Bekanntmachung
Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema naturwissenschaftliche Grundlagenforschung auf dem Gebiet „Erforschung der Materie an Großgeräten“ innerhalb des Rahmenprogramms „Erforschung von Universum und Materie – ErUM“, Bundesanzeiger vom 28.08.2024
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel
Großgeräte der naturwissenschaftlichen Grundlagenforschung sind ein wesentlicher Teil der deutschen Forschungsinfrastruktur und unverzichtbar für viele naturwissenschaftliche Erkenntnisgewinne, die die Basis für die Innovationen von morgen legen. Upgrades bestehender Großgeräte, wie Extremely Brilliant Source (ESRF-EBS) oder neue im Bau befindliche Großgeräte, wie die European Spallation Source (ESS), führen zu sprunghaften Verbesserungen der experimentellen Möglichkeiten. Um diese Fortschritte maximal auszunutzen, müssen an den Großgeräten verwendete Methoden und Messapparaturen optimiert und neuartige Experimente entwickelt werden. Damit entstehen die notwendigen experimentellen Voraussetzungen, um Großgeräte effizient zu nutzen und sich den aktuellen gesellschaftlichen Herausforderungen wissenschaftlich zu stellen. Potentielle Fragestellungen sind vielfältig und reichen von der drängenden Frage neuer Energiematerialien bis hin zu unvorhersehbaren Herausforderungen wie der rasanten Medikament- und Impfstoffentwicklung während einer Pandemie, die bei der Covid-19-Pandemie so ohne die zuvor etablierten Methoden an den Forschungsinfrastrukturen und der vorhandenen Expertise nicht möglich gewesen wäre.
Mit dem Rahmenprogramm „Erforschung von Universum und Materie“ (ErUM)1 zielt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) daher auf eine kontinuierliche Steigerung der Leistungsfähigkeit und Verbreiterung des nutzungsgetriebenen Anwendungsspektrums von naturwissenschaftlichen Großgeräten (siehe unten). Die Weiterentwicklung berücksichtigt die Potentiale der europäischen Großgerätelandschaft.2
Das BMBF beabsichtigt, zur Umsetzung des Aktionsplans ErUM-Pro3 Vorhaben im Themengebiet „Materie“ zu fördern. Die Förderung ist auf Grundlagenforschung unter Einsatz ausgewählter Großgeräte ausgerichtet, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist.
An diesen Großgeräten der physikalischen Grundlagenforschung werden Technologien an den Grenzen des Machbaren für vielfältige Anwendungsfelder genutzt. Sie ermöglichen wissenschaftliche Spitzenleistungen bei der Erforschung von Materie und stimulieren Innovationen in hochaktuellen Themenfeldern wie Lebens- und Umweltwissenschaften, Klima-, Energie-, Material- und Werkstoffforschung sowie Zukunftstechnologien wie zum Beispiel Künstliche Intelligenz4 und Fusion5. Die einzigartigen Erkenntnisse, die nur mit Hilfe dieser Großgeräte gewonnen werden können, erlauben, die Innovationspipelines in Deutschland weiter zu füllen. Damit stärken sie die hervorragende Position Deutschlands im globalen Wettbewerb. Sie leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur „Zukunftsstrategie Forschung und Innovation“6 der Bundesregierung für den Basisbereich der Wertschöpfungskette − der naturwissenschaftlichen Grundlagenforschung − durch strukturierten Wissens- und Technologietransfer. Die Leistungsfähigkeit der Großgeräte soll entsprechend den Zielen der „Zukunftsstrategie Forschung und Innovation“ vorangetrieben werden und ihr Anwendungsspektrum verbreitert werden. Mit dieser Fördermaßnahme werden gemäß dem spezifischen BMBF-Aktionsplan ErUM-Pro die forschungspolitischen Prioritäten des Bundes zur Entwicklung der Großgeräte umgesetzt.
Vorrangige Zielgruppe dieser Maßnahme sind Arbeitsgruppen deutscher Hochschulen, die Expertise in der instrumentellen und methodischen Entwicklung für die Nutzung von naturwissenschaftlichen Großgeräten aufweisen oder ausbauen wollen. Die hohe wissenschaftliche und technische Kompetenz Forschender an deutschen Hochschulen soll auf diese Weise gesichert und exzellenter wissenschaftlicher Nachwuchs für dieses Umfeld herangebildet werden. Nachwuchskräfte aus diesem internationalen und sehr kompetitiven Umfeld sind sowohl in der Forschung als auch in der Wirtschaft stark nachgefragt.
Die Hauptziele dieser Fördermaßnahme sind,
- wissenschaftliche Spitzenleistungen an Großgeräten der „Erforschung der Materie“ zu ermöglichen,
- die wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten dieser Großgeräte zu erweitern und deren Leistungsfähigkeit zu steigern,
- den Transfer von Ergebnissen in wirtschaftliche Anwendungen zu forcieren,
- die Grundlagen für Forschungsinfrastrukturen der nächsten Generation zu entwickeln,
- Expertise und Fachkräfte zur Weiterentwicklung und effizienten Nutzung dieser Großgeräte in Deutschland zu generieren sowie
- zur Sicherung der technologischen Souveränität Deutschlands beizutragen,
- die Stärkung der Nachhaltigkeit bei den großen Forschungsinfrastrukturen.
Die positive Hebelwirkung der geplanten Förderung für die Steigerung der Leistungsfähigkeit der Großgeräte, die adressierte Ausbildung von Nachwuchs sowie die Überführung von Lösungen in die breite Anwendung soll nach Beendigung der Projekte messbar und nachvollziehbar sein. Die Zielerreichung wird durch eine anschließende Verwertung, beispielsweise durch Veröffentlichung der Ergebnisse in wissenschaftlichen Zeitschriften oder Konferenzbeiträgen, sowie Patentanmeldungen und Qualifizierungsarbeiten dokumentiert.
1.2 Zuwendungszweck
Um diese Förderziele hinsichtlich der Forschung an beziehungsweise für Großgeräte zu erreichen, ist der Zweck dieser Maßnahme,
- leistungsfähige Instrumente zu entwickeln, aufzubauen oder bestehende Instrumente im Sinne des Förderziels zu verbessern,
- neue Forschungsmethoden zu erarbeiten,
- Schlüsselkomponenten und Technologien insbesondere für beschleunigerbasierte Strahlungsquellen (als Querschnittsthema im Rahmenprogramm ErUM) zu entwickeln sowie
- Forschungsgruppen an Hochschulen als Träger von essenziellem Know-how und Wiege für hochqualifizierten Nachwuchs zu stärken.
Die im Rahmen dieser Maßnahme entwickelten Methoden und Instrumente sollen einer breiten Nutzerschaft an den Großgeräten zur Verfügung gestellt werden.
Eine nachhaltige Entwicklung Deutschlands, entsprechend der „Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“7 ist für das BMBF von hoher Priorität. Daher wird angestrebt, auch den Beitrag der Forschung an Großgeräten für die weltweite nachhaltige Entwicklung weiter zu stärken.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR8 und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstaben a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.9 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Im Mittelpunkt der Förderung stehen – im Kontext der in Abschnitt 1.1 angegebenen Förderziele – neue oder erweiterte Nutzungsmöglichkeiten der naturwissenschaftlichen Großgeräte für Wissenschaft und Wirtschaft, hier Quellen von Photonen, Neutronen und geladenen Teilchen (nukleare Sonden, Ionen, Positronen) zur „Erforschung der Materie“.
Die Förderung zielt auf Vorhaben mit Bezug zu folgenden Großgeräten/Forschungsinfrastrukturen:
- Photonenquellen:
BESSY II, ELI10, ESRF, European XFEL, ELBE, FLASH, PETRA III - Neutronenquellen:
ESS, FRM II, ILL - Quellen für geladenen Teilchen:
FRM II (NEPOMUC), GSI/FAIR, IBC, ISOLDE
In besonders begründeten Fällen können auch Vorhaben an anderen Großgeräten (zum Beispiel des PSI) gefördert werden, sofern diese im engen inhaltlichen Bezug zu den oben genannten Großgeräten stehen. Vorarbeiten für die Entwicklung und Nutzung zukünftiger Großgeräte zur „Erforschung der Materie“ sind ebenfalls förderfähig. Vorhaben, die maßgeblich auf eine Versorgung mit Kalten Neutronen am FRM II angewiesen sind, werden in dieser Förderperiode als nicht prioritär angesehen.
Kern dieser Fördermaßnahme ist der Ausbau der experimentellen Infrastruktur und die Erarbeitung neuer Methoden zur „Erforschung der Materie“ an den oben genannten Großgeräten. Dazu gehören ebenso Schlüsselkomponenten und Technologien für beschleunigerbasierte Strahlungsquellen. Vorrangig ist dabei die Entwicklung von
- Messinstrumenten, Probenumgebungen, Automatisierung,
- Methoden für operando beziehungsweise ultraschnelle Messungen oder zur Erweiterung des Parameterraums,
- Verfahren zur effizienten und standardisierten Messdatenreduktion, -filterung, -auswertung, insbesondere unter Nutzung modernster Methoden wie dem Einsatz von KI,
- Detektoren, optischen Komponenten,
- Technologien zur Verbesserung der Strahlqualität sowie neue kompakte Strahlungsquellen.
Es sollen ausschließlich Vorhaben gefördert werden, die von direktem Nutzen für die oben genannten Großgeräte (inklusive entsprechender Zukunftsprojekte) sind.
Thematische Schwerpunkte dieser Fördermaßnahme sind Lebens- und Umweltwissenschaften, Klima-, Energie-, Material- und Werkstoffforschung sowie Zukunftstechnologien. Die Leistungsfähigkeit der entwickelten Instrumente beziehungsweise Methoden soll anhand einer aktuellen, relevanten wissenschaftlichen Fragestellung demonstriert werden.
Ressourcenschonung soll bei der Entwicklung neuer Großgeräte oder bei der Verbesserung bestehender Großgeräte sowie der Entwicklung neuer Forschungsmethoden und bei Vernetzungsmaßnahmen berücksichtigt werden.
Technologische und methodische Entwicklungsarbeiten, die das Potential der Großgeräte für Forschung im Bereich nachhaltige Entwicklung ausbauen, sind erforderlich. Zusätzlich zu den inhärenten Zielen „Industrie, Innovation und Infrastruktur“ (Ziel 9) oder „Hochwertige Bildung“ (Ziel 4) der Agenda 2030 ist ein Bezug zu mindestens einem weiteren Nachhaltigkeitsziel sehr wünschenswert und soll im Antrag konkret dargelegt werden.
Diese Fördermaßnahme ist auf Vorhaben gerichtet, an deren Durchführung – komplementär zur Förderung der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) – ein erhebliches Bundesinteresse besteht. Dieses ist dann erfüllt, wenn das geplante Vorhaben den oben beschriebenen Kern der Maßnahme trifft und ausreichenden Bezug zur Weiterentwicklung der vom Bund mitfinanzierten Großgeräte aufweist.
Im Rahmen der Maßnahme können theoretische Arbeiten – in der Regel als Teil eines Verbundprojekts – gefördert werden, sofern diese in unmittelbarer Verbindung zu experimentell ausgerichteten Vorhaben stehen und für deren Erfolg ausschlaggebend sind.
Vorhaben von Hochschulen in Zusammenarbeit mit Partnern aus der Wirtschaft können gefördert werden, gegebenenfalls unter Beteiligung von außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Dabei soll entweder der Transfer von Ideen und Erkenntnissen aus den geförderten Arbeiten in die Anwendung angestoßen werden oder vorhandenes Know-how aus der Wirtschaft zu neuartigen Methoden und innovativen Technologien für die geplanten Arbeiten von Hochschulen zur „Erforschung von Materie“ an Großgeräten genutzt werden, so dass Innovationsketten durch frühzeitigen Austausch beginnen können. In Abgrenzung zu Vorhaben, die anhand des Aktionsplans ErUM-Transfer11 gefördert werden und einen höheren Reifegrad der Technologie (TRL 4) anstreben, stehen hier Vorhaben der Grundlagenforschung mit niedrigerem TRL-Reifegrad im Fokus.
Die Sichtbarkeit der „Erforschung von Materie“ an Großgeräten soll erhöht und die Partizipation der Gesellschaft sichergestellt werden. Entsprechende Tätigkeiten, welche die gewonnenen Erkenntnisse und die Relevanz der Vorhaben für die Gesellschaft öffentlichkeitswirksam kommunizieren, können gefördert werden, ebenso Maßnahmen, die die Schnittstelle und den Transfer zwischen wissenschaftlichem und wirtschaftlichem Bereich effizienter gestalten.
Idealerweise sind die Vorhaben eng mit der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und seiner Einbeziehung in die Forschung an Großgeräten verbunden. Es wird nachdrücklich begrüßt, wenn die Vorhaben durch Nachwuchsgruppenleiter, Juniorprofessoren und Wissenschaftler in vergleichbaren Karrierestufen mit Beteiligung an der Hochschullehre geleitet werden.
Wissenschaftliche Themen, die von der Entwicklung neuer Instrumentierung beziehungsweise Methoden losgelöst sind, sowie Gebäude und Standardausrüstung im Umfeld der Quelle oder der Routinebetrieb von Experimentiereinrichtungen sind nicht Gegenstand dieser Fördermaßnahme. Ausgaben/Kosten für Gebäude und Grundausstattung der Antragsteller sind ebenfalls nicht förderfähig.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten als Teil eines Verbundprojekts bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können als Teil eines Verbundprojekts gefördert werden.
Verbundpartner muss mindestens eine Hochschule sein und die Beteiligung einer Forschungseinrichtung oder eines Unternehmens am Verbundprojekt muss für das Erreichen des Vorhabenziels unerlässlich sein.
Einzelvorhaben und Verbünde können ebenfalls mit assoziierten Partnern, das heißt mit nicht geförderten Partnern, kooperieren. Eine etwaige Zusammenarbeit mit assoziierten Partnern ist in den Anträgen darzustellen. Dies betrifft insbesondere die geplanten Arbeiten und Ressourcen des assoziierten Partners im Rahmen der Zusammenarbeit.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.12
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.13 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).14
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten15 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.16
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Die Teilnahme am Verfahren „profi-Online“ ist verpflichtend.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
Bei der Planung und Durchführung des Vorhabens ist auf einen ökologisch nachhaltigen Einsatz von Ressourcen zu achten. Hierzu gehören insbesondere auch die Planung von Dienstreisen, die ressourcenschonende Nutzung von Daten und Fragen des nachhaltigen Aufbaus von Informationsinfrastrukturen. Die Antragstellenden werden aufgefordert, in der Konzeptionsphase ihrer Projekte den DFG-Leitfragenkatalog zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten im Forschungsprozess zu berücksichtigen.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträger DESY
22603 Hamburg
Telefon: 040/8998-3702
Telefax: 040/8994-3702
E-Mail: pt@desy.de
Internet: https://pt.desy.de
Fachliche Auskünfte:
Dr. Jochen Würges (Photonen, Beschleunigerforschung)
Telefon: 040/8998-5038
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Dr. Tinka Spehr-Bechmann (Neutronen)
Telefon: 040/8998-5037
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Dr. Olaf Kühnholz (Geladene Teilchen)
Telefon: 040/8998-2917
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Administrative Auskünfte:
Telefon: 040/8998-3202
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Bitte beachten Sie die Informationen und Hinweise zur Antragstellung auf der Internetseite des Projektträgers: https://pt.desy.de/bekanntmachungen/ (dort unter „Materie“).
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline, dort unter „BMBF“/„Erforschung der Materie an Großgeräten 2025-2028“). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Eine fachliche Beschreibung des Vorhabens in englischer Sprache muss dem Antrag beigefügt werden. Die Vorhabenbeschreibung eines Einzelvorhabens soll zehn DIN-A4-Seiten nicht überschreiten. Bei Verbünden ist eine gemeinsame Vorhabenbeschreibung des Verbundprojekts einzureichen. Aus dieser muss die Zuständigkeit aller einzelnen Partner für die jeweiligen Arbeitspakete eindeutig hervorgehen. Bei Verbünden mit bis zu drei Partnern soll die gemeinsame Vorhabenbeschreibung 15 Seiten nicht überschreiten, 20 Seiten bei vier oder mehr Partnern. Der Arbeitsplan (inklusive Balkenplan) soll in der Vorhabenbeschreibung dargestellt werden. Eine Beschreibung, wie das Vorhaben zu den Nachhaltigkeitszielen der Agenda 2030 beiträgt, ist gesondert in der Vorhabenbeschreibung aufzuführen. In allen Fällen ist für die Vorhabenbeschreibung eine Schriftgröße von mindestens elf Punkten und ein Zeilenabstand von größer/gleich 1,15 zu verwenden. Separat zur Vorhabenbeschreibung soll dem Antrag ein akademischer Lebenslauf der Projektleitung nach Muster der DFG in englischer Sprache angefügt werden, siehe dazu die Vorlage unter https://www.dfg.de/de/formulare-53-200-elan-246806.
Mit dem Betreiber der Forschungsinfrastruktur sind die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit des Vorhabens sowie die mittel- bis langfristige Sicherstellung des Betriebs einer aufgebauten Experimentierinfrastruktur im Vorfeld abzustimmen.
In der Vorhabenbeschreibung ist unter dem Punkt Verwertungsplan auch die konkrete Planung für Dokumentation und Übergabe von Hard- und Software zur allgemeinen Nachnutzung darzustellen.
7.2 Einstufiges Antragsverfahren
Dem Projektträger sind bis spätestens 4. November 2024 förmliche Förderanträge unter Nutzung des Antragssystems „easy-Online“ vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Teilprojekte des Verbunds sind in Form von Arbeitspaketen in der gemeinsamen Vorhabenbeschreibung aufzuführen und den jeweiligen Verbundpartnern zuzuordnen.
Die eingegangenen Anträge werden hinsichtlich der zuwendungsrechtlichen Fördervorrausetzungen und unter Beteiligung des BMBF-Gutachterausschusses „Erforschung der Materie an Großgeräten 2025 bis 2028“ nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Beitrag des Vorhabens zu den forschungspolitischen Zielen der Maßnahme
- Wissenschaftliche Qualität
- Wissenschaftliche Originalität
- Realisierbarkeit der Arbeitsziele
- Arbeitsplan (Ressourcen-, Meilenstein- und Zeitplanung)
- Kompetenz des Antragstellers
- Verwertungsplan (siehe oben)
Der Beitrag des Vorhabens zu den Nachhaltigkeitszielen wird als zusätzliches Bewertungskriterium herangezogen.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Beabsichtigter Förderbeginn ist der 1. Juli 2025. Die Vorhaben sollen auf eine Laufzeit von in der Regel drei Jahren ausgerichtet und unter Angabe von konkreten Meilensteinen strukturiert sein. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Laufzeit unter drei oder bis maximal fünf Jahren beantragt werden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 20. August 2024
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Jochen Leyendecker
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens sowie
- die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.17
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.18
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
- 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
- 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung;
- industrielle Forschung;
- experimentelle Entwicklung
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen; - um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - https://www.bmbf.de/bmbf/de/forschung/naturwissenschaften/erforschung-von-universum-und-materie/erforschung-von-universum-und-materie.html
2 - Siehe zum Beispiel „ESFRI Roadmap 2021 – Strategy Report on Research Infrastructures in Europe“: https://www.esfri.eu/esfri-roadmap
3 - https://www.bmbf.de/SharedDocs/Publikationen/de/bmbf/7/31440_Aktionsplan_ErUM-Pro.html
4 - Vergleiche https://www.bmbf.de/bmbf/de/forschung/digitale-wirtschaft-und-gesellschaft/kuenstliche-intelligenz/ki-aktionsplan.html
5 - Vergleiche https://www.bmbf.de/SharedDocs/Downloads/de/2024/fusion2040_programm.html
6 - https://www.bmbf.de/bmbf/de/forschung/zukunftsstrategie/zukunftsstrategie_node.html
7 - https://sdg-indikatoren.de/
8 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
9 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanten Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
10 - ELI-ALPS und ELI Beamlines
11 - https://www.bmbf.de/SharedDocs/Publikationen/de/bmbf/7/765236_Aktionsplan_ErUM-Transfer.html
12 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
13 - Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
14 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
15 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. 2016 C262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
16 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
17 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
18 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.
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