähig sind eine oder mehrere Investitionen eines Antragstellers. Pro Vorhaben darf die maximale Höhe der Zuwendung nicht überschritten werden (siehe Nummer 8).


Nicht förderfähig sind Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen.


6 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen im Sinne der Begriffsbestimmung in Nummer 3, sofern sie ihren Hauptsitz innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland haben.
  • In Modul 1 gilt: Hochschulen und Forschungseinrichtungen, sofern sie geförderte Investitionsmaßnahmen von Unternehmen durch Forschungsarbeiten begleiten.
  • In Modul 2 gilt: Hochschulen und Forschungseinrichtungen, sofern sie Forschungsvorhaben der Kategorie industrielle Forschung oder Grundlagenforschung nach Artikel 25 AGVO Absatz 1 und 2 Buchstabe a und b auch im Verbund mit Unternehmen umsetzen.
  • Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.


Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die Durchführung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, den Aufbau von Pilotanlagen oder Anlagen in industriellem Maßstab sowie die Umsetzung der dem geförderten Vorhaben folgenden Betriebspflicht personell und materiell abzuwickeln. Die Qualifikation der Antragsteller muss in geeigneter Weise dokumentiert werden, etwa durch die Nennung einschlägiger Vorarbeiten, den Nachweis über eine angemessene technische Ausstattung und den Nachweis der Verfügbarkeit von qualifiziertem Personal zum Zeitpunkt des Vorhabenbeginns.


Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere:

  • Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO);
  • Antragsteller, die als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO anzusehen sind. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Absatz 18 Buchstabe a bis e AGVO zutrifft (insbesondere die Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist);
  • Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 AGVO.


7 Zuwendungsvoraussetzungen


7.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen


Beihilfen für Investitionsmaßnahmen im Modul 1 können nur für Vorhaben gewährt werden, die in einem Umsetzungsland außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz umgesetzt werden. Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien können ebenfalls nur für Vorhaben außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gewährt werden.


Für Modul 1 gilt: Die nach dieser Förderrichtlinie gemäß Artikel 41 AGVO geförderten Investitionen sind nach der Inbetriebnahme (erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer Technologie) über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren zweckentsprechend zu betreiben (Betriebspflicht). Die erfolgreiche Inbetriebnahme ist nachzuweisen. Die Betriebspflicht ist innerhalb von vier Jahren nach Inbetriebnahme zu erbringen und dem Zuwendungsgeber nachzuweisen. Zeiten, in denen die Anlage nicht betrieben werden kann (zum Beispiel Betriebsunterbrechungen für eine Revision), werden nicht auf die Betriebspflicht angerechnet. Innerhalb dieses Zeitraums darf eine geförderte Investition nur dann veräußert werden, wenn deren Weiterbetrieb gegenüber dem Zuwendungsgeber nachgewiesen wird. Eine Veräußerung oder Stilllegung der geförderten Investition beziehungsweise eine Veräußerung, Stilllegung oder ein Abriss des Gebäudes, mit dem die geförderte Investition im Sinne von § 94 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches fest verbunden ist, innerhalb des Zeitraums der Betriebspflicht ist dem Zuwendungsgeber unverzüglich anzuzeigen. Sie kann den gänzlichen oder teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheids und die Verpflichtung zur Rückzahlung der Zuwendung zur Folge haben. Näheres regeln Nummer 9 ANBest-P-Kosten sowie projektspezifisch zu erlassende weitere Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid. Die Berichtspflicht zum Nachweis der Erfüllung der Betriebspflicht obliegt ungeachtet einer eventuellen Veräußerung der Anlage dem Antragsteller.


Die Verpflichtung zur Nutzung elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen zur Wasserstofferzeugung unter Beachtung der Regeln der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) sowie der zugehörigen delegierten Rechtsakte besteht während der Betriebspflicht fort. Im Fall des Einsatzes von biogenen Rest- und Abfallstoffen besteht die Verpflichtung zur Einhaltung der Regeln der Richtlinie (EU) 2018/2001 während der Betriebspflicht der Anlage fort.
Wird eine geförderte Investitionsmaßnahme nicht während der Laufzeit des geförderten Vorhabens in Betrieb genommen, kann dies den vollständigen Widerruf der Zuwendung zur Folge haben.


Für Module 1 und 2 gilt: Der Antragsteller muss die Notwendigkeit der Förderung für die Realisierung des Vorhabens nachweisen. Hierzu hat er sämtliche Finanzierungsbeiträge offenzulegen. Er muss nachweisen, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens bei Bewilligung des Vorhabens gesichert ist. Die Sicherung der Gesamtfinanzierung durch ein Darlehen, das durch die geförderte Investition besichert wird, ist unzulässig. Ein Nachweis muss in ausgewiesenen Fällen nicht erbracht werden, sofern sich der Antragsteller für eine Vollfinanzierung, wie in Nummer 8 definiert, qualifiziert. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig.


Förderfähig sind nur Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurde. Vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben, der Tätigkeiten oder vor dem Abschluss von der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsverträgen ist von dem Antragsteller der schriftliche Förderantrag einzureichen und eine Bewilligung der Zuwendung abzuwarten. Von dieser Regelung kann bei Vorliegen nachvollziehbarer Gründe in Form der Erlaubnis eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns abgewichen werden, wenn ein Abwarten des Zuwendungsbescheids im Einzelfall unzumutbar wäre. Der Einzelfall ist konkret zu beschreiben und es ist nachvollziehbar zu begründen, warum mit der Ausführung des Vorhabens nicht gewartet werden kann. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist abzuwarten.


Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (in dieser Förderrichtlinie nur möglich: nicht rückzahlbarer Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. Zu weiteren erforderlichen Angaben zur Skizze beziehungsweise zum Antrag siehe Nummer 10.3.1.


7.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Gefördert werden ausschließlich Vorhaben zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff, von erneuerbaren Wasserstoffderivaten und integrierte Vorhaben. Die Vorhaben müssen die folgenden speziellen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen:

  • Vorentwicklungsstand: Der Antragsteller muss die Realisierbarkeit seines Vorhabens im geplanten Zeitrahmen in einer Projektskizze darlegen. Zum geforderten Nachweis zählt eine gemeinsame Absichtserklärung zur Zusammenarbeit mit lokalen Akteuren im Umsetzungsland. Für die geplanten Investitionsmaßnahmen sind Kostenschätzungen wie zum Beispiel unverbindliche Angebote beizulegen.
  • Es ist plausibel darzustellen, wie bei den Investitionsmaßnahmen erreicht wird, dass die Planungs- und Genehmigungsphase spätestens ein Jahr nach Beginn der Vorhabenlaufzeit abgeschlossen ist und die Umsetzung der Investitionsmaßnahme mit verbindlichen Bestellungen und Errichtung begonnen werden kann.
  • Geförderte Investitionsmaßnahmen sollen planmäßig 30 Monate nach Bewilligung der Zuwendung abgeschlossen werden.
  • Vorhaben zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff und seinen Derivaten müssen einem kosteneffizienten Markthochlauf dienlich sein. Der Beitrag zum Markthochlauf muss dargestellt werden.
  • Darstellung des Bezugs des erneuerbaren Stroms: Der Antragsteller muss belegen, dass der Bezug elektrischer Energie den Regelungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) sowie der zugehörigen delegierten Rechtsakte folgt.
  • Bei der Nutzung biogener Rest- und Abfallstoffe ist zu belegen, dass die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) eingehalten werden.
  • Der Antragsteller hat darzustellen, wie das Vorhaben die Energiewende im Umsetzungsland positiv beeinflusst.
  • Nachhaltigkeit des Wasserbezugs: Der Bezug von Wasser für das Vorhaben muss nachhaltig sein, so dass durch das Vorhaben keine lokale Verknappung beziehungsweise ein Preisanstieg für Wasser am Standort eintritt. Der Antragsteller hat den Wasserbezug im Antrag und in den Berichten zum Fortschritt im Vorhaben darzulegen. Insbesondere hat er darzulegen, wie er eine lokale Wasserverknappung und einen lokalen Preisanstieg ausschließt.
  • Es ist darzulegen, auf welche Weise erreicht wird, dass das Abfall- und Schadstoffmanagement mindestens den einschlägigen UN-Umweltstandards sowie insbesondere ISO 14001 entsprechen. Im Fall der Nutzung von entsalztem Meerwasser ist das Konzept für das Management der Salzlake darzulegen.
  • Sozial- und Umweltverträglichkeit: Der Antragsteller hat im Antrag darzulegen, dass geplante Baumaßnahmen und der Betrieb der Anlage einen geringstmöglichen Einfluss auf die Umwelt und umliegende Gemeinden haben. Vor oder während der Vorhabenlaufzeit muss eine Sozial- und Umweltverträglichkeitsprüfung erstellt werden. Die Genehmigung der Sozial- und Umweltverträglichkeitsprüfung ist als Abbruchmeilenstein in die Vorhabenplanung aufzunehmen.
  • Die lokalen Arbeitsnormen müssen mindestens den insoweit einschlägigen ILO-International Labour Standards entsprechen. Maßnahmen, wie diese Zuwendungsvoraussetzung erfüllt/sichergestellt werden soll, sind darzulegen.
  • Verwendung: Die Verwendung des Wasserstoffs und seiner Derivate muss in der Skizze beziehungsweise im Antrag dargelegt werden. Ausgeschlossen von der Förderung sind Vorhaben, in denen der Wasserstoff oder seine Derivate für die Herstellung oder den Betrieb von Rüstungsgütern genutzt werden.
  • Einnahmen und Finanzierungsbeiträge Dritter, die sich während der Vorhabenlaufzeit ergeben, sind dem Zuwendungsgeber unverzüglich anzuzeigen.
  • Aussagen zu den hier genannten Zuwendungsvoraussetzungen sind im Rahmen der Berichtspflichten der ANBest-P Kosten beziehungsweise der NKBF 2017 oder NABF sowie während der Berichtspflichten während des Zeitraums der Betriebspflicht zu aktualisieren und dem Zuwendungsgeber zur Verfügung zu stellen.


Die Partner eines Verbundvorhabens regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.


Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 83 AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens6 zu beachten.


Vor der Förderentscheidung über ein Verbundvorhaben muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMWK beziehungsweise BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110)4.


7.3 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln


Die Gewährung der Förderung erfolgt nach gründlicher Prüfung (pflichtgemäßem Ermessen) und steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel. Sollten die für ein gefördertes Vorhaben für ein bestimmtes Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel nicht in diesem Haushaltsjahr verwendet werden, besteht kein Rechtsanspruch auf Verschiebung der Haushaltsmittel in ein folgendes Haushaltsjahr (Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 49 Absatz 2 Nummer 1 VwVfG).


8 Art, Umfang und Höhe der Förderung, beihilferechtliche Grundlagen


Vorhaben werden im Wege der Projektförderung über Zuwendungen des Bundes unterstützt. Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen vorhabenbezogenen Kosten. Die Förderung von Unternehmen erfolgt in der Regel über eine Anteilfinanzierung: eine angemessene Eigenbeteiligung des Unternehmens an den zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens von mindestens 50 Prozent wird vorausgesetzt. Soweit die Förderung eine Beihilfe nach Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellt, bildet die AGVO die EU-rechtliche Grundlage.


Die Verfahren zur Festlegung der förderfähigen Kosten und Förderquoten in dieser Förderrichtlinie unterliegen bei Beihilfen den Regelungen der Artikel 25, 28, 41 oder 49 AGVO und werden in den folgenden Abschnitten weiter eingegrenzt.


Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.


Die Berechnung der jeweils maximal zulässigen Beihilfeintensität und der maximal zulässigen Höhe der Zuwendung übernimmt der Projektträger.


8.1 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben


Bei den beihilfefähigen Kosten für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Artikel 25 AGVO handelt es sich um:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen; unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 Satz 3 können diese Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben alternativ anhand eines vereinfachten Kostenansatzes in Form eines pauschalen Aufschlags von bis zu 20 Prozent auf den Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens nach den Buchstaben a bis d berechnet werden. In diesem Fall werden die für die Bestimmung der indirekten Kosten herangezogenen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens anhand der üblichen Rechnungslegungsverfahren ermittelt und umfassen ausschließlich die beihilfefähigen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens nach den Buchstaben a bis d.


Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung,
  • 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung.


Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis c auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b und c nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

  1. um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  2. um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, wobei Letztere mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten trägt/tragen und das Recht hat/haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
    2. Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
    3. Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im Europäischen Wirtschaftsraums zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
  3. um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt.


Förderfähig sind außerdem Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.5


CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.


8.2 Innovationsbeihilfen für KMU


Bei den beihilfefähigen Kosten für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 28 AGVO) handelt es sich um

  • Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
  • Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
  • Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.


Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.


In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt.


8.3 Vorhaben zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff, Derivaten und gewidmeter Infrastruktur


Bei Vorhaben zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff, von Derivaten, die als erneuerbare gasförmige oder flüssige Kraft- oder Brennstoffe eingestuft werden können, und bei Vorhaben zu gewidmeter Infrastruktur zum Transport und Speicherung, die die Voraussetzungen von Artikel 41 Absatz 1 und 3 erfüllen, sind die Investitionskosten bis zu einer Höhe von 30 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben förderfähig. Die maximale Beihilfeintensität beträgt 45 Prozent der beihilfefähigen Kosten und kann für kleine beziehungsweise mittlere Unternehmen um 20 beziehungsweise 10 Prozentpunkte erhöht werden. Die Gewährung von Investitionsbeihilfen ist nur möglich für neu installierte Kapazitäten. Im Fall integrierter Vorhaben, die mehrere Stufen der Wasserstoffwertschöpfungskette abdecken, sind auch Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen beihilfefähig, sofern die erzeugte elektrische Energie zur im gleichen Vorhaben geförderten Erzeugung von Wasserstoff oder seinen Derivaten genutzt wird.


8.4 Durchführbarkeitsstudien für Investitionen nach Nummer 8.3


Bei Durchführbarkeitsstudien zur Entscheidungsunterstützung für Investitionen in Erzeugungsanlagen für erneuerbaren Wasserstoff beziehungsweise seine Derivate oder für integrierte Vorhaben mit mehreren Stufen der Wasserstoffwertschöpfungskette, die die Voraussetzungen von Artikel 49 erfüllen, sind die Kosten der Studie beihilfefähig. Betrifft nur ein Teil der Studie die in dieser Förderrichtlinie beihilfefähigen Investitionen, so sind die Kosten für den Teil der Studie beihilfefähig, die sich auf die förderfähigen Investitionen beziehen. Die Beihilfeintensität kann bis zu 60 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen. Bei kleinen beziehungsweise mittleren Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 beziehungsweise 10 Prozentpunkte erhöht werden.


8.5 Kumulation, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Änderung der Vorkalkulation


Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedlich bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (Artikel 8 AGVO). Fördermittel von staatlichen Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union werden bei der Kumulierung nicht als Beihilfe berücksichtigt.


Soweit Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 83 AGVO nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Nummer 2.1.1 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation durchführen6, sind die zuwendungsfähigen vorhabenbezogenen Ausgaben bis zu 100 Prozent förderfähig. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird in Modul 2 zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.


Bei Mitgliedern der Helmholtz-Gemeinschaft, der Fraunhofer-Gesellschaft und anderen Forschungseinrichtungen kann die Bemessungsgrundlage „Kosten“ zugelassen werden. Die zuwendungsfähigen vorhabenbezogenen Kosten sind bis zu 100 Prozent förderfähig, soweit sie nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Randziffer 19 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation durchführen.


Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen6.


Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in der Vorkalkulation veranschlagten Gesamtkosten für den Zuwendungszweck (zum Beispiel durch Entwicklungen am Markt oder Inkrafttreten neuer energierechtlicher Rahmenbedingungen), erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel (zum Beispiel Investitionszulagen) hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig.


9 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids werden die jeweils aktuellen Nebenbestimmungen des BMWK beziehungsweise des BMBF (zu finden unter https://foerderportal.bund.de in den Rubriken „Formularschrank BMWK“ beziehungsweise „Formularschrank BMBF“).


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids für Beihilfen nach den Artikeln 41 und 49 der AGVO (Modul 1) werden die ANBest-P-Kosten.


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids für Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Modul 2 werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017). Die NKBF 2017 werden Bestandteil der Zuwendungsbescheide für Forschungseinrichtungen in Modul 1 und 2, bei denen die Bemessungsgrundlage Kosten zugelassen wurde. Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden in Modul 1 und 2 die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).


Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften in Modul 2 werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zu­wendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) Bestandteil des Zuwendungsbescheids.


Sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten mittelbaren Abrufverfahren bereitgestellt werden, gelten zusätzlich die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF).


In Vorhaben im Modul 1 wird der Zuwendungsempfänger verpflichtet, für die Auszahlung der Zuwendungsmittel am Verfahren „profi-Online“ teilzunehmen.


10 Verfahren


10.1 Programmadministration des Moduls 1


Bewilligende Stelle ist das BMWK. Für die Administration der Förderrichtlinie hat das BMWK folgenden Projektträger beauftragt:


Projektträger Jülich
Ansprechpartner: Herr Dr. Busche
E-Mail: ptj-modul1-h2int@fz-juelich.de
Telefon: 02461/61 1999


10.2 Programmadministration des Moduls 2


Bewilligende Stelle ist das BMBF. Für die Administration der Förderrichtlinie hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:


Projektträger Jülich
Ansprechpartner: Herr Dr. Wiesenmayer
E-Mail: ptj-ewf-h2int@fz-juelich.de


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


10.3 Zuwendungsverfahren


Das Zuwendungsverfahren ist zweistufig ausgestaltet, bestehend aus Projektskizze und förmlichem Zuwendungs­antrag. Die Einreichung der Projektskizzen erfolgt im Rahmen von Förderrunden, welche auf der Internetseite https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/wasserstoff.html angekündigt werden.


Modul 1: die Projektskizzen sind über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline) einzureichen. Bitte wählen Sie dort das Ministerium BMWK, die Fördermaßnahme „Internationale Wasserstoffprojekte“ und den Förderbereich Modul 1 aus. Weitere Informationen, Hilfsdokumente und eine Dokumentvorlage für den fachlichen Teil der Projektskizze finden Sie unter https://www.ptj.de/projektfoerderung/internationale-wasserstoffprojekte-bmwk-modul-1.


Merkblätter, Richtlinien, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmwk aufgerufen werden.


Modul 2: die Einreichung von Projektskizzen ist nur über das Portal „easy-Online“ unter folgendem Link zulässig: https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=GLF_ENERGIE&b=INT_H2


Weitere Informationen, eine Dokumentvorlage und weitere Hilfsdokumente erhalten Sie unter https://www.ptj.de/internationale-wasserstoffprojekte-modul2.


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf aufgerufen werden.


Der Umfang der Projektskizze sollte maximal 25 Seiten (Modul 1) beziehungsweise zwölf Seiten zuzüglich Anhänge (Modul 2) (Schriftgrad 12) betragen. Eine gemeinsame Darstellung beider Module in einer Skizze ist nicht zulässig. Je Zuwendungsgeber ist eine eigene Projektskizze einzureichen. Bei Beantragung einer Förderung für ein Vorhaben mit beiden Modulen ist in den Projektskizzen darauf hinzuweisen. Die Einreichungsfrist gilt jeweils als Ausschlussfrist. Die Skizzen sind in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen.


Die Einreichung der Skizze erfolgt durch den Antragsberechtigten. Bei Verbundvorhaben ist eine Projektskizze durch den vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Aus der Einreichung einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Zuwendung abgeleitet werden.


In der Projektskizze ist darzustellen, dass die allgemeinen und spezifischen Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 7 erfüllt werden. In der Projektskizze sind zudem Aussagen zu den Gesichtspunkten zu machen, die nach Nummer 10.3.2 Auswahlkriterien sind.


10.3.1 Inhalte der Projektskizze

  1. Zuordnung zu Modul 1 oder 2. Bei Zuordnung zu Modul 2: Nennung von Akronym und Langtitel des zugehörigen Vorhabens in Modul 1.
  2. Inhaltliche Darstellung: das geplante Vorhaben soll im Überblick dargestellt werden. Dabei ist auf das übergeordnete Konzept, die Zielsetzung, den erwarteten Beitrag des Vorhabens zur Erreichung der Förderziele nach Nummer 4 der Förderrichtlinie sowie den erwarteten positiven Effekt für den Antragsteller einzugehen. Bei Skizzen zu Modul 2 kann zur Erläuterung der Zuordnung der Skizzenteil für Modul 1 als Anhang beigefügt werden.
  3. Angabe, ob die Förderung nach Artikel 25 AGVO (Forschung, Entwicklung und Innovation), Artikel 28 AGVO (Innovationsbeihilfen für KMU), Artikel 41 AGVO (Investitionsbeihilfen zur Förderung von Erneuerbaren Energien, von erneuerbarem Wasserstoff und von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung) oder Artikel 49 (Beihilfen für Studien und Beratungsleistungen in den Bereichen Umweltschutz und Energie) beantragt wird.
  4. Bei Förderung nach Artikel 25 AGVO: Stand von Wissenschaft und Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, Patentlage.
  5. Bei der geplanten Förderung eines Verbunds mehrerer Antragsteller: Darstellung der Aufgabenteilung und Anteile an der Wertschöpfung der einzelnen Partner, Angabe der Adressen und Ansprechpartner jedes Partners mit Angabe eines Koordinators.
  6. Ressourcen-/Finanzierungsplan: Ressourcenplanung des Vorhabens (Planung der Gesamtkosten, einschließlich der Darstellung der Eigenmittel, des Förderbedarfs und der Art der Kosten wie Nebenkosten, Personalkosten et cetera). Die Förderung im Wege einer Zuwendung erfordert die Darstellung des voraussichtlichen Förderbedarfs pro Kalenderjahr und ist entsprechend auszuweisen. Finanzierungsbeiträge Dritter sind anzugeben und schriftlich zu belegen.
  7. Arbeitsplan: Darstellung der Arbeitspakete und Aufgaben aller beteiligten Partner.
  8. Zeitplan: für die Umsetzung des geplanten Vorhabens ist ein Zeitplan vorzulegen, aus dem hervorgeht, wann welche Ergebnisse des Vorhabens vorliegen und wann welche Abbruchmeilensteine erreicht werden. Für Investitionsmaßnahmen mit einem geplanten Laufzeitbeginn im Jahr 2025 ist mit einem Laufzeitende Mitte 2028 zu kalkulieren.
  9. Verwertungsplan: Angaben zu den wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Erfolgsaussichten und Nutzungsmöglichkeiten. Es ist ebenfalls darzulegen, wie die nachhaltige Nutzung der geschaffenen Strukturen gesichert werden soll. Dabei ist auf die geplante weitere Entwicklung nach Ende der Vorhabenlaufzeit möglichst konkret einzugehen.
  10. Sofern eine Anlage zur Produktion von erneuerbarem Wasserstoff oder eines Derivats im Rahmen des Vorhabens errichtet oder eine entsprechende Durchführbarkeitsstudie erstellt wird, sind die geplante Verwendung des erzeugten Wasserstoffs beziehungsweise Derivats und die geplanten Maßnahmen zum Export nach Deutschland darzustellen.
  11. Darstellung der transformativen Wirkung im Umsetzungsland: Beitrag des Vorhabens zum Klimaschutz (Zusätzlichkeit der genutzten Anlagen für erneuerbar produzierte elektrische Energie, eingesparte Treibhausgas-Emissionen) unter Berücksichtigung übergreifender Nachhaltigkeitsaspekte; erwartbare Entwicklungs- und Wachstumseffekte (unter anderem: lokale Wertschöpfung).
  12. Darstellung der bisherigen Erfahrung des Skizzeneinreichers im Umsetzungsland und Beschreibung der bisherigen Zusammenarbeit mit lokalen Akteuren (Unternehmen, Regierungsorganisationen et cetera).
  13. Notwendigkeit der Zuwendung: wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung.


Für die Erstellung von Skizzen werden durch den Projektträger Jülich Dokumentenvorlagen für Modul 1 beziehungsweise Modul 2 bereitgestellt. Zur Erhöhung der Vergleichbarkeit der Projektskizzen ist die entsprechende Dokumentenvorlage zu nutzen.


10.3.2 Auswahlverfahren


BMWK und BMBF als Zuwendungsgeber beabsichtigen die Förderung mehrerer Vorhaben. Die tatsächliche Anzahl der Förderzusagen richtet sich nach der Qualität der Projektskizzen und den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. In der ersten Stufe des Auswahlverfahrens werden die Inhalte der Projektskizzen geprüft und bewertet.


Zunächst wird geprüft, ob die Projektskizzen erwarten lassen, dass die allgemeinen und besonderen Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 7 erfüllt werden. Projektskizzen, die alle Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, werden nach den unten genannten allgemeinen und spezifischen Kriterien bewertet.


Wenn eine Projektskizze die Anforderungen erfüllt und für die Teilnahme an der zweiten Stufe des Verfahrens ausgewählt wird, wird der Skizzeneinreicher schriftlich aufgefordert, einen förmlichen Antrag für eine Zuwendung einzureichen. Aufgrund unterschiedlicher Bewertungsschwerpunkte ist es möglich, dass ein Skizzeneinreicher, der ein Vorhaben nach Modul 1 sowie ein begleitendes Vorhaben nach Modul 2 eingereicht hat, ausschließlich zur Einreichung eines förmlichen Antrags für eine Zuwendung nach Modul 1 aufgefordert wird.


Allgemeine Kriterien (beide Module)

  • Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Vorhabenkonzepts und der Zeitplanung
  • Angemessenheit von Ausgaben beziehungsweise Kosten
  • Kosten- und Fördereffizienz, darzulegen zum Beispiel als Schätzung der Kosten pro Einheit Wasserstoff beziehungsweise Derivat oder sonstiger vorhabenspezifischer Ergebnisse
  • Hebelwirkung der eingesetzten Fördermittel
  • Plausibilität der Finanzierung und Höhe des Eigenanteils des Antragstellers
  • Vorentwicklungsstand, zum Beispiel zu belegen durch Voruntersuchungen, die Verfügbarkeit von Land im Umsetzungsland des Vorhabens, bereits erteilte Genehmigungen, eine effektive Partnerstruktur mit lokalen Partnern et cetera
  • Wissenschaftliche und technische Innovationshöhe
  • Vorgesehener Anteil an lokaler Wertschöpfung
  • Beitrag zur Energiewende in den Umsetzungsländern über Dekarbonisierung
  • Höhe der durch das Vorhaben erreichten Einsparung von Treibhausgasen
  • Beitrag zur Transformation in den Umsetzungsländern
  • Vorgesehene Umweltschutzstandards zum Beispiel in den Bereichen Wasserbezug, Landnutzung, Abfall-, Chemikalien- und Schadstoffmanagement
  • Vorgesehene Arbeitnehmerstandards am Umsetzungsort des Vorhabens
  • Einhaltung der in der Wasserstoff-Importstrategie der Bundesregierung geforderten Nachhaltigkeitsstandards


Spezifische Kriterien (nur Modul 1)


Projektskizzen werden dahingehend bewertet, wie effektiv sie die Zielsetzung der Förderrichtlinie unterstützen. Die Bewertung erfolgt anhand folgender Leitfragen:


Zu Ziel 1 – Zeitnaher und zielgerichteter Aufbau eines globalen Marktes für erneuerbaren Wasserstoff und die hierdurch bewirkte Preissenkung durch Skalierung und Innovation

  • Inwieweit trägt das Vorhaben zu einer Entwicklung bei, die den Aufbau eines globalen Markts für nachhaltig produzierten erneuerbaren Wasserstoff und seine Derivate in industriellem Maßstab (große Erzeugungskapazitäten, innovative Transportrouten et cetera) unterstützt und beschleunigt?
  • Inwieweit bestehen im Umsetzungsstaat politische und rechtliche Rahmenbedingungen, die eine langfristige und ökologisch nachhaltige Erweiterung der Produktion von erneuerbarem Wasserstoff und seiner Derivate als wahrscheinlich erscheinen lassen?


Zu Ziel 2 − Förderung des Einsatzes und der Anwendung von Wasserstofftechnologien von Unternehmen mit Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland entlang der Wertschöpfungskette von Wasserstoff

  • Zu welchem Anteil werden Wasserstofftechnologien von Unternehmen mit Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland im Rahmen des geförderten Vorhabens eingesetzt?
  • Werden durch das Vorhaben Erkenntnisse erwartet, die die weitere Entwicklung und Optimierung der Technik und den Markthochlauf der Technik günstig beeinflussen?


Zu Ziel 3 − Vorbereitung und Umsetzung von Importrouten nach Deutschland

  • Inwieweit bestehen Infrastrukturanbindungen, die für einen Export des erneuerbaren Wasserstoffs nach Deutschland geeignet sind beziehungsweise sind solche Anbindungen geplant?
  • Inwieweit liegen Interessensbekundungen potenzieller Abnehmer in Deutschland zur Nutzung des erneuerbaren Wasserstoffs oder seiner Derivate vor?
  • Werden durch das geplante Vorhaben Wasserstoff-, Energie- oder Klimapartnerschaften mit Deutschland unterstützt oder wird der Aufbau neuer Partnerschaften unterstützt?
  • In welchem Umfang wird eine Dekarbonisierung in Deutschland durch den Einsatz des importierten erneuerbaren Wasserstoffs beziehungsweise seines Derivats erreicht?


Die abschließende Entscheidung zur Auswahl einer Projektskizze zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Antragsverfahrens treffen je nach Modul das BMWK beziehungsweise das BMBF unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Projektträgers. Der Projektträger ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen und ergänzende Hinweise zu geben. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich durch den Projektträger mitgeteilt.


10.3.3 Vorlage förmlicher Zuwendungsanträge, Zuwendungsbescheid


Die Teilnahme an der zweiten Stufe des Antragsverfahrens beginnt nach Aufforderung durch den Projektträger mit der Einreichung förmlicher Zuwendungsanträge über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich. Die Antragsunterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Bei geplanten Verbundvorhaben sind die Zuwendungsanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Abweichend von der ersten Stufe des Verfahrens hat jeder Antragsteller einen eigenen Zuwendungsantrag einzureichen.


Über die förmlichen Zuwendungsanträge entscheiden je nach Modul das BMWK oder das BMBF nach abschließender Prüfung unter Berücksichtigung der in Nummer 10.3.2 angegebenen Kriterien. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.


Abweichungen von dem im Zuwendungsbescheid bewilligten Vorhaben sind dem Projektträger unverzüglich anzuzeigen. Die Erreichung und Nicht-Erreichung von Meilensteinen ist dem Projektträger schriftlich zu belegen. Bei absehbarer Nicht-Erreichung ist der Projektträger frühzeitig zu informieren (Meilensteinreporting).


10.3.4 Auszahlung, Zwischennachweis, Verwendungsnachweis


Um die Auszahlung der Zuwendung auszulösen, reicht der Zuwendungsempfänger eine Zahlungsanforderung für sein gefördertes Vorhaben ein, die die angefallenen Kosten beziehungsweise Ausgaben umfasst. Bei mehrjährigen Vorhaben ist zu Beginn eines Haushaltsjahres ein Zwischennachweis über die im abgelaufenen Haushaltsjahr angefallenen vorhabenbezogenen Kosten beziehungsweise Ausgaben vorzulegen. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach positiver Prüfung der Zahlungsanforderungen und gegebenenfalls des Zwischennachweises. Im Geschäftsbereich des BMBF (Modul 2) ist eine Bereitstellung der Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren möglich (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF). Bei Vorhaben auf Kostenbasis wird eine finale Tranche von 10 Prozent der Zuwendung gesperrt und nach positivem Ergebnis der Prüfung des abschließenden Verwendungsnachweises ausbezahlt.


Fristen zur Einreichung der vollständigen Unterlagen zum Zwischen- und Verwendungsnachweis sind in den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid enthalten. Folgende Unterlagen sind für die Verwendungsnachweisprüfung erforderlich:

  • Sachbericht zur Umsetzung des Vorhabens inklusive einer Darstellung seines Beitrags zu den allgemeinen und spezifischen Kriterien zur Auswahl der Vorhaben (Nummer 7)
  • Nachweis der für die Umsetzung des Vorhabens in Rechnung gestellten Kosten/Ausgaben
  • Erklärung des Antragstellers über die Nicht-Inanspruchnahme sonstiger öffentlicher Mittel zur Förderung des Vorhabens
  • Bei Investitionsmaßnahmen in Modul 1: Bestätigung des Einsatzes und der Betriebsbereitschaft der geförderten Investition gemäß Zuwendungsbescheid. Beleg durch eine Fachunternehmererklärung, in der der jeweils zuständige Installateur die ordnungsgemäße Installation und Inbetriebnahme der beantragten Investition entsprechend den technischen Anforderungen bescheinigt.


Die Unterlagen zum Zwischennachweis sind entsprechend zu gestalten. Werden ein Zwischen- oder Verwendungsnachweis unbegründet nicht, unvollständig oder nicht fristgerecht eingereicht, kann dies die Rücknahme des Zuwendungsbescheids zur Folge haben. Der Projektträger ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.


10.4 Subventionserheblichkeit


Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Bewilligung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen, sowie entsprechend Verwaltungsvorschrift Absatz 3.4.6 zu § 44 BHO, die im konkreten Fall subventionserhebliche Tatsachen in Form einer abschließenden Positivliste benennt. Der Antragsteller muss die Kenntnis der Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und der subventionserheblichen Tatsachen bestätigen.


10.5 Auskunftsprüfungsrechte, Erfolgskontrolle, Monitoring


Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, jährlich einen Zwischenbericht – entsprechend den zur Anwendung kommenden Nebenbestimmungen − über den Fortschritt in seinem Vorhaben über maximal zehn Seiten einzureichen.


Die Erfüllung der Betriebspflicht (siehe Nummer 7.1) im Fall einer Investitionsförderung ist durch jährliche Berichte während der Betriebspflicht durch den Zuwendungsempfänger nachzuweisen.


Darüber hinaus sind dem BMWK beziehungsweise BMBF, seinen Beauftragten, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Daneben gelten beihilferechtliche Veröffentlichungspflichten: Bei jeder Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro müssen in der Regel Informationen binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission7 oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden. Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären und wird im Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet, dass

  • sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen dem Projektträger und je nach Modul dem BMWK beziehungsweise dem BMBF zur Verfügung stehen;
  • die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO beziehungsweise der analogen Anwendung dieser Vorschriften Daten zu einzelnen Fördervorhaben in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
  • alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom Projektträger, je nach Modul dem BMWK beziehungsweise dem BMBF oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle, auf Datenträgern gespeichert werden können; darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union, soweit dem nicht ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegensteht;
  • er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Evaluation unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, weitergehende Auskünfte gibt;
  • er die fachbezogene Öffentlichkeitsarbeit je nach Modul des BMWK beziehungsweise des BMBF durch vorhabenbezogene Darstellung und Bildmaterial unterstützt;
  • das BMWK beziehungsweise das BMBF den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.


Zur Qualitätssicherung können die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen über eine Vor-Ort-Prüfung überprüft werden. Dem Zuwendungsgeber oder seinen Beauftragten ist hierfür Zutritt zu den erforderlichen Räumlichkeiten und Anlagen zu gewähren.


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten je nach Modul dem BMWK beziehungsweise dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen.


Für Modul 2 gilt: Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies möglichst so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


Die Wissenschaft steht in besonderer Verantwortung und hat die wichtige Aufgabe, mit den Bürgerinnen und Bürgern den Dialog auf Augenhöhe zu suchen. Das BMBF schafft dafür die passenden Rahmenbedingungen. Konkrete Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation sollen dazu beitragen, dass der Austausch zwischen Forschung und Gesellschaft in allen Wissenschaftsbereichen alltäglich wird. Dazu gehört auch, dass Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sich ihrer wichtigen gesellschaftlichen Rolle bewusst werden und in den Diskurs einbringen. Auch die Wissenschaft profitiert von diesem Austausch, etwa durch neue Einblicke und Perspektiven. Das BMBF unterstützt und betreibt Wissenschaftskommunikation mit dem Anspruch, die Gesellschaft in ihrer Breite zu erreichen. Der strategische Schwerpunkt liegt daher auf der direkten Kommunikation über Wissenschaft und Forschung mit der interessierten und allgemeinen Öffentlichkeit über Vermittlungs-, Dialog- und Beteiligungsformate. Die Beteiligung an entsprechenden Formaten wird von den im Rahmen dieser Förderrichtlinie geförderten Vorhaben aus Modul 2 erwartet.


Der Zuwendungsempfänger wird verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken.


Für die Förderrichtlinie wird als Beitrag zur Erfolgskontrolle eine Programmevaluation durchgeführt, die die Effizienz des Mitteleinsatzes im Hinblick auf die zu erreichenden definierten Ziele (zum Beispiel Aufbau von Elektrolysekapazitäten im Ausland, Aufbau von Export- beziehungsweise Importrouten, Senkung der Kosten für erneuerbaren Wasserstoff) auswertet. Auf Grundlage dieser Evaluation erfolgt eine Überprüfung der Wirkungen der Förderrichtlinie mit dem Ziel ihrer weiteren Optimierung und als Beschlussgrundlage zur möglichen Weiterführung der Maßnahme. Die Mitwirkungspflicht für den Zuwendungsempfänger erstreckt sich auf den Zeitraum der Vorhabenlaufzeit und der sich anschließenden Betriebspflicht für geförderte Investitionen.


10.6 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Ebenfalls zur Prüfung berechtigt sind das BMWK beziehungsweise BMBF als Zuwendungsgeber, die Prüforgane der Europäischen Union sowie der Projektträger Jülich.


11 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2028 hat.


Berlin, den 6. November 2024

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag


Ursula Borak


Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag


Dr. Christoph Rövekamp


1 - https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/bekanntmachungen/de/2021/10/2021-10-07-%C3%84nderungsbekanntmachung-Energiewende.html
2 - https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/importstrategie-wasserstoff.pdf?__blob=publicationFile&v=16
3 - https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Wasserstoff/Downloads/Fortschreibung.html, dort Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe b)
4 - https://foerderportal.bund.de/easy/module/profi_formularschrank/download.php?datei1=219
5 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
6 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
7 - https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency

 
 
 

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