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13.08.2024

Bekanntmachung

 

Richtlinie zur Förderung von Forschungsräumen zur Qualifizierung von Nachwuchskräften im Rahmen von Forschungsprojekten an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW-ForschungsraumQualifizierung) innerhalb des Programms „Forschung an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften“, Bundesanzeiger vom 30.08.2024

 

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland unterstützen im Rahmen des Programms zur Förderung der anwendungsorientierten Forschung an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) mit der Förderrichtlinie „HAW-ForschungsraumQualifizierung“ die HAW bei der Qualifizierung anwendungs- und forschungsaffiner Studierender und Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler.

Eine hochwertige Qualifizierung von Nachwuchskräften erfordert exzellente Forschungsbedingungen, anspruchsvolle Forschungsfragen und Hochschulstrukturen, welche Studierende fordern und fördern. Die Förderrichtlinie zielt darauf ab, Forschungsprofile von HAW zu stärken und diese Stärkung mit der Entwicklung von Nachwuchskräften aller Qualifikationsstufen zu verbinden. Dafür sollen attraktive Forschungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten – so genannte Forschungsräume – an den Hochschulen auf- beziehungsweise ausgebaut werden, die verschiedene Nutzergruppen ansprechen. Die Forschungsräume sollen Strahlkraft für die Hochschule entfalten und Magnet für Kooperations­partner sowie Studierende aus dem In- und Ausland sein.

Übergeordnetes Ziel der Fördermaßnahme ist, die Attraktivität der Hochschulen für exzellente Studierende und Nachwuchsforschende aus dem In- und Ausland zu erhöhen. Die Forschungs- und Qualifizierungskompetenz der Hochschulen soll dadurch entsprechend ausgebaut werden.

Durch eine gezielte Wissenschaftskommunikation soll die Sichtbarkeit des Vorhabens und der neu geschaffenen oder ausgebauten Qualifizierungsangebote der Hochschule erhöht werden.

1.2 Zuwendungszweck

Zur Erreichung der genannten Ziele werden Projekte gefördert, die Investitionen in Forschungsräume und Maßnahmen zur Nachwuchsförderung konzeptionell mit einem Forschungsprojekt verknüpfen. Forschungsräume können dabei zum Beispiel innovative Forschungsgeräte, neuartige Labore oder die Ausstattung von Medienstudios oder Makerspaces sein.

Mit der Einrichtung von Forschungsräumen sollen die Hochschulen in die Lage versetzt werden, zukünftig auch in anderen Forschungsförderangeboten erfolgreich zu sein. Gefördert werden themenoffene Forschungsprojekte, die in ein konsistentes Gesamtkonzept eingebettet sind. Dieses Gesamtkonzept soll die geplante Nutzung des Forschungsraums auch für die Zeit nach Projektende sowie die zukünftige Verankerung des Qualifikationskonzepts in den Hochschulstrukturen beschreiben.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der „Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Förderung der anwendungsorientierten Forschung an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften nach Artikel 91b des Grundgesetzes“ vom 27. November 20232 (BAnz AT 30.01.2024 B10) für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2030 (BLV 2024 – 2030).

Der Bund und die Länder gewähren die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZAP)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit den Ländern aufgrund ihres pflichtgemäßen Er­messens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Die Projekte sollen aus drei Modulen bestehen, um die Vorhaben vollumfänglich abzubilden.

Modul 1 Forschungsraum:

Es sollen Anschaffungen getätigt werden, die für den Ausbau oder die Neueinrichtung eines Raums für Forschung oder eines Geräte- und Ausstattungspools vorgesehen sind.

Als Forschungsraum wird ein Gerät oder ein Ort inklusive der für das beantragte Vorhaben notwendigen Ausstattung verstanden. Dies könnte zum Beispiel Geräte, Labore, Prüfstände oder die Ausstattung für Medienstudios beinhalten. Der Forschungsraum soll Zentrum der Module 2 und 3 sein und eng in Forschung sowie Qualifizierung von Nachwuchskräften einbezogen werden. Er soll der Hochschule neue Möglichkeiten der Forschung und des Ansprechens von externen Nutzergruppen ermöglichen. Neben den Studierenden und Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern, die ein Forschungsprojekt in dem Forschungsraum bearbeiten, sollen perspektivisch auch andere Gruppen (zum Beispiel Forschungspartner, Schulen) an dem auf Basis des Forschungsraums ausgebauten Qualifizierungsangebot der Hochschule teilnehmen können. Der Forschungsraum soll den Rahmen für ein innovatives Forschungsprojekt (Modul 2) bilden, in den die Lehre von Masterstudiengängen integriert und der für Promovierende und Postdocs zur Verfügung gestellt wird.

Modul 2 Forschungsprojekt:

Das Gesamtvorhaben soll auch einen Forschungsteil beinhalten. Insgesamt soll im Vorhaben anwendungsorientierte Forschung mit forschungsnaher und projektspezifischer Qualifizierung von Studierenden und wissenschaftlichen Mitarbeitenden sowie den dafür notwendigen Investitionen kombiniert werden. Partner aus Wirtschaft, Gesellschaft und Wissenschaft (ohne Förderung) können eingebunden werden. Im Rahmen des Forschungsprojekts sollen auch Abschlussarbeiten für Studierende ermöglicht werden. Die Einbindung von Promotionen und Forschungsarbeiten von Postdocs ist ebenfalls möglich.

Modul 3 Qualifizierung:

Um die Attraktivität der Qualifizierungsangebote der Hochschule zu steigern und diese Angebote fest in den Forschungsräumen zu verankern, sind Aktivitäten zur Schaffung von Nachwuchsförderung auszuarbeiten und ent­sprechende Steuerungselemente innerhalb der Hochschulstruktur anzusiedeln. Konzepte zur Qualifizierung können beispielsweise Weiterbildungen an den Geräten im Forschungsraum, die mögliche Nutzung der Räumlichkeiten für Studierende, Mentoringprogramme, Workshops, die Befähigung Studierender zu selbständigen Antragstellungen, Strategieentwicklung, Gründungen oder Ähnliches enthalten. Weiterhin sind Maßnahmen der Wissenschafts­kommunikation zur Erhöhung der Sichtbarkeit des Forschungsraums und der Qualifizierungsangebote zu integrieren.

3 Zuwendungsempfänger

Bund und Sitzland der ausführenden Hochschule fördern HAW in staatlicher Trägerschaft, einschließlich der Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts sowie staatlich anerkannte HAW, die überwiegend staatlich refinanziert werden3, jeweils vertreten durch ihre Leitung.

Werden über diesen Kreis hinaus private HAW gefördert, so tragen diese gemäß § 3 der BLV 2024 – 2030 zumindest den Anteil, den das Sitzland übernehmen würde, selbst. Der Eigenanteil errechnet sich pro Jahr auf Basis der zu­wendungsfähigen Gesamtausgaben ohne Projektpauschale (2024: 0 Prozent, 2025: 5 Prozent, 2026: 10 Prozent, 2027: 15 Prozent, 2028: 20 Prozent, 2029: 25 Prozent, 2030: 50 Prozent).

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO geregelt.

Alle Zuwendungsempfänger stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des Unionsrahmens zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation zu beachten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Zuwendungen vom BMBF und von dem jeweils fachlich für die HAW zuständigen Ressort des Landes werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse durch Zuwendungsbescheid des BMBF gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die bis zu 100 Prozent im Wege der anteiligen Fehlbedarfsfinanzierung innerhalb der Laufzeit des Projekts gefördert werden können.

Die Förderung darf nicht im Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten erfolgen.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den gemeinsam durch die Fachressorts der Länder und das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Die Projektlaufzeit beträgt 48 Monate.

Das „Modul 1 Forschungsraum“ soll nach spätestens 15 Monaten für erste Projektarbeiten nutzbar sein. Die Ausgaben für Modul 1 sollen nicht mehr als die Hälfte der beantragten Gesamtausgaben (ohne Projektpauschale) ausmachen.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZAP)“ des BMBF.

Zuwendungsfähig sind diejenigen Ausgaben, die unmittelbar mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehen – in der Regel sind dies Ausgaben für Personal, Sachmittel oder Gegenstände wie unter anderem auch:

Ausgaben für die (Lehr-)Vertretungen von beteiligten HAW-Professorinnen und HAW-Professoren bei einer Freistellung durch die Hochschulleitung, sofern diese (Lehr-)Vertretungen nicht dem Stammpersonal zuzurechnen sind und die beteiligten HAW-Professorinnen und HAW-Professoren einen aktiven Teil im Projekt beitragen.

Notwendige Ausgaben für Patentanmeldungen und für Aktivitäten im Hinblick auf Normung und Standardisierung.

Ausgaben für die Vergabe von Forschungsaufträgen an Dritte (jedoch nicht an Projektpartner) in begründeten Ausnahmefällen bis zu einer Höhe von maximal 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (ohne Projektpauschale).

Ausgaben für die Einholung eines Ethikvotums oder Fortbildungen zu ethischen, rechtlichen und sozialen Aus­wirkungen („Ethical, Legal and Social Implications“) der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.

Ausgaben für eine Rechtsberatung für die Erstellung von Datenschutzkonzepten, Lizenzierungen und Ähnlichem, sofern die Leistung nicht von der Hochschule/Hochschulverwaltung erbracht werden kann.

Ausgaben, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess be­ziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.

Ausgaben für die Publikation von Projektergebnissen im Förderzeitraum über Open Access (vorzugsweise ohne Embargofrist).

Reisemittel: In Ausnahme zur Regelung in den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“ (Antragsrichtlinie – Sächliche Verwaltungsausgaben F0844 bis F0846) können vorkalkulatorisch pauschal bis zu 3 Prozent der kalkulierten Personalausgaben (Ansatz Position 0812, Position 0817) als Mittel für Reisen (Inland/Ausland) in Höhe des errechneten Euro-Betrags angesetzt werden. Sollten die zuwendungsfähigen Personalausgaben bei der Prüfung des Antrags verändert werden, wird der Ansatz (in Euro) für die Reisen ebenfalls angepasst. Für alle Reisen gilt das jeweils von der Hochschule anzuwendende Reisekostengesetz. Die Reisen sind im Übrigen entsprechend der Antragsrichtlinie durchzuführen. CO2-Kompensationen für Reisen werden anerkannt.

Beschaffungen: Die vergaberechtlichen Vorgaben sind einzuhalten. Bei der Antragstellung für einzelne Beschaffungen bei Position 0850 (Investitionen) von 800 Euro bis 30 000 Euro (netto) wird auf die Vorlage von drei vergleichbaren Angeboten zur Plausibilisierung des einzelnen Ansatzes im Antrag verzichtet. Es bedarf im Antrag der Bestätigung der Hochschule, dass die vergaberechtlichen Regelungen bei Beschaffungen eingehalten werden.

Nicht zuwendungsfähig sind zum Beispiel Studiengebühren oder Sozialbeiträge sowie Ausgaben für Grundaus­stattung oder Infrastrukturleistungen (siehe hierzu auch BMBF-Vordruck 0027a „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“; Bereich BMBF – Vordrucke für Zuwendungen [AZAP]).

Reiseausgaben für Konferenzen sind nur für das Projektpersonal (Position 0812 und 0817) vorzusehen. Ausgaben für Konferenzteilnahmen der beteiligten Professorinnen/Professoren sind nur in begründeten Ausnahmen zuwendungsfähig.

Reiseausgaben für Lehrvertretungen sind nicht zuwendungsfähig.

Die Schaffung von Räumlichkeiten zum Beispiel durch Bau, Kauf von Containern oder Anmietung von Räumen ist nicht förderfähig.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Mit dem Antrag erklären die HAW ihre Bereitschaft, die für das Monitoring erforderlichen Daten im Fall einer Förderung zu erheben und für das Monitoring zur Verfügung zu stellen – vergleiche hierzu § 6 Absatz 4 der BLV 2024 – 2030.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem ein­schlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundär­auswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI Technologiezentrum GmbH
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
 
HAW-ForschungsraumQualifizierung@vdi.de
https://www.forschung-haw.de/
Telefon-Zentrale: 0211 6214 86 23

Ansprechpersonen:

Dr. Sarah Zerres
Dr. Christina Hilgers

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Im Falle einer Einreichung mit qualifizierter elektronischer Signatur per Mail ist folgende Adresse zu verwenden: HAW-ForschungsraumQualifizierung_Antraege@vdi.de. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

7.2 Einstufiges Antragsverfahren

Das Auswahlverfahren ist einstufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektanträgen

Die förmlichen Förderanträge sind dem Projektträger bis spätestens zum 2. Dezember 2024 in elektronischer Form über das Internetportal „easy-Online“

https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=HAW&b=QUALIFIZIERUNG&t=AZAP gemäß den dortigen Hinweisen und verbindlichen Anforderungen (unter anderem eine Formatvorlage) vorzulegen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

Verbundprojekte, in denen mehrere Hochschulen zu einem Oberthema zusammenarbeiten, sind nicht zulässig.

Pro Hochschule kann nur ein Antrag eingereicht werden.

Der Antrag muss einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Förderrichtlinie aufweisen und alle wesentlichen Aussagen enthalten, die zur Beurteilung und Bewertung der Angemessenheit der Zuwendung notwendig sind. Anträge, die den aufgeführten Anforderungen nicht genügen, werden nicht berücksichtigt. Es wird empfohlen, bereits bei der Erstellung des Antrags Kontakt mit dem Projektträger aufzunehmen. Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite https://www.forschung-haw.de/, im Menüpunkt Förderung: HAW-ForschungsraumQualifizierung. Die Anträge stehen miteinander im Wettbewerb.

Dem Antrag ist eine Vorhabenbeschreibung beizufügen, die folgende Punkte enthalten muss:

0. Deckblatt

  1. aussagekräftige Kurzbezeichnung des Projekts sowie Akronym
  2. Kurzinformation zum Vorhaben

1. Kurzvorstellung des Themas

  1. Vorstellung des Schwerpunktes inklusive Motivation
  2. wissenschaftliche und technische Arbeitsziele
  3. angestrebte Innovationen

2. Mehrwerte

  1. Vorstellung des Antragstellers
  2. Mehrwert des Projekts zur Hochschulstrategie hinsichtlich Qualifikationsangeboten
  3. gesamtgesellschaftlicher Mehrwert

3. Beschreibung des Forschungsraums

  1. Konzept
  2. Notwendigkeit der Beschaffungen
  3. Verstetigung an der Hochschule

4. Forschungsprojekt

  1. Stand von Wissenschaft und Technik
  2. Beschreibung des Vorhabens
  3. Verwertung

5. Qualifikationskonzept

  1. aktueller Stand
  2. geplante Maßnahmen

6. Arbeitsplan

  1. Modul 1
  2. Modul 2
  3. Modul 3
  4. Zeitlicher Ablauf (Balkenplan, Meilensteine)
  5. Verknüpfungen der Arbeiten

7. Notwendigkeit der Zuwendung

8. Literaturverzeichnis

Die Vorhabenbeschreibung ohne Deckblatt darf einen Umfang von 15 Seiten nicht überschreiten (einfacher Zeilenabstand, mindestens 2,5 cm Rand oben/unten und links/rechts, Schrifttyp Arial, Schriftgröße 11, Seitennummerierung). Das Literatur­verzeichnis ist auf einer neuen Seite zu beginnen und geht nicht in die maximale Seitenanzahl von 15 Seiten ein. Weitere Details sind der Formatvorlage und den FAQ zu entnehmen.

Dem Antrag muss ein von der HAW-Leitung rechtsverbindlich unterzeichnetes, ohne Deckblatt maximal dreiseitiges Übersendungsschreiben beigefügt werden, das die Koordinatorin/den Koordinator sowie das Vorhabenthema und die geplanten Gesamtausgaben benennt. Zudem muss die Passfähigkeit des beantragten Vorhabens zu einem Forschungsschwerpunkt der HAW dargestellt werden. Die nachhaltige Nutzung und wissenschaftliche Relevanz des Forschungsraums sind darzulegen. Eine Bestätigung des Vorhandenseins eines Forschungsdatenmanagementplans ist erforderlich.

Weitere Anhänge des Antrags:

  • Individuelle Interessenbekundungen von jedem Partner und eine aussagekräftige Stellungnahme zur beabsichtigten Zusammenarbeit (optional).
  • Liste der themenspezifischen Publikationen der forschenden Professorinnen/Professoren, maximal fünf Nennungen pro Professorin/Professor (optional).
  • Preisauskünfte (optional).

Weiterführende Anhänge sind im Rahmen des Antrags nicht zugelassen.

Ein Abweichen von den Format- und Inhaltsanforderungen führt zum Ausschluss aus dem Wettbewerb.

7.2.2  Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren

Die zur Einreichungsfrist eingegangenen Förderanträge werden nach den folgenden Kriterien intern begutachtet und geprüft:

  1. Innovationshöhe (insbesondere Forschungsprojekt) (14 Prozent)
  2. Stand von Wissenschaft und Technik/eigene Vorarbeiten (7 Prozent)
  3. methodische Vorgehensweise (insbesondere Forschungsprojekt) (5 Prozent)
  4. Finanzierungsplan (5 Prozent)
  5. Verwertungsplan (9 Prozent)
  6. Konzept zur Nutzung des Forschungsraums/Konzept zur Zusammenarbeit mit internen und externen Akteuren für den Forschungsraum (auch über das geförderte Projekt hinaus) (25 Prozent)
  7. Originalität und Qualität des Qualifizierungskonzepts (15 Prozent)
  8. Qualität des Konzepts zur Verankerung des Forschungsraums in den Hochschulstrukturen einschließlich der Qualität des Konzepts zur Sichtbarmachung des forschungsbasierten Qualifizierungskonzepts über die Hochschule hinaus (20 Prozent)

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und deren Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen durch den Fachausschuss mit besonderen Zuständigkeiten gemäß § 2 der BLV 2024 – 2030 augewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten in Textform mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Anträge und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 gültig.

Bonn, den 13. August 2024

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Magnus Milde

1 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2 - https://www.gwk-bonn.de/themen/foerderung-von-hochschulen/forschung-an-hochschulen-fuer-angewandte-wissenschaften
3 - Einschließlich der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, der Hochschule Geisenheim, der Berufsakademie Sachsen, der Dualen Hochschule Thüringen sowie der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg (in der die Hochschule Lausitz (FH) gemäß Artikel 1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz aufgegangen ist).

 
 
 

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