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Bekanntmachung : Datum:

Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Forschungsprojekten zum Thema „Digital GreenTech – Umwelttechnik trifft Robotik“, Bundesanzeiger vom 07.08.2024

Vom 15.07.2024

Dank der technologischen Durchbrüche der letzten Jahre und der Integration von Künstliche Intelligenz (KI)-Modellen in robotische Systeme erweitern sich die Handlungsoptionen für Roboter und ihre Einsatzmöglichkeiten, insbesondere abseits abgeschirmter industrieller Fertigungszellen. Selbstlernende Roboter können schneller große Mengen sen­sorischer Daten erfassen und interpretieren sowie ihre Bewegungsabläufe optimieren. Dies eröffnet vor allem im Umweltbereich neue Einsatzpotenziale, wo häufig anspruchsvolle Mess- und Arbeitsbedingungen hohe Anforderungen an die eingesetzte Technik stellen, beispielsweise in unwegsamem Gelände.


Für KI-basierte Robotik bieten sich vielfältige Einsatzmöglichkeiten im gesamten Umweltsektor, beispielsweise in der Wasserwirtschaft, der nachhaltigen Landwirtschaft, sowie in Umweltmonitoring und Naturschutz. Anwendungsgebiete für intelligente, agile Roboter können auf gefährliche Einsatzbereiche wie bei Umweltverschmutzungen oder bei der Handhabung von Gefahrgütern erweitert werden, um Fachkräfte im Außeneinsatz effektiver zu unterstützen und deren Gefährdungspotenzial zu verringern. Hierfür sind Weiterentwicklungen notwendig, damit die Roboter den schwierigen Umweltbedingungen gerecht werden können und eine ausreichende Energieversorgung sichergestellt ist.


Durch intelligente Robotik ergeben sich auch neue Möglichkeiten zur Steigerung der Ressourceneffizienz und zur Reduzierung von Umweltbelastungen in Unternehmen. In der Recyclingindustrie können intelligente Roboter beispielsweise effektiver bei komplexen oder risikobehafteten Sortier- und Demontagevorgängen eingesetzt werden. Hierdurch kann die Produktivität gesteigert und Rohstoffe sowie Energie eingespart werden. Weitere Einsatzbereiche finden sich auch in der Bauindustrie, in großen Produktionsketten der Automobil- oder Elektronikbranche sowie bei der Etablierung einer Kreislaufwirtschaft.


Entsprechend eingesetzt, eröffnet KI-basierte Robotik neue Handlungsspielräume für die Transformation zu einer resilienteren und nachhaltigeren Wirtschaft und Gesellschaft und kann zur wichtigen Schlüsseltechnologie für die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele der UN werden.


1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


1.1 Förderziel


Ziel der Förderung ist es, Umweltbelastungen zu verringern und den Klimaschutz zu unterstützen. Hierfür sollen neue Ansätze und Möglichkeiten für den Einsatz intelligenter Robotik in der Umwelttechnik erforscht und entwickelt werden.


Als Ergebnis der Förderung sollen neuartige roboterbasierte Lösungsansätze vorliegen, die einen praktischen Nutzen zur Erreichung der UN-Nachhaltigkeitsziele aufweisen. Es sind vor allem Beiträge zur Erreichung der Ziele 12 (Nachhaltig produzieren und konsumieren) sowie 13 – 15 (für Nachhaltigkeit in der Umwelt, insbesondere bezüglich: Klima, Wasser und Land) zu erarbeiten. Die Nachhaltigkeitsgewinne der Projekte müssen quantifizierbar aufgezeigt werden.


Gesucht werden nicht nur reine Technikentwicklungen, sondern vielmehr weitergehende Lösungen, die existierende Robotik-Technologien oder innovative neue Systeme für neue Anwendungsfälle im Bereich Umwelttechnik anpassen und weiterentwickeln.


Diese Förderrichtlinie bringt intelligente Robotik in der Umwelttechnik zur Anwendung und trägt damit einen neuen Schwerpunkt zur Umsetzung des „Aktionsplans Robotik“ bei, mit dem das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) seine Robotik-Forschung strategisch ausrichtet. Zudem greift die Maßnahme Impulse aus dem Zukunftsrat des Bundeskanzlers auf und leistet einen wichtigen Beitrag zur Zukunftsstrategie der Bundesregierung. Hier vor allem zu Mission 1 („Ressourceneffiziente und auf kreislauffähiges Wirtschaften ausgelegte wettbewerbsfähige Industrie […] ermöglichen“) und Mission 4 („Digitale und technologische Souveränität Deutschlands und Europas sichern und Potenziale der Digitalisierung nutzen“). Die Bekanntmachung ist Teil der Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit“ (FONA) im Rahmen des Aktionsplans „Natürlich.Digital.Nachhaltig“ des BMBF.


1.2 Zuwendungszweck


Gefördert werden die Entwicklung und die praktische Umsetzung von Lösungen auf Basis intelligenter Robotik für Anwendungen im Bereich Umwelttechnik. Um das Potenzial der aktuellen technologischen Entwicklungen in diesem Bereich zu nutzen, müssen insbesondere die Robustheit und Anpassungsfähigkeit von Robotern in komplexen und dynamischen Umgebungen weiter verbessert werden. Dazu sind sowohl Fortschritte im Bereich Maschinellen Lernens als auch die Entwicklung geeigneter Hard- und Softwaresysteme mit ausreichender Dateneffizienz und passenden sensorischen Kompetenzen erforderlich. Für die jeweilige Anwendung ist der Autonomiegrad und die zielführende Mensch-Maschine-Interaktion spezifisch zu definieren und umzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie sich die KI-basierte Robotik mit bereits etablierten Werkzeugen der Digitalisierung in der Umwelttechnik, wie dem Digitalen Zwilling, intelligenter Bild- und Objekterkennung oder „Extended Reality“-Technologien, kombinieren lässt und welche ethischen, rechtlichen und praktischen Hemmnisse auftreten.


Die Fragestellungen sollen in Verbünden von Forschungspartnern und den notwendigen Praxispartnern gemeinsam und interdisziplinär bearbeitet werden. Zur Erreichung der Förderziele ist die Zusammenarbeit zwischen Expertinnen und Experten aus dem Bereich Umwelttechnik mit Expertinnen und Experten aus der Robotik- & KI-Forschung erforderlich.


Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.


1.3 Rechtsgrundlage


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b, c und d und Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).


2 Gegenstand der Förderung


Im Rahmen dieser Förderrichtlinie werden Verbundprojekte gefördert, in denen wissenschaftliche Expertinnen und Experten mit Unternehmen beziehungsweise Praxispartnern zusammenarbeiten. Die Projekte müssen mindestens einen der beiden nachfolgend dargestellten Forschungsschwerpunkte adressieren:


Schwerpunkt 1: Neue Einsätze für intelligente Robotik in der Umwelttechnik


In diesem Themenschwerpunkt sollen Einsatzgebiete für Robotik erforscht und entwickelt werden, für die bisher noch keine entsprechende Lösung vorhanden war und in denen die Robotik einen erkennbaren Nachhaltigkeitsgewinn bewirken kann. In der Regel sollte bereits eine Automatisierungstechnologie in Grundzügen vorhanden sein, aber durch Weiterentwicklung, insbesondere durch intelligente Robotik, neue Einsatzmöglichkeiten erschlossen werden.


Mögliche Anwendungsfälle umfassen, sind aber nicht limitiert auf:

  • Neue Einsatzmöglichkeiten für Industrierobotik im Bereich Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft, mit folgenden Zielen: deutliche Material- und Kosteneinsparung, neue Recycling- oder Kreislaufführungsprozesse, höhere Qualität der Recyclingprodukte, „Zero Defect Production“, Rückgewinnung von seltenen Materialien.
  • Neue Einsatzmöglichkeiten für Servicerobotik zur Unterstützung nachhaltiger Infrastrukturen, zum Beispiel die Reinigung von Anlagen für erneuerbare Energien sowie von Kanalsystemen oder die Entfernung von Gefahrgütern.
  • Die Erhöhung von Datenmengen für das Umweltmanagement durch intelligente Robotik, zum Beispiel durch Kartierung und Überwachung von Abfalldeponien oder Ökosystemen sowie neue Einsatzmöglichkeiten im Bereich Umwelt- und Naturschutz, wie Früherkennung oder Behebung von Umweltproblemen und Schadstoffbelastungen.


Schwerpunkt 2: Neue Ansätze für intelligente Robotik in der Umwelttechnik


In diesem Themenschwerpunkt sind Ansätze förderfähig, bei denen neue Arten von Robotik entwickelt werden, um die Einsatzmöglichkeiten in der Umwelttechnik zu erweitern. Dazu zählen insbesondere auch Weiterentwicklungen in der Sensorik und Aktorik intelligenter Roboter, beispielsweise neue Fortbewegungsarten oder Interaktionsmöglichkeiten.


Mögliche Anwendungsfälle umfassen, sind aber nicht limitiert auf:

  • neue Formen von Industrierobotik für Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft zum Beispiel Cobots, schwarmintelligente Robotik oder naturinspirierte Robotik;
  • die Entwicklung von Robotik-Systemen, die modular, anpassbar und rekonfigurierbar sind und für verschiedene Zwecke und Umgebungen im Bereich der Umwelttechnik eingesetzt werden können;
  • Robotik für Umweltmonitoring und Umweltschutz in verschiedenen Medien durch neuartige mobile Systeme, zum Beispiel Roboter mit multimodaler Mobilität, Softrobotik oder intelligente Drohnen.


Projekte, die ausschließlich auf eine Steigerung von Produktionsmengen, zum Beispiel in Industrie und Landwirtschaft, oder auf reine Kosteneinsparungen, zum Beispiel durch Reduktion von Personaleinsatz, abzielen, sind von der Förderung ausgeschlossen. Ebenso sind reine Mobilitätsthemen, beispielsweise in der Intralogistik, nicht förderfähig.


In allen Fällen müssen erkennbare Einsparungen im Ressourcenverbrauch erzielt werden, Kreislaufprozesse vorangetrieben oder anderweitig Umweltbelastungen minimiert werden (zum Beispiel Einträge von Schadstoffen in die Umwelt). Die Nachhaltigkeitsgewinne müssen anhand geeigneter, spezifischer Kenngrößen aufgezeigt werden, zum Beispiel als prozentuale Einsparung von Energie, Materialien oder Rohstoffen (inklusive der Verbesserung von Rückgewinnungsquoten im Recycling) oder als Reduktion von Emissionen und Einträgen.


Für die Projekte ist eine Laufzeit von zwei Jahren vorgesehen, in begründeten Ausnahmefällen sind jedoch auch bis zu drei Jahre Laufzeit möglich.


2.1 Wissenschaftliches Begleitvorhaben


Die Fördermaßnahme soll durch ein wissenschaftliches Begleitvorhaben als eigenständiges Projekt ergänzt werden. Wesentliches wissenschaftliches Ziel ist die Analyse juristischer Rahmenbedingungen für den Einsatz von Robotern in der Umwelttechnik. Zu berücksichtigen sind dabei sowohl rechtliche Rahmenbedingungen beim Einsatz der Roboter, zum Beispiel Sicherheits- und Haftungsfragen bei Unfällen oder die Verantwortlichkeit bei autonom entscheidenden robotischen Systemen. Zusätzlich sollen ethische Aspekte betrachtet sowie juristische und politische Ansatzpunkte für die Behebung möglicher Hemmnisse und Umsetzungshürden aufgezeigt werden. Zur Bearbeitung dieser Fragestellungen ist eine enge Kooperation mit den FuE3-Projekten erforderlich. Darüber hinaus soll das Begleitvorhaben in geringerem Umfang die Forschungsvorhaben bei der Vernetzung und dem fachlichen Austausch unterstützen, beispielsweise durch geeignete Fach-Workshops und Statusseminare. Für das wissenschaftliche Begleitvorhaben ist eine Laufzeit von drei Jahren vorgesehen. Die Durchführung erfolgt in enger Abstimmung mit dem BMBF und dem Projektträger.


Für die Formulierung der Forschungsziele aller Projekte müssen vorhandene nationale und europäische Gesetze, Richtlinien sowie aktuelle Gesetzesinitiativen, Programme und Standards berücksichtigt werden, um eine spätere Anwendbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten. Bei Eignung des Vorhabens werden auch projektbezogene Beiträge zu Standardisierungs- und Normungsaktivitäten gefördert, wie beispielsweise DIN SPEC und wirtschaftsbezogene Fachstandards.


3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung und weitere gesellschaftliche Organisationen), in Deutschland verlangt.


Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.


Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI4-Unionsrahmen.5


Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird ausdrücklich begrüßt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.6 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des Antrags.


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Es werden ausschließlich nationale Verbundprojekte mit Partnern aus Wirtschaft, Wissenschaft und Praxis gefördert. Grundlagenforschung wird nicht gefördert.


In den Projekten sollen integrierte Lösungen mit Hilfe interdisziplinär zusammengesetzter Teams erarbeitet werden. Daher sollen Expertinnen und Experten für Umwelttechnik und Robotik sowie Expertinnen und Experten für Informations- und Kommunikationstechnik (zum Beispiel für Sensorik, Mikrotechnik oder KI) zusammenwirken. Eine maßgebliche Wirtschaftsbeteiligung ist ausdrücklich erwünscht.


Von den Partnern eines Verbundvorhabens ist ein Koordinator zu benennen, der für das Verbundvorhaben eine Projektskizze vorlegt und dem Projektträger in allen verbundübergreifenden Fragen der Abwicklung als Ansprechpartner dient.


Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen. Dazu gehören die Präsentation von (Zwischen-)Ergebnissen auf Statuskonferenzen und Beiträge zu Publikationen, die im Rahmen der Fördermaßnahme erstellt werden, und die Teilnahme an übergeordneten Veranstaltungen.


Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).7


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten8 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.


Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.


Bemessungsgrundlage für Kommunen sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Eine Eigenbeteiligung der kommunalen Antragsteller ist erwünscht.


Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.


CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.


Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie gegebenenfalls die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie gegebenenfalls die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


7 Verfahren


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:


Projektträgerschaft Ressourcen, Kreislaufwirtschaft; Geoforschung
Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Wassertechnologie
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen


Ansprechpartner:
Dr. Daniel Jost
Telefon: 0721/608-24875
E-Mail: daniel.jost@kit.edu
Dr. Carina Sucker
Telefon: 0721/608-22490
E-Mail: carina.sucker@kit.edu


Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.


BMBF und Projektträger planen die Durchführung einer Informations- und Beratungsveranstaltung für Interessierte. Die Teilnahme wird empfohlen, ist aber keine Voraussetzung für die Einreichung einer Projektskizze. Nähere Informationen zu dieser Veranstaltung und zur Fördermaßnahme finden Sie unter www.digitalgreentech.de.


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.


Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, die Projektskizze sowie später den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.


7.2 Zweistufiges Antragsverfahren


Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt, bestehend aus Projektskizze und anschließendem förmlichen Förderantrag.


7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen


In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 8. November 2024 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über „easy-Online“ vorzulegen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).


Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.


Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Die Projektskizze ist durch den vorgesehenen Verbundkoordinator einzureichen und so zu gestalten, dass sie selbsterklärend ist, eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt und folgende Gliederung aufweist (Umfang maximal zwölf Seiten, zusätzlich Deckblatt, DIN-A4-Format, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, Rand jeweils 2 cm, Anlagen sind nicht zugelassen). Die Gliederung für die Skizze ist der Vorlage zu entnehmen, die unter http://digitalgreentech.de/skizze herunterzuladen ist.


Aus der Skizze muss deutlich werden, wie die jeweiligen Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle.


Projektskizzen, die den formalen Zuwendungsvoraussetzungen und dem oben genannten Gliederungsschema nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden.


Zudem ist in der Projektskizze eine plausible Schätzung der in Kapitel 2 genannten Energie- oder Rohstoff-Einsparung anzugeben, die auf etablierten Methoden der Nachhaltigkeitsbewertungen beruht oder durch Literaturdaten oder Ähnliches abgesichert werden kann. Die angegebenen Kenngrößen müssen quantifizierbar sein, um am Ende der Projektlaufzeit eine Überprüfung der Effizienzgewinne zu ermöglichen.


Die eingegangenen Projektskizzen werden begutachtet und nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Beitrag des Vorhabens zur Erreichung der Ziele dieser Förderrichtlinie und der zugrunde liegenden Strategien/Programme;
  • Problemrelevanz und Anwendungsbezug; Nachvollziehbarkeit des Beitrags zur Lösung aktueller ökologischer Herausforderungen und zu den UN-Nachhaltigkeitszielen;
  • Neuartigkeit und Innovationshöhe des wissenschaftlich-technischen Konzeptes beziehungsweise der Projektidee;
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Vorhabens (Nachvollziehbarkeit, Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik);
  • Umsetzbarkeit sowie Transfer- und Verwertungspotenzial (Erfolgsaussichten für die geplante Umsetzung der Ergebnisse in die Praxis, Realisierbarkeit des Vorhabens, Transferpotenzial des Ansatzes);
  • Eignung/Qualifikation des Gesamtkonsortiums und der beteiligten Partner (Kompetenz der Projektpartner, Arbeitsteilung, Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und Praxis);
  • Qualität und Angemessenheit der Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.


Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.


Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist ebenfalls die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich. Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.


Mit den Förderanträgen ist eine ausführliche Vorhabenbeschreibung einzureichen, die auf der Projektskizze aufbaut und diese konkretisiert. Bei Verbundvorhaben sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Förmliche Förderanträge müssen von allen vorgesehenen Verbundpartnern eingereicht werden. Eventuelle Auflagen, Empfehlungen und Hinweise aus der Begutachtung und Prüfung der Skizzen sind dabei zu berücksichtigen.


In der Vorhabenbeschreibung sind insbesondere die Ziele und Forschungsfragen klar zu benennen und das Arbeitsprogramm, die Zusammenarbeit und Arbeitsteilung sowie die Ressourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungs­planung entsprechend zu spezifizieren. Der Finanzierungsplan muss detailliert aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen in der Vorhabenbeschreibung erläutert werden.


Die Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem europäischen Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ sowie mit seinem Nachfolgeprogramm „Horizont Europa“ vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit zum Beispiel eine ausschließliche oder ergänzende EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis der Prüfungen soll im Förderantrag im Rahmen der Vorhabenbeschreibung kurz dargestellt werden.


Weitere Details und Hinweise zur Gestaltung der Antragsunterlagen werden den Antragstellern durch den eingeschalteten fachlich zuständigen Projektträger mit der Aufforderung zur Einreichung mitgeteilt.


Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung etwaiger gutachterlicher Hinweise und Auflagen aus der Bewertung der Skizze;
  • Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit der Arbeits- und Meilensteinplanung sowie der Ressourcenplanung;
  • Durchführbarkeit und Erfolgsaussichten der Verwertungsplanung.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektantrag und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. November 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2033 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2033 in Kraft gesetzt werden.


Bonn, den 15. Juli 2024

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag


Dr. Vera Grimm


Anlage


Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:


1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen


Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.


Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.


Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.


Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
  3. Standort des Vorhabens,
  4. die Kosten des Vorhabens sowie
  5. die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.


Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Falle von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.9


Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.8


Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.


Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
  • 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
  • 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
  • 8,25 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO)
  • 10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)


Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.


2 Umfang/Höhe der Zuwendungen


Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.


Artikel 25 AGVO – Beihilfen für FuE-Vorhaben


Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung,
  • Durchführbarkeitsstudien


(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).


Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.


Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.


Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).


Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).


Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).


Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

  1. um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  2. um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung;
    3. der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter FuE-Vorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen;
    4. das FuE-Vorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt;
    5. um 5 Prozentpunkte, wenn das FuE-Vorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
    6. um 25 Prozentpunkte, wenn das FuE-Vorhaben
      1. von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
      2. eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
      3. mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
        • die Ergebnisse des FuE-Vorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
        • der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter FuE-Vorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.


Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.


Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU


Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.


Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.


Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.


Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.


3 Kumulierung


Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:


Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.


Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.


Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.


Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.


1 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 ebenfalls zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
3 - FuE = Forschung und Entwicklung
4 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
5 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
6 - Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
7 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
8 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI Unionsrahmens.
9 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.