1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland unterstützen im Rahmen des Programms zur Förderung der anwendungsorientierten Forschung an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) mit der „Richtlinie zur Förderung von Forschungsprojekten an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW-ForschungsAkzente)“ den Ausbau von bestehenden und die Etablierung von neuen Forschungsbereichen an HAW.
Die geförderten Forschungsvorhaben mit hohem innovativem Charakter sollen zur Vertiefung von bestehenden und zur Entwicklung von neuen Forschungsschwerpunkten an der Hochschule oder zu einer Weiterentwicklung des Forschungsprofils der Hochschule beitragen. Durch eine themenoffene Förderung sollen die Hochschulen in die Lage versetzt werden, Forschung auf internationalem, hohem Niveau zu betreiben und wissenschaftliche Qualifizierung auf dem Stand der Forschung anzubieten. Ziel ist es, die Hochschulen zu befähigen, Forschungsbereiche zu vertiefen oder neu zu erschließen. Weiterhin sollen damit die Chancen auf Partizipation an weiteren öffentlichen sowie privaten Förderangeboten erhöht werden.
1.2 Zuwendungszweck
Zur Erreichung der in Nummer 1.1 genannten Ziele werden themenoffen Forschungsvorhaben gefördert. HAW-ForschungsAkzente zielt auf die Förderung von einzelnen und thematisch begrenzten Vorhaben. Es kann sowohl um die Erkundung bislang (weitgehend) unerforschter Themen als auch um die Weiterentwicklung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Innovationen gehen. Dies ermöglicht es, bisher gering- oder unerforschte Forschungsfelder zu erschließen und innovative Lösungsansätze zu entwickeln. Im Mittelpunkt stehen die Erkenntnisgewinnung sowie die auf ihr beruhenden Anwendungsmöglichkeiten – unabhängig davon, ob ein Transfer in naher oder ferner Zukunft zu erwarten ist.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der „Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Förderung der anwendungsorientierten Forschung an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften nach Artikel 91b des Grundgesetzes“ vom 27. November 20232 (BAnz AT 30.01.2024 B10) für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2030 (BLV 2024 – 2030).
Der Bund und die Länder gewähren die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZAP)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit den Ländern aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Forschungsprojekte an HAW, welche darauf abzielen, spezifische Forschungsfragen in einem die Forschung akzentuierenden Rahmen zu bearbeiten. Die Forschungsprojekte sollen dazu dienen, neue Erkenntnisse zu gewinnen und innovative Ansätze zu entwickeln. Dabei können sowohl theoretische als auch praxisorientierte Ansätze verfolgt werden, um einen direkten Mehrwert für die jeweiligen Fachgebiete sowie potenzielle Anwendungen zu generieren.
Die Vorhaben können von einer Professorin/einem Professor oder mehreren Professorinnen/Professoren einer HAW bearbeitet werden. Es können auch weitere Partner in das Vorhaben eingebunden werden. Die Förderung erfolgt nur für die antragstellende(n) HAW.
Aspekte des Datenschutzes, der Datensicherheit und des Dateneigentums sind in die Forschungsarbeiten zu integrieren und verantwortungsvoll zu berücksichtigen, ebenso wie ethische und rechtliche Fragestellungen.
3 Zuwendungsempfänger
Bund und Sitzland der ausführenden Hochschule fördern HAW in staatlicher Trägerschaft, einschließlich der Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts, sowie staatlich anerkannte HAW, die überwiegend staatlich refinanziert werden3, jeweils vertreten durch ihre Leitung.
Werden über diesen Kreis hinaus private HAW gefördert, so tragen diese gemäß § 3 der BLV 2024 – 2030 zumindest den Anteil, den das Sitzland übernehmen würde, selbst. Der Eigenanteil errechnet sich pro Jahr auf Basis der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ohne Projektpauschale (2024: 0 Prozent, 2025: 5 Prozent, 2026: 10 Prozent, 2027: 15 Prozent, 2028: 20 Prozent, 2029: 25 Prozent, 2030: 50 Prozent).
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO geregelt.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110)4.
Alle Zuwendungsempfänger stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des Unionsrahmens zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation zu beachten.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungen vom BMBF und von dem jeweils fachlich für die HAW zuständigen Ressort des Landes werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse durch Zuwendungsbescheid des BMBF gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die bis zu 100 Prozent im Wege der anteiligen Fehlbedarfsfinanzierung innerhalb der Laufzeit des Projekts gefördert werden können.
Die Förderung darf nicht im Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten erfolgen.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den gemeinsam durch die Fachressorts der Länder und das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Die Projektlaufzeit soll 36 Monate betragen. Bei der Durchführung von Promotionen wird eine Verlängerung von bis zu zwölf Monaten gewährt.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZAP)“ des BMBF.
Zuwendungsfähig sind diejenigen Ausgaben, die unmittelbar mit dem FuE-Projekt in Zusammenhang stehen. In der Regel sind dies Ausgaben für Personal, Sachmittel oder Gegenstände.
Grundsätzlich ist bei HAW-ForschungsAkzente ein Vollzeitäquivalent für wissenschaftliches Personal vorzusehen. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden. Weiterhin zuwendungsfähig sind unter anderem auch:
- Ausgaben für die (Lehr-)Vertretungen von beteiligten HAW-Professorinnen und HAW-Professoren bei einer Freistellung durch die Hochschulleitung, sofern diese (Lehr-)Vertretungen nicht dem Stammpersonal zuzurechnen sind und die beteiligten HAW-Professorinnen und HAW-Professoren einen aktiven Teil im Projekt beitragen.
- Notwendige Ausgaben für Patentanmeldungen und für Aktivitäten im Hinblick auf Normung und Standardisierung.
- Ausgaben für die Vergabe von Forschungsaufträgen an Dritte (jedoch nicht an Projektpartner) in begründeten Ausnahmefällen bis zu einer Höhe von maximal 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (ohne Projektpauschale).
- Ausgaben für die Einholung eines Ethikvotums oder Fortbildungen zu ethischen, rechtlichen und sozialen Auswirkungen („Ethical, Legal and Social Implications“) der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.
- Ausgaben für eine Rechtsberatung für die Erstellung von Datenschutzkonzepten, Lizenzierungen und Ähnlichem, sofern die Leistung nicht von der Hochschule/Hochschulverwaltung erbracht werden kann.
- Förderfähig sind Ausgaben, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.
- Ausgaben für die Publikation von Projektergebnissen im Förderzeitraum über Open Access (vorzugsweise ohne Embargofrist).
- Reisemittel: In Ausnahme zur Regelung in den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“ (Antragsrichtlinie – Sächliche Verwaltungsausgaben F0844 bis F0846) können vorkalkulatorisch pauschal bis zu 3 Prozent der kalkulierten Personalausgaben (Ansatz Position 0812, Position 0817) als Mittel für Reisen (Inland/Ausland) in Höhe des errechneten Euro-Betrages angesetzt werden. Sollten die zuwendungsfähigen Personalausgaben bei der Prüfung des Antrags verändert werden, wird der Ansatz (in Euro) für die Reisen ebenfalls angepasst. Für alle Reisen gilt das jeweils von der Hochschule anzuwendende Reisekostengesetz. Die Reisen sind im Übrigen entsprechend der Antragsrichtlinie durchzuführen. CO2-Kompensationszahlungen für Reisen werden anerkannt.
- Beschaffungen: Die vergaberechtlichen Vorgaben sind einzuhalten. Bei der Antragstellung für die einzelnen Beschaffungen bei Position 0850 (Investitionen) > 800 Euro bis 30 000 Euro (netto) wird auf die Vorlage von drei vergleichbaren Angeboten zur Plausibilisierung des einzelnen Ansatzes im Antrag verzichtet. Es bedarf im Antrag der Bestätigung der Hochschule, dass die vergaberechtlichen Regelungen bei Beschaffungen eingehalten werden.
Nicht zuwendungsfähig sind zum Beispiel Studiengebühren oder Sozialbeiträge sowie Ausgaben für Grundausstattung oder Infrastrukturleistungen (siehe hierzu auch BMBF-Vordruck 0027a „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“; Bereich BMBF-Vordrucke für Zuwendungen [AZAP]). Raummieten sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Reiseausgaben für Konferenzen sind nur für das Projektpersonal (Position 0812 und 0817) vorzusehen. Ausgaben für Konferenzteilnahmen der beteiligten Professorinnen/Professoren sind nur in begründeten Ausnahmen zuwendungsfähig.
Reiseausgaben für Lehrvertretungen sind nicht zuwendungsfähig.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Mit dem Antrag erklären die HAW ihre Bereitschaft, die für das Monitoring erforderlichen Daten im Fall einer Förderung zu erheben und für das Monitoring zur Verfügung zu stellen – vergleiche hierzu § 6 Absatz 4 der BLV 2024 – 2030.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI Technologiezentrum GmbH
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Telefon-Zentrale: 0211 62 14 86 23
E-Mail:
Nachricht schreiben
https://www.forschung-haw.de/
Ansprechpersonen sind:
Stefan Noack
Dr. Sarah Zerres
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind die Projektskizzen bis spätestens zum 30. Mai 2025 oder 29. Mai 2026 dem Projektträger in elektronischer Form über das Internetportal „easy-Online“
https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=HAW&b=FORSCHUNGSAKZENTE&t=SKI gemäß den dortigen Hinweisen und verbindlichen Anforderungen (unter anderem eine Formatvorlage) vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Skizzen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Die/der (Verbund-)Koordinatorin/Koordinator kann nur einmal im Rahmen dieser Förderrichtlinie in dieser Funktion tätig sein. Eine Beteiligung an anderen Vorhaben im Rahmen dieser Förderrichtlinie ist hingegen möglich.
Bei Verbundprojekten ist die Projektskizze durch die Verbundkoordinatorin beziehungsweise den Verbundkoordinator vorzulegen.
Pro Hochschule können maximal drei Skizzen eingereicht werden.
Verbundprojekte, in denen mehrere Hochschulen zu einem Oberthema zusammenarbeiten, sind zulässig. Einreichungen von neuberufenen Professorinnen und Professoren werden ausdrücklich begrüßt.
Die Projektskizze muss einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Förderrichtlinie aufweisen und alle wesentlichen Aussagen enthalten, die zur Beurteilung und Bewertung der Angemessenheit der Zuwendung notwendig sind. Projektskizzen, die den aufgeführten Anforderungen nicht genügen, werden nicht berücksichtigt. Es wird empfohlen, bereits bei der Erstellung der Projektskizze Kontakt mit dem Projektträger aufzunehmen. Die zum Stichtag des jeweiligen Kalenderjahres eingereichten Projektskizzen stehen miteinander im Wettbewerb.
Weitere Informationen finden sich in den FAQ zur Förderrichtlinie HAW-ForschungsAkzente auf der Internetseite „Forschung an HAW“: https://www.forschung-haw.de/, im Menüpunkt Förderung: HAW-ForschungsAkzente.
Die Projektskizze muss folgende Punkte enthalten:
0. Deckblatt
- aussagekräftige Kurzbezeichnung des Projekts sowie Akronym
- Kurzinformation zum Vorhaben
1. Motivation und Ziele
2. Kurzvorstellung des Antragstellers
- Angaben zu der/den Hochschule(n)
- Angaben zu den beteiligten Personen
3. Wissenschaftliche und technische Grundlagen
- Stand von Wissenschaft und Technik
- bisherige Arbeiten
- Neuheit und Attraktivität des Projektansatzes
- bestehende Schutzrechte (eigene und Dritter), gegebenenfalls bestehende Normung und Standardisierung
4. Beschreibung des Arbeitsplans
- Arbeitsinhalte
- Zeitplan
- Meilensteinplanung
5. Verwertungsplan
- Wissenschaftliche, gesellschaftliche und/oder technische Erfolgsaussichten
- Anwendungspotenzial in der Praxis (einschließlich gesellschaftlicher Relevanz), wirtschaftliche Erfolgsaussichten
- Wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit, Ergebnisverwertung nach Projektende
- Folgen für das Forschungsumfeld
6. Grobe finanzielle Übersicht
7. Literaturverzeichnis
Die Projektskizze ohne Deckblätter soll einen Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten (einfacher Zeilenabstand, mindestens 2,5 cm Rand oben/unten und links/rechts, Schrifttyp Arial, Schriftgröße 11, Seitennummerierung). Das Literaturverzeichnis ist auf einer neuen Seite zu beginnen und geht nicht in die maximale Seitenanzahl von zwölf Seiten ein. Weitere Details sind der Formatvorlage und den FAQ zu entnehmen.
Der Projektskizze muss ein von der jeweiligen HAW-Leitung rechtsverbindlich unterzeichnetes, ohne Deckblätter maximal dreiseitiges Übersendungsschreiben beigefügt werden, das die/den (Verbund-)Koordinatorin/Koordinator und die oder den Teilprojektleiter sowie das Vorhabenthema und die geplanten Gesamtausgaben benennt. Zudem müssen Originalität und Innovativität des Projektes und das Entwicklungspotenzial sowie die Passfähigkeit zu einem Forschungsschwerpunkt beziehungsweise einem Forschungsprofil der HAW dargestellt werden. Im Fall einer Beantragung von Investitionen ist die nachhaltige Nutzung und wissenschaftliche Relevanz zu erläutern.
Für ein Verbundprojekt mehrerer HAW ist nur eine Projektskizze einschließlich der Anhänge vorzulegen. Je beteiligter HAW ist ein rechtsverbindlich unterzeichnetes Schreiben der HAW-Leitung beizufügen.
Anhänge für die Projektskizze:
Liste der thematisch relevanten Publikationen der forschenden Professorinnen/Professoren, maximal fünf Nennungen pro Professorin/Professor (optional)
- Preisauskünfte (optional)
- Interessensbekundungen (optional)
- Angaben zur Promotion (falls zutreffend)
Weiterführende Anhänge sind im Rahmen der Skizze nicht zugelassen.
Ein Abweichen von den Format- und Inhaltsanforderungen führt zum Ausschluss aus dem Wettbewerb.
7.2.2 Entscheidungsverfahren der Skizze
Die zur Einreichungsfrist eingegangenen Skizzen werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Innovationshöhe (25 Prozent)
- Qualität des wissenschaftlichen Konzeptes (30 Prozent)
- Entwicklung beziehungsweise Stärkung des Forschungsprofils/-schwerpunkts der HAW (10 Prozent)
- Qualität der Verwertung (20 Prozent)
- Relevanz des Projektes für das Forschungsfeld (15 Prozent)
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und deren Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen durch den Fachausschuss mit besonderen Zuständigkeiten gemäß § 2 der BLV 2024 – 2030 ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten in Textform mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge der beteiligten HAW in Abstimmung mit der/dem vorgesehenen Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator separat vorzulegen.
Im Förderantrag sind neben den Angaben der Projektskizze mindestens folgende Aspekte konkret und detailliert aufzuführen:
- Arbeitsplan mit Zuordnung des Personals zu den einzelnen Arbeitspaketen
- Meilenstein- und Zeitplanung
- Verwertungsplan
- Notwendigkeit der Zuwendung
- Finanzplanung mit Erläuterungen
- Verbundvorhaben: Kooperationsvereinbarung beziehungsweise belastbare Aussage zur Kooperationszusage
- Verbindliche Erklärung der Partner über die Zusammenarbeit gemäß Vorlage
- Einhaltung der Auflagen aus dem bisherigen Begutachtungsprozess der Projektskizze
- Bestätigung des Vorhandenseins eines Forschungsdatenmanagementplans
Im Förderantrag sind etwaige Abweichungen zu Angaben in der Projektskizze besonders kenntlich zu machen und zu begründen.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und deren Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen durch den Fachausschuss mit besonderen Zuständigkeiten gemäß § 2 der BLV 2024 – 2030 ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten in Textform mitgeteilt.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 gültig.
Bonn, den 13. August 2024
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Magnus Milde
1 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2 -
https://www.gwk-bonn.de/themen/foerderung-von-hochschulen/forschung-an-hochschulen-fuer-angewandte-wissenschaften
3 - Einschließlich der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, der Hochschule Geisenheim, der Berufsakademie Sachsen, der Dualen Hochschule Thüringen sowie der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg (in der die Hochschule Lausitz (FH) gemäß Artikel 1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz aufgegangen ist).
4 -
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.