Bekanntmachung : Datum:
Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema DataXperiment – Erprobung innovativer Machbarkeits- und Anwendungsszenarien in der Onkologie
– Nationale Dekade gegen Krebs –, Bundesanzeiger vom 30.07.2024
Vom 21.06.2024
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
In der modernen Krebsmedizin und onkologischen Forschung werden umfangreiche Datensätze generiert und informationstechnologische Werkzeuge (Tools) entwickelt. Zusätzlich zum ursprünglichen Zweck bieten diese Daten und Tools das Potenzial für die Nutzung in weiteren innovativen Forschungsideen. Eine erste Erprobung der Machbarkeit oder Anwendbarkeit solcher innovativen Forschungsideen birgt ein großes Potenzial, allerdings erfolgt sie bislang in einem zu geringen Umfang.
Vor diesem Hintergrund fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Rahmen dieser Förderrichtlinie zeitlich eng begrenzte Forschungsarbeiten für die Erprobung innovativer Forschungsideen unter Verwendung bereits zugänglich gemachter Daten aus Versorgung und Forschung und vorhandener Tools. Die Projektergebnisse sollen Erkenntnisse über die Machbarkeit oder Anwendbarkeit der Forschungsideen in der onkologischen Forschungs- oder Versorgungspraxis liefern.
Insgesamt sollen die im Rahmen dieser Maßnahme generierten Forschungsergebnisse eine Bewertungsgrundlage schaffen, ob die innovative Idee das Potenzial für eine weitere Verwendung in zukünftiger Forschung oder der Anwendung in der Versorgung erlaubt.
Die Fördermaßnahme ist ein Baustein der Forschungsförderung des BMBF im Rahmen der Nationalen Dekade gegen Krebs (www.Dekade-gegen-Krebs.de).
Mit der Nationalen Dekade gegen Krebs bündelt das BMBF gemeinsam mit Partnerinnen und Partnern über zehn Jahre die Kräfte, um der Krebsforschung in Deutschland einen neuen Schub zu geben und Innovationen schneller zu den Patientinnen und Patienten zu bringen.
1.1 Förderziel
Die Ziele der Förderrichtlinie sind erreicht, wenn mit bereits nutzbar gemachten Daten oder Tools die Machbarkeit/Umsetzbarkeit von über den ursprünglichen Forschungszweck hinausgehenden innovativen Ideen für einen Einsatz in der Krebsforschung oder -versorgung vorangetrieben und die Forschungsergebnisse anschließend durch die Antragsteller bewertet und zur Verfügung gestellt werden konnten. Die Fördermaßnahme soll zusätzlich dem an der Universitätsmedizin verorteten wissenschaftlichen Nachwuchs die Möglichkeit zur Profilschärfung einräumen.
Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/files/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung_barrierefrei.pdf.
1.2 Zuwendungszweck
Der Zuwendungszweck ist die zeitlich eng begrenzte Förderung von Einzelvorhaben. In den Vorhaben sollen innovative Forschungsideen erprobt werden, deren Ergebnisse potenziell einen Mehrwert in der Krebsforschung oder -versorgung schaffen. Grundlage bilden bereits vorhandene und operable Daten oder Tools, die auch kombiniert werden können, um eine neue Fragestellung zu beantworten. Die Förderung richtet sich insbesondere an den wissenschaftlichen Nachwuchs, der so Impulse für zukünftige, eigenständige Forschungsprojekte erhalten kann.
Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Einzelprojekte mit klarem Bezug zur Onkologie, in denen eine innovative und alternative Nutzung bereits vorhandener und operabler Datensätze, beziehungsweise bestehender Tools erprobt wird. Für die Erprobung der Forschungsidee müssen die für das Projekt erforderlichen Daten bereits identifiziert, zusammengeführt, strukturiert und annotiert vorliegen. Denkbar wären beispielsweise datenbasierte Lösungsansätze für den klinischen Routinealltag wie beispielsweise die Befundung in der Pathologie oder es können bestehende Tools zugunsten der Nutzerfreundlichkeit angepasst werden. Gefördert werden können auch Weiterentwicklungen von bereits bestehenden Algorithmen oder Softwareanwendungen, wenn sie einen Mehrwert für die wissenschaftliche Community liefern und für andere Nutzergruppen zugänglich gemacht werden (zum Beispiel Entwicklung einer grafischen Oberfläche, eines Algorithmus, Software et cetera).
Forschungsideen sollen auf ihre Machbarkeit beziehungsweise Anwendung für potenziell nachfolgende Projekte hin erprobt werden.
Der Zugang und die Erfüllung der rechtlichen und ethischen Rahmenbedinungen zu den Datensätzen und Tools müssen bereits bestehen und nachweisbar sein.
Folgende Arten von Forschungsprojekten sind nicht förderfähig:
- Projekte, deren wesentlicher Fokus auf der Generierung neuer Daten liegt;
- Projekte, deren Fokus auf der alleinigen Identifizierung, Zusammenführung, Strukturierung, Annotierung von Daten liegt;
- Projekte, deren Fokus auf der alleinigen Entwicklung neuer informationstechnologischer Werkzeuge liegt.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule), in Deutschland verlangt.
Die Förderung eines Universitätsklinikums setzt voraus, dass dem Universitätsklinikum die Zuständigkeit für Forschung und Lehre landesrechtlich zugewiesen wurde, wie es zum Beispiel im Integrationsmodell der Fall ist.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Wissenschaftliche Standards
Die Antragsteller sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister und die IT-Vernetzung.
Qualität der angewendeten Methoden
Die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Förderung.
Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten
Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen in der Gesundheitsförderung, Prävention und Therapie von Krebserkrankungen erbringen. Eine mögliche Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis oder Strategien zu einer Weiterentwicklung der Projektergebnisse müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts dargestellt werden.
Mitwirkung bei der Nationalen Dekade gegen Krebs
Alle Geförderten erklären sich mit ihrer Bewerbung zur Mitwirkung bei Maßnahmen bereit, die im Rahmen der „Nationalen Dekade gegen Krebs“ initiiert werden. Dies kann beispielsweise die Präsentation von Projektergebnissen bei Konferenzen, Workshops oder vor Gremien der Dekade sowie die Darstellung von Forschungsergebnissen in der Öffentlichkeit umfassen und betrifft im Besonderen die Teilnahme an einer Auswertung der Maßnahme nach Abschluss der Projekte.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten gewährt. Der Projektstart ist für Oktober 2024 geplant.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden mit einer Zuwendung von jeweils bis zu 50 000 Euro inklusive Projektpauschale gefördert. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben für die Erprobung alternativer und innovativer Machbarkeits- und Anwendungszenarien in der Onkologie und für die Vernetzung der für das Förderprojekt relevanten Akteure. Unter anderem können auch Ausgaben für notwendige Aufträge an Dritte zur Unterstützung der Arbeiten als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Die Beantragung der Finanzmittel ist in Form einer Pauschale möglich. Dazu sind die Mittel unter Position 0841 (Weitere Sachausgaben 1) des Gesamtfinanzierungsplans zu beantragen beziehungsweise unter der Position 0850 (Sonstige unmittelbare Vorhabenkosten) der Gesamtvorkalkulation und die Position „Pauschale“ zu benennen.
Nicht gefördert werden Ausgaben für Investitionen und sonstige Gegenstände.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ des BMBF.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
DLR Projektträger
– Bereich Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228 3821-1210
Telefax: 0228 3821-1257
Ansprechpersonen sind
Dr. Isabel Aller
Telefon: 0228 3821-1168
E-Mail: isabel.aller@dlr.de
Dr. Amke Ris
Telefon: 0228 3821-1676
E-Mail: amke.ris@dlr.de
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de
Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
7.2 Einstufiges Antragsverfahren
Dem Projektträger ist bis spätestens 30. August 2024 ein rechtsverbindlich unterschriebener förmlicher Förderantrag sowie eine Vorhabenbeschreibung in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.
Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Unterlagen, die den niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.
Mit dem förmlichen Förderantrag ist eine Vorhabenbeschreibung vorzulegen, die das Projekt skizziert und aus einem englischen (maximal vier DIN-A4-Seiten) und einem deutschen Teil besteht. Die beiden Teile sind als separate PDF-Dateien im elektronischen Antragssystem „easy-Online“ hochzuladen.
Der englische Teil soll alle notwendigen Informationen enthalten, um bei der Begutachtung eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.
Es besteht die Möglichkeit, an einer Informationsveranstaltung teilzunehmen. Informationen zu dieser Veranstaltung sind online beim Projektträger unter https://projekttraeger.dlr.de/media/gesundheit/GF/Informationsveranstaltung_dataXperiment.pdf abrufbar.
Eine verbindliche Vorlage zur Erstellung der begutachtungsfähigen englischen Vorhabenbeschreibung ist hier abgelegt: https://projekttraeger.dlr.de/media/gesundheit/GF/Mustervorlage_englischer_Teil_dataXperiment.docx
Eine verbindliche Vorlage zur Erstellung der deutschen Vorhabenbeschreibung ist hier niedergelegt: https://projekttraeger.dlr.de/media/gesundheit/GF/Mustervorlage_deutscher_Teil_dataXperiment.docx
Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Passfähigkeit zur Zielsetzung der Bekanntmachung;
- Qualität der Projektskizze (Realisierbarkeit, definiertes Forschungsziel, vorhandene Infrastruktur et cetera);
- Innovationsgrad des Vorhabens, technologisches Potenzial, klinischer/gesellschaftlicher Bedarf.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 gültig.
Bonn, den 21. Juni 2024
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
A. Parsons
Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenden Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/17766.php zu finden.