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Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Ausbau und Vernetzung der Modellierungskompetenz für schwere Infektionskrankheiten, Bundesanzeiger vom 05.08.2024

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


1.1 Förderziel


Mathematische Modelle und Computersimulationen werden in der Epidemiologie zu einem immer wichtigeren Werkzeug und ergänzen dort die experimentelle und klinische Forschung. Die rechnergestützte Modellierung von Übertragungsdynamiken, Infektionsverläufen und den Auswirkungen von Interventionen leistet einen entscheidenden Beitrag zur Abwehrbereitschaft gegen Pandemien und Epidemien. Die Covid-19-Pandemie hat die Notwendigkeit gezeigt, in Deutschland die dafür erforderliche interdisziplinäre wissenschaftliche Expertise vorzuhalten. Neben mathematischen und informatischen Methoden sind hierzu auch Kenntnisse zu epidemiologischen, biologischen, verhaltenspsychologischen und sozialen Prozessen unerlässlich. Da die epidemiologische Modellierung von Infektionskrankheiten in Deutschland jedoch noch nicht als eigenständige Forschungsdisziplin etabliert ist, müssen die entsprechenden Kompetenzen in verwandten Disziplinen erst aufgebaut und miteinander vernetzt werden.


Mit der Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen zur „Stärkung der Modellierungskompetenz zur Ausbreitung schwerer Infektionskrankheiten“ vom 10. Mai 2021 (Banz AT 28.05.2021 B8) hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) ein Modellierungsnetz für schwere Infektionskrankheiten initiiert. Zum einen wurde damit die interdisziplinäre Forschung im Bereich der epidemiologischen Modellierung der Ausbreitung respiratorischer Infek­tionskrankheiten vorangetrieben, zum anderen ein wissenschaftlicher Austausch zu übergreifenden Fragen wie der Datenlage, der Modellierung des Kontaktverhaltens und der Bedeutung sozialer Netzwerke sowie zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses angestoßen.


Um das interdisziplinäre Forschungsfeld der epidemiologischen Modellierung in Deutschland nachhaltig zu stärken, zu internationalen Vorreitern aufzuschließen und damit im Bedarfsfall dringend benötigte Kompetenzen dauerhaft in Deutschland vorzuhalten, bedarf es einer Fortschreibung und Weiterentwicklung dieser Initiative. Weiteren Forschungsbedarf gibt es dabei insbesondere beim Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) zur Verbesserung von Modellierungsmethoden, der Entwicklung von erweiterten und integrierten Modellen, die neben der Ausbreitung von Infektionserregern auch die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen von Infektionskrankheiten abbilden, sowie der Modellierung von weiteren Infektionserregern, die zukünftig in Deutschland an Bedeutung gewinnen könnten.


Durch den leichten Übertragungsweg erscheint es relativ wahrscheinlich, dass eine etwaige nächste Pandemie ebenfalls von einem respiratorischen Infektionserreger verursacht wird. Zudem sind endemische respiratorische Erreger auch für eine hohe saisonale Krankheitslast (Influenza-Virus) verantwortlich. Neben respiratorischen Infektionserkrankungen gab es in den vergangenen Jahren auch weitere Erkrankungen, die von der Weltgesundheitsorganisation als „Gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite“ deklariert wurden, wie zum Beispiel Mpox (Affenpocken), Ebolafieber und Zikafieber. Dies sind zum Teil Infektionserkrankungen, die in Deutschland noch nicht auftreten, aber in anderen Ländern zu beobachten sind und über Rückreisende aus diesen Ländern auch nach Deutschland gelangen könnten. Auch der Klimawandel bringt die Gefahr mit sich, dass künftig vektorübertragene Infektionserreger in Deutschland an Bedeutung gewinnen könnten. Ein Beispiel hierfür ist die vermehrte Ausbreitung und das Überleben von Stechmücken und Zecken und ein damit einhergehender Anstieg der von diesen übertragenen Erkrankungen, wie zum Beispiel West-Nil-Fieber, Frühsommer-Meningoenzephalitis und Borreliose. Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet, das in Deutschland für eine hohe Krankheitslast verantwortlich ist, sind Infektionen im Zusammenhang mit einer medizinischen Maßnahme, die sogenannten nosokomialen Infektionen. Insbesondere das Entstehen und die Übertragung multiresistenter Erreger können in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen zu einem Gesundheitsrisiko durch verminderte Behandlungsoptionen werden.


Diese Fördermaßnahme zielt darauf ab, die Kompetenzen sowie die fächerübergreifende Zusammenarbeit und Vernetzung im Bereich der epidemiologischen Modellierung in Deutschland weiter zu stärken und die Diversifikation des Forschungsfelds zu unterstützen. Damit soll ein Beitrag zur Vorhaltung wichtiger und vielfältig aufgestellter Model­lierungskompetenzen für den Fall von Pandemien und Epidemien geleistet werden, so dass die pandemische Resilienz in Deutschland nachhaltig gestärkt wird.


Die Ziele dieser Fördermaßnahme sind erreicht, wenn in interdisziplinärer Zusammenarbeit neues Wissen zur Modellierung schwerer Infektionskrankheiten generiert und publiziert wurde und darüber hinaus der Austausch und die Vernetzung im Bereich der epidemiologischen Modellierung nachhaltig vorangetrieben wurden.


1.2 Zuwendungszweck


Zuwendungszweck ist die Förderung eines Modellierungsnetzes für schwere Infektionskrankheiten, bestehend aus interdisziplinären Forschungsverbünden zu populationsbezogenen Modellierungen von Infektionsgeschehen und einer übergreifenden Koordinierungsstelle. Diese soll den fachlichen Austausch der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler untereinander stärken und das Modellierungsnetz mit anderen relevanten Initiativen und Institutionen der Infektionsforschung vernetzen.


Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.


Die Förderrichtlinie ist eingebettet in das Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung (https://gf-bmbf.de/). Sie trägt darüber hinaus zu dem Handlungsfeld „KI im Bereich Gesundheit: gesellschaftlicher Nutzen für alle“ des BMBF-Aktionsplans Künstliche Intelligenz2 bei.


1.3 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c und Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.3 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).


2 Gegenstand der Förderung


Gefördert werden interdisziplinäre Verbundprojekte zu populationsbezogenen Modellierungen von Infektionsgeschehen und eine Koordinierungsstelle, die sich zu einem Modellierungsnetz für schwere Infektionskrankheiten zusammenschließen.


Interdisziplinäre Forschungsverbünde können sich in einem der folgenden zwei Anwendungsfelder bewerben:

  • Anwendungsfeld 1: Schwere respiratorische Infektionen
    Dieses Anwendungsfeld ist adressiert an interdisziplinäre Verbundvorhaben, die datengetriebene Modelle zu schweren respiratorischen Erkrankungen, wie Covid-19 und Influenza erarbeiten und damit Vorhersagen über das Infektionsgeschehen sowie über die Auswirkungen von nichtpharmazeutischen und pharmazeutischen Interventionen machen können. Schwere respiratorische Infektionen im Sinne dieser Bekanntmachung sind Erkrankungen, die ein pandemisches oder endemisches Potential besitzen und/oder eine hohe, für das Gesundheitssystem extrem belastende Krankheitslast für Deutschland bedeuten.
  • Anwendungsfeld 2: Schwere nichtrespiratorische Infektionen
    In diesem Anwendungsfeld können sich interdisziplinäre Verbünde, die Modelle zu relevanten Infektionsgeschehen zu anderen Transmissionswegen, wie vektorübertragene Infektionen, sexuell übertragbare Infektionen oder nosokomiale Infektionen, erarbeiten, bewerben. Voraussetzung ist eine hohe Relevanz der Erkrankung, die sich nicht zwingend durch eine hohe Inzidenz zeigen muss, aber lebensbedrohliche bis tödliche Verläufe in höherem Maße aufweist. Die Modelle müssen für das deutsche Gesundheitssystem im Sinne einer Vorsorge und Resilienzstärkung notwendige Vorhersagen ermöglichen.


Im Fokus der Maßnahme stehen insbesondere innovative Modellierungsansätze, beispielsweise durch Einbindung von KI-Methoden, sowie interdisziplinäre Arbeiten, die unterschiedliche Expertisen aus Wissenschaft und Praxis benötigen. Auch können Ansätze gefördert werden, in denen die Integration und Kombination von unterschiedlichen Daten vorangetrieben werden oder in denen Voraussetzungen für eine bessere Interpretation der Ergebnisse von Model­lierungen geschaffen werden.


Die gewonnenen Erkenntnisse sollen letztlich dazu dienen, die gesundheitliche und wirtschaftliche Belastung der Gesellschaft durch die Ausbreitung schwerer Infektionskrankheiten zu reduzieren. Aus diesem Grund sind ebenfalls Modellierungen von nichtpharmazeutischen und pharmazeutischen Interventionen notwendig, um Evaluationen zur Notwendigkeit und Wirksamkeit solcher Interventionen sowie möglicher Nebenwirkungen durchführen zu können. Dies soll die Möglichkeit bieten, Interventionen erregerspezifisch zu simulieren. Neben der Ausbreitung von Infektionserregern können dabei auch Interaktionen verschiedener Erreger sowie die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen von Infektionskrankheiten betrachtet werden.


Bereits bestehende Forschungsinfrastrukturen oder existierende Datensätze sollen nach Möglichkeit in die Verbünde einbezogen und genutzt werden. Das Vorliegen und der Zugang zu Daten (zum Beispiel Abwassermonitoring, bevölkerungsbasierte Daten, Intensivbettenbelegung) sollte grundsätzlich gewährleistet sein. In begründeten Aus­nahmefällen können Datensätze ergänzt werden, um Informationslücken gezielt zu schließen, zum Beispiel durch epidemiologische Studien in Form von Fragebögen oder den Einkauf von Daten wie etwa Mobilfunkdaten.


Es wird erwartet, dass seitens der Forschungsverbünde ein Konzept zur Verbesserung der interdisziplinären Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, an der Schnittstelle der im Bereich dieser Förderrichtlinie relevanten Disziplinen, vorgelegt wird.


Neben der Förderung der wissenschaftlichen Verbundprojekte soll eine übergreifende Koordinierungsstelle eingerichtet werden, zu deren Aufgaben die Stärkung der Zusammenarbeit der Verbünde, die Initiierung und Koordinierung verbundübergreifender Querschnittsaktivitäten sowie die Kommunikation der gewonnenen Erkenntnisse gehören (siehe Nummer 4). Kooperationen mit anderen nationalen Förderaktivitäten und Netzwerken, zum Beispiel der Forschungsplattform für One Health und dem Netzwerk Universitätsmedizin, sind überall dort vorzusehen, wo dies aus Sicht der Forschung sinnvoll und zielführend ist.


3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt. Zudem sollen die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein:

  1. Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung, insbesondere Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) im Rahmen des Rechnungswesens
  2. sowie Gewähr für eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel sowie bestimmungsgemäßer Nachweis derselben.


Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen bzw. beides klar voneinander abgrenzen.


Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.4


Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraus­setzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.5 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des Antrags.


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Vorleistungen


Die Antragstellenden eines Verbundes müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung bezüglich Modellierungsstudien und den jeweils relevanten Fachthemen ausgewiesen sein. Darüber hinaus sollen sie Vorleistungen im Hinblick auf koordinierende und interdisziplinäre Aktivitäten in dem Themenfeld nachweisen können.


Zusammenarbeit


In die Forschungsverbünde müssen alle zur Bearbeitung erforderlichen Partner aus Wissenschaft und Praxis einbezogen werden. Von den Partnern eines Verbunds ist eine Koordinatorin oder ein Koordinator zu benennen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).6


Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen der Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Die an den geförderten Forschungsverbünden beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bilden gemeinsam ein Modellierungsnetz. Als übergreifende Struktur wird eine Koordinierungsstelle eingerichtet. Mögliche Tätigkeitsschwerpunkte dieser Koordinierungsstelle sind:

  • Interdisziplinärer Austausch im Modellierungsnetz (Planung von jährlichen Statusseminaren, Unterstützung bei der Bildung von verbundübergreifenden Arbeitsgruppen und bei der Einrichtung eines Steuerungsgremiums);
  • Standardisierung und Abstimmung der Methodik (Austausch von Analysemethoden und Simulationsmodellen sowie der verwendeten Parameter und Annahmen);
  • Unterstützung beim Austausch und der effektiven Nutzung von Daten (Data Sharing);
  • Koordination der Anbindung von und Kooperation mit weiteren in Deutschland und Europa relevanten Akteuren in der Infektionsforschung und öffentlichen Gesundheit;
  • Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit (Aufbereitung und gemeinsame Kommunikation von Ergebnissen und deren Einordnung für die Wissenschaft und die breite Öffentlichkeit, Ansprechpartner für Wissenschaft, Öffentlichkeit und Politik zu Fragestellungen, die infektionsdynamischer Modellierung bedürfen);
  • Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen (zum Beispiel Workshops zu übergreifenden Themen bzw. zur Vernetzung von Fachdisziplinen, Summer Schools oder andere Veranstaltungen zur Nachwuchsförderung);
  • Begleitung eines Strategieprozesses zur Nachhaltigkeit des Modellierungsnetzes.


Die Koordinierungsstelle soll an einem der geförderten Forschungsverbünde eingerichtet werden. Hierfür ist bereits bei Antragseinreichung ein entsprechendes Konzept inklusive Finanzierungsplan in einem separaten Antragsteil vorzulegen.


Wissenschaftliche Standards


Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten.


Die entsprechenden Standards sind im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie näher spezifiziert.


Qualität der angewendeten Methoden


Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Zur Schließung vorhandener Datenlücken kann in begründeten Ausnahmefällen auch die Generierung neuer Daten in den Verbünden umgesetzt werden, soweit und solange diese Daten in entsprechenden Modellierungen im Verbund eingesetzt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren muss dabei in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben muss gewährleistet sein.


Bei Einbindung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft muss eine Abwägung zwischen den Interessen der Öffentlichkeit und der Wahrung der Nutzungsrechte der Unternehmen vorgenommen werden. Wenn möglich, sollen die entwickelten Programme etc. (auch) unter quelloffenen Lizenzen veröffentlicht werden.


Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten


Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen in der Gesundheitsförderung und Prävention der Ausbreitung von schweren Infektionskrankheiten erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projektes adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene (mit Zeitschiene) beschrieben werden.


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.


Die Verbundprojekte können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren gefördert werden. Kürzere Laufzeiten mit dem Ziel, kurzfristige Ergebnisse zu generieren, sind möglich.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.


Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden oder ausschließlich der Patientenversorgung zuzurechnen sind.


Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.


Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.


Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.8


Daneben sind unter anderem Ausgaben/Kosten für die folgenden Punkte zuwendungsfähig:

  • Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des ­Vorhabens entstehen;
  • Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung durch andere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler während der Laufzeit der Förderung (Open Data).


Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.


Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind bei Antragstellern auf Ausgabenbasis sowie für KMU grundsätzlich zuwendungsfähig.


Kooperationen mit thematisch verwandten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im europäischen und außereuropäischen Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel, zum Beispiel für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern, sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.


Sofern für die Bearbeitung eines wesentlichen Teilprojekts eine Kooperation mit einer ausländischen Arbeitsgruppe notwendig ist, sind Personal- und Sachmittel in Form eines Unterauftrags zuwendungsfähig. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehrwert sind zu begründen.


Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e. V., vergleiche http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderricht­linien zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projektes dient.


CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ bzw. der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben bzw. Kosten anerkannt werden.


Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.


Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.


Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.


Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.


7 Verfahren


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:


Projektträger Jülich (PtJ)
Nachhaltige Entwicklung und Innovation
Hochschulen, Innovationsstrukturen, Gesundheit
– Molekulare Lebenswissenschaften (HIG2) –
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich 
Telefax: 0 24 61/61 90 80
Internet: https://www.ptj.de 


Ansprechpersonen sind:


Dr. Sigrid Grolle 
Telefon: 0 24 61/61 8602
E-Mail:  E-Mail: Nachricht schreiben  


Dr. Miriam Engels 
Telefon: 0 24 61/61 84185
E-Mail:  E-Mail: Nachricht schreiben  


Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare im Bereich BMBF abgerufen werden.


Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.


7.2 Zweistufiges Antragsverfahren


Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Es findet in der ersten Stufe ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten statt.


7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen


In der ersten Verfahrensstufe sind dem in Nummer 7.1 genannten Projektträger bis spätestens 14. November 2024 zunächst Projektskizzen für einen Forschungsverbund mit Zuordnung zum Anwendungsfeld sowie gegebenenfalls eine separate Projektskizze für die Koordinierungsstelle in elektronischer Form vorzulegen.


Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit der/dem vorgesehenen Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator vorzulegen.


Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.


Verbindliche Anforderungen an die Projektskizze sind in einem Leitfaden für einreichende Personen (https://www.ptj.de/modellierungsnetz) niedergelegt.


Hier finden Sie auch entsprechende Vorlagen für die Erstellung der Projektskizzen.


Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.


Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.


Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline).


Die Anleitung zur Einreichung der Projektskizze ist im Portal zu finden.


Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.


Der Skizze ist ein Unterschriftenblatt beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen. Diese Seite ist in die hochzuladende PDF-Datei einzubinden.


Die eingegangenen Projektskizzen für Forschungsverbünde im Anwendungsfeld 1 und 2 werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Relevanz des Vorhabens für die Ziele dieser Bekanntmachung (siehe Nummer 1);
  • Expertise und Vorleistungen des Projektteams;
  • wissenschaftliche und methodische Qualität sowie Innovationspotential des wissenschaftlichen Ansatzes bezogen auf das Anwendungsfeld;
  • Interdisziplinarität des Forschungsansatzes; Einbindung erforderlicher Akteure, Qualität des Projektmanagements;
  • Angemessenheit der Arbeits-, Zeit- und Finanzplanung;
  • Umsetzbarkeit und Erfolgsaussichten.


Die eingegangenen Projektskizzen für die Einrichtung der Koordinierungsstelle werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Beitrag zur übergreifenden und interdisziplinären Vernetzung der in den Forschungsverbünden beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und zur Anbindung an weitere relevante Akteure und Initiativen;
  • Expertise und Vorleistungen des Projektteams;
  • Beitrag zur Abstimmung der Forschungsaktivitäten;
  • Qualität der Maßnahmen zur gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation der Forschungsergebnisse;
  • Angemessenheit der Arbeits-, Zeit- und Finanzplanung;
  • Nachhaltigkeit der Vernetzungsarbeiten.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden für Anwendungsfeld 1 und 2 sowie für die Koordinierungsstelle Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.


Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.


Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.


Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der/dem vorgesehenen Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator vorzulegen.


Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.


Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.


Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


 
8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2034 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2034 in Kraft gesetzt werden.


Bonn, den 26. Juli 2024

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag


Dr. Nicola Scholz


Anlage


Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:


1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen


Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.


Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.


Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.


Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens;
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses;
  3. Standort des Vorhabens;
  4. die Kosten des Vorhabens sowie
  5. die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.


Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Falle von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.9


Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.10


Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.


Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
  • 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
  • 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
  • 10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)


Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.


2 Umfang/Höhe der Zuwendungen


Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.


Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben


Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung;
  • industrielle Forschung;
  • experimentelle Entwicklung


(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).


Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60, sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.


Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.


Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).


Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).


Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

  1. um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
    um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  2. um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
    3. der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen;
    4. das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt;
  3. um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
  4. um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
    1. von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
    2. eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
    3. mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
      • die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
      • der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.


Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU


Beihilfefähige Kosten sind

  1. Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
  2. Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
  3. Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste, einschließlich Diensten, die von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationsclustern erbracht werden.


Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.


Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.


Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.


3 Kumulierung


Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:


Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.


Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.


Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.


Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.


1 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2 - BMBF-Aktionsplan „Künstliche Intelligenz“ – https://www.bmbf.de/bmbf/de/forschung/digitale-wirtschaft-und-gesellschaft/kuenstliche-intelligenz/ki-aktionsplan.html
3 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 02. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanten Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30. Juni 2023, S. 1).
4 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
5 - Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
6 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
7 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise unter Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI Unionsrahmens.
8 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
9 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
10 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.