1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Hintergrund
Eine zentrale Herausforderung für die Wirtschaft ist derzeit der Fachkräftemangel, der in den kommenden Jahren insbesondere in systemrelevanten Bereichen wie dem Handwerk sowohl zur Wachstums- als auch zur Transformationsbremse werden kann. Basis der Fachkräftesicherung ist die duale Ausbildung, gerade in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Sie ist ein Grund dafür, dass junge Menschen in Deutschland im internationalen Vergleich deutlich seltener erwerbslos sind. Allerdings nehmen immer weniger junge Menschen einen Karriereweg in der beruflichen Bildung auf. Die Gesamtzahl der institutionell erfassten ausbildungsinteressierten Jugendlichen ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich zurückgegangen.
Die Akteure der Berufsbildung – allen voran die kleinen und mittleren Unternehmen – brauchen Innovationen, Ideen und neue Wege, um Jugendliche für die duale Ausbildung zu gewinnen und damit den eigenen Fachkräftenachwuchs zu sichern. Die Stärke der dualen Berufsbildung ist das enorme Engagement der Unternehmen. Diese befinden sich in einem wirtschaftlichen, technologischen und gesellschaftlichen Wandlungsprozess: Berufs- und branchenspezifische Transformationen, regional sehr unterschiedliche Ausgangslagen und globale Krisen wirken sich auch auf die Berufsausbildung stark aus. Von immer größerer Bedeutung für unsere Gesellschaft ist die ökologische Transformation mit der erforderlichen Energie- und Mobilitätswende.
1.2 Förderziel
Um Deutschland angesichts der Herausforderungen durch die erforderliche Transformation zukunftsfest zu machen, müssen alle Talente gewonnen und langfristig gehalten werden.
Förderziel der vorliegenden Richtlinie „Transformation fördern (TRAFO)“ ist es, dem akuten Fachkräftemangel bei KMU entgegenzuwirken. Die duale Ausbildung und die damit verbundene Fachkräftesicherung sollen in allen von Transformationen betroffenen Wirtschaftssektoren umfassend unterstützt und gestärkt werden. Um Passungsprobleme zwischen KMU und potenziellen Auszubildenden zu überwinden sowie die Rekrutierung und Anbahnung von Ausbildungsverhältnissen zu verbessern, können neue oder bewährte Unterstützungsleistungen erprobt beziehungsweise eingesetzt werden. Das übergeordnete Ziel ist, möglichst viele freie Ausbildungsplätze bei KMU zu besetzen und dass gleichzeitig viele junge Menschen für eine duale Ausbildung begeistert werden können.
Die durch diese Förderrichtlinie entstandenen innovativen Projekte sollen KMU für die Ausbildung stärken, Auszubildende gewinnen und die Weiterqualifizierung von Fachkräften vorantreiben.
Die Förderrichtlinie ist eine Maßnahme im Rahmen der neuen Initiative des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) „JOBvision“ und steht im Kontext der Allianz für Aus- und Weiterbildung sowie der Exzellenzinitiative Berufliche Bildung des BMBF.
1.3 Zuwendungszweck
Zuwendungszweck ist die Unterstützung von Projekten zur Sicherung des Fachkräftebedarfs bei KMU, insbesondere durch die Gewinnung von Auszubildenden. Da die Sicherung des Fachkräftenachwuchses in nahezu allen Wirtschaftssegmenten und entlang der gesamten Wertschöpfungskette notwendig ist, sollen Lösungsansätze entwickelt werden, die alle Branchen und Berufe abdecken, für die Transformation (Digitalisierung, Dekarbonisierung, demographischer Wandel) relevant sind. Diese Ansätze können sowohl branchenspezifisch als auch branchenübergreifend gestaltet sein, müssen jedoch an die jeweiligen regionalen Gegebenheiten angepasst und entsprechend regional spezifisch ausgerichtet sein.
Sollte es sich nicht um explizit neue Ansätze handeln, sondern um eine Weiterentwicklung von Ergebnissen aus bisherigen Programmen, so muss es sich um eine erhebliche und begründete Ausdehnung der bisherigen Ansätze handeln.
Bisherige Ergebnisse aus dem Programm JOBSTARTER (plus) oder aus ähnlichen Programmen können bei den gewählten Ansätzen berücksichtigt werden – eine entsprechende Abgrenzung ist vorzunehmen.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz genutzt werden.
1.4 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden innovative, themenfokussierte und nachhaltig ausgerichtete Projekte, die Lösungsstrategien für den Fachkräftebedarf aus der Perspektive der KMU umsetzen oder neue entwickeln und erproben. Sie konzipieren für die erforderliche Transformation Ansätze, die sich an den regionalen Gegebenheiten, den Rahmenbedingungen und den Branchen orientieren. Dabei bauen sie auf Instrumente und Konzepte aus bereits erfolgreichen Programmen zur beruflichen Bildung auf, entwickeln diese bei Bedarf weiter und passen sie an neue Herausforderungen an. Vorhandene regionale Unterstützungssysteme werden gemäß den Zielen der Initiative von den Projekten integriert, dies gilt insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen der Agentur für Arbeit und der Länder.
Die Projekte dieser Förderrichtlinie entwickeln und erproben ihre eigenen Konzepte beziehungsweise Umsetzungsstrategien, um die Betriebe bestmöglich bei der Gewinnung von Fachkräften zu unterstützen. Sie wählen passende Lösungsansätze aus und entwickeln dem Bedarf entsprechend neue und innovative Unterstützungsangebote (zum Beispiel in Form von Checklisten oder neuen Veranstaltungsformaten) in ausgewählten Themenstellungen wie:
- Ausbildungsmarketing/Zielgruppenansprache.
- Akquise und Besetzung von Ausbildungsplätzen.
- Beratung zum Qualifizierungsbedarf im Kontext der Transformationsprozesse.
- Regionale Netzwerke und Verbundausbildung.
- Entwicklung und Erprobung der Möglichkeiten der flexiblen Umsetzung von Aus- und Weiterbildung im betrieblichen Kontext.
- Nutzung bestehender Qualifizierungsangebote für die Verzahnung von Aus- und Weiterbildung.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie im Handelsregister eingetragene Personenhandelsgesellschaften des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind (zum Beispiel Wirtschaftsförderungen, Kommunen, Kammern, Bildungsträger, Verbände, Hochschulen).
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt.
Eine Weiterleitung der Zuwendung oder eines Teils der Zuwendung an Dritte ist nicht zulässig.
Der Antragsteller muss in der Lage sein, die nicht geförderten (siehe dazu Nummer 5 dieser Förderrichtlinie), für die Projektdurchführung aber notwendigen Ausgaben selbst oder von Dritten (ausgenommen sind zweckgebundene Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 BHO oder vergleichbarer Regelungen oder Aufträge im Sinne der Unterschwellenvergabeordnung oder vergleichbarer Regelungen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts für das beantragte Projekt) aufzubringen. Der Antragsteller muss die Gesamtfinanzierung des Projekts im Bewilligungszeitraum sicherstellen.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt müssen eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).
Die Unterstützung der für die Umsetzung der Projektidee und die nachhaltige Verankerung bei erfolgreicher Erprobung des Projekts erforderlichen Partner muss gegeben und durch eine schriftliche Bestätigung sowie Konkretisierung der Unterstützungsleistung dokumentiert sein.
Alle Zuwendungsempfänger stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung für eine Förderdauer von bis zu 36 Monaten als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Der Beginn der Förderung von Projektvorhaben ist für den 1. März 2025 vorgesehen. Die Bewilligungsbehörde (vergleiche Nummer 7.1) behält sich einen davon abweichenden Laufzeitbeginn vor.
Die Höhe der Zuwendung pro Förderprojekt richtet sich nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.
Soweit sie zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig und angemessen sind, können zusätzliche Personalausgaben und Ausgaben für projektbezogene Reisen des Projektpersonals gefördert werden.
Für diese förderfähigen Ausgaben kann auf Antrag eine anteilige Zuwendung von bis zu 100 Prozent, maximal jedoch 700 000 Euro pro Projekt für den Bewilligungszeitraum, als Projektförderung gewährt werden.
Personalausgaben sind in der Regel zuwendungsfähig bis maximal zu einer Vergütung, die in dem beim Zuwendungsempfänger geltenden Entgeltsystem (Tarifvertrag, Haustarifvertrag, sonstige Entgeltregelung) von der Wertigkeit beziehungsweise von der Tätigkeit her einer Eingruppierung in der Entgeltgruppe E 13 TVöD für Beschäftigte des Bundes entspricht. Die Entgeltgruppe E 13 TVöD stellt eine inhaltliche Vergleichsgröße dar, ersetzt aber nicht die tarifgerechte Veranschlagung gemäß dem beim Zuwendungsempfänger geltenden Entgeltsystem.
Im Rahmen der Antragstellung und einer möglicherweise späteren Abrechnung von Reisen sind die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) analog anzuwenden. Dabei wird aus Gründen der Nachhaltigkeit grundsätzlich die Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel gemäß § 4 BRKG empfohlen.
Das BMBF fördert den fachlichen Austausch und die Vernetzung der an den bewilligten Projekten Beteiligten durch die Durchführung von Workshops und bundesweiten Veranstaltungen. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist verpflichtend. Hierfür können für eine angemessene Anzahl der am Projekt beteiligten Personen (in der Regel bis zu zwei Personen pro Veranstaltung) und für zwei Termine pro Jahr Reisemittel in Höhe von bis zu 700 Euro pro Person beantragt werden.
Nicht gefördert werden die für die Durchführung des Projekts notwendigen weiteren Ausgaben für zum Beispiel Mieten, Rechner und Software, Büroausstattung, Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Literatur, Gegenstände, Ausgaben für die Organisation, Durchführung und Dokumentation von Veranstaltungen, Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Internetpräsenz, Printerzeugnisse und Messebeteiligungen. Diese nicht förderfähigen Ausgaben sind durch den Antragsteller als angemessene Eigenbeteiligung einzubringen (siehe Nummer 3).
Alle für die Durchführung des Projekts notwendigen Ausgaben, sowohl die förderfähigen als auch die oben benannten nicht förderfähigen, sind im Antrag auszuweisen. Die nicht förderfähigen Ausgaben sind mit Hilfe des Vordrucks „Projektgesamtausgaben“ außerhalb des Finanzierungsplans darzustellen.
In den Zwischennachweisen und im abschließenden Verwendungsnachweis sind auch die nicht geförderten, sondern vom Zuwendungsempfänger oder Dritten finanzierten und dem Projekt zuzuordnenden Ausgaben darzustellen.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die oben genannten förderfähigen projektbezogenen Ausgaben (Personal und Dienstreisen), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben ebenfalls anteilig bis zu 100 Prozent und maximal bis 700 000 Euro pro Projekt für den Bewilligungszeitraum gefördert werden können.
Bei der Beantragung sind die „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ zu beachten (abrufbar unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis an Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98).
Sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden, werden die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF) ebenfalls Bestandteil des Zuwendungsbescheids.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Vorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Mit der Durchführung der Fördermaßnahme hat das BMBF das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) als Bewilligungsbehörde beauftragt. Ansprechpartner ist das
Bundesinstitut für Berufsbildung
Arbeitsbereich 4.4
Friedrich-Ebert-Allee 114 – 116
53113 Bonn
Telefon: 0228 – 107 2909
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block abgerufen oder unmittelbar beim BIBB angefordert werden.
Informationen zur Förderbekanntmachung werden im Internet unter www.bmbf.de veröffentlicht. Dort finden Sie auch Hinweise zu Informationsveranstaltungen für Förderinteressierte. Eine Teilnahme wird empfohlen.
7.2 Antragsverfahren, Art und Umfang der einzureichenden Unterlagen und Antragsfrist
Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt.
Zur Erstellung und Einreichung der vollständigen Anträge ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen https://foerderportal.bund.de/easyonline/relink.jsf?m=BIBB_AB44&b=JOBVISION&t=AZA
Ein vollständiger Antrag besteht aus dem förmlichen Förderantrag über easy-Online, dem Projekt- beziehungsweise Antragskonzept und der Übersicht Projektgesamtausgaben. Beides ist verpflichtend im easy-Online-System mit dem förmlichen Antrag hochzuladen.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Anträge sind bis spätestens 31. Oktober 2024 einzureichen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Zusätzlich muss der über easy-Online eingereichte Antrag dem BIBB zu dem oben genannten Termin rechtsverbindlich unterschrieben zugehen. Alternativ besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen.
Aus der Vorlage eines Antrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Das Projektkonzept ist so zu gestalten, dass es selbsterklärend ist und eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt. Das Projektkonzept ist mit einer Länge von maximal zehn Seiten inklusive Deckblatt (DIN A4, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, mindestens 2 cm Rand) entsprechend der folgenden Gliederung zu strukturieren.
Das Projektkonzept ist folgendermaßen gegliedert, die zur Verfügung gestellte Vorlage ist zu verwenden:
- Kurzdarstellung der fachlichen Eignung des Antragstellers für die Projektumsetzung (eigene Aktivitäten und Erfahrungen, um das Konzept für die Förderrichtlinie TRAFO umzusetzen).
- Ziele des Projektvorhabens.
- Bedarf. Welchen Mehrwert bietet das Projekt in Bezug auf KMU, auf das gewählte Thema beziehungsweise die Branche?
- Umsetzungsstrategie und Arbeitspakete inklusive Meilensteinplan.
- Darstellung der Kooperation mit und/oder Abgrenzung zu anderen Förderprogrammen.
- Darstellung der zu erreichenden projektspezifischen Zielgrößen und deren Nachweis.
- Beschreibung der intendierten Wirkung/Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen in Zusammenhang mit dem zu erreichenden Ziel (Welchen Beitrag kann die geplante Maßnahme zur Zielerreichung leisten?).
- Darstellung der mittel- oder langfristigen Auswirkungen auf die gewählte Zielregion, auf an Ausbildung beteiligte Unternehmen und sonstige Akteure, von anhaltendem Nutzen für die regionalen Ausbildungsstrukturen sowie für (Ausbildungs-)Unternehmen.
- Verwertungsplanung einschließlich Ergebnistransfer.
Die eingegangenen Projektanträge stehen im Wettbewerb untereinander und werden nach folgenden Kriterien geprüft und bewertet.
Formale Prüfung:
Eingehende Anträge werden zunächst formal im Hinblick auf die Erfüllung der in den Nummern 3 und 7 dieser Förderrichtlinie genannten jeweils für das Projekt einschlägigen Anforderungen geprüft.
- Antragsberechtigung gemäß Nummer 3 dieser Förderrichtlinie.
- Korrekte Einreichung und Vollständigkeit der Unterlagen und Angaben gemäß Nummer 7 dieser Förderrichtlinie.
- Branchenerfahrung und Wirtschaftsnähe, nachgewiesene, aktive Mitgliedschaft in beziehungsweise Kooperationsbeziehungen zu Netzwerken mit Betrieben, Zugang zu Betrieben.
- Einbindung (Mitgliedschaft) in regionale Gremien, regionale Vernetzung.
- Zugang zu Strukturen, um Jugendliche für die Ausbildung gewinnen zu können.
- Einschlägige Projekterfahrung.
Anträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, können im weiteren Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden.
Fachliche Prüfung anhand dem Grunde nach gleichgewichtigen Kriterien:
- Plausibilität der Projektgesamtplanung einschließlich der Finanzierung sowie der Projektziele und der angestrebten Zielgrößen.
- Schlüssigkeit des Konzepts sowie der geplanten Maßnahmen und deren Wirksamkeit.
- Plausibilität der Projektbegründung sowie Darstellung der Relevanz für die Praxis.
- Qualität und Machbarkeit der Umsetzungsstrategie.
- Regionale Einbindung des Projekts und Nachvollziehbarkeit der dargestellten Netzwerkstrukturen, insbesondere zu kleinen und mittleren Unternehmen.
- Fachlicher Bezug und Abgrenzung zu beziehungsweise Kooperation mit bestehenden Fachprogrammen insbesondere der Länder und der Agentur für Arbeit.
- Qualität des Verwertungs- und Transferplans.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Das Auswahlergebnis wird den Antragstellenden mitgeteilt. Der eingereichte Projektantrag und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und behält bis zum 31. Dezember 2028 ihre Gültigkeit.
Bonn, den 22. Juli 2024
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Ulrich Schuck