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24.09.2024

Bekanntmachung

 

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Sektorübergreifende Maßnahmen resilienter Versorgung“ im Rahmen des Programms „Forschung für die zivile Sicherheit – Gemeinsam für ein sicheres Leben in einer resilienten Gesellschaft“, Bundesanzeiger vom 24.10.2024

 

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen


Zivile Sicherheit ist eine der wesentlichen Grundvoraussetzungen für Lebensqualität und Wertschöpfung in Deutschland. Gesellschaftliche Veränderungsprozesse, wachsende sicherheitspolitische und globale Herausforderungen, aber auch soziale und technologische Innovationen machen es erforderlich, dass unterstützende Prozesse und Sicherheitslösungen kontinuierlich weiterentwickelt und zukunftsfähig gestaltet werden. Im Rahmenprogramm der Bundesregierung „Forschung für die zivile Sicherheit – Gemeinsam für ein sicheres Leben in einer resilienten Gesellschaft“ (http://www.sifo.de) werden daher ganzheitliche Forschungsansätze unter interdisziplinärer Einbindung von Wissenschaft, Wirtschaft und Anwendern sowie deren praxisnahe Erprobung gefördert. Dahinter steht der Anspruch, die entsprechenden Akteure dazu zu befähigen, sich souverän und bestmöglich auf Risiken, Gefahren sowie Krisen- und Katastrophenlagen vorzubereiten und etwaige Folgen zu reduzieren.


Ein Handlungsfeld des Sicherheitsforschungsprogramms adressiert die Unterstützung sicherer Versorgungsstruk­turen. Die kontinuierliche Funktionsfähigkeit von Infrastrukturen zur Versorgung von Bevölkerung, Wirtschaft und Verwaltung mit elementaren Gütern wie beispielsweise Lebens- und Arzneimitteln oder Hilfs- und Dienstleistungen ist eine wesentliche Komponente der Daseinsvorsorge des Staates und ein wichtiger Bestandteil des Bevölkerungsschutzes in Krisenzeiten. Neben den Kritischen Infrastrukturen zum Beispiel der Sektoren Energie, Telekommunika­tion, Gesundheit und Ernährung inklusive Landwirtschaft zählen hierzu auch weitere systemrelevante Prozesse, Produkte und Dienstleistungen, die ereignisspezifisch für die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit entscheidend sein können. Diese Kritischen und systemrelevanten Infrastrukturen befinden sich in einem hoch dynamischen Umfeld, das geprägt ist durch nationale wie auch internationale Dienstleistungen, Produktions- und Liefernetzwerke, verstärkt durch Globalisierung, Automatisierung und Digitalisierung.


Die Resilienz der Versorgungsstrukturen hängt wesentlich von der Implementierung möglichst umfassender und belastbarer Risiko- und Krisenmanagementplanungen ab, auch in Verbindung mit Konzepten der Notfallversorgung. Dies ist eine hochkomplexe Aufgabe. Herkömmliche Ansätze des Risikomanagements, die auf Antizipation, Vorbeugung und Planung für spezifische Gefährdungen in einzelnen Teilbereichen basieren, stoßen bei der Vielfalt, Komplexität und Dynamik der aktuellen und zukünftigen Katastrophenrisiken an ihre Grenzen. Ursächlich für solche Risikoszenarien können neben disruptiven Ereignissen beispielsweise aufgrund von Extremwetterlagen oder Pandemien auch hybride Bedrohungen sowie sich gegenseitig verstärkende und überschneidende Ereignisse sein.


Umfassende Informationen und Daten über sektor- und akteursübergreifende Abhängigkeiten und Kaskadeneffekte zur Implementierung robuster, sich dynamisch anpassender Risiko- und Krisenmanagementplanungen liegen bislang nur unzureichend vor. Um vor diesem Hintergrund potenzielle Risiken zu identifizieren sowie erkannte Risiken beherrschen und die Versorgungssicherheit in zunehmend komplexeren Krisen- und Katastrophenlagen gewährleisten zu können, müssen verstärkt Aspekte wie die Sicherstellung der (landwirtschaftlichen) Primärproduktion, die Schaffung von resilienten Wertschöpfungs- und Lieferketten und Rückfalloptionen, neue Transport- und Verkehrskonzepte, innovative Kooperationsmodelle sowie neuartige Ansätze der Logistik und Bevorratung beziehungsweise Notfall­versorgung mit kritischen Gütern in den Fokus von Forschung und Entwicklung rücken. Dabei sind die praxisnahe Erarbeitung und Erprobung von sektor- und akteursübergreifenden Ansätzen und Maßnahmen zwingend erforderlich, um die Resilienz der Versorgungsstrukturen umfassend und nachhaltig zu stärken.


Diesen Bedarf adressiert die vorliegende Förderrichtlinie, mit der das Bundesministerium für Bildung und Forschung nicht nur einen Beitrag zur Umsetzung der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation der Bundesregierung leistet, sondern auch der Nationalen Sicherheitsstrategie der Bundesregierung1, der im Juli 2022 beschlossenen Deutschen Strategie zur Stärkung der Resilienz2 gegenüber Katastrophen (Resilienzstrategie) der Bundesregierung3, der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen4 sowie den Eckpunkten der Bundesregierung zu dem in Planung befindlichen KRITIS-Dachgesetz5 Rechnung trägt.


1.1 Förderziel


Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, innovative, anwendungsorientierte Lösungsansätze zu realisieren, die das Maß der Aufrechterhaltung der Versorgung von Bevölkerung, Wirtschaft und Staat mit kritischen und systemrelevanten Gütern, Hilfs- und Dienstleistungen in Krisen- und Katastrophensituationen steigern. Die im Rahmen dieser Richtlinie geförderten Projekte sollen einen Beitrag dazu leisten, Informations- und Fähigkeitslücken in Bezug auf die Ver­sorgungssicherheit zu identifizieren und zu schließen. Angestrebte sektor- und akteursübergreifende Konzepte und Maßnahmen des Risiko- und Krisenmanagements sollen auch kritische Güter und Dienstleistungen sowie system­relevante Unternehmen und Bereiche in den Blick nehmen, die außerhalb der KRITIS-Sektoren liegen und bislang beispielsweise aufgrund ihrer Größe noch nicht beziehungsweise kaum Beachtung finden. Auch Ansätze, die in diesem Zusammenhang explizit eine resilientere Aufrechterhaltung der Versorgung der Bevölkerung sowohl in ländlichen als auch urbanen Räumen verfolgen, sind inbegriffen.


Im Fokus stehen zum einen die Analyse gegenseitiger Abhängigkeiten zwischen verschiedenen Akteuren sowie damit einhergehende Kaskadeneffekte bei Störungen. Zum anderen zielt die Förderrichtlinie darauf ab, die Zusammenarbeit von und den Informationsaustausch zwischen unterschiedlichen Akteuren wie beispielsweise Betreibern kritischer Infrastrukturen mit Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben zu verbessern, um die Resilienz der Versorgungsstrukturen zu erhöhen. Zu beachten ist auch, dass die Auswirkungen durch Kaskadeneffekte zwischen voneinander abhängigen Versorgungsstrukturen dynamisch sind. Die zuständigen Akteure und Anforderungen an dieselben können sich im zeitlichen Verlauf und mit Ausmaß des Krisenereignisses stetig ändern.


Mit den anvisierten Zielen leistet die Förderrichtlinie einen Beitrag dazu, mehr Transparenz über die Vernetzung und Abhängigkeiten von Versorgungsstrukturen zu schaffen, Schwachstellen von Risiko- und Krisenmanagementplanungen zu identifizieren und Optionen für die Vermeidung beziehungsweise Minimierung derselben zu erarbeiten. Diesem Ziel dient auch das Bestreben, nachhaltige Forschungskooperationen zwischen Wissenschaft und den hier relevanten Akteuren aus Staat, Gesellschaft und Wirtschaft entlang der unterschiedlichen Fragestellungen zu initiieren und zur besseren Vernetzung dieser Akteure beizutragen. Damit wird ein wirksamer Transfer von Forschungsergebnissen in die praktische Nutzung und eine kontinuierliche Weiterentwicklung des Risiko- und Krisenmanagements erreicht.


1.2 Zuwendungszweck


Um die genannten Ziele zu erreichen, sollen mit der vorliegenden Förderrichtlinie Verbundvorhaben zur Erforschung, Entwicklung und Erprobung von analytischen Ansätzen sowie breit anwendbaren Methoden und Werkzeugen gefördert werden, die die jeweiligen Akteure zur Umsetzung weitreichender und robuster Risiko- und Krisenmanagementplanungen in der Praxis befähigen.


Dabei ist der Einbezug mehrerer kritischer beziehungsweise systemrelevanter Sektoren und Bereiche ausdrücklich erforderlich, denn nur so können die Zusammenhänge zwischen den jeweiligen Versorgungsstrukturen angemessen Beachtung finden. Wichtig ist, dass die erarbeiteten Ansätze möglichst generisch anwendbar beziehungsweise übertragbar auf weitere Akteure und Branchen sind. Flexibilitätsfördernde Ansatzpunkte zur verbesserten Handlungsfähigkeit im Hinblick auf sich schnell verändernde Bedrohungen und Sicherheitslagen werden ausdrücklich begrüßt. Der Fokus geförderter Vorhaben muss auf neuartigen, übergreifenden Ansätzen sowie breit anwendbaren Methoden und Werkzeugen liegen. Die verfolgten Lösungsansätze können sowohl technischer als auch nichttechnischer Natur sein.


Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR6 und der Schweiz genutzt werden.


1.3 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt7. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).


Da sich der Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und der BHO nicht auf das Ausland erstreckt, kann dort ein Verwaltungsakt (Zuwendungsbescheid) nicht erlassen werden. Stattdessen wird im Fall der Einbindung eines ausländischen Partners mit diesem Zuwendungsempfänger ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen (Zuwendungsvertrag). Bei der Gewährung einer Zuwendung an Empfänger mit Sitz im Ausland werden die vorgenannten Bestimmungen für einen Zuwendungsbescheid analog angewendet.


2 Gegenstand der Förderung


Gegenstand der Förderung sind Forschungsvorhaben sowie ein wissenschaftliches Begleitvorhaben. Zum einen werden Forschungsvorhaben zur Bearbeitung der beschriebenen Problemstellung gefördert. Zum anderen wird ein parallel laufendes Begleitvorhaben gefördert, das einzelne übergreifende Fragestellungen (zum Beispiel Best-Practice-Analyse) bearbeitet, die Ergebnisse aus den Forschungsprojekten zusammenführt und diese nach außen hin sichtbar macht. Die jeweiligen Anforderungen werden im Folgenden aufgeführt.


2.1 Forschungsvorhaben


Gefördert werden vorwettbewerbliche, praxisbezogene Verbundprojekte, deren Forschungs- und Entwicklungsarbeiten ohne Förderung nicht durchgeführt werden können. Angestrebt ist die Weiterentwicklung und Qualifizierung sektorübergreifender Risiko- und Krisenmanagementkonzepte und Maßnahmen, die kritische Güter und Dienst­leistungen sowie systemrelevante Unternehmen und Bereiche in den Blick nehmen, die bislang noch nicht die notwendige Beachtung gefunden haben. Diese Konzepte und Maßnahmen sollen vor dem Hintergrund zukünftiger Herausforderungen zu einer Erhöhung der Resilienz von Versorgungssystemen beitragen. Dabei können auch Ansätze Beachtung finden, die Möglichkeiten zur dynamischen Anpassung von Konzepten und Maßnahmen zum Beispiel im Fall länger anhaltender Krisenlagen betrachten.


Die Zusammenstellung des Verbunds ist sektor- und akteursübergreifend zu gestalten. In der Regel ist die enge interdisziplinäre Zusammenarbeit von Wissenschaft, Wirtschaft und Anwendern für eine erfolgreiche Durchführung der geförderten Vorhaben gewinnbringend. Innerhalb der im Zuwendungszweck beschriebenen Forschungsbedarfe ist ein weites Spektrum von Aktivitäten förderfähig – von der anwendungsbezogenen Erforschung neuer Technologien und Konzepte bis hin zur Weiterentwicklung und Qualifizierung vorhandener Lösungen für spezifische, bisher nicht abgedeckte Anwendungsbereiche.


Im Rahmen der Förderrichtlinie gibt es zwei Stichtage zur Einreichung von Forschungsvorhaben.


Der Fokus des ersten Stichtags liegt auf präventiven Maßnahmen des Risiko- und Krisenmanagements zur Erhöhung der Resilienz von Strukturen der Versorgungssicherheit. Angelehnt an den Resilienz- beziehungsweise Katastrophenmanagementzyklus umfasst dies Forschungsvorhaben mit präventivem Schwerpunkt und insbesondere die Bereiche der Prävention, Vorsorge und Vorbereitung (siehe Abschnitt I).


Der Fokus des zweiten Stichtags liegt auf reaktiven Maßnahmen des Risiko- und Krisenmanagements, um im Ereignisfall auch bei sich dynamisch entwickelnden Lagen die Versorgung von Bevölkerung, Wirtschaft und Verwaltung mit kritischen und systemrelevanten Gütern, Hilfs- und Dienstleistungen gewährleisten zu können. Entsprechend dem Resilienz- beziehungsweise Katastrophenmanagementzyklus stehen bei diesen Forschungsvorhaben mit reaktivem Fokus die Bereiche Bewältigung und Wiederherstellung im Mittelpunkt (siehe Abschnitt II).


Eine vollständige Trennung der beiden Bereiche ist aufgrund der Beschaffenheit des Themas nicht möglich – es muss jedoch eine klare Zuordnung zu einem thematischen Stichtag vorgenommen werden. Ein Forschungsvorhaben kann nur zu einem Stichtag eingereicht werden.


Bedarfe für die Erarbeitung sektorübergreifender Risiko- und Krisenmanagementkonzepte und -maßnahmen werden beispielsweise in folgenden Themenfeldern gesehen.

  1. Präventive Risiko- und Krisenmanagementansätze der Versorgungssicherheit
    • Entwicklung von generisch anwendbaren, sektorübergreifenden Prozess- und Schwachstellenanalysen, um die Kritikalität von Versorgungsstrukturen, bisher wenig beachtete Abhängigkeiten und Kaskadeneffekte sowie schwer beziehungsweise nicht schützbare Infrastrukturbereiche zu identifizieren. Dazu können neben der Betrachtung von Interdependenzen mit Blick zum Beispiel auf Neben- und Abfallprodukte auch kritische internationale Abhängigkeiten zählen.
    • Analyse von Schlüsselfunktionen und -prozessen, die sich aus sektor- und akteursübergreifenden Risikoanalysen mit Blick auf die Versorgungssicherheit ergeben (inklusive Identifikation von relevanten Kennzahlen und Indikatoren für die Krisenvorbereitung und -bewältigung).
    • Entwicklung neuartiger, innovativer Ansätze zur Erhebung von Ressourcen und Leistungen für die sektorübergreifende Krisenvorsorge, die beispielsweise die Erfassung beziehungsweise Vermeidung von Verwendungskonkurrenzen und Mehrfach-Verplanungen oder die Identifikation von relevanten Ziel- beziehungsweise Nutzungskonflikten umfassen.
    • Entwicklung von Möglichkeiten der technischen und strategischen Vorausschau, die zum Beispiel die Möglichkeiten von Risiko- und Krisen-Reaktionsframeworks, die Übertragung von bestehenden Ansätzen des Supply-Chain-Reference-Models oder die Finanzierung von Maßnahmen zur Resilienzsteigerung mit Blick auf die Versorgungssicherheit sektorübergreifend untersuchen. Dabei können auch Aspekte der technologischen Souveränität Beachtung finden.
    • Grundlegende Untersuchung organisatorischer Strukturen und rechtlicher Regelungen, die eine potenzielle Übertragbarkeit beziehungsweise einen Mehrwert für die Resilienz von Versorgungsstrukturen bieten können (zum Beispiel Analyse von Schnittstellen zu bestehenden Regelungen wie der Lieferkettensorgfaltspflicht).
    • Untersuchung und Erarbeitung von neuartigen Schulungs- und Übungskonzepten, die unter anderem auf Maßnahmen zur kontinuierlichen, akteursübergreifenden Durchführung von Szenarien seitens der beteiligten Akteure sowie der Erarbeitung von Konzepten und Datengrundlagen zur Umsetzung realitätsentsprechender Simula­tionen abzielen.
    • Untersuchung und Lösungsansätze zielgruppenspezifischer Risikokommunikation mit Fokus auf Problem­stellungen und Handlungsoptionen der Versorgungssicherheit, die unter anderem die Information und explizit auch Partizipation der Bürgerinnen und Bürger adressieren.
  2. Reaktive Risiko- und Krisenmanagementansätze der Versorgungssicherheit
    • Strategien und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung beziehungsweise Resilienzsteigerung sektor- und akteursübergreifender Schlüsselfunktionen und -prozesse sowie zur Einhaltung von zentralen Schutzzielen der Versorgungsstrukturen in Krisenzeiten. Hierzu können entsprechend auch die zielgerichtete Koordination von Ressourcen und Leistungen oder übergreifende Koordinierungsmaßnahmen von Interdependenzen zählen.
    • Innovative Ansätze und Möglichkeiten der sektor- und akteursübergreifenden Kooperation und Kollaboration zur Aufrechterhaltung der Versorgungsstrukturen, die insbesondere auf die Zusammenarbeit zwischen der Wirtschaft und staatlichen Akteuren sowie die Erarbeitung von Anreizsystemen für die Beteiligung der Wirtschaft abzielen.
    • Maßnahmen und Konzepte des sektor- und akteursübergreifenden Datenaustauschs beziehungsweise der übergreifenden Datenbereitstellung zur Steigerung der Resilienz der Versorgungsstrukturen im Ereignisfall, die beispielsweise kontextbezogene, ereignisspezifische Handlungsspielräume (zum Beispiel Ampellösung für Datenzugang) unter Beachtung von Datenschutzregelungen umsetzen.
    • Untersuchung und Erarbeitung von Mindestversorgungskonzepten und Datenmasken, die für die Ereignisbe­wältigung sektorübergreifend-relevante Indikatoren und Kennzahlen benennen und mögliche Analyseoptionen vorhalten (unter Beachtung unterschiedlicher Datenformate oder Anwendung von KI-Analysen), um Versorgungsströme bestmöglich zu koordinieren.
    • Konzepte und Maßnahmen für die zielgruppenspezifische, an die Lage angepasste Ereigniskommunikation für und von staatlichen Akteuren, Wirtschaft und Bevölkerung, die einen Fokus auf Transparenz und Partizipation legen (proaktive Risiko- und Krisenkommunikation in beide Richtungen).


Grundsätzlich müssen alle Verbundprojekte folgende Anforderungen erfüllen:

  • Die Verbundprojekte müssen eine klar definierte Aufgabenstellung sowie konkret spezifizierte Ziele aufweisen, so dass eine Erfolgskontrolle nach Abschluss der Arbeiten möglich ist.
  • Die geplanten Arbeiten müssen den für die Praxisnutzung der angestrebten Lösung nötigen Forschungs- und Entwicklungsbedarf umfassend adressieren. Die angestrebten Ergebnisse sollen sich durch herausragende Beiträge zur Steigerung der Resilienz der Versorgungsstrukturen auszeichnen.
  • Die angestrebten Ergebnisse müssen über den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen. Sie müssen ein hohes Anwendungspotenzial und klare Vorteile insbesondere gegenüber bereits vorhandenen/verfügbaren Lösungen aufweisen (Innovationshöhe).
  • Aufgabenstellung und Zusammensetzung der Verbünde müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass alle wesentlichen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch den Verbund erbracht werden können. Eine Auslagerung durch Forschungs- und Entwicklungsunteraufträge an Dritte ist nicht zulässig.
  • Die Verbundprojekte müssen für die erwarteten Ergebnisse eine konkrete Anwendungs- und Verwertungs­perspektive nachvollziehbar darlegen und alle zur Umsetzung notwendigen Akteure einbeziehen. Die Ergebnis- und Verwertungserwartungen umfassen beispielsweise innovative Konzepte und Maßnahmen, Dienstleistungen, Leitfäden, Handlungsempfehlungen für und Beratung von Entscheidungsträgern, Konzepte für die Aus- und Weiterbildung, Veröffentlichungen, Konferenzbeiträge und Qualifizierungsarbeiten sowie geplante Portfolio- und Produkterweiterungen.
  • Sofern für die spätere Umsetzung in die Anwendungspraxis zielführend, sollen auch rechtliche Fragestellungen (zum Beispiel Datenschutz, Haftungsfragen) sowie ethische, kulturelle und soziale Aspekte in die Arbeiten einbezogen werden.


Die Laufzeit der Vorhaben ist auf einen Zeitraum von drei Jahren angelegt.


Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch der geförderten Vorhaben untereinander sowie mit dem wissenschaftlichen Begleitvorhaben ist Voraussetzung für eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie. Auf Anforderung sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die dafür relevanten Daten und Unterlagen zeitnah zur Verfügung zu stellen.


2.2 Wissenschaftliches Begleitvorhaben


Die Durchführung der Forschungsvorhaben soll durch ein wissenschaftliches Begleitvorhaben flankiert werden. Durch die Förderung des wissenschaftlichen Begleitvorhabens werden die Synthese und Aufbereitung der Ergebnisse aus den geförderten Forschungsvorhaben sowie die Bewertung der Fördermaßnahme hinsichtlich der Erreichung der förderpolitischen Ziele unterstützt. Ein vertraulicher Umgang mit allen in den Forschungsvorhaben erhobenen Daten und offengelegten Informationen muss seitens des Begleitvorhabens zugesichert werden. Darüber hinaus übernimmt das Begleitvorhaben die Koordination von übergeordneten Fragestellungen zum Thema „Sektorübergreifende Maßnahmen resilienter Versorgung“. Die Durchführung erfolgt in enger Abstimmung mit dem BMBF beziehungsweise dem beauftragten Projektträger und umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

  • Unterstützung der Vernetzung der geförderten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben dieser Förderrichtlinie untereinander sowie mit thematisch verwandten Projekten vornehmlich im Kontext des Rahmenprogramms „Forschung für die zivile Sicherheit“, aber auch von Förderprogrammen anderer Ressorts,
  • Recherche und Ausarbeitung internationaler Best-Practice-Beispiele zu spezifischen Fragestellungen sektor- und akteursübergreifender Maßnahmen resilienter Versorgung,
  • Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von gemeinsamen Arbeitstreffen, Diskussionsforen und Statusseminaren zu übergreifenden Fragestellungen der Forschungsprojekte,
  • Etablierung eines professionellen Wissensmanagements zur verbesserten Verwertung der erzielten Ergebnisse, übergreifende Aufbereitung der Ergebnisse für unterschiedliche Zielgruppen (Wissenschaft, Wirtschaft, Politik, Bürgerinnen und Bürger und andere Entscheidungsträger),
  • Erarbeitung und Bereitstellung von Informationsmaterialien zur Fördermaßnahme (Presse- und Werbematerialien, Internetseite et cetera).


Die Laufzeit des Vorhabens ist auf einen Zeitraum von vier Jahren angelegt, um der formulierten Aufgabenstellung gerecht zu werden und den Erkenntnisgewinn aus den Forschungsvorhaben (siehe Nummer 2.1) angemessen zusammenzutragen.


3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind Anwender sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Behörden und deren Forschungseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen.


Anwender im Sinne dieser Förderrichtlinie sind:

  1. Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie Hilfsorganisationen,
  2. Betreiber kritischer Infrastrukturen,
  3. Gebietskörperschaften,
  4. relevante zivilgesellschaftliche Organisationen sowie
  5. Unternehmen der Sicherheitswirtschaft und -industrie.


Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtung, Behörde, Verband, Non-Profit-Organisation), in Deutschland verlangt.


Davon abweichend kann im begründeten Ausnahmefall auch ein ausländischer Partner in das Verbundprojekt einbezogen werden, wenn dies zur Einbindung besonderer Kompetenzen oder in anderer Weise zur Erreichung der Förderziele notwendig ist. Für die Arbeiten des ausländischen Partners können bis zu 20 Prozent der insgesamt erforderlichen Zuwendungssumme eingesetzt werden.


Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.


Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.8


Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.9 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Bei dem wissenschaftlichen Begleitvorhaben kann es sich um ein Einzelvorhaben handeln. Abgesehen davon sind Einzelvorhaben grundsätzlich nicht zuwendungsfähig.


Skizzeneinreicher sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine EU-Förderung möglich ist. Ebenso ist durch die Einreicher zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der Europäischen Union gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Skizze kurz dargestellt werden.


Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).10


Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Weitere Partner können über das Instrument der assoziierten Partnerschaft in den Verbund eingebunden werden. Die Kosten der Teilnahme assoziierter Partner an Verbundsitzungen können über einen der Verbundpartner mit beantragt werden.


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten11 fallen, sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Im Rahmen dieser Förderrichtlinie wird eine angemessene Eigenbeteiligung – in der Regel mindestens 50 Prozent der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten − vorausgesetzt.


Für KMU kann die Beihilfeintensität nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a AGVO durch entsprechende Aufschläge erhöht werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind (KMU-Bonus, siehe Anlage).


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.


Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.


Bemessungsgrundlage für Behörden auf Bundes- und Landesebene sowie vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.


Förderfähig sind auch Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft. Siehe hierzu auch die Handreichung des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.12 Über Aspekte der Wissenschaftskommunikation hinaus sollen dabei auch Maßnahmen ergriffen werden, die durch eine wirksame Kommunikation für eine hohe Sichtbarkeit und Anschlussfähigkeit der Ergebnisse sorgen.


Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.


CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.


Zur Vereinfachung der Antragstellung sind im Rahmen dieser Förderrichtlinien folgende Pauschalierungen möglich:

  • sächliche Verwaltungsausgaben/Materialkosten (Ausgaben/Kostenbasis): Aufwendungen für Verbrauchsmaterial, Literatur, Druckarbeiten et cetera können mit 5 Prozent der Gesamtsumme der Personalausgaben/-kosten pauschal veranschlagt werden. Abrechnungsfähig sind nur die tatsächlich entstandenen und nachzuweisenden Aufwendungen.
  • Dienstreisen: Aufwendungen für Dienstreisen können mit 3 Prozent der Gesamtsumme der Personalausgaben/-kosten pauschal veranschlagt werden. Abrechnungsfähig sind nur die tatsächlich entstandenen und nach­zuweisenden Aufwendungen.


Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Vorhaben müssen zur Mitte der Projektlaufzeit einen Abbruchmeilenstein vorsehen. Über die Fortführung eines Vorhabens wird auf der Basis der Ergebnisse der Projektpräsentation entschieden, nachdem erforderlichenfalls geänderte Arbeitspläne vorgelegt worden sind.


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies derart erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monografien.


Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.


Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.


Über Aspekte der Wissenschaftskommunikation hinaus sollen alle Zuwendungsempfänger auch geeignete Maßnahmen für eine wirksame Kommunikation mit weiteren interessierten Akteuren einplanen und darlegen, die für eine hohe Sichtbarkeit und Anschlussfähigkeit der Ergebnisse sorgen.


Die Leopoldina und die Deutsche Forschungsgemeinschaft haben am 11. November 2022 „Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung“ veröffentlicht (Informationen unter: https://www.leopoldina.org/fileadmin/redaktion/Publikationen/Nationale_Empfehlungen/2022_DFG-Leopoldina_Empfehlungen_Wissenschaftsfreiheit_web.pdf). Hochschulen sind aufgefordert, die Empfehlungen zu beachten und eigenverantwortlich umzusetzen. Insbesondere sind sie gehalten, mögliche Risiken frühzeitig zu identifizieren und die in der Empfehlung genannten Schritte einzuleiten. Gleiches gilt auch für die übrigen Zuwendungsempfänger.


7 Verfahren


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:


VDI Technologiezentrum GmbH
Projektträger Sicherheitsforschung
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf


Ansprechpartner


Frau Anna Guerrero Lara
Telefon: +49 2 11/62 14-958
Mobil: +49 173 4218977
E-Mail: anna.guerrero@vdi.de


Herr Dr. Christian Fenster
Telefon: +49 2 11/62 14-378
Mobil: +49 172 7043407
E-Mail: fenster@vdi.de


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.


Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.


Die für eine Beteiligung an der Förderrichtlinie benötigten Informationen sind beim Projektträger verfügbar, ebenso sind die Vorlagen für die Skizzenerstellung sowie das Dokument „FAQ“ bereitgestellt unter: https://www.sifo.de/sifo/de/projekte/schutz-kritischer-infrastrukturen/frl-sm-resiliente-versorgung/frl-sm-resiliente-versorgung_node.html.


7.2 Zweistufiges Antragsverfahren


Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.


7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen


7.2.1.1 Forschungsvorhaben


Im Rahmen dieser Förderrichtlinie gibt es zwei Stichtage. Der Einreichungsstichtag für die Forschungsvorhaben mit Fokus auf präventive Risiko- und Krisenmanagementansätze der Versorgungssicherheit ist der 28. Februar 2025.


Der Einreichungsstichtag mit Fokus auf reaktive Risiko- und Krisenmanagementansätze der Versorgungssicherheit ist der 30. September 2025.


In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger zu den oben genannten Stichtagen zunächst Projektskizzen vorzulegen. Die Vorlage erfolgt ausschließlich in elektronischer Form (siehe auch Nummer 7.1).


Bei Verbundprojekten zu den Forschungsvorhaben sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.


Die verbindlichen Muster zur Erstellung der Projektskizzen zu den Modulen werden durch den zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) zur Verfügung gestellt.


Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Förderanträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Die Verbundprojekte reichen, vertreten durch einen Koordinator, eine begutachtungsfähige, gut verständliche und ohne weitere Hilfsmittel nachvollziehbare Projektskizze im Umfang von maximal 15 DIN-A4-Seiten ein (inklusive Anlagen, Schriftgrad 12). Bei Einbindung assoziierter Partner sind für jeden dieser Partner formlose Bestätigungen der beabsichtigten Mitwirkung inklusive spezifischer Darstellung von Art und Umfang der Mitwirkung als Anhang (zusätzlich zu den 15 DIN-A4-Seiten) beizufügen.


Skizzen zu beiden Stichtagen sind wie folgt zu gliedern:

  1. Thema und Zielsetzung des Vorhabens, Beschreibung des Sicherheitsszenarios,
  2. Stand der Wissenschaft und Technik, angestrebte Innovationen, eigene Vorarbeiten, Patentlage,
  3. Lösungsansatz und wissenschaftliches Vorgehen,
  4. wissenschaftlich-technisches und – falls einschlägig – wirtschaftliches Risiko, Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung,
  5. Kurzdarstellung der beantragenden Verbundpartner, Darstellung der Kompetenzen der Projektpartner,
  6. Arbeitsplan, Balkenplan,
  7. Überführung der Ergebnisse in die Praxis beziehungsweise Plan zur Verwertung,
  8. Finanzierungsplan, Darstellung des aufzubringenden Eigenanteils,
  9. Konzept zur Wissenschaftskommunikation.


Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.


Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb zueinander und werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Neben der wissenschaftlichen und gegebenenfalls technischen Qualität des Lösungsansatzes beziehungsweise der Innovationshöhe ist das wichtigste Bewertungskriterium die im Erfolgsfall aus der Nutzung der Ergebnisse zu erwartende Wirkung. Bei der Bewertung einbezogen werden insbesondere Qualität, Vollständigkeit und Umsetzbarkeit des Verwertungs- beziehungsweise Verbreitungsplans sowie
  • Beitrag der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse zur Erhöhung der Resilienz der Versorgungsstrukturen, Qualität und Nachvollziehbarkeit des Plans für den Praxistransfer beziehungsweise die Breitenwirkung und falls gegeben des Marktpotenzials,
  • Bedeutung des Forschungsziels: fachlicher Bezug zu dieser Förderrichtlinie, Bedarf und Relevanz für die praktische Anwendung,
  • Komplementarität des Konsortiums, Kompetenz der Projektpartner,
  • Qualität, Effektivität und Effizienz des Projektaufbaus,
  • nachvollziehbare, realistische Darstellung der Gesamtfinanzierung.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem in der Skizze benannten Koordinator schriftlich mitgeteilt. Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch unabhängige Expertenkreise beraten zu lassen.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Projektskizzen und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.2.1.2 Wissenschaftliches Begleitvorhaben


Einreichungsstichtag für das wissenschaftliche Begleitvorhaben ist der 30. September 2025.


In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger zu dem oben genannten Stichtag zunächst Projektskizzen vorzulegen. Die Vorlage erfolgt ausschließlich in elektronischer Form (siehe auch Nummer 7.1).


Es sind begutachtungsfähige, gut verständliche und ohne weitere Hilfsmittel nachvollziehbare Projektskizzen im Umfang von maximal 15 DIN-A4-Seiten einzureichen (inklusive Anlagen, Schriftgrad 12, entsprechend dem Muster in Nummer 7.1).


Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Für die Skizze des wissenschaftlichen Begleitvorhabens ist folgende Gliederung zu verwenden:

  1. Zielstellung und konzeptioneller Ansatz,
  2. wissenschaftliche Arbeitsziele,
  3. Qualifikation des Skizzeneinreichers,
  4. Arbeitsplanung und Balkenplan,
  5. Verwertungspotenzial (inklusive Wissens- und Innovationstransfer),
  6. Finanzierungsplan.


Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb zueinander und die Auswahl des wissenschaftlichen Begleitvorhabens erfolgt nach folgenden Kriterien:

  • Qualität der Projektidee für die wissenschaftliche Begleitung beziehungsweise Koordinierung der Fördermaßnahme,
  • Profil, wissenschaftlich/technische Exzellenz und Erfahrung des Skizzeneinreichers unter besonderer Berücksichtigung der Kompetenzen und gegebenenfalls Leistungsfähigkeit eingebundener Partner,
  • Effektivität und Effizienz der Organisation des wissenschaftlichen Begleitvorhabens,
  • erwarteter Mehrwert für die Forschungsvorhaben bezüglich Vernetzung, Sichtbarkeit und Wirkung.


7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der zweiten Verfahrensstufe werden die Projektpartner der positiv bewerteten und zur Förderung vorgesehenen Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.


Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.


Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge siehe Nummer 7.1.


Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Jeder Projektpartner, der eine Zuwendung beantragen will, hat einen eigenen Antrag vorzulegen. Ergänzend hat der Verbundkoordinator eine Verbundprojektbeschreibung vorzulegen.


Die verbindlichen Muster zur Erstellung der Teil- und Verbundvorhabenbeschreibung werden den Antragstellenden durch den zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) zur Verfügung gestellt.


Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.


Für die eingegangenen förmlichen Förderanträge gelten zusätzlich zu den Kriterien der ersten Auswahlstufe folgende Prüf- und Bewertungskriterien:

  • Organisation der Zusammenarbeit im Verbund,
  • Innovationshöhe der Arbeiten jedes Verbundpartners, gegebenenfalls Angemessenheit der Beihilfeintensitäten,
  • Festlegung konkreter Projektziele für jeden Verbundpartner,
  • Festlegung eines Meilensteinziels mit quantitativen beziehungsweise nachprüfbaren Kriterien, Definition weiterer Übergabepunkte,
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel zur Durchführung der in dem Arbeitsplan aufgeführten Aktivitäten,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan beziehungsweise zur Vorkalkulation,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans für jeden Verbundpartner, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie,
  • Notwendigkeit der Zuwendung für jeden Verbundpartner,
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.


Entsprechend den oben aufgeführten Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 31. Dezember 2030, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2033 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden,13 wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2033 in Kraft gesetzt werden.


Bonn, den 24. September 2024

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag


Dr. Detmer


Anlage


1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen


Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.


Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.


Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.


Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
  3. Standort des Vorhabens,
  4. die Kosten des Vorhabens sowie
  5. die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.


Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.14


Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.15


Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.


Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge (siehe Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer i, ii und iii):

  • 55 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
  • 35 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
  • 25 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)


Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.


2 Umfang/Höhe der Zuwendungen


Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.


Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben


Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung;
  • industrielle Forschung;
  • experimentelle Entwicklung


(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).


Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.


Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.


Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
  4. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  5. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).


Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).


Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a und b auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden:

  1. um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
    um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  2. um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.


Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.


Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.


3 Kumulierung


Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:


Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.


Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.


Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.


Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.


1 - https://www.nationalesicherheitsstrategie.de/Sicherheitsstrategie-DE.pdf
2 - Resilienz bezeichnet hier die Fähigkeit eines Systems, Ereignissen zu widerstehen beziehungsweise sich daran anzupassen und dabei seine Funktionsfähigkeit zu erhalten oder schnell wiederzuerlangen. (https://www.bmi.bund.de/DE/themen/bevoelkerungsschutz/schutz-kritischer-infrastrukturen/schutz-kritischer-infrastrukturen-node.html)
3 - https://www.bbk.bund.de/DE/Themen/Nationale-Kontaktstelle-Sendai-Rahmenwerk/Resilienzstrategie/resilienz-strategie_node.html
4 - https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022L2557&from=DE
5 - https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/KRITIS-DachG.html
6 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
7 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
8 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
9 - Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) http://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
10 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_ formulare&formularschrank=bmbf, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
11 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
12 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
13 - Zur Rechtsgrundlage des Erlasses beziehungsweise eines zukünftigen Ersatzes der AGVO vergleiche Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen.
14 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
15 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.

 
 
 

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