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Bekanntmachung : Datum:

Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung der Forschungs- und Innovationszusammenarbeit mit Taiwan auf dem Gebiet der Mikroelektronik, Bundesanzeiger vom 19.07.2024

Vom 09.07.2024

Die Mikroelektronik ist wichtiger Taktgeber für Fortschritt und Innovationen. Als eine zentrale Zukunftstechnologie bietet sie Lösungen für globale Herausforderungen. Benötigt werden zunehmend maßgeschneiderte, leistungsfähigere und dennoch energiesparende Halbleiterchips, denn sie sind der Schlüssel für die Digitalisierung und Energiewende, die Bewältigung des Klimawandels oder den Umbau hin zu einer resilienteren Wirtschaft. Die forschungsintensive Mikroelektronik ist mehr als andere Schlüsseltechnologien geprägt durch eine global vernetzte Wertschöpfungskette. Das ermöglicht höchst komplexe und innovative Produkte zu geringen Kosten und zieht gleichzeitig eine intrinsische Fragilität nach sich. Vor diesem Hintergrund können internationale Kooperationen in der Mikroelektronikforschung dazu beitragen, Lösungen für gesellschaftliche und wirtschaftliche Herausforderungen zu erschließen und die Innovations- und Wertschöpfungsketten in der Mikroelektronik zu festigen.


Deutschland als der wichtigste Mikroelektronikstandort in Europa besitzt mit seiner Forschungsexzellenz und Fertigungskompetenz sehr gute Voraussetzungen für den Auf- und Ausbau von internationalen Forschungskooperationen.


Die strategische Bedeutung Taiwans ergibt sich aus der herausragenden Forschungsexpertise sowie den dort ansässigen, global führenden Halbleiterherstellern. Forschungskooperationen auf dem Gebiet der Mikroelektronik mit Taiwan bieten daher ein einzigartiges Potenzial für Deutschland. Eine erste Forschungszusammenarbeit mit Taiwan auf dem Gebiet der Chipentwicklung wurde bereits im Rahmen der Förderrichtlinie „Design-Instrumente für souveräne Chipentwicklung mit Open-Source (DE:Sign)“ innerhalb der Designinitiative Mikroelektronik des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) initiiert.


Um die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit am Standort Deutschland zu stärken und einen Zugewinn an technologischer Souveränität in Europa zu erzielen, baut das BMBF seine Forschungszusammenarbeit mit dem National Science and Technology Council Taiwan (NSTC) auf dem Gebiet der Halbleiter- und Mikroelektronikentwicklung aus. Grundlage dafür ist das gemeinsame Interesse an der Förderung von wissenschaftlicher Forschung und technolo­gischer Entwicklung sowie des Austauschs zwischen den wissenschaftlichen Gemeinschaften beider Standorte.
Diese Rahmenrichtlinie ist Teil des Rahmenprogramms „Mikroelektronik. Vertrauenswürdig und nachhaltig. Für Deutschland und Europa.“1 der Bundesregierung und leistet einen wichtigen Beitrag zur Mission 4 „Digitale und technologische Souveränität“ der „Zukunftsstrategie Forschung und Innovation“2 der Bundesregierung.


1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


Die Richtlinie dient dazu, langfristige kooperative Forschungsbeziehungen in der Mikroelektronik mit Taiwan zu schaffen. Dadurch sollen für den Mikroelektronik-Standort Deutschland zukunftsweisende Hardware-Innovationen erforscht und gleichzeitig die Talente- und Fachkräftebasis in Deutschland gestärkt werden. Besonders der starke Fokus auf die internationale Vernetzung und Kooperation bietet das Potenzial, die Ausbildung von Talenten und Fachkräften an hiesigen Hochschulen deutlich zu verbessern. Durch den gegenseitigen Zugewinn an mikroelektronischem Know-how tragen die Forschungskooperationen zur Stärkung der Innovationskraft in den hiesigen Anwenderbranchen mikroelektronischer Systeme bei. Die Richtlinie soll so maßgeblich einen signifikanten Beitrag zur Sicherung der technologischen Souveränität in Deutschland und Europa leisten.


1.1 Förderziel


Ziele dieser Richtlinie sind

  • neue Kooperationsbeziehungen zwischen Deutschland und Taiwan in innovativen Forschungsbereichen der Mikroelektronik zu etablieren und bestehende Forschungskooperationen zu festigen,
  • im Rahmen gemeinsamer Forschungs- und Innovationstätigkeit nachhaltige Wissens- und Innovationsnetzwerke mit Taiwan zu knüpfen,
  • einen verbesserten gegenseitigen Zugang zu Forschungsressourcen und relevanten Netzwerken sowie heraus­ragenden Institutionen und Forschenden zu ermöglichen,
  • die Förderung von Talenten und Fachkräften zur Erhöhung der Design-, Fertigungs- und Digitalkompetenz am hiesigen Forschungsstandort,
  • die Qualifizierung neuer Forschungsansätze in der Mikroelektronik mit hohem wissenschaftlich-technischem Potenzial für industriegetriebene Anschlussprojekte sowie perspektivisch einen Transfer in die Industrie und eine wirtschaftliche Verwertung in Deutschland,
  • die Steigerung der Innovationskraft in der Mikroelektronik am Standort Deutschland zur nachhaltigen Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wissenschaft und Wirtschaft sowie der technologischen Souveränität.


Die neuen Kooperationsbeziehungen sollen dem Aufbau oder dem nachhaltigen Ausbau von Nachwuchsforschungsgruppen in beziehungsweise mit Taiwan dienen und im Rahmen gemeinsamer Forschung wissenschaftliche Ergebnisse zum beiderseitigen Nutzen produzieren. Durch die Bearbeitung gemeinsamer Forschungsvorhaben und dem damit verbundenen Aufbau internationaler Netzwerke von wissenschaftlichem Nachwuchs soll eine Grundlage für eine langfristige Zusammenarbeit gelegt und die Bleibeperspektiven für wissenschaftlichen Nachwuchs in den Partnerregionen verbessert werden.


Damit leistet diese Richtlinie einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung.


Zur Untersuchung der Zielerreichung können unter anderem folgende Indikatoren herangezogen werden:

  • Anzahl neuer internationaler Forschungskooperationen beziehungsweise Wissens- und Kooperationsnetzwerke zwischen Deutschland und Taiwan,
  • Zugang zu Forschungsressourcen, relevanten Netzwerken sowie herausragenden Institutionen in Taiwan,
  • Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Abschlussarbeiten (Bachelor und Master) und Promotionen, sowie wissenschaftliche Forschungsaufenthalte in Taiwan,
  • Anhebung der technologischen Reifegrade der erforschten Ansätze und Lösungen,
  • Anzahl beziehungsweise Lauffähigkeit der Demonstratoren,
  • Anzahl wissenschaftlicher Konferenzbeiträge zur Mikroelektronik auf internationalen Konferenzen/breite exzellente Forschung (Wissenschaftsindex),
  • Anzahl von durchgeführten beziehungsweise besuchten Veranstaltungen und Workshops zum Austausch, zur Kooperation und wissenschaftlichen Vernetzung.


Zur Erfassung der Zielerreichung sollen oben genannte Indikatoren von den Antragstellern mit Blick auf ihre Messbarkeit ausformuliert werden. Dies wird bei der Bewilligung festgehalten sowie zu geeigneten Zeitpunkten erhoben (gegebenenfalls auch nach Abschluss des Vorhabens).


1.2 Zuwendungszweck


Zuwendungszweck ist die Förderung deutscher Partner in vorwettbewerblichen, bilateralen FuE3-Vorhaben zwischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen an den Standorten Deutschland und Taiwan in der Mikroelektronik. Fachlich-inhaltlich sollen Forschungskooperationen gefördert werden, die auf neue Forschungsansätze und -methoden innerhalb der gesamten Mikroelektronik abzielen. Der thematische Fokus innerhalb der Mikroelektronik wird mittels jährlicher Förderaufrufe gesetzt.


Die Veröffentlichung der jährlichen Förderaufrufe erfolgt über das Fachportal https://www.elektronikforschung.de.


Um die oben genannten Förderziele hinsichtlich der Ausbildung von wissenschaftlichen Talenten am Mikroelektronikstandort Deutschland zu erreichen, soll in den FuE-Vorhaben die Beteiligung von Studierenden, Doktoranden, Postdoktoranden und/oder Juniorprofessoren vorgesehen werden. Darüber hinaus soll in den FuE-Vorhaben ein gegenseitiger Studierendenaustausch zwischen Deutschland und Taiwan geplant werden.


Von den Vorhaben wird erwartet, dass sie das konkrete Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation an den beiden Standorten aufzeigen.


Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR4 und der Schweiz sowie in Taiwan genutzt werden. Ausnahmen sind mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich.


1.3 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


2 Gegenstand der Förderung


Die Rahmenrichtlinie sieht die Veröffentlichung von jährlichen Förderaufrufen vor, in denen thematische Schwerpunkte innerhalb der Mikroelektronik benannt werden.


Der Gegenstand der Förderung sind grundsätzlich FuE-Aufwendungen deutscher Partner in den vorwettbewerblichen FuE-Vorhaben. Eine Antragstellung kann nur auf der Grundlage der jährlichen Förderaufrufe erfolgen. Diese werden auf dem Fachportal unter https://www.elektronikforschung.de veröffentlicht.
Antragsteller müssen sowohl die allgemeinen Bedingungen für die Förderung, so wie in dieser Rahmenrichtlinie dargestellt, als auch die spezifischen Voraussetzungen des jeweiligen Förderaufrufs berücksichtigen. Das NSTC wird zeitgleich parallel eigene Förderaufrufe veröffentlichen, in denen die Fördermodalitäten der taiwanischen Vorhabenanteile spezifiziert werden (bilaterale Finanzierung).


Gefördert werden deutsche Partner in Vorhaben, in denen auf deutscher Seite mindestens eine Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung beteiligt ist, die mit mindestens einer Partnerinstitution aus Taiwan zusammenarbeitet.


Übergeordnete Anforderungen


Die Arbeiten in den FuE-Vorhaben sollen vor allem Chip- und Systeminnovationen mit hoher wissenschaftlicher und zukünftig wirtschaftlicher Relevanz vorantreiben. Die Vorhaben sollen einen klaren Bezug zur Entwicklung von Mikroelektronikhardware aufweisen. Die geplanten FuE-Arbeiten müssen in dem Forschungsbereich den Stand der Technik deutlich übertreffen.


Gefördert werden Vorhaben, die sich durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko sowie eine große Breitenwirksamkeit auszeichnen. Der tatsächliche Nutzen und die Breitenwirksamkeit des Lösungsvorschlags, insbesondere im Vergleich zu bestehenden Ansätzen, ist differenziert darzulegen.


Bei der Planung der Vorhaben sollen zudem die folgenden Aspekte berücksichtigt und adressiert werden:

  1. detailliertes Konzept für einen gegenseitigen Studierendenaustausch (in der Regel ein Aufenthalt pro Studierenden und Projekt für eine Dauer von sechs Monaten);
  2. Vertrauenswürdigkeit durch Transparenz und gute wissenschaftliche Praxis,
  3. wirksame Einbindung individueller Forschungsexpertise und Vorarbeiten;
  4. starke Interaktionen, intensiver Austausch und wissenschaftliche Vernetzung;
  5. Identifizierung von konkreten Anwendungsperspektiven und Verwertungspotenzialen sowie Konzepte zum Transfer der Ergebnisse in die wirtschaftliche Nutzung.


So sollen vorab einerseits klare Bezüge zum Auf- und Ausbau sowie zur Intensivierung der bilateralen Forschungsbeziehungen zwischen Deutschland und Taiwan in der Mikroelektronikentwicklung hergestellt werden und andererseits die Projekte Aspekte des Wissens- und Technologietransfers im Zusammenhang mit der Nutzung des erzielten Forschungsergebnisses berücksichtigen.


Vorhaben der reinen Grundlagenforschung sind von der Förderung ausgenommen.


Für alle Vorhaben wird empfohlen, vor dem Stichtag bereits in einer frühen Skizzenphase Kontakt mit dem zustän­digen Projektträger aufzunehmen und die grundsätzliche Passfähigkeit des Vorhabens unter Berücksichtigung der Förderkriterien zu erörtern. Siehe dazu Nummer 7.1.


3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind staatliche und nichtstaatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland.


Die Förderung an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen wird ausschließlich für nicht­wirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Nummer 2.1.1 (insbesondere Randnummern 18 und 20) des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28.10.2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1 im Folgenden Unionsrahmen) gewährt.


Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.


Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen5. Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt nur dann, wenn sie keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind und die Kriterien für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten in Nummer 2.1 des FuEuI-Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01) der Europäischen Kommission erfüllen.


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Voraussetzung für die Förderung von Vorhaben ist die Zusammenarbeit mit mindestens einer Partnerinstitution aus Taiwan, die die Zuwendungsvoraussetzungen des jeweils entsprechenden taiwanischen Förderaufrufs erfüllt.


Ziel ist es, die deutschen Partner in FuE-Vorhaben mit einer identischen Zahl an deutschen und taiwanischen Partnern zu fördern. Die deutschen Vorhabenanteile sollen den taiwanischen Arbeitsanteilen im Umfang partnerschaftlich ausgewogen entsprechen und von deutlicher Beteiligung und Initiative von Nachwuchskräften geprägt sein.


Grundsätzlich werden auf deutscher Seite Einzelvorhaben gefördert. Verbundvorhaben mit mehreren deutschen Forschungspartnern sind von der Förderung nicht ausgeschlossen. Hier sollte schlüssig begründet werden, inwiefern die Projektbearbeitung durch mehrere Partner auf deutscher Seite sachgerecht ist. Im Verbundvorhaben mit mehreren deutschen Partnern ist ein Verbundkoordinator auf deutscher Seite zu benennen.


Vorhaben ohne Beteiligung taiwanischer Partner sind von der Förderung ausgeschlossen.


Das BMBF ist bestrebt, den Anteil der Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Fachhochschulen und technische Hochschulen in der Forschungsförderung zu erhöhen. Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Fachhochschulen und technische Hochschulen sind deshalb besonders aufgefordert, sich an den Vorhaben zu beteiligen.


Die Projektpartner müssen erklären, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang geplante Arbeiten parallel in anderen Programmen gefördert oder beantragt wurden oder werden.


Eine zusätzliche Beteiligung von assoziierten Partnern (das heißt ohne Förderung) aus dem In- und Ausland im Verbund ist grundsätzlich möglich.


Die Vorhaben müssen die in Nummer 2 (Gegenstand der Förderung) sowie in den spezifischen Förderaufrufen genannten Anforderungen an ihre wissenschaftlich-technische Zielsetzung erfüllen und sollen die Grundlage für weiterführende Innovationsprozesse legen.


Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110)6.


Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht zurückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die angestrebte Förderdauer beträgt drei Jahre.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.


Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.


Beantragt werden können grundsätzlich alle Ausgaben/Kosten, die zur Durchführung der Maßnahme notwendig sind. Grundsätzlich nicht gefördert wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

  1. Teilnahme an nationalen und internationalen Fachveranstaltungen
    Ausgaben/Kosten für die Teilnahme an nationalen und internationalen Fachveranstaltungen (zum Beispiel Konferenzen, jährliche Präsenzveranstaltungen zwischen BMBF und NSTC in Deutschland oder Taiwan) mit fachlichem Projektbezug im In- und Ausland können für deutsche Projektpartner gefördert werden. Zu den förderfähigen Mitteln gehören zum Beispiel Reisemittel für Transport, Unterbringung und Teilnahmegebühren. Teilnahmen an virtuellen Konferenzen können ebenfalls gefördert werden. Von den geförderten Projekten wird die Teilnahme der deutschen Partner an einer gemeinsamen, jährlich stattfindenden Fachveranstaltung zwischen BMBF und NSTC erwartet. Details zu diesen Veranstaltungen werden rechtzeitig bekannt gegeben.
    Für die Teilnahme an nationalen und internationalen Fachveranstaltungen können in der Antragstellung nachfolgende Beträge ohne weitere Erläuterung veranschlagt werden:
    - Reisekosten/-ausgaben im Inland bis maximal 1 500 Euro pro Reise;
    - Reisekosten/-ausgaben innerhalb Europas bis maximal 2 000 Euro pro Reise;
    - Reisekosten/-ausgaben ins außereuropäische Ausland maximal 3 000 Euro pro Reise.
    Die vorgenannten Beträge verstehen sich als Richtwerte. Abweichende Angaben sind möglich. Darüber hinaus­gehende erwartete Ausgaben müssen erläutert werden. Erstattungsfähig sind nur die tatsächlich entstandenen Ausgaben, diese sind im Verwendungsnachweis aufzuführen.
  2. Workshops
    Ausgaben/Kosten für Workshops oder andere adäquate Austauschformate (einschließlich Online-Workshops oder Maßnahmen virtueller Mobilität) mit bereits bekannten Partnerinstitutionen oder zur Erschließung neuer Koopera­tionspotenziale können gefördert werden. Gefördert werden unter anderem Sach- und Personalmittel, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsveranstaltungen anfallen. Gefördert wird zum Beispiel die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und gegebenenfalls die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe der Zuwendung ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vergleiche Reisen und Aufenthalte) gezahlt.
    Für bestimmte Finanzpositionen können in der Antragstellung nachfolgende Beträge ohne weitere Erläuterung veranschlagt werden:
    - Kleine Workshops bis maximal 5 000 Euro (maximal 40 Teilnehmende), inklusive Technik, Räume, Catering;
    - Catering bei Veranstaltungen bis zu 40 Euro/Person;
    - Sachkosten/-ausgaben insgesamt bis 5 000 Euro.
  3. Vorhabenbezogene Sachmittel, Geräte und Aufträge an Dritte
    Ausgaben/Kosten für vorhabenbezogene Sachmittel (Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur, Mieten, Transportkosten von Material et cetera) sowie für Geräte und Aufträge an Dritte können gefördert werden.
  4. Wissenschaftskommunikation
    Förderfähig sind auch Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.
  5. CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen
    CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
  6. Vorhabenbedingt erforderliches Personal an der deutschen Einrichtung
    Ausgaben/Kosten für vorhabenbedingt erforderliches Personal können gefördert werden.
  7. Projektpauschale
    Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
  8. Reisen und Aufenthalte
    Ausgaben/Kosten für Reisen mit fachlichem Projektbezug im In- und Ausland können für deutsche Projektpartner gefördert werden. Zu den förderfähigen Mitteln gehören zum Beispiel Reisemittel für Transport und Unterbringung. Für projektbedingte Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten von deutscher Seite können in der Antragstellung nachfolgende Beträge ohne weitere Erläuterung veranschlagt werden:
    - Reisekosten/-ausgaben ins Inland maximal 250 Euro für eintägige Reisen, bei mehrtägigen Reisen zuzüglich 150 Euro für jede notwendige Übernachtung;
    - Reisekosten/-ausgaben innerhalb Europas bis 1 500 Euro pro Reise;
    - Reisekosten/-ausgaben ins außereuropäische Ausland maximal 2 500 Euro pro Reise.


Die vorgenannten Beträge verstehen sich als Richtwerte. Abweichende Angaben sind möglich. Darüber hinaus­gehende erwartete Ausgaben müssen erläutert werden. Erstattungsfähig sind nur die tatsächlich entstandenen Ausgaben, diese sind im Verwendungsnachweis aufzuführen.


Die Förderung projektbedingter Reisen und Aufenthalte von taiwanischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten erfolgt durch Taiwan.


Reisen sollten im Sinne der Nachhaltigkeit, soweit möglich, beschränkt werden.


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017)7.


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF)8 sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF)9, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.


Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.


7 Verfahren


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:


VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Elektronik und autonomes Fahren; Supercomputing“ des BMBF
Steinplatz 1
10623 Berlin


Zentrale Ansprechpartner sind:
Frau Dr. Tina Tauchnitz und Herr Dr. Korbinian Schreiber
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Telefon: + 49 (0) 30 31 00 78-3584
Telefax: + 49 (0) 30 31 00 78-512
E-Mail: Designinitiative-ME@vdivde-it.de


Die VDI/VDE Innovation + Technik GmbH ist außerdem Ansprechpartner für alle Fragen zur Durchführung der Fördermaßnahme. Zentrale Ansprechpartner für die Förderaufrufe werden in den jeweiligen Aufruftexten benannt.


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://vdivde-it.de/formulare-fuer-foerderprojekte und unter https://foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.


Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).


7.2 Zweistufiges Antragsverfahren


Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.


7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen (Verfahrensstufe 1)


In der ersten Verfahrensstufe reicht der deutsche Projektpartner (beziehungsweise der Verbundkoordinator bei Verbundvorhaben) eine Projektskizze des Vorhabens in englischer Sprache und ausschließlich in elektronischer Form bis spätestens zum 15. September des Jahres der Veröffentlichung des jeweiligen Förderaufrufs beim zuständigen Projektträger ein. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die eingereichten Projektskizzen müssen sich konkret auf den jeweiligen deutschen und taiwanischen Förderaufruf beziehen.


Das NSTC wird zeitlich parallel entsprechende Förderaufrufe veröffentlichen. Taiwanische Partner für die auf deutscher Seite einzureichenden Skizzen müssen dort parallel und fristgerecht die selbigen Unterlagen mit identischen Inhalten einreichen. Gegebenenfalls sind auf taiwanischer Seite zusätzliche oder abweichende Unterlagen erforderlich. Die Vorlagefrist kann auf taiwanischer Seite gegebenenfalls abweichen.


Die Projektskizzen sind, gegebenenfalls nach Abstimmung mit allen Verbundpartnern, vom deutschen Projektpartner beziehungsweise Verbundkoordinator unter Verwendung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ beim BMBF unter der im spezifischen Förderaufruf benannten Fördermaßnahme einzureichen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).


Dem Projektformular, das mittels des Skizzenassistenten erstellt wird, soll eine elektronische Projektskizze beigefügt werden, durch die die Erfüllung der inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen wird. Diese Skizze darf einen Umfang von zehn DIN-A4-Seiten nicht überschreiten (Schriftart Arial, Schriftgröße mindestens 10 Punkt, mindestens 1,15-facher Zeilenabstand, Rand mindestens 2 cm). Das Deckblatt sowie eventuelle Verzeichnisse zählen nicht dazu. Projektskizzen, die diese Vorgaben nicht erfüllen, können von der Bewertung ausgeschlossen und ohne weitere Begründung abgelehnt werden.


Die Projektskizze muss ein fachlich beurteilbares Projektkonzept mit klarer Darstellung und Abgrenzung der deutschen und der taiwanischen Vorhabenanteile (einschließlich der geplanten Schnittstellen), einen groben Finanzierungsplan sowie die Darstellung einer konkreten Anwendung beinhalten. Für die geplanten FuE-Arbeiten müssen eine überzeugende wissenschaftliche Begründung sowie ein Verwertungskonzept vorgelegt werden, in dem die Verwertungsperspektiven in Deutschland und Taiwan darzustellen sind.


Die Projektskizze ist inhaltlich folgendermaßen zu gliedern:

  • Deckblatt mit Titel, Akronym und Laufzeit des Vorhabens, Ansprechpartner und Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse, gegebenenfalls einzeln nach Verbundpartnern, Abschätzung von Gesamtkosten und Förderbedarf (gegebenenfalls einzeln nach Verbundpartnern));
  • Zusammenfassung des Projektvorschlags (max. eine Seite: Ziele, Umsetzungsplan, erwartete Ergebnisse, gegebenenfalls Mehrwert der Zusammenarbeit im Verbund, Darstellung der Anschlussfähigkeit beziehungsweise Verwertung der Ergebnisse);
  • Finanzierungsplan: grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Angabe von Ausgaben-/Kostenarten, Eigenmitteln/Drittmitteln und Personenmonaten);
  • Darstellung des Vorhabens (Motivation, Thema und Zielsetzung des Vorhabens unter Benennung konkreter Zielparameter);
  • Darstellung des Lösungsansatzes (Problembeschreibung, Beschreibung der Lösung, Neuheit des Lösungsansatzes, Darstellung der Innovationshöhe, Gegenüberstellung zum Stand von Wissenschaft und Technik, Patentlage);
  • Kurzdarstellung der beantragenden Einrichtungen und gegebenenfalls assoziierter Partner sowie deren Rollen im Projekt, Darstellung des gegebenenfalls aufzubringenden Eigenanteils, knappe Darstellung der FuE-Arbeiten und der Zusammenarbeit der einzelnen Partner im Projekt, Nachweis über die vorhandene Expertise;
  • Anwendungspotenzial, Mehrwert für den Standort Deutschland beziehungsweise Taiwan, Bedeutung und Perspektiven für Talente und Fachkräfte, Bezug zu Breitenwirksamkeit und Technologiesouveränität;
  • Grober Arbeits- und Zeitplan mit partnerspezifischen Ressourcenansätzen, Projektstruktur mit Arbeitspaketen aller Beteiligten (gegebenenfalls auch assoziierter Partner);
  • Konzept für einen gegenseitigen Studierendenaustausch (in der Regel ein Aufenthalt pro Studierenden und Projekt für eine Dauer von sechs Monaten);
  • Verwertungsplan (wissenschaftliche, technische und perspektivisch wirtschaftliche Ergebnisverwertung für die angestrebten Ziele am Standort Deutschland oder dem EWR und der Schweiz oder Taiwan durch die beteiligten Partner) mit Darlegung der Verwertungsperspektiven und Anschlussfähigkeit inklusive Zeithorizont;
  • Notwendigkeit der Zuwendung: Benennung konkreter wissenschaftlich-technischer und wirtschaftlicher Risiken mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung;
  • Ergebnisse zur Recherche der Fördermöglichkeiten im internationalen und europäischen Umfeld.


Der Projektträger stellt eine Vorlage für die Skizze unter folgender Internetadresse zur Verfügung: www.elektronikforschung.de/dateien/bekanntmachungen/de-tw.docx


Die Verwendung dieser Vorlage wird insbesondere Ersteinreichenden empfohlen, ist jedoch nicht vorgeschrieben. Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind. Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizze mit dem Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH Kontakt aufzunehmen.


Sofern Partner ohne BMBF-Förderung oder ohne Förderung durch Taiwan (assoziierte Partner) eingebunden werden sollen, sind jeweils formlose Interessensbekundungen in Form einer elektronischen Anlage zusätzlich zur Skizze einzureichen.


Eine förmliche Kooperationsvereinbarung ist für die erste Verfahrensstufe (Projektskizze) noch nicht erforderlich, jedoch sollten die Partner die Voraussetzungen dafür schaffen, bei Aufforderung zur förmlichen Antragstellung (zweite Verfahrensstufe, siehe Nummer 7.2.2) eine förmliche Kooperationsvereinbarung zeitnah zum Projektbeginn abschließen zu können.


Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb untereinander und werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • fachlicher Bezug zur Förderrichtlinie beziehungsweise zum Förderaufruf:
    • Beitrag zu Aufbau und Festigung von Kooperationspartnerschaften zwischen Deutschland und Taiwan in innovativen Forschungsfeldern,
    • Einbindung und Stärkung von Nachwuchsgruppen, Berücksichtigung von Aus- und Weiterbildungsaspekten,
    • technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung einschließlich Aspekte der Nachhaltigkeit,
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes, Neuheit, Innovationshöhe und Risiken des Konzepts,
  • Projektstruktur:
    • Qualität und Angemessenheit der Arbeits-, Finanzierungs- und Ressourcenplanung,
    • Kompetenz und Ausgewogenheit des Projektkonsortiums im Sinne der Förderrichtlinie,
  • Verwertungskonzept und Verwertungspotenzial, Beitrag zur Stärkung der technologischen Souveränität am Standort Deutschland.


Die Auswahl der Skizzen erfolgt im Rahmen einer gemeinsamen Auswahlsitzung zwischen BMBF und NSTC. Es können nur solche Skizzen ausgewählt werden, die sowohl in Deutschland als auch in Taiwan positiv evaluiert und zur Weiterverfolgung empfohlen wurden. Gegebenenfalls erfolgt die Auswahl der Skizzen unter inhaltlichen oder förderrechtlichen Auflagen.


Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen und bei seiner Auswahl durch unabhängige Expertinnen und Experten beraten zu lassen. Das Votum des Begutachtungsgremiums hat empfehlenden Charakter. Skizzeneinreichende haben die Möglichkeit, vorab bestimmte Gutachtende beziehungsweise Orga­nisationen auszuschließen. Das Begutachtungsgremium wird zur vertraulichen Behandlung aller erhaltenen Informationen verpflichtet.


Das Auswahlergebnis wird dem jeweiligen Koordinator in Deutschland durch das BMBF beziehungsweise den beauftragten Projektträger und in Taiwan durch das NSTC in geeigneter Form mitgeteilt. Alle beteiligten Partner sind über das Ergebnis zu informieren.


Aus der Vorlage der Projektskizze kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.


Die einzelnen Förderaufrufe können hiervon abweichende Bestimmungen enthalten.


7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren (Verfahrensstufe 2)


In der zweiten Verfahrensstufe werden die deutschen Partner der ausgewählten Projektskizzen unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert, vollständige, förmliche Förderanträge vorzulegen. In dieser zweiten Phase werden die Anträge für jedes Teilvorhaben geprüft. Inhaltliche oder forschungsrechtliche Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe sind dabei zu berücksichtigen und umzusetzen. Sind mehrere deutsche Partner am Vorhaben beteiligt, sind die Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen deutschen Verbundkoordinator vorzulegen. Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.


Der Großteil der Antragsunterlagen ist in deutscher Sprache einzureichen (AZK, AZA, AZAP, AZAV, Angebote zur Plausibilisierung der beantragten Ausgaben/Kosten, Erläuterungen zu den Reiseausgaben/-kosten etc., alle notwendigen betriebswirtschaftlichen Unterlagen, zum Beispiel Bonität, Besserstellungverbot). Abweichend hiervon müssen die fachlichen Teile sämtlicher Unterlagen, insbesondere die Gesamt- und Teilvorhabenbeschreibungen, in englischer Sprache eingereicht werden. Dies gilt ebenso für die fachlichen Teile von Projektberichten für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn er eine detaillierte Gesamt- und Teilvorhabenbeschreibung sowie die Arbeits-, Finanz- und Verwertungsplanung, gegebenenfalls Unterlagen zur Prüfung der Bonität sowie gegebenenfalls eine Darlegung der Aufbringung des Eigenanteils beinhaltet. Zur Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen kann der beauftragte Projektträger geeignete Nachweise, Erklärungen und Belege ein- oder nachfordern, gegebenenfalls zur Bonität.


Für Vorhaben, die lediglich einen deutschen und einen taiwanischen Partner enthalten, kann auf die Vorlage einer Teilvorhabenbeschreibung auf deutscher Seite verzichtet werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Arbeitsteilung, die Ausgaben-/Kostenaufteilung und die partnerspezifische Verwertung in der Gesamtvorhabenbeschreibung klar erkennbar sind. Grundlage für die Antragsprüfung ist in diesem Fall die gemeinsam ausgearbeitete englischsprachige Gesamtvorhabenbeschreibung.


Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden in Deutschland und Taiwan geprüft (das heißt Prüfung der Förderanträge der deutschen Antragsteller in Deutschland und der taiwanischen Antragsteller in Taiwan) und nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Konsistenz zur Skizze im Hinblick auf die in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien;
  • Grad der Beachtung und Umsetzung inhaltlicher oder förderrechtlicher Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe;
  • Grad der Angemessenheit der Organisation der Zusammenarbeit mit Taiwan und gegebenenfalls innerhalb des Verbundes für die Ziele des Vorhabens;
  • Definition von Meilensteinen mit Zielsetzungen einschließlich eines zentralen (Abbruch-)Meilensteins mit quantitativ nachprüfbaren Erfüllungskriterien;
  • geeignete Vorschläge für Indikatoren entsprechend Nummer 1.1;
  • ausreichende Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung auf Basis der Darstellung wissenschaftlich-technischer und wirtschaftlicher Risiken;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungskonzepts, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen der Fördermaßnahme;
  • Zuwendungsfähigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel zur Durchführung der in dem Arbeitsplan aufgeführten Aktivitäten.


Nach abschließender Prüfung der eingereichten Förderanträge in Deutschland und Taiwan erfolgt die Auswahl der Vollanträge im Rahmen einer gemeinsamen Auswahlsitzung zwischen BMBF und NSTC. Es können nur solche Anträge zur Förderung ausgewählt werden, die sowohl in Deutschland als auch in Taiwan positiv evaluiert wurden. Die Förderung eines Vorhabens setzt damit eine positive Begutachtung aller mit dem jeweiligen Projekt verbundenen Förderanträge voraus.


Die deutsche Bewilligungsbehörde entscheidet durch Bescheid über die Bewilligung der vorgelegten Anträge der deutschen Partner.


Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht ferner kein Anspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags sowie weiterer damit verbundener Dokumente.


7.2.3 Zeitplan für den Auswahl- und Bewilligungsprozess


Für das in den Nummern 7.2.1 und 7.2.2 beschriebene Auswahl- und Entscheidungsverfahren wird jeweils folgender Zeitplan angestrebt:

  • Der Stichtag für die Einreichung von Projektskizzen ist jeweils der 15. September des Veröffentlichungsjahres des spezifischen Förderaufrufes.
  • Die Auswahl der Skizzen erfolgt bis spätestens zwei Monate nach dem Stichtag, das heißt bis Mitte November eines jeden Jahres.
  • Für die ausgewählten Skizzen erfolgt danach die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen mit einer verbindlichen Einreichungsfrist der Unterlagen von drei Wochen.
  • Sind die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt, erfolgt die Aufforderung zur Einreichung der Antragsunterlagen mit einer verbindlichen Einreichungsfrist von drei Wochen.
  • Die Vollständigkeit aller Antragsunterlagen wird jeweils spätestens zweieinhalb Monate nach Auswahl der Skizzen angestrebt, das heißt bis spätestens zum 31. Januar des nachfolgenden Jahres.
  • Die seitens des Projektträgers genannten Fristen für die Anforderung von Unterlagen und Nachforderungen sind verbindlich. Seitens des Antragstellers verursachte Verzögerungen können zur Ablehnung von Anträgen und damit zum Ausschluss von Vorhaben von der Förderung führen.
  • Die Auswahl der Förderanträge und die Bewilligung der Förderung mit anschließendem Projektstart wird drei Monate nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen angestrebt, das heißt zum 1. Mai eines jeden Jahres.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


7.4 Informationsveranstaltung


Hinweise zu Informationsveranstaltungen zu der hier vorliegenden Förderrichtlinie in Kombination mit Vernetzungsmöglichkeiten befinden sich in den jeweiligen Förderaufrufen.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 gültig.


Bonn, den 9. Juli 2024

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag


Dr. Stefan Mengel


1 - https://www.elektronikforschung.de/elektronikforschung/rahmenprogramm
2 - https://www.bmbf.de/bmbf/de/forschung/zukunftsstrategie/zukunftsstrategie_node.html
3 - FuE = Forschung und Entwicklung
4 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
5 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
6 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, „Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte“.
7 - http://foerderportal.bund.de/easy/module/profi_formularschrank/download.php?datei1=2133
8 - http://foerderportal.bund.de/easy/module/profi_formularschrank/download.php?datei1=2153
9 - https://foerderportal.bund.de/easy/module/profi_formularschrank/download.php?datei1=1163