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04.06.2024

Bekanntmachung

 

Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung des Startchancen-Programms für die Jahre 2024 bis 2034 (BLV), Bundesanzeiger vom 27.09.2024

 

Nachstehend wird die Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung des Startchancen-Programms für die Jahre 2024 bis 2034 (BLV Startchancen-Programm) vom 4. Juni 2024 bekannt gemacht (Anlage).

Bonn, den 4. Juni 2024

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Anne Keilig

Anlage

Vereinbarung
zwischen Bund und Ländern
zur Umsetzung des Startchancen-Programms
für die Jahre 2024 bis 2034

Die Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung,

– nachstehend „Bund“ genannt –
und
das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,
 
das Land Berlin,
 
das Land Brandenburg,
 
die Freie Hansestadt Bremen,
 
die Freie und Hansestadt Hamburg,
 
das Land Hessen,
 
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
 
das Land Niedersachsen,
 
das Land Nordrhein-Westfalen,
 
das Land Rheinland-Pfalz,
 
das Saarland,
 
der Freistaat Sachsen,
 
das Land Sachsen-Anhalt,
 
das Land Schleswig-Holstein,
 
der Freistaat Thüringen 
– nachstehend „Land/Länder“ –

stimmen ergänzend zur „Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104c des Grundgesetzes zur Umsetzung der Säule I des Startchancen-Programms“ darin überein, dass die Mittel, die die Länder neben der Änderung des Finanzausgleichgesetzes im Hinblick auf die Umsetzung des Startchancen-Programms zusätzlich erhalten werden, wie folgt eingesetzt werden:

Präambel

Die bestmögliche Teilhabe von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen, ist oberstes Ziel aller bildungspolitischen Aktivitäten. Die aktuellen nationalen und internationalen Bildungsstudien zeigen allerdings, dass eine relevante Anzahl von Schülerinnen und Schülern die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erreicht.

Das Startchancen-Programm soll deutlich dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit des Bildungssystems in Deutschland nachhaltig zu verbessern, die Bildungs- und Chancengerechtigkeit zu erhöhen und den starken Zusammenhang zwischen sozialer Herkunft und Bildungserfolg aufzubrechen. Denn alle Kinder und Jugendlichen sollen in Deutschland die Möglichkeit haben, ihre Fähigkeiten in einer diversitäts- und ungleichheitssensiblen Lernumgebung zu entwickeln und ihre Talente zu entfalten – unabhängig von der Herkunft. Eine systematische Potenzialförderung ist eine Zukunftsinvestition – in die Befähigung zu einem selbstbestimmten Leben, in die Fachkräftesicherung und Wett­bewerbsfähigkeit Deutschlands und in die Stabilität der Demokratie.

Das Startchancen-Programm soll etwa 4 000 allgemeinbildende und berufliche Schulen mit einem hohen Anteil sozioökonomisch benachteiligter Schülerinnen und Schüler hinsichtlich dieser Ziele stärken. An den Startchancen-Schulen sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass sich Prozesse der Unterrichts- und Schulentwicklung signifikant und messbar verbessern und Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung in der schulischen Bildung verankert werden. Zugleich soll die Kultur des Zusammenwirkens zwischen den verschiedenen Ebenen, Institutionen und Professionen sowohl an den Schulen als auch im Unterstützungssystem weiterentwickelt werden.

Das Startchancen-Programm ist ein zentrales Vorhaben der 20. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages. Es beinhaltet drei zentrale Programmsäulen:

  • Säule I: Investitionsprogramm für eine zeitgemäße und förderliche Lernumgebung,
  • Säule II: Chancenbudget für bedarfsgerechte Lösungen zur Schul- und Unterrichtsentwicklung,
  • Säule III: Personal zur Stärkung multiprofessioneller Teams.

Das Programm soll im Schuljahr 2024/25 starten und mit einer Laufzeit von zehn Jahren Planungssicherheit gewähren sowie der Langfristigkeit von Veränderungsprozessen im Bildungswesen Rechnung tragen.

Das Startchancen-Programm baut auf gelungenen Programmen der Länder sowie einschlägigen Bund-Länder-Initiativen auf. Schule ist ein wichtiger Standortfaktor im kommunalen Raum und spielt eine Schlüsselrolle für eine gelungene Quartiersentwicklung. Hierzu soll auch das Startchancen-Programm einen wichtigen Beitrag leisten. Deshalb ist die Kooperation mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden – nicht nur, aber insbesondere auch in ihrer Funktion als Schulträger und öffentlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe – für den Erfolg des Programms von herausragender Bedeutung. Eine erfolgreiche Umsetzung wird nur im Schulterschluss zwischen allen Beteiligten gelingen.

Damit das Startchancen-Programm einen maßgeblichen Beitrag zur Verbesserung der Kompetenzentwicklung von Kindern und Jugendlichen leisten kann, werden Kräfte, Expertise und Erfahrungen gebündelt: Künftig ziehen Bund, Länder und Kommunen sowie diejenigen, die in der Bildungspraxis, in der Zivilgesellschaft und in der Wissenschaft Verantwortung für Bildung tragen, verstärkt an einem Strang.
In der vorliegenden Vereinbarung sind die programmübergreifenden Regelungen, insbesondere zur Struktur und Finanzierung des Gesamtprogramms, sowie zur Umsetzung der Säule II, Säule III und den weiteren Programm­bestandteilen festgehalten. Die Regelungen zur Umsetzung von Säule I sind in der „Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104c des Grundgesetzes zur Umsetzung der Säule I des Startchancen-Programms“1 festgehalten.

A.
Programmübergreifende Vereinbarungen

I.
Zielsetzung und Zielgruppe
 

  1. Das Programm soll dazu beitragen, die Chancengerechtigkeit in der schulischen Bildung so zu verbessern, dass möglichst alle Kinder und Jugendlichen ihre Talente und Potenziale frei entfalten können und Bildungserfolg von sozialer Herkunft entkoppelt wird. Dies umfasst auch einen Beitrag zur Herstellung von Ausbildungsreife und Berufsfähigkeit.
  2. Auf der individuellen Ebene richtet sich das Startchancen-Programm an sozioökonomisch benachteiligte Schülerinnen und Schüler. Hier zielt es auf die Verbesserung von Bildungs- und Teilhabechancen, auf die Leistungs- und auf die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler an den teilnehmenden Schulen ab. Das Programm soll die jungen Menschen dabei unterstützen, die nötigen Zukunftskompetenzen zu erwerben. Der Fokus liegt auf einer Stärkung der Basiskompetenzen, das heißt auf den Kernkompetenzen in Deutsch und Mathematik, und im sozial-emotionalen Bereich sowie auf der Befähigung der jungen Menschen zu demokratischer Teilhabe. Bis zum Ende der Programmlaufzeit soll die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Mindeststandards in Mathematik und Deutsch verfehlen, an den Startchancen-Schulen halbiert werden.
  3. Auf der institutionellen Ebene richtet sich das Startchancen-Programm an allgemeinbildende Schulen in struktu­reller Benachteiligung und berufliche Schulen, dort vorrangig an Bildungsgänge der Berufs- und Ausbildungsvorbereitung. Hier unterstützt das Startchancen-Programm die innere und äußere Schulentwicklung. Die Strukturen, die Professionalisierung der Kollegien, der Unterricht beziehungsweise die Lehr- und Lernprozesse sowie die Beteiligungs- und Abstimmungsprozesse an den Startchancen-Schulen sollen so weiterentwickelt werden, dass die Ziele des Programms erreicht werden können und die Entwicklungskapazität der Schulen gestärkt wird. Hierbei sollen die relevanten Akteure der Schulgemeinschaft, das Kollegium inklusive des gesamten pädagogischen Personals, aber insbesondere auch die Lernenden und die Elternschaft in systematischer und professioneller Weise einbezogen werden. Es geht außerdem um eine stärkere Vernetzung in den Sozialraum, um den Auf- und Ausbau von Schulnetzwerken und außerschulischen Kooperationen, insbesondere auch mit Partnern der Ausbildung.
  4. Auf der systemischen Ebene richtet sich das Startchancen-Programm vorrangig an die Bildungsadministration. Hier geht es um die Weiterentwicklung und Umsetzung verbindlicher und konstruktiver Kooperationsformate zwischen der Bildungsverwaltung, insbesondere der Schulaufsicht, den zuständigen Behörden, den Schulträgern und den Verantwortlichen in den Schulen im Hinblick auf Zielbestimmung, Prozessbegleitung und Zielerreichung. Insgesamt soll die Wirksamkeit des Unterstützungssystems erhöht werden.
  5. Die Startchancen-Schulen haben Modellcharakter und stoßen systemische Veränderungen an.

II.
Programmstruktur und Inhalte
 

  1. Die Startchancen-Schulen sollen über drei Programmsäulen gezielt unterstützt werden. Dabei ist durch die in den Ländern jeweils verantwortlichen Stellen darauf hinzuwirken, dass jede Startchancen-Schule von allen drei Säulen profitiert.
  2. Den unterschiedlichen Rahmenbedingungen der einzelnen Startchancen-Schulen, beispielsweise hinsichtlich der Schulgröße, wird durch Flexibilität bei der Ausgestaltung der drei Programmsäulen Rechnung getragen. Dies ermöglicht es den Ländern, den Einsatz der Programmmittel an den schulspezifischen Bedarfen auszurichten.
  3. Über Säule I wird ein Investitionsprogramm für eine zeitgemäße und förderliche Lernumgebung gefördert. Ziel dieses Investitionsprogramms sind Beiträge zu modernen, klimagerechten und barrierefreien Lernorten. Angestrebt werden Investitionen in eine hochwertige Ausstattung und moderne Infrastruktur. Es geht nicht darum, ohnehin notwendige Instandsetzungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu finanzieren, sondern um eine echte Attraktivitätssteigerung der Startchancen-Schulen. Näheres regelt die Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Startchancen.
  4. Über Säule II wird ein Chancenbudget für bedarfsgerechte Lösungen zur Schul- und Unterrichtsentwicklung gefördert. Das Chancenbudget soll Spielräume für diejenigen eröffnen, die vor Ort Verantwortung tragen und das Miteinander an der Schule jeden Tag aufs Neue gestalten. Es geht um eine deutliche Stärkung der Schulautonomie im Sinne einer größeren Eigenverantwortung im bestehenden Rechtsrahmen. Näheres regelt Kapitel B dieser Vereinbarung.
  5. Über Säule III wird Personal zur Stärkung multiprofessioneller Teams gefördert. Vor allem geht es hier um die Beratung und Unterstützung der Lernenden, eine lernförderliche Elternarbeit, die Entwicklung einer positiven Schulkultur sowie darum, Betroffene bei der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen zu stärken. Näheres regelt Kapitel C dieser Vereinbarung.
  6. Startchancen-Schulen profitieren in besonderer Weise von Fördermaßnahmen und gezielten Angeboten zur Beruflichen Orientierung. Die Übergänge in Ausbildung und Beruf oder in das Übergangssystem werden bei der Umsetzung des Programms in besonderer Weise berücksichtigt und in Länderhoheit weiterentwickelt beziehungsweise ausgebaut.
  7. Die Startchancen-Schulen werden über länderinterne und länderübergreifende Begleit- und Unterstützungsstrukturen bei der Umsetzung des Programms unterstützt. Es werden Maßnahmen der Schul- und Unterrichtsentwicklung, Professionalisierungsprozesse in der Bildungspraxis und in der Bildungsadministration sowie gezielte Netzwerkarbeit und Wissenstransfer gefördert. Näheres regelt Kapitel D dieser Vereinbarung.
  8. Das Programm wird wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Im Fokus stehen hier die Begleitung und Einbettung des Programms in schulinterne Entwicklungsprozesse sowie der Erkenntnisgewinn über wirkungsvolle Ansätze zur weiteren Entkopplung des Bildungserfolgs von der sozialen Herkunft. Näheres regelt Kapitel E dieser Vereinbarung.
  9. Dem Lenkungskreis obliegt es, im Rahmen der Programmsteuerung auf eine Einhaltung dieser Vorgaben hinzu­wirken. Näheres regelt Kapitel F dieser Vereinbarung.

III.
Startchancen-Schulen
 

  1. Mit dem Startchancen-Programm werden etwa 4 000 allgemeinbildende und berufliche Schulen mit einem hohen Anteil an sozioökonomisch benachteiligten Schülerinnen und Schülern entlang der Bildungskette adressiert. Eine Startchancen-Schule definiert sich durch die Teilnahme am Startchancen-Programm. Auswahlprozess, Anforderungen und Selbstverständnis ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.
  2. Um solide Grundlagen für die weitere Bildungsbiografie zu schaffen, liegt ein besonderer Schwerpunkt des Programms auf den Grundschulen. 60 Prozent der adressierten Schülerinnen und Schüler sollen in Schulen im Primarbereich, 40 Prozent in weiterführenden Schulen gefördert werden. Von der Förderung sollen ausdrücklich auch berufliche Schulen profitieren, vorrangig Bildungsgänge der Berufs- und Ausbildungsvorbereitung. Die Förderung soll trägerneutral erfolgen.
  3. Um die notwendigen Vorbereitungen für eine erfolgreiche Programmumsetzung treffen zu können, kann der Beginn der Programmteilnahme der einzelnen Startchancen-Schulen über zwei Jahre gestaffelt werden, wobei im ersten Programmjahr in allen 16 Ländern Startchancen-Schulen mit der Programmumsetzung beginnen und bezogen auf das Bundesgebiet insgesamt mindestens 1 000 Schulen an den Start gehen sollen. Seitens der Länder wird sichergestellt, dass spätestens zum Schuljahr 2026/27 alle Startchancen-Schulen in das Programm eingemündet sind.
  4. Die Startchancen-Schulen verteilen sich nach einem Schlüssel auf die sechzehn Länder, der sich aus den bei Programmstart ermittelten jeweiligen Landesanteilen an den Programmmitteln des Bundes ergibt. Dadurch soll insgesamt sichergestellt werden, dass die Verteilung der Schulen an den Programmzielen orientiert und kongruent zu der Verteilung der Programmmittel erfolgt. Die Anzahl der Startchancen-Schulen in jedem Land ist im Zusammenhang mit der Anzahl der Schülerinnen und Schüler zu sehen, die dort jeweils vom Startchancen-Programm profitieren sollen. Bundesweit sind dies rund 1 Million Schülerinnen und Schüler.
  5. Die Auswahl der geförderten Schulen erfolgt durch das jeweilige Land. Die Schulträger sind in geeigneter Weise einzubinden. Die Auswahlentscheidung ist auf Grundlage geeigneter, wissenschaftsgeleiteter Kriterien zu treffen, die sich an der Zielsetzung des Startchancen-Programms ausrichten. Als Mindestanforderung sind hier die Benachteiligungsdimensionen Armut und Migration anzulegen, da die Wissenschaft eine hohe Korrelation dieser Dimensionen mit Bildungsteilhabe und Bildungserfolg ausweist. Um der heterogenen Ausgangslage im Bundesgebiet beispielsweise hinsichtlich der Datenverfügbarkeit Rechnung zu tragen, wird bei der Auswahl der einzelnen Schulen auf Landesebene kein einheitlicher Sozialindex für alle Länder zugrunde gelegt. Länder, die bereits eigene Sozialindizes entwickelt haben, sollen diese nutzen können. Vor Programmbeginn stellt jedes Land Einvernehmen mit dem Lenkungskreis über die zugrunde gelegten Sozialkriterien her und benennt auf dieser Grundlage bis 1. Juni 2024 die Startchancen-Schulen im jeweiligen Land, die im ersten Programmjahr gefördert werden. Die Startchancen-Schulen, die ab dem Schuljahr 2025/26 und nachfolgend in das Programm einmünden, benennt jedes Land wiederum auf Basis konsentierter Sozialkriterien bis spätestens 1. Juni 2025 (jeweils nach Anlage 1: Liste der Startchancen-Schulen-Muster2). Anpassungen der festgelegten Liste der Startchancen-Schulen eines jeden Landes gemäß Anlage 1 können in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem Lenkungskreis vorgenommen werden.
  6. Um die Zielsetzung des Startchancen-Programms erreichen zu können, bekennen sich Startchancen-Schulen zu individueller Diagnostik, adaptiver Förderung und datengestützter Schul- und Unterrichtsentwicklung sowie früh­zeitiger und systematischer Beruflicher Orientierung. Sie eignen sich schrittweise die hierfür erforderlichen Kompetenzen an. Startchancen-Schulen gestalten ihre Schul- und Unterrichtsentwicklung problembewusst und lösungsorientiert – von der Bestandsaufnahme über die Zielfindung bis hin zur Durchführung und Implementation von Maßnahmen sowie deren Evaluation. Die Lehrkräfte und das weitere pädagogische Personal der Startchancen-Schulen unterstützen Kinder und Jugendliche gemeinsam bei ihren Lern- und Entwicklungsprozessen; sie verpflichten sich zu Fortbildungen und gründen professionelle Lerngemeinschaften. Die Empfehlungen der Kultus­ministerkonferenz zur „Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität der Ganztagsschule und weiterer ganz­tägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ vom 12. Oktober 2023 finden an den Startchancen-Schulen Anwendung.
  7. Startchancen-Schulen profitieren von besonderen Gestaltungsspielräumen bei der Umsetzung des Programms. Diese finden unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Vorgaben vor allem Anwendung in Bereichen der Budgetverantwortung, Personalverantwortung und der Option zum Abweichen von Rahmenvorgaben, im Sinne eines begründeten Abweichens von curricularen Richtlinien und schulrechtlichen Vorgaben bei Aufrechterhaltung und kontinuierlicher Überprüfung des Outputs durch die Schulaufsicht.
  8. Um die Identifikation der ausgewählten Startchancen-Schulen mit dem Programm zu erhöhen, den Modellcharakter dieser Schulen zu unterstreichen und die besondere Förderung zu verdeutlichen, werden alle Startchancen-Schulen durch die Anbringung einer zum Programmbeginn vorliegenden Startchancen-Plakette kenntlich gemacht. Die Länder stellen darüber hinaus sicher, dass die Startchancen-Schulen auf die Förderung durch den Bund aus dem Startchancen-Programm an geeigneter Stelle, zu geeigneten Anlässen und in geeigneter Form hinweisen. Den Startchancen-Schulen wird ein entsprechendes Logo digital zur Verfügung gestellt.

IV.
Verhältnis zu anderen Programmen

Das Startchancen-Programm weist hinsichtlich seiner Zielsetzung und Zielgruppe teilweise Schnittmengen und Anknüpfungspunkte zu bestehenden Programmen von Bund und Ländern auf. In Bezug auf diese Programme gilt es, die gewonnenen Erfahrungen und aufgebauten Strukturen zu nutzen, Synergien zu schaffen und den Transfer von Wissen sowie Good-Practices zu befördern und weiterzuentwickeln. Dennoch ist eine Abgrenzung zu den bestehenden Programmen von Bund und Ländern notwendig, um inhaltliche Dopplungen sowie Doppelförderungen zu vermeiden und die Zusätzlichkeit der Bundesmittel sicherzustellen. Bestehendes Engagement der Länder hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Ressourcen darf nicht durch das Startchancen-Programm substituiert werden, damit mit dem Programm zusätzliche Effekte im System erzielt werden können. Länder, die bereits über Landesprogramme mit ähnlichen Zielsetzungen verfügen, verpflichten sich, diese bis zum Ende der geplanten Laufzeit fortzuführen. Bezüglich laufender Programme mit ähnlicher Zielsetzung ist sicherzustellen, dass der spezifischen Situation in den Ländern Rechnung getragen wird. Der in der gemeinsamen Initiative von Bund und Ländern zur Unterstützung von Schulen in sozial schwierigen Lagen „Schule macht stark“ im Rahmen der zweiten Phase (2026 – 2030) geplante Transfer der Ergebnisse findet im Rahmen des Startchancen-Programms statt. Die Bund-Länder-Initiative „Schule macht stark“ wird nach der ersten Phase (2021 – 2025) beendet und in das Startchancen-Programm überführt.

V.
Finanzierungsmodalitäten
 

  1. Der Bund gewährt den Ländern Finanzhilfen nach Artikel 104c Grundgesetz in Höhe von bis zu 400 Millionen Euro jährlich über die zehnjährige Programmlaufzeit und erhöht parallel den Länderanteil an der Umsatzsteuer um 600 Millionen Euro jährlich. Die Länder beteiligen sich insgesamt in gleicher Höhe, also mit einer Milliarde Euro. Dieser Beitrag der Länder an der Finanzierung setzt sich zusammen aus bestehenden, auf die Ziele des Programms gerichteten Maßnahmen, die anrechenbar sind, und den für die Umsetzung des Programms erforderlichen zusätzlichen Mitteln, die auch über eine Neupriorisierung der vorhandenen Landesmittel zugunsten der Zielsetzung des Startchancen-Programms erbracht werden können. In jedem Land und in jeder der drei Programmsäulen soll somit über die bereitgestellten Bundesmittel sowie bereits anrechenbare Maßnahmen der Länder hinaus ein substantieller Zuwachs in der Unterstützung der Startchancen-Schulen erreicht werden.
  2. Um den vereinbarten Beitrag eines Landes zur Umsetzung des Startchancen-Programms in Höhe der an das jeweilige Land vom Bund gewährten Mittel zu erbringen, kann jedes Land seinen neben dem Eigenanteil nach der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Startchancen erforderlichen Beitrag flexibel innerhalb der übrigen Programmbestandteile erbringen. An den Finanzhilfen zur Finanzierung von Säule I beteiligen sich die Länder im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben mit einem Eigenanteil. Investitionen der Länder, die inhaltlich der Säule I zuzuordnen sind und über den in der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Startchancen definierten Eigenanteil in Höhe von 30 Prozent hinausgehen, können ergänzend im Rahmen des sonstigen Beitrags der Länder an der Finanzierung geleistet werden. Dies gilt nur, sofern die Investitionen in Summe die Höhe der Finanzhilfe des Bundes an das jeweilige Land in Säule I nach § 6 Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Startchancen nicht übersteigen.
  3. Über die Erbringung des erforderlichen Beitrags der Länder an der Finanzierung erfolgt vor Programmbeginn eine bilaterale Verständigung zwischen dem Bund und dem jeweiligen Land (Anlage 2: Finanzierungsanteile-Muster3). Eine Aktualisierung dieser Vereinbarung im Programmverlauf ist möglich. Auf Basis von Anlage 2 berichten die Länder dem Bund jährlich zum 31. März über den Umfang der im Gesamtprogramm erbrachten Finanzierungsanteile im vorangegangenen Haushaltsjahr.
  4. Der Beitrag der Länder an der Finanzierung erfolgt von Programmbeginn an, wobei der Finanzierungsanteil der Länder sukzessive aufwachsen kann. Mindestens 35 Prozent des Finanzierungsanteils jedes Landes ist bis 31. Juli 2029 zu erbringen. Ein Nachweis hierüber erfolgt auf Basis von Anlage 2 und ist bis spätestens 30. September 2029 vorzulegen. Dieser fließt in die Entscheidung über eine Erhöhung des Länderanteils an der Umsatzsteuer zur Finanzierung der Säule II beziehungsweise der Säule III ein.
  5. Bund und Länder übernehmen gemäß dem allgemeinen finanzverfassungsrechtlichen Grundsatz aus Artikel 104a Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 Grundgesetz, wonach die Länder die Kosten der Administration der Finanzhilfen selbst zu tragen haben, ihre jeweils anfallenden Kosten zur Sicherung der Administration, der Steuerung sowie des Berichtswesens. Bund und Länder verständigen sich darauf, einen festen Anteil der Programmmittel für die programmübergreifenden Kosten vorzusehen. Dazu dürfen die Länder aus den zusätzlichen Festbeträgen am Aufkommen der Umsatzsteuer (Umsatzsteuerfestbeträge) für die Säulen II und III jährlich einen Betrag in Höhe von maximal vier Prozent der jährlichen Gesamtsumme zu Zwecken der Administration und Steuerung sowie zur Anpassung und zum Betrieb der digitalen Transferplattform gemäß Kapitel D Abschnitt III – bezogen auf die zusätzlichen, aus dem Startchancen-Programm folgenden Anforderungen – verwenden. Darüberhinausgehende Aufwendungen der Länder, die bezüglich der Administration, Steuerung und Evaluation des Startchancen-Programms eingesetzt werden, werden jenseits von Säule I als Beitrag zur länderseitigen Finanzierung anerkannt.
  6. Der Bund trägt die Kosten der wissenschaftlichen Begleitung und der Evaluation des Startchancen-Programms. Die Länder beteiligen sich durch Bereitstellung von notwendigen Unterstützungsleistungen und weisen dies auf Basis von Anlage 2 entsprechend nach.

VI.
Information und Kommunikation

Bund und Länder veröffentlichen 2027, 2030 und 2032 sowie abschließend nach Abrechnung aller geförderten Investitionsmaßnahmen gemeinsam einen zusammenfassenden Fortschrittsbericht zum Startchancen-Programm. Die Fortschrittsberichte richten sich an die Öffentlichkeit. Dazu bereitet der Lenkungskreis die Informationen aus den Berichten zu dieser Vereinbarung (vergleiche Anlagen) in geeigneter Form auf und beschließt den Fortschrittsbericht.

B.
Vereinbarung zu Säule II: Chancenbudgets für bedarfsgerechte Lösungen zur Schul- und
Unterrichtsentwicklung an den Startchancen-Schulen

Der Bund wird im Rahmen des Programms den Anteil der Länder am Aufkommen der Umsatzsteuer erhöhen, um dem erhöhten Ausgabebedarf der Länder in ihrem Aufgabenbereich Rechnung zu tragen. Die Veränderung der Umsatzsteueranteile erfolgt auf der Grundlage des Artikel 106 Absatz 3 und 4 Grundgesetz durch Bundesgesetz. Bund und Länder stimmen überein, dass die vereinbarte Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder von diesen wie folgt eingesetzt werden soll:

Die zur anteiligen Finanzierung der Säule II vereinbarte Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder wird von den Ländern auf Basis der im „Orientierungspapier zur Verwendung der Chancenbudgets an den Startchancen-Schulen“ (Anlage 3)4 festgehaltenen Rahmen eingesetzt. Anlage 3 umfasst zentrale Maßnahmen, die sich nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen aus den Ländern positiv auf die Zielerreichung im Startchancen-Programm auswirken können. Sie setzt außerdem den Rahmen für die administrative Umsetzung der Chancen­budgets in den Ländern.

Im Einzelnen sollen die Mittel für die Chancenbudgets wie folgt zur Anwendung kommen:

I.
Ziel und Inhalt
 

  1. Die Chancenbudgets leisten einen Beitrag zur Schul- und Unterrichtsentwicklung und zur Stärkung der Schul­entwicklungskapazität. Sie sollen die pädagogischen und fachlichen Voraussetzungen sowie die entsprechenden Unterstützungsstrukturen der Startchancen-Schulen verbessern, um Bildungserfolge zu erhöhen und stärker von der sozialen Herkunft zu entkoppeln. Mit Blick auf erfolgreiche Bildungsbiografien umfasst dies auch Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung. Hierbei geht es unter anderem um Aufbau und Durchführung von Kooperations­formaten mit außerschulischen Partnern. Die Chancenbudgets zielen auf eine deutliche Stärkung der Schulautonomie ab.
  2. Die Mittel sollen bedarfsgerechte Lösungen ermöglichen, die auch den Gegebenheiten vor Ort Rechnung tragen. Wichtig ist hierbei eine sinnvolle Einbettung in die jeweiligen Schulentwicklungsprozesse, damit die Chancen­budgets nachhaltig und zielgerichtet investiert werden.
  3. Die zuständigen Stellen des Landes konkretisieren die mit den Chancenbudgets verbundenen übergreifenden Ziele mit den jeweiligen Startchancen-Schulen und schließen darüber eine gesonderte Vereinbarung. Diese Vereinbarung definiert den konzeptionellen Rahmen und die Bedingungen für eine zielorientierte und effiziente Verausgabung der Mittel. Hierbei wird unmittelbar Bezug auf die Ausgangsbedingungen der jeweiligen Schule, des jeweiligen Schulträgers und des jeweiligen Sozialraums sowie auf die schulfachlichen Notwendigkeiten genommen.
  4. Zwei Drittel des Chancenbudgets einer Startchancen-Schule sollen für die Umsetzung der in Anlage 3 aufgeführten Maßnahmen genutzt werden. Ein Drittel ihres Chancenbudgets steht den Schulen für weitere Maßnahmen im Sinne des Startchancen-Programms zur freien Verfügung.
  5. Über Begleitmaßnahmen (beispielsweise im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung des Programms oder über landesspezifische Angebote) werden die Schulen inhaltlich bei der Verwendung der Chancenbudgets unterstützt.

II.
Finanzierungsmodalitäten
 

  1. Zur anteiligen Finanzierung von Säule II wird der Umsatzsteueranteil der Länder um 150 Millionen Euro in dem Jahr 2024, um jeweils 300 Millionen Euro in den Jahren 2025 bis 2033 und um 150 Millionen Euro im Jahr 2034 erhöht. Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung der Chancenbudgets entsprechend der in Kapitel A Abschnitt V dargestellten Modalitäten.
  2. Die Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder erfolgt zunächst bis Ende 2029. Sie wird in Abhängigkeit einer verabredungsgemäßen Umsetzung des Programms verlängert oder angepasst. Hiermit ist ausdrücklich keine vorzeitige Überprüfung der Erreichung der inhaltlichen Programmziele verbunden. Im Hinblick auf die Erhöhung des Länderanteils an der Umsatzsteuer ab 2030 überprüft der Bund fortwährend die jährlichen Berichte gemäß Anlage 4 der Länder und informiert die Ländergemeinschaft umgehend darüber, ob er die Erhöhung für gefährdet hält. Der Bund behält sich zur Absicherung einer verabredungsgemäßen Umsetzung des Programms vor, diese Erhöhung nicht bis zum Laufzeitende festzusetzen, sondern zu einem davorliegenden Zeitpunkt erneut darüber zu entscheiden. Die Länder weisen darauf hin, dass aufgrund der absehbaren Gehalts- und Preisentwicklungen im Programmzeitraum eine Anhebung der Umsatzsteuerfestbeträge notwendig werden wird.
  3. Die Allokation der Mittel an die einzelnen Startchancen-Schulen obliegt den Ländern und kann hinsichtlich der Größenordnung und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Schulen und der schulfachlichen Notwendigkeiten variieren. Es wird seitens der Länder sichergestellt, dass jede Startchancen-Schule in jedem Jahr der Programmlaufzeit vom Chancenbudget profitiert.
  4. Die Länder stellen die zweckgerichtete Bewirtschaftung der Chancenbudgets und damit eine praktikable finanziell-administrative Umsetzung unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen schulrechtlichen Voraussetzungen sicher. Die zuständigen Stellen des Landes geben den Schulen bei der Verausgabung und Administration der Mittel entsprechend Orientierung und die notwendige Hilfestellung. Die Länder treffen die notwendigen Vorbereitungen, um eine zielgerichtete Verausgabung der Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr und eine Übertragung nicht verausgabter Mittel in das Folgejahr sicherzustellen.

III.
Berichtspflichten
 

  1. Die Länder machen die Ressourcenzuweisung im Rahmen der Säule II für jedes Jahr und jede Startchancen-Schule transparent. Dazu erteilen die Länder dem Bund jährlich zum 31. Juli Auskunft über die Mittelverwendung auf Basis von Anlage 4 (Auskunft über die Mittelverwendung Säule II)5. Die Übermittlung erfolgt jeweils zum 31. Oktober. Die dem Bund übermittelten Berichte und die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse werden zu Zwecken der Evaluation und durch die wissenschaftliche Begleitung des Startchancen-Programms genutzt. Letzteres gilt auch für die in Abschnitt I Nummer 3 dieses Kapitels benannte Vereinbarung.
  2. Mit Blick auf die Befristungen nach Abschnitt II Nummer 2 dieses Kapitels legen die Länder dem Bund zum 30. September 2029 basierend auf den jährlich eingereichten Berichten nach Nummer 1 einen deskriptiven und bilanzierenden Bericht vor, der einen Nachweis über die Mittelverwendung in den Ländern ab Programmstart bis zum Stichtag 31. Juli 2029 enthält. Über die konkrete Ausgestaltung des Berichts wird rechtzeitig im Lenkungskreis entschieden.

C.
Vereinbarung zu Säule III: Personal zur Stärkung multiprofessioneller Teams an den Startchancen-Schulen

Der Bund wird im Rahmen des Programms den Anteil der Länder am Aufkommen der Umsatzsteuer erhöhen, um dem erhöhten Ausgabebedarf der Länder in ihrem Aufgabenbereich Rechnung zu tragen. Die Veränderung der Umsatzsteueranteile erfolgt auf der Grundlage des Artikels 106 Absatz 3 und 4 Grundgesetz durch Bundesgesetz. Bund und Länder stimmen überein, dass die vereinbarte Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder von diesen wie folgt eingesetzt werden sollen:

I.
Ziel und Inhalt

In Säule III sollen die Startchancen-Schulen personell verstärkt werden, insbesondere mit dem Ziel, die individuelle Beratung und Unterstützung der Lernenden zu fördern – auch zur Beruflichen Orientierung –, eine lernförderliche Elternarbeit zu unterstützen, die Entwicklung einer positiven, diversitäts- und ungleichheitssensiblen Schulkultur zu begleiten und Betroffene bei der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen zu unterstützen. Neben Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern sollen vor allem auch pädagogische Fachkräfte anderer Disziplinen ihre Stärken und Expertise einbringen können. Hierdurch soll die Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams an den Startchancen-Schulen ausgebaut und weiterentwickelt werden. Die konkrete Schwerpunktsetzung und Ausgestaltung erfolgt bedarfsorientiert und schulbezogen. Die jeweiligen Startchancen-Schulen werden in geeigneter Weise in Personalentscheidungen einbezogen.

II.
Finanzierungsmodalitäten
 

  1. Zur anteiligen Finanzierung von Säule III wird der Anteil der Länder an der Umsatzsteuer im Jahr 2024 um 150 Millionen Euro, in den Jahren 2025 bis 2033 um jeweils 300 Millionen und im Jahr 2034 um 150 Millionen Euro erhöht. Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung der Säule III entsprechend der in Kapitel A Abschnitt V dargestellten Modalitäten.
  2. Die Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder erfolgt zunächst bis Ende 2029. Sie wird in Abhängigkeit von einer verabredungsgemäßen Umsetzung des Programms verlängert oder angepasst. Hiermit ist ausdrücklich keine vorzeitige Überprüfung der Erreichung der inhaltlichen Programmziele verbunden. Im Hinblick auf die Erhöhung des Länderanteils an der Umsatzsteuer ab 2030 überprüft der Bund fortwährend die jährlichen Berichte gemäß Anlage 5 der Länder und informiert die Ländergemeinschaft umgehend darüber, ob er die Erhöhung für gefährdet hält. Der Bund behält sich zur Absicherung einer verabredungsgemäßen Umsetzung des Programms vor, diese Erhöhung nicht bis zum Laufzeitende festzusetzen, sondern zu einem davorliegenden Zeitpunkt erneut darüber zu entschieden. Die Länder weisen darauf hin, dass aufgrund der absehbaren Gehalts- und Preisentwicklungen im Programmzeitraum eine Anhebung der Umsatzsteuerfestbeträge notwendig werden wird.
  3. Die Zuweisung zusätzlicher Stellenanteile oder Personalmittel an die einzelnen Startchancen-Schulen obliegt den Ländern unter Berücksichtigung der jeweiligen Trägerschaft in den Ländern und kann hinsichtlich der Größenordnung und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Schulen variieren. Es wird seitens der Länder sichergestellt, dass jede Startchancen-Schule in jedem Jahr der Programmlaufzeit von personeller Unterstützung über Säule III profitiert.
  4. Die Länder stellen in Abstimmung mit dem jeweiligen Träger die zweckgerichtete Verwendung der Mittel in Säule III sicher. Die Länder treffen die notwendigen Vorbereitungen, um eine zielgerichtete Verausgabung der Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr und eine Übertragung nicht verausgabter Mittel in das Folgejahr sicherzustellen. Die Länder wirken bereits vor Programmbeginn auf die Gewinnung geeigneten Personals hin, um eine Umsetzung von Säule III zum Programmstart zu ermöglichen.

III.
Berichtspflichten
 

  1. Die Länder machen die Ressourcenzuweisung im Rahmen der Säule III für jedes Jahr und jede Startchancen-Schule transparent. Dazu erteilen die Länder dem Bund jährlich zum 31. Juli Auskunft über die Mittelverwendung auf Basis von Anlage 5 (Auskunft über die Mittelverwendung Säule III)6. Die Übermittlung erfolgt jeweils zum 31. Oktober. Jedes Land stellt über eine entsprechende Berichterstattung der jeweiligen Startchancen-Schulen an die zuständige Stelle des Landes sicher, dass es zur Verwendung der Mittel für die Finanzierung von zusätzlichem Personal zur Stärkung multiprofessioneller Teams an den Startchancen-Schulen des Landes auskunftsfähig ist. Die dem Bund übermittelten Berichte und die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse werden zu Zwecken der Evaluation und durch die wissenschaftliche Begleitung des Startchancen-Programms genutzt.
  2. Mit Blick auf die Befristungen nach Abschnitt II Nummer 2 dieses Kapitels legen die Länder dem Bund zum 30. September 2029 basierend auf den jährlich eingereichten Berichten nach Nummer 1 einen deskriptiven und bilanzierenden Bericht vor, der einen Nachweis über die Mittelverwendung in den Ländern ab Programmstart bis zum Stichtag 31. Juli 2029 enthält. Über die konkrete Ausgestaltung des Berichts wird rechtzeitig im Lenkungskreis entschieden.

D.
Länderinterne und länderübergreifende Unterstützungsstrukturen des Startchancen-Programms

Die pass- und zielgenaue Nutzung der Gestaltungsspielräume und zusätzlichen Ressourcen aus dem Startchancen-Programm setzt kompetentes Steuerungshandeln voraus. Die Länder schaffen im jeweiligen Land sowie länderübergreifend die Rahmenbedingungen für eine professionelle Einbettung und Begleitung des Startchancen-Programms. Sie bauen Begleitstrukturen für Qualifizierungs- und Professionalisierungsprozesse sowie formalisierte Kooperations- und Austauschformate auf, die über die drei Programmsäulen hinaus eine datengestützte Schul- und Unterrichts­entwicklung fördern, Angebote Beruflicher Orientierung unterstützen und zur Öffnung der Startchancen-Schulen in den Sozialraum beitragen.

Bei der Umsetzung der Begleitstrukturen sorgen die Länder dafür, dass alle Unterstützungsmaßnahmen sinnvoll ineinandergreifen. Sie arbeiten eng mit der wissenschaftlichen Begleitung zusammen und ermöglichen es dieser, sich beratend einzubringen.

I.
Netzwerkarbeit und Kooperation
 

  1. Die zuständigen Ansprechstellen in den Ländern führen zu Beginn eines jeden Schuljahres und mindestens einmal jährlich Entwicklungs- und Kooperationsgespräche mit den Schulleitungen der Startchancen-Schulen durch. Hierbei werden die Entwicklungsziele im Lichte der schulspezifischen Bedarfe konkretisiert und mit Maßnahmen, wie beispielsweise Qualifizierungen und Fortbildungen sowie Teilnahme an Netzwerktreffen, hinterlegt. Die zuständige Ansprechstelle schließt mit der jeweiligen Startchancen-Schule darüber eine gesonderte Vereinbarung, die auch Vorgaben für die Verwendung der Chancenbudgets gemäß Kapitel B Abschnitt I Nummer 3 umfasst. Die Entwicklungs- und Kooperationsgespräche erfahren mit Vorliegen der Theorie der Veränderung gemäß Kapitel E Abschnitt I Nummer 4 spätestens mit Beginn des zweiten Programmjahres eine Konkretisierung. Die Umsetzung vereinbarter Maßnahmen halten die Länder durch geeignetes Monitoring und entsprechende Steuerung nach.
  2. Die Umsetzung des Startchancen-Programms soll auch von Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer profitieren. Hierzu werden Netzwerke aufgebaut beziehungsweise bestehende Strukturen genutzt und weiterentwickelt.
  3. Überfachliche Schulnetzwerke unterstützen einen Wissenstransfer und Erfahrungsaustausch zu Fragen der Programmimplementierung durch in der Regel halbjährliche Netzwerktreffen. Die Länder organisieren diese Netzwerktreffen unter Berücksichtigung einer stimmigen Zusammensetzung der Teilnehmenden und einer Richtgröße von in der Regel mindestens zehn bis maximal 20 Startchancen-Schulen. Die Startchancen-Schulen benennen gemäß Kapitel F Abschnitt III Nummer 3 jeweils eine Person, die kontinuierlich an den Netzwerktreffen teilnimmt, um eine zielführende Netzwerkarbeit zu gewährleisten. Die wissenschaftliche Begleitung wird vorab in die inhaltliche Ausgestaltung eingebunden und stellt ihre Teilnahme an diesen Netzwerktreffen mindestens einmal jährlich sicher.
  4. Themenbezogene Schulnetzwerke befördern einen Wissenstransfer innerhalb des Startchancen-Programms zu fachlichen Schwerpunkten, die sich aus der Zielsetzung des Programms ergeben. Der Kompetenzerwerb in den Fächern Deutsch und Mathematik ist dabei in jedem Fall zu adressieren. Bei der Auswahl weiterer Themenschwerpunkte und der inhaltlichen Ausgestaltung der Netzwerktreffen beziehen die Länder die wissenschaftliche Begleitung ein. Die Länder organisieren diese Netzwerktreffen in der Regel halbjährlich, gegebenenfalls auch länderübergreifend. Jedes Land benennt für die themenbezogene Netzwerkarbeit eine Ansprechperson. Über die Teilnahme an den Netzwerktreffen entscheidet die Startchancen-Schule in Abstimmung mit der zuständigen Stelle im Land im Zuge der Zielvereinbarungsgespräche gemäß Nummer 1.
  5. Netzwerke innerhalb des Unterstützungssystems befördern Wissenstransfer und Erfahrungsaustausch zur Umsetzung des Startchancen-Programms. Hierzu bieten die Länder regelmäßig geeignete Formate an.
  6. Kooperationen auf kommunaler Ebene sollen gezielt gestärkt werden, um die Startchancen-Schulen fest im Sozialraum zu verankern. In Zusammenarbeit insbesondere mit der Zivilgesellschaft, der Kinder- und Jugendhilfe sowie mit Unternehmen und Praxispartnern sollen lokale Bildungslandschaften nachhaltig verändert werden. Hierdurch werden formale, non-formale und informelle Lernangebote miteinander verzahnt und Kindern und Jugendlichen frühzeitig praxisnahe Erfahrungen in verschiedenen beruflichen Tätigkeitsfeldern ermöglicht.
  7. Die in die Umsetzung des Startchancen-Programms involvierten Akteure werden befähigt und angehalten, ihre Arbeit aufeinander abgestimmt zu gestalten.

II.
Qualifizierung und Professionalisierung
 

  1. Um eine bestmögliche Implementierung des Startchancen-Programms zu gewährleisten und Entwicklungsräume zu schaffen, ermöglichen die Länder den zentralen Akteuren schulischer Bildung die Teilnahme an geeigneten Qualifizierungs- und Professionalisierungsangeboten. Dies betrifft insbesondere die Schulaufsicht und die Schulentwicklungsberatung sowie die Schulleitungen beziehungsweise das erweiterte Schulleitungsteam, die Lehrkräfte, hier insbesondere die Fachbereichsleitungen und weiteres pädagogisches Personal.
  2. Eine professionelle und wirksame Ausgestaltung der Netzwerkarbeit gemäß Abschnitt I sichern die Länder über geeignete Qualifizierungs- und Professionalisierungsmaßnahmen der verantwortlichen Personen im Unterstützungssystem ab.
  3. Die wissenschaftliche Begleitung unterstützt die Qualifizierungs- und Professionalisierungsprozesse im Rahmen des Programms durch begleitende Beratung und die gezielte Aufbereitung und Vermittlung von bestehenden und aus dem Startchancen-Programm gewonnenen Erkenntnissen.

III.
Digitale Transferplattform
 

  1. Zur Unterstützung der Schul- und Unterrichtsentwicklung sollen bereits bestehende sowie im Verlauf des Startchancen-Programms entwickelte Materialien und Angebote, die den Programmzielen entsprechen, in qualitäts­gesicherter und systematischer Weise aufbereitet und länderübergreifend auf einer digitalen Transferplattform zur Verfügung gestellt werden. Es wird auf Kapitel E Abschnitt II Nummer 4 verwiesen.
  2. Die digitale Transferplattform zum Startchancen-Programm wird über die ländergemeinsame Bildungs- und Medieninfrastruktur SODIX/MUNDO realisiert. Für das Startchancen-Programm soll sie zunächst die Funktion eines Wissensspeichers haben und entsprechend der Bedarfe der Startchancen-Schulen weiterentwickelt werden. Sie soll möglichst bis zum Beginn des Startchancen-Programms vorbereitet sein.
  3. Die Länder verantworten und gewährleisten den Betrieb der Transferplattform zum Startchancen-Programm und die damit verbundene Einstellung von Materialien. Die technische Pflege und Programmierung des Startchancen-Angebots auf der Plattform wird durch die Länder dergestalt vorgenommen, dass eine Aktualität gewährleistet ist. Die inhaltliche und redaktionelle Auswahl der Materialien obliegt der wissenschaftlichen Begleitung gemäß Kapitel E Abschnitt II Nummer 4.
  4. Das Angebot auf der digitalen Transferplattform soll nicht allein den Startchancen-Schulen vorbehalten sein, sondern auch über das Startchancen-Programm hinaus Wirkung entfalten.

IV.
Finanzierung

Die vorgenannten länderinternen und länderübergreifenden Unterstützungsstrukturen setzen die Länder in beschriebener Weise im Rahmen ihres Finanzierungsanteils am Startchancen-Programm um.

E.
Wissenschaftliche Begleitung und Evaluation

Bund und Länder stimmen überein, dass das Startchancen-Programm als lernendes Programm und im Sinne einer effektiven Umsetzung und Steuerung wissenschaftlich begleitet und evaluiert wird. Die wissenschaftliche Begleitung und die Evaluation sind integrale Bestandteile des Startchancen-Programms.

I.
Rahmenbedingungen und Ausgestaltung
 

  1. Die Ausgestaltung der wissenschaftlichen Begleitung und Evaluation berücksichtigt, dass das Startchancen-Programm an etwa 4 000 allgemeinbildenden und beruflichen Schulen entlang der Bildungskette im gesamten Bundesgebiet zur Anwendung kommen soll und gleichzeitig unter Berücksichtigung regionaler Spezifika lokal umzusetzen ist.
  2. Die Startchancen-Schulen sollen die wissenschaftliche Begleitung und Evaluation als Unterstützung wahrnehmen und in ihrer datengestützten Schul- und Unterrichtsentwicklung von beiden Programmelementen profitieren.
  3. Die Expertise aus bestehenden Bund-Länder-Initiativen (beispielsweise „BiSS-Transfer“, „Leistung macht stark“ und „Schule macht stark“) sowie Erfahrungen aus der wissenschaftlichen Begleitung und Evaluation vergleichbarer Landesprogramme werden in die Ausgestaltung beider Programmelemente ebenso aufgenommen wie die Anregungen des Impuls-Papiers der Ständigen Wissenschaftlichen Kommission der Kultusministerkonferenz (SWK) „Entwicklung von Leitlinien für das Monitoring und die Evaluation von Förderprogrammen im Bildungsbereich“.
  4. In einer Initiationsphase soll die wissenschaftliche Begleitung die Ziele des Programms gemäß Kapitel A Abschnitt I operationalisieren und eine Theorie der Veränderung erarbeiten, die systematische Prozesse der System-, Schul- und Unterrichtsentwicklung definiert und ein klares Set an Indikatoren enthält. Hierbei erfolgt eine Abstimmung mit der Evaluation und eine Einbeziehung der relevanten Akteure des Unterstützungssystems gemäß Kapitel F Abschnitt III Nummer 1. Die Ergebnisse dieser Initiationsphase werden mit dem Lenkungskreis abgestimmt und bilden die Grundlage für die konkrete Umsetzung der wissenschaftlichen Begleitung und Evaluation.
  5. Die Länder unterstützen die Arbeit der wissenschaftlichen Begleitung und Evaluation. Sie fördern eine enge Kooperation mit den Startchancen-Schulen im Rahmen der bestehenden Genehmigungsverfahren. Zudem gewähren die Länder der wissenschaftlichen Begleitung und Evaluation Zugang zu allen Maßnahmen der länderseitigen Unterstützungssysteme nach Kapitel D. Schulstatistische und -organisatorische Daten, die den Ländern vorliegen, werden der wissenschaftlichen Begleitung und Evaluation bereitgestellt. Darüber hinaus stellen die Länder, soweit fachlich möglich, den Zugang zu Daten auf Individualebene in anonymisierter beziehungsweise pseudonymisierter Form sicher, die für die Startchancen-Schulen im Rahmen des Bildungsmonitorings, insbesondere durch standardisierte Leistungserhebungen, gewonnen werden. Die Länder tragen durch geeignete Vorkehrungen dafür Sorge, dass die Startchancen-Schulen über die zehnjährige Programmlaufzeit flächendeckend an diesen teilnehmen. Auch die wissenschaftliche Begleitung und Evaluation tauschen die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich erhobenen Daten aus.
  6. In diesem Sinne werden für die wissenschaftliche Begleitung und Evaluation des Startchancen-Programms zuvorderst bereits vorliegende Daten genutzt. Zusätzliche Daten werden nur dann erhoben, wenn sie für die Ausübung der wissenschaftlichen Begleitung gemäß Abschnitt II und der Evaluation gemäß Abschnitt III dieses Kapitels zielführend und unerlässlich sind.

II.
Wissenschaftliche Begleitung
 

  1. Die wissenschaftliche Begleitung des Startchancen-Programms zielt auf die Bereitstellung von Maßnahmen und Materialien, deren Wirksamkeit mit Blick auf die Programmziele nachgewiesen ist. Sie unterstützt die Qualifizierung und Professionalisierung der relevanten Akteure schulischer Bildung sowie die Netzwerkarbeit der Länder gemäß Kapitel D. Zudem generiert die wissenschaftliche Begleitung Erkenntnisse über wirkungsvolle Ansätze einer leistungsfördernden, diversitäts- und ungleichheitssensiblen sowie inklusiven Schul- und Unterrichtsentwicklung.
  2. Die wissenschaftliche Begleitung unterstützt eine offene, kollaborative sowie ko-konstruktive Kultur der Anpassung und Innovation in Strukturen und Abläufen schulischer Bildung. Sie soll sowohl die Unterstützungssysteme schulischer Bildung als auch die Startchancen-Schulen dazu befähigen, sich verändernden Anforderungen und Herausforderungen stetig neu anzupassen und entsprechende Entwicklungskapazitäten aufzubauen.
  3. Die wissenschaftliche Begleitung adressiert vor allem das Personal im Unterstützungssystem der Länder. Die Startchancen-Schulen werden dadurch mittelbar unterstützt. Anlassbezogen findet eine direkte Zusammenarbeit auch mit den Startchancen-Schulen statt.
  4. Den Wissenstransfer auch über die Startchancen-Schulen hinaus unterstützt die wissenschaftliche Begleitung dadurch, dass sie geeignete Maßnahmen und Instrumente identifiziert und in qualitätsgesicherter Weise für die Veröffentlichung auf der digitalen Transferplattform des Programms gemäß Kapitel D Abschnitt III bereitstellt. Erkenntnisse aus dem Startchancen-Programm sollen darüber hinaus durch geeignete Formate, wie beispielsweise Publikationen oder Konferenzen, in den Transfer gebracht werden.

III.
Evaluation
 

  1. Die Evaluation dient insbesondere der Überprüfung und Beurteilung der Zielerreichung, der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit des Mitteleinsatzes des Startchancen-Programms.
  2. Für die Evaluation sind insbesondere drei Erhebungen zentral: eine Erhebung der Ausgangslage („Linie-Null-Messung“), eine Zwischenevaluation im Jahr 2028, die vor allem auf die Etablierung funktionierender Programmstrukturen abhebt, sowie eine bilanzierende Abschlussevaluation.
  3. Neben dem klaren Fokus auf summative Aussagen unterstützt die Evaluation die Fortentwicklung des Programms in einem formativen Sinne. Sie stellt kontinuierlich Daten für die wissenschaftliche Begleitung und für den Lenkungskreis zur Verfügung, damit diese daraus Schlüsse für eventuelle Anpassungsbedarfe ziehen können.
  4. Das Evaluationsdesign berücksichtigt die verschiedenen Schulstufen im Programm (Primar- und Sekundarbereich und berufliche Schulen), die Unterstützungsstrukturen des Programms gemäß Kapitel D sowie die unterschied­lichen Akteursgruppen in den Schulen und im Unterstützungssystem.
  5. Die Realisierung der Evaluation erfolgt im Rahmen eines aussagekräftigen und zugleich datensparsamen Stichprobendesigns. Bei Bedarf können zu einzelnen Evaluationsbereichen Vollerhebungen an den Startchancen-Schulen durchgeführt werden. Um die Wirkung des Startchancen-Programms möglichst genau bestimmen zu können, soll ein Kontrollgruppen-Design realisiert werden.

IV.
Finanzierung

Gemäß Kapitel A Abschnitt V Nummer 6 trägt der Bund die Kosten der wissenschaftlichen Begleitung und der Evaluation. Die Länder beteiligen sich durch Bereitstellung notwendiger Unterstützungsleistungen.

F.
Governance

Bund und Länder stimmen überein, dass die Gesamtsteuerung des Startchancen-Programms einer geeigneten Governance-Struktur unter Einbeziehung der Interessen aller Länder bedarf.

I.
Lenkungskreis
 

1. Bund und Länder richten einen Lenkungskreis auf Ebene der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre beziehungsweise Staatsrätinnen und Staatsräte ein. Der Lenkungskreis gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Verfahren und die Arbeitsweise des Lenkungskreises regelt.

2. Der Vorsitz des Lenkungskreises liegt gemeinsam bei Bund und Ländern.

3. Der Lenkungskreis tagt mindestens zweimal jährlich, ansonsten nach Bedarf. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch den Vorsitz jeweils schriftlich unter Angabe der Tagesordnung (insbesondere der Beschlussgegenstände mit Beschlussvorlagen).

4. Der Vertreter/die Vertreterin des Bundes führt 16 Stimmen. Die Vertreter/die Vertreterinnen jedes Landes führen je eine Stimme. Sie können ein anderes Mitglied des Lenkungskreises zur Stimmabgabe mandatieren. Der Lenkungskreis fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens 27 Stimmen.

5. Der Lenkungskreis steuert und überwacht die Programmumsetzung. Insbesondere obliegen dem Lenkungskreis folgende Aufgaben, er

  1. wirkt im Sinne der Programmsteuerung darauf hin, dass unter Einhaltung der Vorgaben in Kapitel A Abschnitt II jede Startchancen-Schule von allen drei Säulen profitiert und diese gemäß den in dieser Vereinbarung sowie der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Startchancen hinterlegten Modalitäten zu Anwendung kommen,
  2. stellt mit den Ländern Einvernehmen zu den für die Auswahl der Startchancen-Schulen zur Anwendung kommenden Kriterien gemäß Kapitel A Abschnitt III Nummer 5 her,
  3. erteilt gemäß Kapitel A Abschnitt III Nummer 5 in begründeten Einzelfällen sein Einvernehmen zu Anpassungen der festgelegten Liste der Startchancen-Schulen eines jeden Landes,
  4. beschließt den Fortschrittsbericht gemäß Kapitel A Abschnitt VI,
  5. entscheidet über die konkrete Ausgestaltung des deskriptiven und bilanzierenden Berichts gemäß Kapitel B Abschnitt III Nummer 2 und Kapitel C Abschnitt III Nummer 2,
  6. stimmt den Ergebnissen der Initiationsphase von wissenschaftlicher Begleitung und Evaluation gemäß Kapitel E Abschnitt I Nummer 4 zu und entscheidet über die Ausgestaltung der Abschlussevaluation,
  7. beschließt Anpassungen der in den Anlagen enthaltenen Berichtsmuster gemäß Kapitel G,
  8. wird von den Ländern über den geplanten Inhalt der Bekanntmachung gemäß § 4 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Startchancen unterrichtet,
  9. erteilt sein Einvernehmen bei der Neuverteilung freiwerdender Mittel gemäß § 7 Absatz 6 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Startchancen,
  10. erteilt sein Einvernehmen zur Verteilung von Mittelresten auf andere Länder entsprechend § 9 Absatz 4 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Startchancen,
  11. überwacht das Berichtswesen sowie die verabredungsgemäße Programmumsetzung,
  12. identifiziert anhand des Monitorings, der Berichte sowie dem Ergebnis der Zwischenevaluation eventuelle Steuerungsbedarfe und veranlasst entsprechende Maßnahmen zu Nachjustierungen während der Programmlaufzeit, wie etwa Anpassungen dieser Vereinbarung nebst Anlagen gemäß Kapitel G, verbindliche Vereinbarungen und Empfehlungen für Bund und Länder zu Themen wie Kommunikation, Begleit- und Unterstützungsstrukturen, Transfer, wissenschaftliche Begleitung und Evaluation,
  13. berät über Fragen der Auslegung dieser Vereinbarung und der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Startchancen sowie über wesentliche Aspekte begleitender Informations- und Kommunikationsmaßnahmen und entscheidet über eventuelle ergänzende Schwerpunkte für die Fortschrittsberichte,
  14. erteilt die Zustimmung zu außergewöhnlichen, über den Rahmen der laufenden Programmumsetzung hinausgehende Maßnahmen, die die Programmumsetzung erheblich beeinflussen können.

6. Der Lenkungskreis bezieht die wissenschaftliche Begleitung in seine Sitzungen ein. Er kann darüber hinaus Konsultationsprozesse initiieren.

7. Der Lenkungskreis bezieht Stakeholder aus Politik, Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Praxis für einen beratenden Austausch in seine Sitzung ein. Das Verfahren zur Benennung der Stakeholder und die weiteren Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

8. Bis zur Konstituierung des Lenkungskreises werden alle unaufschiebbaren Aufgaben des Lenkungskreises übergangsweise durch die Arbeitsgruppe von Bund und den von der Kultusministerkonferenz mandatierten Ländern auf Ebene der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre beziehungsweise Staatsrätinnen und Staatsräte wahrgenommen. Die Länder in der Arbeitsgruppe stellen eine ausreichende Mandatierung und Rückkoppelung in den Kreis der übrigen Länder sicher.

II.
Fachgremien und Arbeitsgruppen
 

  1. Zur Unterstützung des Lenkungskreises wird eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf Fachebene eingerichtet.
  2. Sie wird von der Geschäftsstelle des Bundes und der Koordinierungsstelle der Länder unterstützt. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung und Aufgaben, regelt die Geschäftsordnung des Lenkungskreises.
  3. Der Lenkungskreis kann weitere Fachgremien und Arbeitsgruppen einsetzen. Diese können gegenüber dem Lenkungskreis in ihrem Aufgabenbereich Empfehlungen aussprechen.

III.
Programmbegleitende Strukturen und Steuerungsprozesse
 

  1. Die Länder sorgen länderübergreifend und länderintern für wirksame Steuerungsstrukturen und Steuerungs­prozesse und damit für eine möglichst einheitliche Umsetzung des Startchancen-Programms. Sie bauen vor Programmstart eine klare und dokumentierte Governance-Struktur für das Startchancen-Programm auf, die auf allen Ebenen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten definiert und transparent macht.
  2. Die Länder stellen ein datengestütztes Monitoring, die Erfassung von Unterstützungsbedarfen der Startchancen-Schulen und die Bereitstellung eines passgenauen, fachlich zielgerichteten, differenzierten und hochwertigen Angebots für die Startchancen-Schulen sicher. Hierbei wird auf eine enge Abstimmung mit der wissenschaft­lichen Begleitung geachtet.
  3. In den Startchancen-Schulen werden Ansprechpersonen für das Programm benannt. Sie tauschen sich insbesondere mit den Akteuren der länderübergreifenden und länderinternen Steuerungsstrukturen, der wissenschaftlichen Begleitung und Evaluation aus. Dieses sind in der Regel Schulleitungen oder Personen aus dem erweiterten Schulleitungsteam. Die Aufgabe kann auch delegiert werden.
  4. Im Übrigen wird auf Kapitel D verwiesen. Die Administration und Begleitung des Programms wird durch eine Geschäftsstelle bei einem Projektträger des Bundes unterstützt. Länderseitig wird dafür eine Koordinierungsstelle der Länder beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz eingerichtet. Eine enge Kooperation zwischen der Geschäftsstelle, der Koordinierungsstelle der Länder und der wissenschaftlichen Begleitung wird durch Bund und Länder sichergestellt.

G.
Schlussbestimmungen

Das Startchancen-Programm hat eine Laufzeit von zehn Jahren. Das Programm startet auf der Grundlage dieser Vereinbarung, die vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die Haushaltsgesetzgeber geschlossen wird, am 1. August 2024 und läuft mit dem Ende des Schuljahrs 2033/34 aus. Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch den Bund und die Länder wird die für die Umsetzung der Säulen II und III erforderliche Änderung des Finanzausgleichsgesetzes angestoßen. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung erfolgen einvernehmlich zwischen Bund und Ländern und bedürfen der Schriftform. Hiervon ausgenommen sind Anpassungen der in den Anlagen enthaltenen Berichtsmuster, diese werden von dem Lenkungskreis beschlossen.

Berlin, den 4. Juni 2024
 
 
 

Für die Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Bettina Stark-Watzinger
 

Stuttgart, den 27. März 2024
 
 
 

Für das Land Baden-Württemberg
Die Ministerin für Kultus, Jugend und Sport
Theresa Schopper
 

München, den 31. Mai 2024
 
 
 

Für den Freistaat Bayern
Die Staatsministerin für Unterricht und Kultus
Anna Stolz
 

Berlin, den 31. Mai 2024
 
 
 

Für das Land Berlin
Die Senatorin für Bildung, Jugend und Familie
Katharina Günther-Wünsch
 

Potsdam, den 16. April 2024
 
 
 

Für das Land Brandenburg
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Steffen Freiberg
 

Bremen, den 15. April 2024
 
 
 

Für die Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Sascha Karolin Aulepp
 

Hamburg, den 3. April 2024
 
 
 

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Die Senatorin für Schule und Berufsbildung
Ksenija Bekeris
 

Wiesbaden, den 29. Mai 2024
 
 
 

Für das Land Hessen
Der Staatsminister für Kultus, Bildung und Chancen
Armin Schwarz
 

Schwerin, den 14. Mai 2024
 
 
 

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Die Ministerin für Bildung und Kindertagesförderung
Simone Oldenburg
 

Hannover, den 8 Mai 2024
 
 
 

Für das Land Niedersachsen
Die Kultusministerin
Julia Willie Hamburg
 

Düsseldorf, den 30. April 2024
 
 
 

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Ministerin für Schule und Bildung
Dorothee Feller
 

Mainz, den 4. März 2024
 
 
 

Für das Land Rheinland-Pfalz
Die Staatsministerin für Bildung
Dr. Stefanie Hubig
 

Saarbrücken, den 30. April 2024
 
 
 

Für das Saarland
Die Ministerin für Bildung und Kultur
Christine Streichert-Clivot
 

Dresden, den 31. Mai 2024
 
 
 

Für den Freistaat Sachsen
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz
 

Magdeburg, den 13. Mai 2024
 
 
 

Für das Land Sachsen-Anhalt
Die Ministerin für Bildung
Eva Feußner
 

Kiel, den 21. Mai 2024
 
 
 

Für das Land Schleswig-Holstein
Die Ministerin für Allgemeine und Berufliche
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Karin Prien
 

Erfurt, den 1. März 2024
 
 
 

Für den Freistaat Thüringen
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Helmut Holter
 

1 - im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Startchancen
2 - https://www.bmbf.de/bmbf/de/bildung/startchancen/startchancen-programm.html
3 - https://www.bmbf.de/bmbf/de/bildung/startchancen/startchancen-programm.html
4 - https://www.bmbf.de/bmbf/de/bildung/startchancen/startchancen-programm.html
5 - https://www.bmbf.de/bmbf/de/bildung/startchancen/startchancen-programm.html
6 - https://www.bmbf.de/bmbf/de/bildung/startchancen/startchancen-programm.html

 
 
 

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